Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 22.01.2014

Rechtsprechung
   BGH, 13.02.2014 - IX ZB 23/13   

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https://dejure.org/2014,4101
BGH, 13.02.2014 - IX ZB 23/13 (https://dejure.org/2014,4101)
BGH, Entscheidung vom 13.02.2014 - IX ZB 23/13 (https://dejure.org/2014,4101)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 2014 - IX ZB 23/13 (https://dejure.org/2014,4101)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 35 Abs 1 InsO, § 203 Abs 1 Nr 3 InsO, § 203 Abs 2 InsO, § 287 Abs 2 S 1 InsO, § 300 InsO
    Restschuldbefreiung im laufenden Insolvenzverfahren: Wegfall des Insolvenzbeschlags für den Neuerwerb

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO §§ 35 Abs. 1, 287 Abs. 2 S. 1, 300
    Insolvenzbeschlag und Neuerwerb nach Erteilung der Restschuldbefreiung im andauernden Insolvenzverfahren

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zeitpunkt des Entfalls des Insolvenzbeschlags für den Neuerwerb nach Erteilung der Restschuldbefreiung

  • zvi-online.de

    InsO § 35 Abs. 1, § 287 Abs. 2, § 300
    Zum Umfang des Insolvenzbeschlags nach erteilter Restschuldbefreiung

  • rewis.io

    Restschuldbefreiung im laufenden Insolvenzverfahren: Wegfall des Insolvenzbeschlags für den Neuerwerb

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Insolvenzbeschlag für Neuerwerb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 287 Abs. 2; InsO § 300
    Zeitpunkt des Entfalls des Insolvenzbeschlags für den Neuerwerb nach Erteilung der Restschuldbefreiung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die erteilte Restschuldbefreiung - und der Insolvenzbeschlag auf den Neuerwerb

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Insolvenzbeschlag kann entfallen nach Erteilung der Restschuldbefreiung im andauernden Insolvenzverfahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Insolvenzbeschlag kann entfallen nach Erteilung der Restschuldbefreiung im andauernden Insolvenzverfahren

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Entfallen des Insolvenzbeschlags für Neuerwerb nach Erteilung der Restschuldbefreiung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 616
  • ZIP 2014, 25
  • MDR 2014, 566
  • NZI 2014, 312
  • WM 2014, 569
  • Rpfleger 2014, 392
  • BFH/NV 2014, 1008
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.12.2009 - IX ZB 247/08

    Die Entscheidung über Restschuldbefreiung muss 6 Jahre nach Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - IX ZB 23/13
    Sie gilt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht nur hinsichtlich des Neuerwerbs, welcher der Abtretungserklärung unterfallen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 30 ff, 37), was für die Ansprüche auf Erstattung von Lohn- und Einkommensteuerzahlungen nicht zutraf (BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - IX ZR 115/04, BGHZ 163, 391, 392 f; Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, NJW 2006, 1127 Rn. 9), sondern auch für den Neuerwerb, der nicht unter die Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO gefallen wäre (BGH, Beschluss vom 22. April 2010 - IX ZB 196/09, NZI 2010, 577 Rn. 9).

    a) Nach ganz überwiegender Ansicht in der Literatur steht dem Schuldner, dem die Restschuldbefreiung rechtskräftig vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens erteilt wird, und nicht der Masse der gesamte pfändbare Neuerwerb nach Ablauf der Laufzeit der Abtretung zu (K. Schmidt/Henning, InsO, 18. Aufl., § 300 Rn. 6; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 3. Aufl., § 300 Rn. 12; HK-InsO/Landfermann, 6. Aufl., § 299 Rn. 9; Braun/Lang, InsO, 5. Aufl., § 287 Rn. 15; Pape in Pape/Uhländer, InsO, § 300 Rn. 31; HmbKomm-InsO/Streck, 4. Aufl., § 299 Rn. 6; FK-InsO/Ahrens, 7. Aufl., § 300 Rn. 14; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 35 Rn. 127; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 300 Rn. 6; Ahrens, LMK 2010, 303289; Schmerbach, NZI 2010, 54, 55; Büttner, ZInsO 2010, 1025, 1037 f; Wedekind, VIA 2010, 1, 3; Martini, jurisPR-InsR 2/2010 Anm. 2; Pape, Gedächtnisschrift Manfred Wolf, 2011, S. 484, 499; a.A. Heinze, ZVI 2008, 416, 419; Heyer, ZVI 2010, 72, 73 f).

