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   BFH, 03.04.2014 - X R 16/10   

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BFH, 03.04.2014 - X R 16/10 (https://dejure.org/2014,11195)
BFH, Entscheidung vom 03.04.2014 - X R 16/10 (https://dejure.org/2014,11195)
BFH, Entscheidung vom 03. April 2014 - X R 16/10 (https://dejure.org/2014,11195)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Verpachtung einer Apotheke im Ganzen - Zwangsbetriebsaufgabe und Erklärung der Betriebsaufgabe

  • openjur.de

    Verpachtung einer Apotheke im Ganzen; Zwangsbetriebsaufgabe und Erklärung der Betriebsaufgabe

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 16 Abs 3, HGB § 22
    Verpachtung einer Apotheke im Ganzen - Zwangsbetriebsaufgabe und Erklärung der Betriebsaufgabe

  • Bundesfinanzhof

    Verpachtung einer Apotheke im Ganzen -Zwangsbetriebsaufgabe und Erklärung der Betriebsaufgabe

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 3 EStG 1997, § 22 HGB
    Verpachtung einer Apotheke im Ganzen - Zwangsbetriebsaufgabe und Erklärung der Betriebsaufgabe

  • Betriebs-Berater

    Verpachtung einer Apotheke im Ganzen - Zwangsbetriebsaufgabe und Erklärung der Betriebsaufgabe

  • rewis.io

    Verpachtung einer Apotheke im Ganzen - Zwangsbetriebsaufgabe und Erklärung der Betriebsaufgabe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 21 Abs. 1; StGB § 15 Abs. 1
    Ertragssteuerliche Behandlung der gewerblichen Betriebsverpachtung einer Apotheke

  • datenbank.nwb.de

    Zwangsweise Aufgabe einer im Ganzen verpachteten Apotheke

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Apothekenverpachtung als Zwangsbetriebsaufgabe

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Betriebsaufgabe einer Apotheke bei Tod des verpachtenden Apothekers

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verpachtung einer Apotheke im Ganzen - Zwangsbetriebsaufgabe und Erklärung der Betriebsaufgabe

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Erklärung einer Betriebsaufgabe in der Steuererklärung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Zwangsbetriebsaufgabe bei Verpachtung einer Apotheke im Ganzen

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 1429
  • BFH/NV 2014, 1038
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (29)

  • BFH, 28.08.2003 - IV R 20/02

    Abgrenzung Betriebsaufgabe/Betriebsverpachtung

    Auszug aus BFH, 03.04.2014 - X R 16/10
    Ein Gewerbetreibender braucht vielmehr die in seinem Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven dann nicht aufzudecken, wenn er zwar selbst seine werbende Tätigkeit einstellt, aber entweder den Betrieb im Ganzen als geschlossenen Organismus oder zumindest alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs verpachtet (grundlegend Urteil des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) und der Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden nicht (klar und eindeutig) die Aufgabe des Betriebs erklärt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17. April 1997 VIII R 2/95, BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, unter II.2.a, m.w.N.; vom 28. August 2003 IV R 20/02, BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, unter II.1.b, m.w.N.).

    Wird keine Aufgabeerklärung abgegeben, so geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Absicht besteht, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter dies ermöglichen (BFH-Urteile in BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124; in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, unter II.1.a).

    aa) Für die Anerkennung der gewerblichen Betriebsverpachtung reicht es nach diesen Grundsätzen aus, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388; in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, unter II.1.c, m.w.N.).

    Dabei kommt es für die Beantwortung der Frage, was unter den wesentlichen Betriebsgrundlagen zu verstehen ist, auf die Verhältnisse des verpachtenden, nicht auf diejenigen des pachtenden Unternehmens an (BFH-Urteil in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10).

    aa) Zwar führt nach der Rechtsprechung des BFH die Veräußerung wesentlicher Teile des Betriebsvermögens auch ohne ausdrückliche Erklärung zur Betriebsaufgabe mit der Folge, dass dann nur noch die einzelnen, von diesem Zeitpunkt an dem Privatvermögen zuzurechnenden Gegenstände verpachtet sind (BFH-Urteil in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, unter II.1.e, m.w.N.).

