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   BFH, 19.12.2013 - V R 6/12   

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https://dejure.org/2013,48884
BFH, 19.12.2013 - V R 6/12 (https://dejure.org/2013,48884)
BFH, Entscheidung vom 19.12.2013 - V R 6/12 (https://dejure.org/2013,48884)
BFH, Entscheidung vom 19. Dezember 2013 - V R 6/12 (https://dejure.org/2013,48884)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Zeitliche Grenze der Rücknahme des Verzichts auf Steuerbefreiungen - Beendigung der Stellung eines "Dritten" durch Verschmelzung

  • openjur.de

    Zeitliche Grenze der Rücknahme des Verzichts auf Steuerbefreiungen; Beendigung der Stellung eines "Dritten" durch Verschmelzung

  • Bundesfinanzhof

    AO § 164, AO § 168, AO § 169, AO § 170, AO § 174 Abs 4, AO § 174 Abs 5, UStG § 2 Abs 2 Nr 2, UStG § 9, UStG § 19, UStG § 23, EWGRL 388/77 Art 4 Abs 4 UAbs 2
    Zeitliche Grenze der Rücknahme des Verzichts auf Steuerbefreiungen - Beendigung der Stellung eines "Dritten" durch Verschmelzung

  • Bundesfinanzhof

    Zeitliche Grenze der Rücknahme des Verzichts auf Steuerbefreiungen - Beendigung der Stellung eines "Dritten" durch Verschmelzung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 164 AO, § 168 AO, § 169 AO, § 170 AO, § 174 Abs 4 AO
    Zeitliche Grenze der Rücknahme des Verzichts auf Steuerbefreiungen - Beendigung der Stellung eines "Dritten" durch Verschmelzung

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Zeitliche Grenze der Rücknahme des Verzichts auf Steuerbefreiungen - Beendigung der Stellung eines "Dritten" durch Verschmelzung

  • rewis.io

    Zeitliche Grenze der Rücknahme des Verzichts auf Steuerbefreiungen - Beendigung der Stellung eines "Dritten" durch Verschmelzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zeitliche Grenze der Rücknahme des Verzichts auf Steuerbefreiungen; Beendigung der Stellung eines "Dritten" durch Verschmelzung

  • datenbank.nwb.de

    Zeitliche Grenze der Rücknahme des Verzichts auf Steuerbefreiungen; Beendigung der Stellung eines "Dritten" durch Verschmelzung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zeitliche Grenze der Rücknahme des Verzichts auf Steuerbefreiungen ? Beendigung der Stellung eines ?Dritten? durch Verschmelzung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Widerstreitende Steuerfestsetzungen - Beendigung der Stellung eines "Dritten" durch Verschmelzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zeitliche Grenze der Rücknahme des Verzichts auf Steuerbefreiungen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zeitliche Grenze der Rücknahme des Verzichts auf Steuerbefreiungen; Beendigung der Stellung eines "Dritten" durch Verschmelzung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verzicht auf Umsatzsteuerbefreiung kann wieder rückgängig gemacht werden

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zeitliche Grenze der Rücknahme des Verzichts auf Steuerbefreiungen - Beendigung der Stellung eines "Dritten" durch Verschmelzung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zeitliche Grenze der Rücknahme des Verzichts auf Steuerbefreiungen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Geschäftsveräußerung
    Verfahrensrechtliche Folgen der Nachfolgeregelung
    Fortführung von Wahlrechten
    Wahlrechte nach dem UStG
    Verzicht auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG
    Voraussetzungen des Verzichts nach § 9 Abs. 1 UStG
    Vornahme der Option
    Form und Frist der Option

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 245, 71
  • BB 2014, 1493
  • DB 2014, 1354
  • BStBl II 2017, 837
  • BFH/NV 2014, 1126
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 01.02.2001 - V R 23/00

    Steuerbefreiung - Verzicht - Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung - Widerruf

    Auszug aus BFH, 19.12.2013 - V R 6/12
    Im Rahmen einer im Jahr 2002 begonnenen Außenprüfung für die Jahre 1996 bis 1999 reichte die Klägerin am 16. März 2004 eine geänderte Umsatzsteuererklärung für 1997 ein und begehrte unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. Februar 2001 V R 23/00 (BFHE 194, 493, BStBl II 2003, 673) die Erhöhung der Vorsteuer um den zuvor korrigierten Betrag.