    Die Vorschrift verfolgt auch den Zweck, dem redlichen Schuldner - auch dem selbstständig tätigen - sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 20, 21; vom 11. April 2013 - IX ZB 94/12, NZI 2013, 601 Rn. 10).

    c) Dieses Verständnis (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258; vom 22. April 2010 - IX ZB 196/09, NZI 2010, 577) hat sich im Übrigen der Gesetzgeber mit der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Neuregelung zu Eigen gemacht.

  • BGH, 12.01.2006 - IX ZB 239/04

    Erstattung von Einkommensteuervorauszahlungen in der Insolvenz des

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - IX ZB 23/13
    Auf die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde des Schuldners wegen der Anordnung der Nachtragsverteilung für die Veranlagungsjahre 2011 und 2012 in dem Beschluss vom 27. November 2012 änderte das Insolvenzgericht den Beschluss insoweit ab, als die Aufteilung des Steuererstattungsanspruchs für das Veranlagungsjahr 2012 nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04 - zu erfolgen habe.

    Die Nachtragsverteilung durfte gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO wegen der Steuererstattungsansprüche des Schuldners gegen das zuständige Finanzamt aus Lohn- und Einkommensteuer und Solidaritätsbeiträgen für die Veranlagungsjahre 2011 und 2012 nicht angeordnet werden, auch wenn die Steuererstattungsansprüche für diese Veranlagungsjahre ohne die Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 35 Abs. 1 InsO als Neuerwerb in die Masse gefallen wären, sofern der Schuldner während des laufenden Insolvenzverfahrens die Lohnsteuer abgeführt (§ 38 EStG) oder Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (§ 37 EStG) geleistet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, NJW 2006, 1127 Rn. 13 ff).

    Sie gilt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht nur hinsichtlich des Neuerwerbs, welcher der Abtretungserklärung unterfallen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 30 ff, 37), was für die Ansprüche auf Erstattung von Lohn- und Einkommensteuerzahlungen nicht zutraf (BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - IX ZR 115/04, BGHZ 163, 391, 392 f; Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, NJW 2006, 1127 Rn. 9), sondern auch für den Neuerwerb, der nicht unter die Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO gefallen wäre (BGH, Beschluss vom 22. April 2010 - IX ZB 196/09, NZI 2010, 577 Rn. 9).

  • BGH, 22.04.2010 - IX ZB 196/09

    Insolvenzverfahren: Anfechtbarkeit einer verweigerten Anberaumung eines

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - IX ZB 23/13
    Sie gilt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht nur hinsichtlich des Neuerwerbs, welcher der Abtretungserklärung unterfallen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 30 ff, 37), was für die Ansprüche auf Erstattung von Lohn- und Einkommensteuerzahlungen nicht zutraf (BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - IX ZR 115/04, BGHZ 163, 391, 392 f; Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, NJW 2006, 1127 Rn. 9), sondern auch für den Neuerwerb, der nicht unter die Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO gefallen wäre (BGH, Beschluss vom 22. April 2010 - IX ZB 196/09, NZI 2010, 577 Rn. 9).

    c) Dieses Verständnis (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258; vom 22. April 2010 - IX ZB 196/09, NZI 2010, 577) hat sich im Übrigen der Gesetzgeber mit der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Neuregelung zu Eigen gemacht.

  • BGH, 15.10.2009 - IX ZR 234/08

    Bestimmung des Umfangs der dem Antrag auf Restschuldbefreiung beizufügenden

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - IX ZB 23/13
    Anderenfalls wäre etwa dem selbstständig tätigen Schuldner, dessen Einkünfte von der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO in der Regel nicht erfasst werden (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - IX ZR 234/08, NZI 2010, 72 Rn. 11 ff), ein wirtschaftlicher Neuanfang nicht möglich, wenn der Insolvenzverwalter die selbstständige Tätigkeit nicht nach § 35 Abs. 2 InsO freigegeben hat.
  • BGH, 11.04.2013 - IX ZB 94/12

    Restschuldbefreiung: Versagung der Restschuldbefreiung nach dem Schlusstermin

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - IX ZB 23/13
    Die Vorschrift verfolgt auch den Zweck, dem redlichen Schuldner - auch dem selbstständig tätigen - sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 20, 21; vom 11. April 2013 - IX ZB 94/12, NZI 2013, 601 Rn. 10).
  • BGH, 21.07.2005 - IX ZR 115/04