    Die Rechtsprechung des BFH geht indes mittlerweile davon aus, dass jedenfalls bei Groß- und Einzelhandelsunternehmen sowie bei Hotel- und Gaststättenbetrieben --im Gegensatz zum produzierenden Gewerbe-- die gewerblich genutzten Räume regelmäßig den wesentlichen Betriebsgegenstand bilden, die dem Handelsgeschäft das Gepräge geben (vgl. Urteile vom 18. August 2009 X R 20/06, BFHE 226, 224, BStBl II 2010, 222; vom 20. Februar 2008 X R 13/05, BFH/NV 2008, 1306; in BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220; in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, jeweils m.w.N.).

    Demgegenüber bildet die Einrichtung grundsätzlich keine wesentliche Betriebsgrundlage (z.B. BFH-Urteil in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10 betreffend Großhandel).

  • BFH, 30.06.2005 - IV R 63/04

    LuF - Aufgabe eines verpachtenden Betriebs

    Auszug aus BFH, 03.04.2014 - X R 16/10
    Als Willenserklärung ist aber auch die Erklärung der Betriebsaufgabe auslegungsfähig i.S. des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juni 2005 IV R 63/04, BFH/NV 2005, 1997; BFH-Beschluss vom 19. Juli 2007 XI B 188/06, BFH/NV 2007, 1885).

    Als Gestaltungserklärung kann die Erklärung der Betriebsaufgabe indes nicht mit rückwirkender Kraft abgegeben werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1997, m.w.N.).

    Dies gilt nicht nur, wenn der Steuerpflichtige auf einen Zeitpunkt in der Vergangenheit verweist, zu dem seiner Ansicht nach eine zwangsweise Betriebsaufgabe stattgefunden hat (z.B. BFH-Urteil vom 25. Januar 1996 IV R 19/94, BFH/NV 1996, 600; Senatsurteil in BFHE 199, 124, BStBl II 2002, 527), sondern auch wenn er übersieht, dass er die steuerrechtliche Gestaltungserklärung "Erklärung der Betriebsaufgabe" nicht mit rückwirkender Kraft abgeben kann (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1997).

    Es ist in so einem Fall im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob sich der Steuerpflichtige auf die Äußerung einer Rechtsansicht beschränken wollte oder tatsächlich den Willen hatte, hilfsweise die Aufgabe für den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung abzugeben (vgl. BFH-Entscheidungen vom 13. September 1990 IV R 60/90, BFH/NV 1991, 297; in BFH/NV 1996, 600; in BFH/NV 2005, 1997, unter 1.a; zur Wirksamkeit einer auf einen früheren Zeitpunkt bezogenen Aufgabeerklärung mit Zugang gemäß § 16 Abs. 3b Satz 3 EStG i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011, BGBl I 2011, 2131, vgl. z.B. Wendt, Finanz-Rundschau 2011, 1023; Kulosa in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 16 EStG Rz 676).

  • BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86

    Betriebsaufgabe eines verpachteten land- und forstwirtschafltlichen Betriebes

    Auszug aus BFH, 03.04.2014 - X R 16/10
    Dem Verpächter muss objektiv die Möglichkeit verbleiben, den "vorübergehend" eingestellten Betrieb als solchen wieder aufzunehmen und fortzuführen (vgl. BFH-Urteile vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 26. März 1991 VIII R 73/87, BFH/NV 1992, 227, und in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388).

    Es reicht aus, wenn seinem Rechtsnachfolger --einem Gesamtrechtsnachfolger oder einem unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolger-- objektiv die Möglichkeit verbleibt, den "vorübergehend" eingestellten Betrieb wieder aufzunehmen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 3. Juni 1997 IX R 2/95, BFHE 183, 413, BStBl II 1998, 373; in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, unter 5.a).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung muss die Erklärung der Aufgabe eines im Ganzen verpachteten Betriebs wegen ihrer erheblichen Bedeutung klar und eindeutig sein, d.h. sie muss unmissverständlich erkennen lassen, dass sich der Steuerpflichtige für eine Betriebsaufgabe entschieden hat (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, unter 4.).