    Der Erwerber verliert dann den Vorsteuerabzug rückwirkend im Jahr des Leistungsbezugs und nicht erst im Zeitpunkt der Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung (BFH-Urteil in BFHE 194, 493, BStBl II 2003, 673 Rz 25).

    a) Hatte der Unternehmer auf die Steuerfreiheit des Umsatzes dadurch verzichtet, dass er dem Leistungsempfänger den Umsatz unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hatte, kann er den Verzicht nur dadurch rückgängig machen, dass er dem Leistungsempfänger eine berichtigte Rechnung ohne Umsatzsteuer erteilt (BFH-Urteil in BFHE 194, 493, BStBl II 2003, 673 Rz 20).

    (2) Gegenteiliges ergibt sich nicht aus dem Senatsurteil in BFHE 194, 493, BStBl II 2003, 673.

    Danach kann der Verzicht auf die Steuerbefreiung eines Umsatzes gemäß § 9 UStG "jedenfalls" bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung rückgängig gemacht werden, wobei aber in diesem Verfahren die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Verzicht auf die Steuerbefreiung rückgängig gemacht werden kann, nicht entscheidungserheblich war (Senatsurteil in BFHE 194, 493, BStBl II 2003, 673).

    cc) Diese Annahme erwies sich jedoch als Folge des BFH-Urteils in BFHE 194, 493, BStBl II 2003, 673 als falsch.

  • BFH, 02.04.1998 - V R 34/97

    Option bei Grundstückslieferung

    Auszug aus BFH, 19.12.2013 - V R 6/12
    Der Vorsteuerabzug setzt ferner voraus, dass eine Steuer für den berechneten Umsatz geschuldet wird (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. Dezember 1989 Rs. C-342/87, Genius Holding, Slg. 1989, 4227, 4242; BFH-Urteil vom 2. April 1998 V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695).

    (1) Nach dem Senatsurteil in BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695 (Leitsatz 2), kann auf die Steuerbefreiung einer Grundstückslieferung nach Bestandskraft der Steuerfestsetzung für den Besteuerungszeitraum der Lieferung nicht mehr durch Ausgabe einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis verzichtet werden.

    Die Behandlung eines steuerfreien Umsatzes als steuerpflichtig setzt voraus, dass die Steuerpflicht (und der dadurch begründete Steueranspruch) durch Steuerfestsetzung noch verwirklicht werden kann" (BFH-Urteil in BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695, unter II.4.a).

  • BFH, 02.03.2006 - V R 49/05

    Im Jahr der Umsatzsteuerfestsetzung nach § 15 Abs. 4 UStG angewandter

    Auszug aus BFH, 19.12.2013 - V R 6/12
    (3) Gegen die Ausübung des Verzichts und der Rücknahme des Verzichts in den Grenzen der Änderbarkeit nach § 164 AO spricht nicht, dass der Unternehmer bei der Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG an ein sachgerechtes Aufteilungsverfahren ab dem Zeitpunkt der formellen Bestandskraft der Umsatzsteuer-Jahresfestsetzung für das Jahr des Leistungsbezugs gebunden ist (Senatsurteil vom 2. März 2006 V R 49/05, BFHE 213, 249, BStBl II 2006, 729, Leitsatz).

    Diese zeitliche Beschränkung beruht auf den Besonderheiten des Vorsteuerabzugs, die eine sog. "Sofortentscheidung" auch über den "Umfang des Vorsteuerabzugs" erforderlich machen (Senatsurteil in BFHE 213, 249, BStBl II 2006, 729, unter II.2.a und b).