    Zulässigkeit der Aufrechnung gegen Steuererstattungsansprüche des Schuldners in

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - IX ZB 23/13
    Sie gilt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht nur hinsichtlich des Neuerwerbs, welcher der Abtretungserklärung unterfallen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 30 ff, 37), was für die Ansprüche auf Erstattung von Lohn- und Einkommensteuerzahlungen nicht zutraf (BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - IX ZR 115/04, BGHZ 163, 391, 392 f; Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, NJW 2006, 1127 Rn. 9), sondern auch für den Neuerwerb, der nicht unter die Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO gefallen wäre (BGH, Beschluss vom 22. April 2010 - IX ZB 196/09, NZI 2010, 577 Rn. 9).
  • BGH, 08.09.2016 - IX ZB 72/15

    Insolvenzverfahren: Widerruf der Restschuldbefreiung wegen Pflichtwidrigkeiten

    Dies gilt für jeden Neuerwerb (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - IX ZB 23/13, NZI 2014, 312 Rn. 5 ff; vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2010 - IX ZB 196/09, NZI 2010, 577 Rn. 9; vgl. nach neuem Recht § 300a InsO).
  • BFH, 30.07.2019 - VIII R 21/16

    Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen

    Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört gemäß § 35 Abs. 1 InsO zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt --wie im vorliegenden Fall-- vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist (BGH-Beschluss vom 12.01.2006 - IX ZB 239/04, Der Betrieb 2006, 387; s.a. BGH-Beschluss vom 13.02.2014 - IX ZB 23/13, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2014, 616, Rz 5).
  • BAG, 12.08.2014 - 10 AZB 8/14

    Verbraucherinsolvenz - Abfindungsvergleich

    Dies gilt jedenfalls so lange, bis ihm Restschuldbefreiung erteilt wird (BGH 13. Februar 2014 - IX ZB 23/13 - Rn. 5 ff. mwN; vgl. auch seit 1. Juli 2014 § 300a InsO) .
  • BGH, 22.10.2015 - IX ZB 3/15

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Gerichtliche Hinweispflichten für den Schuldner zur

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in Altverfahren, in denen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist, über den Antrag auf Restschuldbefreiung von Amts wegen zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 40; Beschluss vom 22. April 2010 - IX ZB 196/09, ZInsO 2010, 1011 Rn. 9; vom 13. Februar 2014 - IX ZB 23/13, ZInsO 2014, 603 Rn. 8).
  • AG Norderstedt, 02.08.2017 - 66 IN 119/10

    Asymmetrisches Insolvenzverfahren: Nutzungen aus einem Nießbrauchsrecht als

    In einem asymmetrischen Insolvenzverfahren gehören Nutzungen aus einem Nießbrauchsrecht, das bereits vor Insolvenzeröffnung begründet wurde, auch nach Ablauf der Abtretungsphase und rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung zur Insolvenzmasse (Abgrenzung BGH, 13. Februar 2014, IX ZB 23/13, WM 2014, 569).(Rn.21).

    Schuldnerseits wurde nach Erteilung der Restschuldbefreiung unter Berufung auf die Entscheidung des BGH vom 13.02.2014, IX ZB 23/13, vertreten, die sich nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung ergebenden Erbbauzinszahlungen würden nicht mehr dem Insolvenzbeschlag unterfallen.

    Im vom BGH (13.02.2014, IX ZB 23/13) entschiedenen Fall ging es um Steuererstattungsansprüche.

    Auch lässt der BGH in der genannten Entscheidung (13.02.2014, IX ZB 23/13) erkennen, dass der Masse weiterhin Erwerb zusteht, der dem Grunde nach schon vor Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung angelegt ist.