  • BFH, 17.04.1997 - VIII R 2/95

    Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung

    Auszug aus BFH, 03.04.2014 - X R 16/10
    Ein Gewerbetreibender braucht vielmehr die in seinem Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven dann nicht aufzudecken, wenn er zwar selbst seine werbende Tätigkeit einstellt, aber entweder den Betrieb im Ganzen als geschlossenen Organismus oder zumindest alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs verpachtet (grundlegend Urteil des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) und der Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden nicht (klar und eindeutig) die Aufgabe des Betriebs erklärt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17. April 1997 VIII R 2/95, BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, unter II.2.a, m.w.N.; vom 28. August 2003 IV R 20/02, BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, unter II.1.b, m.w.N.).

    aa) Für die Anerkennung der gewerblichen Betriebsverpachtung reicht es nach diesen Grundsätzen aus, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388; in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, unter II.1.c, m.w.N.).

    Dem Verpächter muss objektiv die Möglichkeit verbleiben, den "vorübergehend" eingestellten Betrieb als solchen wieder aufzunehmen und fortzuführen (vgl. BFH-Urteile vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 26. März 1991 VIII R 73/87, BFH/NV 1992, 227, und in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388).

  • BFH, 17.04.2002 - X R 8/00

    Verpächterwahlrecht bei Beendigung der Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 03.04.2014 - X R 16/10
    Hierbei handelt es sich --jedenfalls primär-- um die Äußerung einer Rechtsansicht (vgl. z.B. Senatsurteil vom 17. April 2002 X R 8/00, BFHE 199, 124, BStBl II 2002, 527, unter B.II.4.).

    Dies gilt nicht nur, wenn der Steuerpflichtige auf einen Zeitpunkt in der Vergangenheit verweist, zu dem seiner Ansicht nach eine zwangsweise Betriebsaufgabe stattgefunden hat (z.B. BFH-Urteil vom 25. Januar 1996 IV R 19/94, BFH/NV 1996, 600; Senatsurteil in BFHE 199, 124, BStBl II 2002, 527), sondern auch wenn er übersieht, dass er die steuerrechtliche Gestaltungserklärung "Erklärung der Betriebsaufgabe" nicht mit rückwirkender Kraft abgeben kann (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1997).

  • BFH, 25.01.1996 - IV R 19/94

    Betriebsaufgabe bei Vermächtnisnießbrauch

    Auszug aus BFH, 03.04.2014 - X R 16/10
    Dies gilt nicht nur, wenn der Steuerpflichtige auf einen Zeitpunkt in der Vergangenheit verweist, zu dem seiner Ansicht nach eine zwangsweise Betriebsaufgabe stattgefunden hat (z.B. BFH-Urteil vom 25. Januar 1996 IV R 19/94, BFH/NV 1996, 600; Senatsurteil in BFHE 199, 124, BStBl II 2002, 527), sondern auch wenn er übersieht, dass er die steuerrechtliche Gestaltungserklärung "Erklärung der Betriebsaufgabe" nicht mit rückwirkender Kraft abgeben kann (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1997).

    Es ist in so einem Fall im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob sich der Steuerpflichtige auf die Äußerung einer Rechtsansicht beschränken wollte oder tatsächlich den Willen hatte, hilfsweise die Aufgabe für den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung abzugeben (vgl. BFH-Entscheidungen vom 13. September 1990 IV R 60/90, BFH/NV 1991, 297; in BFH/NV 1996, 600; in BFH/NV 2005, 1997, unter 1.a; zur Wirksamkeit einer auf einen früheren Zeitpunkt bezogenen Aufgabeerklärung mit Zugang gemäß § 16 Abs. 3b Satz 3 EStG i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011, BGBl I 2011, 2131, vgl. z.B. Wendt, Finanz-Rundschau 2011, 1023; Kulosa in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 16 EStG Rz 676).

