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   BFH, 04.03.2014 - VII B 189/13   

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https://dejure.org/2014,10434
BFH, 04.03.2014 - VII B 189/13 (https://dejure.org/2014,10434)
BFH, Entscheidung vom 04.03.2014 - VII B 189/13 (https://dejure.org/2014,10434)
BFH, Entscheidung vom 04. März 2014 - VII B 189/13 (https://dejure.org/2014,10434)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Glaubhaftmachung der Gründe für eine Terminsverlegung

  • openjur.de

    Glaubhaftmachung der Gründe für eine Terminsverlegung

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 155, FGO § 80 Abs 1, ZPO § 227
    Glaubhaftmachung der Gründe für eine Terminsverlegung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2014, 1057
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 17.05.2000 - IV B 86/99

    Antrag auf Terminsverlegung; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 04.03.2014 - VII B 189/13
    Die Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen (BFH-Beschluss vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353).
  • BFH, 17.04.2002 - IX B 151/00

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 04.03.2014 - VII B 189/13
    Eine Terminsverlegung ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass vom Beteiligten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (BFH-Beschluss vom 17. April 2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047, m.w.N.).
  • BFH, 23.11.2001 - V B 224/00

    Terminsverlegung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 04.03.2014 - VII B 189/13
    Ein solcher Grund kann in einer schweren Erkrankung liegen (vgl. BFH-Beschluss vom 23. November 2001 V B 224/00, BFH/NV 2002, 520, m.w.N.).
  • BFH, 03.11.2003 - III B 55/03

    Terminsverlegung; Verletzung des Rechts auf Gehör

    Auszug aus BFH, 04.03.2014 - VII B 189/13
    Bei einer länger andauernden Erkrankung obliegt es aber regelmäßig dem Prozessbevollmächtigten, sich rechtzeitig um eine Vertretung zu kümmern (BFH-Beschluss vom 3. November 2003 III B 55/03, BFH/NV 2004, 506).
  • BFH, 13.03.2024 - VIII B 4/23

    Ablehnung einer Terminsaufhebung im Anschluss an eine Mandatsniederlegung

    Der Kläger, dem der Termin zur mündlichen Verhandlung frühzeitig bekannt war, hätte angesichts seiner dauerhaften krankheitsbedingten Verhinderung dafür Sorge tragen können und müssen, den weiteren Geschäftsführer der Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in den Streitstand einzuführen, damit dieser die Vertretung in der mündlichen Verhandlung sachkundig wahrnehmen kann und deren Mandat nicht niederlegen dürfen (vgl. zur Vorsorgepflicht bei dauerhafter Erkrankung BFH-Beschluss vom 04.03.2014 - VII B 189/13, BFH/NV 2014, 1057, Rz 7).
  • BFH, 22.10.2021 - IX B 15/21

    Ablehnung eines "coronabedingten" Terminsverlegungsantrags

    Dies entspricht der --vergleichbaren-- Situation bei einer längeren Erkrankung, die den Beteiligten dazu verpflichtet, Vorsorge für die Terminswahrnehmung zu treffen, etwa durch Bestellung eines (Unter-)Bevollmächtigten (vgl. BFH-Beschluss vom 04.03.2014 - VII B 189/13, BFH/NV 2014, 1057, Rz 7; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 91 Rz 4).
  • BVerwG, 20.07.2016 - 9 B 64.15

    Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht; Sachkunde; Verfahrensgrundsätze

    Die Erkrankung eines Beteiligten kann dann ein hinreichender Grund für eine Terminsverlegung sein, wenn sie so schwer wiegt, dass vom Beteiligten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (BFH, Beschluss vom 4. März 2014 - VII B 189/13 - BFH/NV 2014, 1057 Rn. 5), und wenn der Beteiligte gehindert ist, sich im Termin durch einen Anwalt oder in Verfahren ohne Vertretungszwang auch durch andere Personen vertreten zu lassen.
  • BFH, 05.05.2020 - III B 158/19

    Terminsverlegungsantrag "in letzter Minute"

    Bei einer länger andauernden Erkrankung obliegt es aber regelmäßig dem Prozessbevollmächtigten, sich rechtzeitig um eine Vertretung zu kümmern (BFH-Beschluss vom 04.03.2014 - VII B 189/13, BFH/NV 2014, 1057, Rz 7; Senatsbeschluss vom 03.11.2003 - III B 55/03, BFH/NV 2004, 506, Rz 7).
  • BFH, 06.04.2021 - VIII B 108/20

    Zur Terminverlegung bei Zugangsbeschränkungen aus Gründen des Infektionsschutzes

    c) Auf Verlangen des Vorsitzenden sind die erheblichen Gründe glaubhaft zu machen (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO, vgl. auch BFH-Beschluss vom 04.03.2014 - VII B 189/13, BFH/NV 2014, 1057).
  • BFH, 09.06.2022 - X B 35/21

    Risiko der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Erkrankung an COVID-19

    Ist --wie hier der Mitarbeiter der Prozessbevollmächtigten, dessen Behandlung laut ärztlichem Attest vom 02.03.2021 sechs Wochen dauern sollte-- der berufsmäßige Vertreter länger erkrankt, besteht die Notwendigkeit, Vorsorge für die Terminswahrnehmung zu treffen, etwa durch Bestellung von (Unter-)Bevollmächtigten (vgl. insoweit BFH-Beschluss vom 04.03.2014 - VII B 189/13, BFH/NV 2014, 1057, Rz 7).
  • BFH, 22.10.2021 - IX B 16/21

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 22.10.2021 IX B 15/21 -

    Dies entspricht der --vergleichbaren-- Situation bei einer längeren Erkrankung, die den Beteiligten dazu verpflichtet, Vorsorge für die Terminswahrnehmung zu treffen, etwa durch Bestellung eines (Unter-)Bevollmächtigten (vgl. BFH-Beschluss vom 04.03.2014 - VII B 189/13, BFH/NV 2014, 1057, Rz 7; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 91 Rz 4).
  • BFH, 23.03.2015 - VII B 167/14

    Vertagung wegen plötzlicher und unerwarteter Erkrankung - Zurückverweisung an

    Der Senatsbeschluss vom 4. März 2014 VII B 189/13 (BFH/NV 2014, 1057) betraf einen Fall, bei dem der dauerhaft erkrankte Kläger bereits einen Prozessvertreter bestellt hatte, es also nur um das (zusätzliche) persönliche Erscheinen des Klägers ging.
  • FG Hamburg, 02.10.2014 - 1 K 301/13

    Verschulden des Prozessbeteiligten bei krankheitsbedingter Nichtteilnahme an der

    Handelt es sich nicht um eine plötzliche, sondern um eine dauerhafte Erkrankung des Prozessbevollmächtigten oder des Beteiligten, so liegt es bei ihm, sich rechtzeitig um eine Vertretung zu bemühen (vergleiche z. B. BFH Beschlüsse vom 04.03.2014, VII B 189/13, BFH/NV 2014, 1057; vom 03.11.2003, III B 55/03, BFH/NV 2004, 506 und vom 24.05.1988, IV B 125/87, BFH/NV 1989, 175).
  • FG Köln, 26.10.2020 - 14 K 1583/18

    Erfordernis eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland für eine

    Das vorgelegte Attest bescheinigt lediglich die Arbeitsunfähigkeit und entspricht damit den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Hinderungsgrundes nicht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Beschl. 24.4.2006 VII B 78/05, BFH/NV 2006, 1668; v. 4.3.2014 VII B 189/13, BFH/NV 2014, 1057).
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