  • BGH, 27.09.2018 - IX ZB 19/18

    Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte: Erbbauzinsen aus vor Insolvenzeröffnung

    Dies gilt - zumindest für das anwendbare Altrecht - auch für die Einnahmen aus der Verwaltung und Verwertung dieses in die Masse gefallenen Altvermögens durch den Insolvenzverwalter, auch wenn die Vermögenszuflüsse erst nach Ablauf der sechsjährigen Abtretungsfrist zur Masse gelangen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 30 f, 36; vom 13. Februar 2014 - IX ZB 23/13, NZI 2014, 312 Rn. 7; vom 8. September 2016 - IX ZB 72/15, NJW 2016, 3726 Rn. 23; FK-InsO/Ahrens, 9. Aufl., § 300a Rn. 8; Ahrens, Das neue Privatinsolvenzrecht, 2. Aufl., Rn. 1108 f, jeweils für das neue Recht).
  • AG Hamburg, 25.02.2016 - 17a C 456/15

    Haftung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren

    (BGH, Beschluss vom 13.02.2014 - IX ZB 23/13).

    Die nachfolgende Entscheidung des BGH vom 13.02.2014 ( Az.: IX ZB 23/13, NZI 2014, 312, 313) hatte insoweit lediglich klarstellenden Charakter.

    Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, da - soweit ersichtlich - nicht höchstrichterlich geklärt ist, welche Anforderungen an den Insolvenzverwalter in Bezug auf das Erfordernis der treuhänderischen Verwaltung von Ausgleichszahlungen des Schuldners nach Laufzeitende der Abtretungserklärung vor dem Zeitpunkt der Entscheidung des BGH vom 13.02.2014 (Az.: IX ZB 23/13) zu stellen waren.

  • LG Dortmund, 01.04.2021 - 11 S 83/20
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind (für Altfälle vor der Neuregelung des § 300a InsO) Steuererstattungsansprüche nach Ablauf der Abtretungsfrist grundsätzlich massefrei und stehen dem Schuldner zu (vgl. BGH, NZI 2014, 312, zitiert bei juris).

    Nach Erteilung der Restschuldbefreiung im andauernden Insolvenzverfahren entfalle vielmehr der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung, auch wenn er von dieser nicht erfasst wäre (BGH, NZI 2014, 312).

    In dem o.g. Fall (BGH, NZI 2014, 312) entschied der Bundesgerichtshof auch nicht im Sinne eines obiter dictum über diese Fallkonstellation, da die Entscheidung der ersten Instanz nicht angegriffen wurde, soweit sie Veranlagungszeiträume vor Ablauf der Abtretungsfrist betraf.

  • FG Köln, 09.12.2016 - 7 K 1860/16

    Behandlung von Umsatzsteuerschulden eines Insolvenzschuldners als

    Die Beteiligten sind sich auf Hinweis des Gerichts darüber einig, dass nach dem Ablauf der Abtretungsfrist am ....03.2011 die Umsatzsteuerschulden für 2011 keine Masseverbindlichkeiten mehr darstellen (s. BGH-Beschluss vom 13.02.2014 IX ZB 23/13, NZI 2014, 312 und Erlass des FinMin NRW vom 06.08.2015 Tz. 2.9).

    Soweit die Umsatzsteuerschulden im Zusammenhang mit Umsätzen nach dem Ablauf der Abtretungsfrist am ....03.2011 entstanden sind, folgt dies zur vor dem 01.07.2007 geltenden Insolvenzordnung aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Februar 2014 (Az. IX ZB 23/13, NZI 2014, 312; dem folgend: Erlass des Finanzministeriums NRW vom 06.08.2015 - VO Kartei NW Insolvenzordnung Karte 25a, Tz. 2.9; ab dem 01.07.2007: § 300a Abs. 1 Satz 1 InsO n.F.), was zwischen den Beteiligten auf Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung unstreitig ist.

  • FG Köln, 25.02.2015 - 3 K 769/11

    Insolvenzbeschlagnahme von Steuererstattungsansprüchen im

    So trifft es zwar zu, dass dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28.08.2014 (8 K 3677/13 E, juris) sowie dem Beschluss des BGH vom 13.02.2014 (IX ZB 23/13, BFH/NV 2014, 1008), Nachtragsverteilungsbeschlüsse zugrundelagen, in denen die Nachtragsverteilung hinsichtlich solcher Steuererstattungsansprüche angeordnet wurde, die der Steuerart und dem Veranlagungszeitraum nach konkretisiert waren.
  • AG Dortmund, 14.07.2020 - 423 C 1103/20
  • BGH, 21.03.2018 - 1 StR 414/16

    Bankrott; besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung (Verkürzung von Steuern