  • BFH, 11.10.2007 - X R 39/04

    Wesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen -

    Auszug aus BFH, 03.04.2014 - X R 16/10
    Der Annahme einer Betriebsverpachtung im Ganzen steht nach der neueren Rechtsprechung nicht entgegen, dass die die wesentlichen Betriebsgrundlagen des Unternehmens verkörpernden Immobilien branchenfremd verpachtet werden (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 X R 39/04, BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220, m.w.N.).

    Die Rechtsprechung des BFH geht indes mittlerweile davon aus, dass jedenfalls bei Groß- und Einzelhandelsunternehmen sowie bei Hotel- und Gaststättenbetrieben --im Gegensatz zum produzierenden Gewerbe-- die gewerblich genutzten Räume regelmäßig den wesentlichen Betriebsgegenstand bilden, die dem Handelsgeschäft das Gepräge geben (vgl. Urteile vom 18. August 2009 X R 20/06, BFHE 226, 224, BStBl II 2010, 222; vom 20. Februar 2008 X R 13/05, BFH/NV 2008, 1306; in BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220; in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 26.07.2006 - X R 10/05

    Betriebsaufgabe: Verpachtung einer Apotheke durch Erben

    Auszug aus BFH, 03.04.2014 - X R 16/10
    So wie die Verpachtung einer Apotheke durch die Erben eines verstorbenen Apothekers oder denjenigen, der im Vermächtniswege einen Nießbrauch daran erworben hat, mangels Betriebsaufgabeerklärung nicht zur Betriebsaufgabe führt, wenn weder die Erben noch der Vermächtnisnehmer die für die Fortführung des Apothekenbetriebs erforderliche Qualifikation besitzen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 X R 10/05, BFH/NV 2006, 2072, unter 2.), führt auch der Tod des verpachtenden Apothekers nicht zur Aufgabe dieses Apotheker-Verpächterbetriebs.

    cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 2072.

  • BFH, 23.01.2003 - IV R 71/00

    Häusliches Arbeitszimmer einer Ärztin

    Auszug aus BFH, 03.04.2014 - X R 16/10
    Damit liegt dem FG-Urteil ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde mit der Folge, dass auch das FG-Urteil keinen Bestand haben kann (s. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43).

    Das finanzgerichtliche Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel, so dass die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils nicht weggefallen sind; sie bilden daher nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des Senats (BFH-Urteil in BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43).

  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als

    Auszug aus BFH, 03.04.2014 - X R 16/10
    Ein Gewerbetreibender braucht vielmehr die in seinem Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven dann nicht aufzudecken, wenn er zwar selbst seine werbende Tätigkeit einstellt, aber entweder den Betrieb im Ganzen als geschlossenen Organismus oder zumindest alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs verpachtet (grundlegend Urteil des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) und der Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden nicht (klar und eindeutig) die Aufgabe des Betriebs erklärt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17. April 1997 VIII R 2/95, BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, unter II.2.a, m.w.N.; vom 28. August 2003 IV R 20/02, BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, unter II.1.b, m.w.N.).

    Wird keine Aufgabeerklärung abgegeben, so geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Absicht besteht, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter dies ermöglichen (BFH-Urteile in BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124; in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, unter II.1.a).

  • BFH, 15.06.2005 - X B 180/03

    NZB: Sachaufklärungspflicht, Übergehen von Beweisanträgen

  • BFH, 06.11.2008 - IV R 51/07

    Betriebsverpachtung bei Liquidation einer Personengesellschaft auch dann möglich,

  • BFH, 30.01.2002 - X R 56/99

    Die Veräußerung des Geschäftswerts nach Betriebsaufgabe und anschließender

  • BFH, 13.09.1990 - IV R 60/90

    Folgen der Erklärung des Steuerpflichtigen er habe seinen Betrieb aufgegeben -

  • BFH, 22.11.1994 - VIII R 44/92

    Die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten

  • BFH, 18.08.2009 - X R 20/06

    Wesentliche Betriebsgrundlagen bei der Verpachtung eines Handwerksbetriebs im

  • BFH, 11.02.1999 - III R 112/96

    Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen; Betriebsaufgabe?