  • LG Dortmund, 23.02.2018 - 9 T 365/17

    Zugehörigkeit von Einkünften des Schuldners aus Erbbauzinsen zur Insolvenzmasse

  • OLG Düsseldorf, 28.09.2017 - 23 U 25/17

    Auslegung eines Vergleichs

  • LG Kleve, 11.12.2014 - 4 T 612/14

    Anordnung der Nachtragsverteilung auf Antrag des Insolvenzverwalters hinsichtlich

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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.01.2014 - 9 B 56.13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,3557
BVerwG, 22.01.2014 - 9 B 56.13 (https://dejure.org/2014,3557)
BVerwG, Entscheidung vom 22.01.2014 - 9 B 56.13 (https://dejure.org/2014,3557)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Januar 2014 - 9 B 56.13 (https://dejure.org/2014,3557)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 Abs 1 S 1 GrStG
    Zum Vertretenmüssen einer wesentlichen Ertragsminderung im Rahmen der Grundsteuer

  • Wolters Kluwer

    Vermietungsbemühungen eines Grundstückseigentümers im Zusammenhang mit der Grundsteuer; Vertretung einer Ertragsminderung durch einen Steuerpflichtigen

  • rewis.io

    Zum Vertretenmüssen einer wesentlichen Ertragsminderung im Rahmen der Grundsteuer

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    GrStG § 33 Abs. 1 S. 1
    Vermietungsbemühungen eines Grundstückseigentümers im Zusammehang mit der Grundsteuer; Vertretung einer Ertragsminderung durch einen Steuerpflichtigen

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2014, 1008
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 150.81

    Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass wegen einer wesentlichen

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2014 - 9 B 56.13
    Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (Urteile vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 150.81 - BVerwGE 67, 123 und vom 25. Juni 2008 - BVerwG 9 C 8.07 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 28 Rn. 18; vgl. auch Abschnitt 38 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Grundsteuer-Richtlinien 1978 sowie BTDrucks VI/3418 S. 95).

    Beruft sich der Steuerpflichtige auf eine wesentliche Ertragsminderung, so kann von einer die Grenze der Zumutbarkeit überschreitenden Belastung aber keine Rede sein, wenn der Steuerpflichtige selbst durch ein ihm zurechenbares Verhalten die Ursache für die Ertragsminderung herbeigeführt oder es unterlassen hat, den Eintritt der Ertragsminderung durch solche geeigneten Maßnahmen zu verhindern, die von ihm erwartet werden konnten (Urteile vom 15. April 1983 a.a.O. S. 126 f. und vom 25. Juni 2008 a.a.O. Rn. 19 f.).

  • BVerwG, 25.06.2008 - 9 C 8.07

    Grundsteuererlass; Ertragsminderung; normaler Rohertrag; Jahresrohmiete; übliche

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2014 - 9 B 56.13
    Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (Urteile vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 150.81 - BVerwGE 67, 123 und vom 25. Juni 2008 - BVerwG 9 C 8.07 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 28 Rn. 18; vgl. auch Abschnitt 38 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Grundsteuer-Richtlinien 1978 sowie BTDrucks VI/3418 S. 95).

    Beruft sich der Steuerpflichtige auf eine wesentliche Ertragsminderung, so kann von einer die Grenze der Zumutbarkeit überschreitenden Belastung aber keine Rede sein, wenn der Steuerpflichtige selbst durch ein ihm zurechenbares Verhalten die Ursache für die Ertragsminderung herbeigeführt oder es unterlassen hat, den Eintritt der Ertragsminderung durch solche geeigneten Maßnahmen zu verhindern, die von ihm erwartet werden konnten (Urteile vom 15. April 1983 a.a.O. S. 126 f. und vom 25. Juni 2008 a.a.O. Rn. 19 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2011 - 9 B 16.10

    Grundsteuer; Gewerbeimmobilie; Erlassantrag; Leerstand; Marktschwäche;

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2014 - 9 B 56.13
    Im Einzelnen können etwa der Objektcharakter, der Objektwert, die angesprochene Marktstruktur bzw. das angesprochene Marktsegment sowie die Marktsituation vor Ort berücksichtigt werden (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2011 - 9 B 16.10 - juris Rn. 22 ff.).
  • BVerwG, 06.09.1984 - 8 C 60.83

    Verpflichtung zu einem prozentualen Erlass der Grundsteuer wegen Ertragsausfalls

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2014 - 9 B 56.13
    Ist die Ertragsminderung - wie hier - durch einen Leerstand des Objekts bedingt, so hat der Steuerpflichtige die Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn er sich nachhaltig um eine Vermietung der Räumlichkeiten zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat (Urteil vom 6. September 1984 - BVerwG 8 C 60.83 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 22 S. 18; BFH, Urteil vom 24. Oktober 2007 - II R 5/05 - BFHE 218, 396 ; vgl. schon Abschnitt 38 Abs. 4 Satz 1 GrStR 1978; Moll, KStZ 1978, 86 ).
  • BFH, 24.10.2007 - II R 5/05

    Grundsteuererlass bei strukturell bedingter Ertragsminderung

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2014 - 9 B 56.13
    Ist die Ertragsminderung - wie hier - durch einen Leerstand des Objekts bedingt, so hat der Steuerpflichtige die Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn er sich nachhaltig um eine Vermietung der Räumlichkeiten zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat (Urteil vom 6. September 1984 - BVerwG 8 C 60.83 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 22 S. 18; BFH, Urteil vom 24. Oktober 2007 - II R 5/05 - BFHE 218, 396 ; vgl. schon Abschnitt 38 Abs. 4 Satz 1 GrStR 1978; Moll, KStZ 1978, 86 ).
  • BVerwG, 02.08.2006 - 9 B 9.06

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung; kommunale Planungshoheit; Abwägungsgebot;

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2014 - 9 B 56.13
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage dann, wenn für die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 2. August 2006 - BVerwG 9 B 9.06 - NVwZ 2006, 1290).
  • BVerwG, 21.09.1993 - 2 B 109.93

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2014 - 9 B 56.13
    Rechtsfragen, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt haben oder auf die sie nicht entscheidend abgehoben hat, können regelmäßig nicht zur Zulassung der Revision führen (Beschlüsse vom 21. September 1993 - BVerwG 2 B 109.93 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 181 S. 32 m.w.N. und vom 26. August 2013 - BVerwG 9 B 13.13 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.03.2005 - 6 B 3.05

    Genehmigungsantrag des Vertragspartners einer Vereinbarung über die Gewährung

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2014 - 9 B 56.13
    Denn offensichtlich stellen sie sich im Rahmen des geltenden Rechts in gleicher Weise wie bei der früheren Gesetzeslage (vgl. auch Beschluss vom 30. März 2005 - BVerwG 6 B 3.05 - juris Rn. 5 f.).
  • Drs-Bund, 04.05.1972 - BT-Drs VI/3418
    Auszug aus BVerwG, 22.01.2014 - 9 B 56.13
    Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (Urteile vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 150.81 - BVerwGE 67, 123 und vom 25. Juni 2008 - BVerwG 9 C 8.07 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 28 Rn. 18; vgl. auch Abschnitt 38 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Grundsteuer-Richtlinien 1978 sowie BTDrucks VI/3418 S. 95).
  • BFH, 17.12.2014 - II R 41/12

    Erlass von Grundsteuer in Sanierungsgebieten - Vertretung des Leerstands eines

    c) Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (BVerwG-Urteil vom 25. Juni 2008  9 C 8.07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1313; BVerwG-Beschluss vom 22. Januar 2014  9 B 56.13, online unter "www.bverwg.de", Leitsätze in BFH/NV 2014, 1008).

    Beruft sich der Steuerpflichtige auf eine i.S. von § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG wesentliche Ertragsminderung, so kann von einer die Grenze der Zumutbarkeit überschreitenden Belastung keine Rede sein, wenn der Steuerpflichtige selbst durch ein ihm zurechenbares Verhalten die Ursache für die Ertragsminderung herbeigeführt oder es unterlassen hat, den Eintritt der Ertragsminderung durch solche geeigneten Maßnahmen zu verhindern, die von ihm erwartet werden konnten (BVerwG-Beschluss vom 22. Januar 2014  9 B 56.13, online unter "www.bverwg.de", Leitsätze in BFH/NV 2014, 1008).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.05.2016 - 6 A 10971/15

    Grundsteuererlass wegen Ertragsminderung - Anforderungen an Vermietungsbemühungen

    Während Berechnung und Höhe des Erlasses zum 1. Januar 2008 neu geregelt worden sind, setzt der Grundsteuererlass danach unverändert voraus, dass der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 9 B 56/13 -, juris, Rn. 5).