  • BFH, 19.07.2007 - XI B 188/06

    Inhalt einer Betriebsaufgabeerklärung

  • BFH, 20.02.2008 - X R 13/05

    Verpächterwahlrecht - Wesentliche Betriebsgrundlagen einer handwerklich

  • BFH, 03.06.1997 - IX R 2/95

    Betriebsaufgabe auch bei Verpachtung und fehlender Aufgabeerklärung anzunehmen,

  • BFH, 19.08.1998 - X R 176/96

    Verpächterwahlrecht bei vorweggenommener Erbfolge

  • BVerfG, 30.05.1956 - 1 BvF 3/53

    Apothekenerrichtung

  • BFH, 26.03.1991 - VIII R 73/87

    Einbeziehung des Gewinns aus Aufgabe eines Gewerbebetriebes zu den Einkünften aus

  • BFH, 26.06.1975 - IV R 122/71

    Urteilsbegründung - Zwischenurteil - Berufung auf Zwischenurteil - Aufhebung aus

  • BFH, 26.09.1963 - IV 372/60 S

    Zulässigkeit der Teilwertabschreibung eines Apothekenbetriebsrechts bei der

  • BVerwG, 22.11.1956 - I C 221.54

    Rechtsmittel

  • BFH, 07.11.2013 - X R 21/11

    Betriebsverpachtung im Ganzen bei Überlassung des für den Betrieb eines

  • BFH, 21.09.2000 - IV R 29/99

    Beendigung der Eigenbewirtschaftung keine Betriebsaufgabe

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BFH, 19.12.2023 - IV R 5/21

    Erweiterte Kürzung - Sondernutzungsrechte; Betriebsverpachtung

    Maßgebend ist dabei auf die sachlichen Erfordernisse des Betriebs abzustellen (sogenannte funktionale Betrachtungsweise, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17.04.2019 - IV R 12/16, BFHE 264, 306, BStBl II 2019, 745, Rz 41; vom 03.04.2014 - X R 16/10, Rz 21 f.; vom 29.11.2017 - X R 34/15, Rz 62; vom 11.10.2007 - X R 39/04, BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220, unter II.3.b, m.w.N.).
  • BFH, 20.03.2017 - X R 11/16

    Bezeichnung als wesentliche Betriebsgrundlage, Geldeinwurfautomaten als Kassen,

    (1) Wird etwa im Rahmen eines Pachtverhältnisses über eine Apotheke ausdrücklich auch die Firma überlassen, sind alle wesentlichen Betriebsgegenstände, mittels derer die Pächter den Apothekenbetrieb jeweils fortsetzen könnten, auf Zeit überlassen (vgl. Senatsurteil vom 3. April 2014 X R 16/10, BFH/NV 2014, 1038).

    Denn neben der Lage des verpachteten Betriebs und dem hierdurch bestimmten Kundenkreis können Apothekenname und Firma von entscheidender Bedeutung sein (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2014, 1038, unter III.1.b bb, m.w.N.).