    Unter welchen Bedingungen dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2014, a.a.O., Rn. 6 m.w.N.).

  • BVerwG, 14.05.2014 - 9 C 1.13

    Grundsteuer; Grundstück; Mietvertrag; Grundsteuererlass; Ertragsminderung;

    Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (Urteile vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 150.81 - BVerwGE 67, 123 und vom 25. Juni 2008 - BVerwG 9 C 8.07 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 28 Rn. 18; Beschluss vom 22. Januar 2014 - BVerwG 9 B 56.13 - juris Rn. 6; vgl. auch Abschnitt 38 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Grundsteuer-Richtlinien 1978 sowie BTDrucks VI/3418 S. 95).

    Im Einzelnen können etwa der Objektcharakter, der Objektwert, das jeweilige Marktsegment sowie die Marktsituation vor Ort berücksichtigt werden (Beschluss vom 22. Januar 2014 a.a.O. unter Hinweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2011 - 9 B 16.10 - juris Rn. 22 ff.).

  • BVerwG, 13.02.2017 - 9 B 37.16

    Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung; Grundsteuererlass;

    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2006 - 9 B 9.06 - NVwZ 2006, 1290 Rn. 5, vom 30. Juni 2010 - 6 B 8.10 - juris Rn. 3 und vom 22. Januar 2014 - 9 B 56.13 - juris Rn. 4).

    "ob zu den in der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Feststellung, dass der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat (insoweit gleichlautende Fassungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG), es im Falle von Gewerbeimmobilien immer erforderlich ist, dass die Vermietung der Gewerbeimmobilien in einschlägigen Internetportalen angeboten worden ist, um nachweisen zu können, dass der Steuerschuldner sich 'nachhaltig um eine Vermietung der Räumlichkeiten zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat' (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2014, 9 B 56/13, Rn. 6, juris)".

    Im Einzelnen können etwa der Objektcharakter, der Objektwert, das jeweilige Marktsegment sowie die Marktsituation vor Ort berücksichtigt werden (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 9 C 1.13 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 29 Rn. 18 f.; Beschlüsse vom 22. Januar 2014 - 9 B 56.13 - juris Rn. 6 und vom 3. Dezember 2014 - 9 B 73.14 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 30 Rn. 4 jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 20.03.2018 - 9 B 43.16

    Aktenwidrigkeit; Alternativenprüfung; Divergenz; Feststellung der

    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2006 - 9 B 9.06 - NVwZ 2006, 1290 Rn. 5 und vom 22. Januar 2014 - 9 B 56.13 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 14.05.2014 - 9 C 3.13

    Gewährung des Erlasses der Grundsteuer für ein Gewerbegrundstück wegen Minderung

    Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (Urteile vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 150.81 - BVerwGE 67, 123 und vom 25. Juni 2008 - BVerwG 9 C 8.07 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 28 Rn. 18; Beschluss vom 22. Januar 2014 - BVerwG 9 B 56.13 - juris Rn. 6; vgl. auch Abschnitt 38 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Grundsteuer-Richtlinien 1978 sowie BTDrucks VI/3418 S. 95).

    Im Einzelnen können etwa der Objektcharakter, der Objektwert, das jeweilige Marktsegment sowie die Marktsituation vor Ort berücksichtigt werden (Beschluss vom 22. Januar 2014 a.a.O. unter Hinweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2011 - 9 B 16.10 - juris Rn. 22 ff.).

  • BVerwG, 10.08.2017 - 9 B 68.16

    Keine Klärungsbedürftigkeit von Fragen der Spielgerätesteuer

    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2006 - 9 B 9.06 - NVwZ 2006, 1290 Rn. 5 und vom 22. Januar 2014 - 9 B 56.13 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 14.05.2014 - 9 C 2.13

    Anspruch auf Erlass von Grundsteuern für das Kalenderjahr 2006; Vertreten einer

    Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (Urteile vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 150.81 - BVerwGE 67, 123 und vom 25. Juni 2008 - BVerwG 9 C 8.07 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 28 Rn. 18; Beschluss vom 22. Januar 2014 - BVerwG 9 B 56.13 - juris Rn. 6; vgl. auch Abschnitt 38 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Grundsteuer-Richtlinien 1978 sowie BTDrucks VI/3418 S. 95).

    Im Einzelnen können etwa der Objektcharakter, der Objektwert, das jeweilige Marktsegment sowie die Marktsituation vor Ort berücksichtigt werden (Beschluss vom 22. Januar 2014 a.a.O. unter Hinweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2011 - 9 B 16.10 - juris Rn. 22 ff.).

  • VG Münster, 14.10.2014 - 9 K 388/12

    Kein Anspruch auf Grundsteuererlass, wenn Steuerschuldner die Minderung des

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 9 B 56/13 -, juris, Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008 - 9 C 8/07 -, juris, Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 150/81 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 20. März 2014 - 14 A 1648/12 -, juris, Rn. 48; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2011 - 14 A 917/10 -, juris, Rn. 2.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 2014 - 14 A 1648/12 -, juris, Rn. 53; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 9 B 56/13 -, juris, Rn. 6.

  • FG Hamburg, 03.07.2018 - 3 K 270/17

    Grundsteuer: Erlass von Grundsteuer, Nutzungsuntersagung

    b) Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d. h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (BFH-Urteil vom 17.12.2014 II R 41/12 BStBl II 2015, 663; BVerwG-Urteile vom 15.04.1983 8 C 150/81 BVerwGE 67, 123; vom 25.06.2008 9 C 8.07, Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 28; Beschluss vom 22.01.2014 9 B 56.13 - juris).
  • BVerwG, 07.03.2017 - 9 B 64.16

    Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung; Aufwandsbegriff; Innehaben

  • BVerwG, 12.04.2018 - 9 BN 1.17

    Straßenreinigungspflicht für mittelbare Anlieger; erfolglose

  • BVerwG, 20.03.2018 - 9 B 44.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde (Ortsumgehung Celle - Mittelteil)

  • VGH Bayern, 08.12.2016 - 4 ZB 16.1583

    Grundsteuererlass wegen nicht zu vertretender Rohertragsminderung

  • BVerwG, 23.01.2018 - 8 B 30.17

    Einhalten einer Mindestspieldauer bei der befristet genehmigten Veranstaltung von

  • BVerwG, 23.01.2018 - 8 B 28.17

    Verpflichtung des Gewerbetreibenden zur Einhaltung einer Mindestspieldauer bei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2017 - 14 A 737/16

    Erlaß der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung; Konkrete Darlegung der

  • VG München, 26.10.2017 - M 10 K 17.2

    Zu den Voraussetzungen für einen Teilerlass der Grundsteuer wegen wesentlicher

  • BVerwG, 08.03.2017 - 9 B 57.16

    Abwägungskontrolle; Aufklärungsrüge; Bestandssicherung;

  • BVerwG, 23.01.2018 - 8 B 29.17

    Verpflichtung zur Einhaltung einer Mindestspieldauer im Rahmen der Veranstaltung

  • VG Schleswig, 17.01.2024 - 4 A 278/21

    Grundsteuererlass - Vertretenmüssen; unterjähriger Verkauf eines Objektes -

  • BVerwG, 23.01.2018 - 8 B 31.17

    Genehmigung von Online-Casinospielen mit Mindestspieldauer

  • VG Koblenz, 16.11.2021 - 5 K 256/21

    Kein Grundsteuererlass bei baurechtswidriger Nutzung

  • VG Bayreuth, 29.06.2016 - B 4 K 15.845

    Grundsteuererlass wegen Minderung des normalen Rohertrages

  • VG Gelsenkirchen, 02.01.2015 - 5 K 906/14

    Grundsteuer; Erlass

  • VG Koblenz, 05.04.2022 - 5 K 932/21

    Kein Grundsteuererlass für sanierungsbedürftige Tennisanlage

  • VG Bayreuth, 02.12.2015 - B 4 K 14.249

    Ertragsminderung, Verwaltungsgerichte, Rechtsmittelbelehrung, Schriftsätze

  • VG Bayreuth, 24.08.2016 - B 4 K 15.539

    Grundsteuererlass für ein Geschäftsgrundstück

  • VG München, 20.07.2023 - M 10 K 17.4931

    Erlass von Grundsteuern, Parkraumkonzept "Messestadt, Hellip", Erheblich

  • VG Neustadt, 31.08.2017 - 1 K 468/17

    Bewertungsverfahren, Bewertung, Einheitswert, Ertrag, Ertragsminderung,

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