  • BFH, 05.05.2015 - X R 48/13

    Schlussbilanz und Aufgabebilanz im Fall der Betriebsaufgabe - Zeitpunkt des

    Der Abgabe einer Aufgabeerklärung bedarf es --anders als im Fall der Betriebsverpachtung im Ganzen (vgl. Senatsurteil vom 3. April 2014 X R 16/10, BFH/NV 2014, 1038, m.w.N.)-- nicht (vgl. hierzu und auch zum nachfolgenden auch Senatsurteil vom 9. Dezember 2014 X R 12/12, BFH/NV 2015, 988, unter II.3.b).
  • BFH, 09.12.2014 - X R 12/12

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit nach Eröffnung der Insolvenz

    Der Abgabe einer Aufgabeerklärung bedarf es --anders als im Fall der Betriebsverpachtung im Ganzen (vgl. Senatsurteil vom 3. April 2014 X R 16/10, BFH/NV 2014, 1038, m.w.N.)-- nicht.
  • FG Münster, 06.12.2019 - 14 K 3999/16

    Berücksichtigung einer Kürzung bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

    Für die Annahme einer gewerblichen Betriebsverpachtung genügt es nach der Rechtsprechung des BFH, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 03.04.2014 - X R 16/10, BFH/NV 2014, 1038, m. w. N.).

    Dem Verpächter muss danach objektiv die Möglichkeit verbleiben, den "vorübergehend" eingestellten Betrieb als solchen "in gleichartiger oder ähnlicher Weise" wieder aufzunehmen und fortzuführen (vgl. BFH, Urteil vom 03.04.2014 - X R 16/10, BFH/NV 2014, 1038; BFH, Urteil vom 11.10.2007 - X R 39/04, BStBl II 2008, 220).

  • BFH, 18.12.2014 - IV R 40/10

    (Zwangs-) Betriebsaufgabe durch Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags - Erwerb

    Ein Gewerbetreibender braucht vielmehr die in seinem Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven dann nicht aufzudecken, wenn er zwar selbst seine werbende Tätigkeit einstellt, aber entweder den Betrieb im Ganzen als geschlossenen Organismus oder zumindest alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs verpachtet (grundlegend Urteil des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) und der Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden nicht (klar und eindeutig) die Aufgabe des Betriebs erklärt (vgl. hierzu und zum Folgenden BFH-Urteil vom 3. April 2014 X R 16/10, BFH/NV 2014, 1038, m.w.N.).
  • FG Thüringen, 18.11.2015 - 3 K 198/15

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens -

    Der Abgabe einer Aufgabeerklärung bedarf es - anders als im Fall der Betriebsverpachtung im Ganzen (vgl. Senatsurteil vom 3. April 2014 X R 16/10, BFH/NV 2014, 1038, m.w.N.) - nicht.
  • FG Baden-Württemberg, 05.07.2018 - 1 K 2502/15

    Zu der Frage, ob im Laufe eines Insolvenzverfahrens erstattete Umsatzsteuern und

    Der Abgabe einer Aufgabeerklärung bedarf es -anders als im Fall der Betriebsverpachtung im Ganzen- nicht (vgl. BFH-Urteil vom 3. April 2014 X R 16/10, BFH/NV 2014, 1038, m.w.N.).
  • FG Münster, 20.11.2018 - 2 K 398/18

    Voraussetzungen für die Versteuerung des Aufgabegewinns bei der Betriebsaufgabe

    Maßgebend ist dabei auf die sachlichen Erfordernisse des Betriebes abzustellen (sog. funktionale Betrachtungsweise; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. August 1989 IV R 135/86, BStBl II 1989, 1014; vom 17. April 1997 VIII R 2/95, BStBl II 1998, 388), und zwar bezogen auf die Verhältnisse des verpachtenden Unternehmens (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 3. April 2014 X R 16/10, BFH/NV 2014, 1038; vom 20. März 2017 X R 11/16, BStBl II 2017, 992).
  • FG Münster, 13.06.2014 - 4 K 4560/11

    Betriebsaufgabeerklärung und deren Nachweis

    Eine Fortführungsmöglichkeit durch einen Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger genügt insoweit (vgl. hierzu jüngst BFH-Urteil vom 03.04.2014 X R 16/10, juris, zur Fortführungsmöglichkeit bei einer gewerblichen Betriebsverpachtung im Ganzen).
  • FG Sachsen, 03.08.2020 - 1 V 1497/19

    Enstehung von steuerbaren Einkünften und damit Masseverbindlichkeiten im

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