  • BFH, 28.11.2002 - V R 54/00

    Nachzahlungszinsen bei rückwirkender Umsatzsteueroption

    Auszug aus BFH, 19.12.2013 - V R 6/12
    Der Verzicht und sein Rückgängigmachen als actus contrarius sind mit Blick auf die zeitlichen Grenzen ihres Ausübens gleich zu behandeln (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 2002 V R 54/00, BFHE 200, 38, BStBl II 2003, 175, unter II.2.b).

    Im Urteil in BFHE 200, 38, BStBl II 2003, 175 (unter II.2.b) hat der Senat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Unternehmer den Verzicht zeitlich begrenzt bis zum Ende der Änderbarkeit nach § 164 Abs. 2 AO erklären kann.

  • BFH, 05.05.2011 - V R 45/09

    Umfang der Änderungsbefugnis nach § 174 Abs. 4 AO - Maßgeblicher Sachverhalt bei

    Auszug aus BFH, 19.12.2013 - V R 6/12
    aa) Sachverhalt i.S. von § 174 AO ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 V R 45/09, BFH/NV 2011, 1655) der maßgebliche "Lebensvorgang", an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft.
  • BFH, 15.03.1994 - XI R 45/93

    Konkurs - Bekanntgabe - Wirksamkeit - Vorsteuerabzug - Änderung

    Auszug aus BFH, 19.12.2013 - V R 6/12
    Denn eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach Abgabe einer Steuererklärung steht einem Steuerbescheid i.S. von § 174 Abs. 4 AO gleich (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 1994 XI R 45/93, BFHE 174, 290).
  • BFH, 10.12.2008 - XI R 1/08

    Rückwirkender Wechsel von der Istbesteuerung zur Sollbesteuerung bis zur

    Auszug aus BFH, 19.12.2013 - V R 6/12
    Dieser ist zwar im Urteil vom 10. Dezember 2008 XI R 1/08 (BFHE 223, 528, BStBl II 2009, 1026, unter II.3.c bb (2)) davon ausgegangen, dass "eine Bindungswirkung an die Option zur Steuerpflicht ab dem Eintritt der formellen Bestandskraft der jeweiligen Steuerfestsetzung" bestehe.
  • BFH, 06.10.2005 - V R 8/04

    USt: Rückgängigmachung des Verzichts auf Steuerbefreiung

    Auszug aus BFH, 19.12.2013 - V R 6/12
    Auch aus dem Senatsurteil vom 6. Oktober 2005 V R 8/04 (BFH/NV 2006, 835), nach dem der Widerruf des Verzichts beim Leistungsempfänger zum Verlust des Vorsteuerabzugs für das Jahr des Leistungsbezugs, nicht aber zum Verlust des Vorsteuerabzugs für das Jahr der Widerrufserklärung führt, folgt keine abweichende Beurteilung der Rechtsfrage.
  • BFH, 01.09.2008 - IV B 140/07

    Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO

    Auszug aus BFH, 19.12.2013 - V R 6/12
    Dritter in diesem Zusammenhang ist, im Hinblick auf den zu ändernden fehlerhaften Bescheid jeder, der darin nicht als Steuerschuldner angegeben ist (vgl. BFH-Beschluss vom 1. September 2008 IV B 140/07, BFH/NV 2009, 1; BFH-Urteil vom 8. Februar 1995 I R 127/93, BFHE 177, 332, BStBl II 1995, 764; BFH-Beschluss vom 27. August 1997 V B 14/97, BFH/NV 1998, 148).
  • BFH, 08.02.1995 - I R 127/93

    Meßbescheid - Fehlbetrag - Gewerbesteuerbescheid - Änderungsantrag

    Auszug aus BFH, 19.12.2013 - V R 6/12
    Dritter in diesem Zusammenhang ist, im Hinblick auf den zu ändernden fehlerhaften Bescheid jeder, der darin nicht als Steuerschuldner angegeben ist (vgl. BFH-Beschluss vom 1. September 2008 IV B 140/07, BFH/NV 2009, 1; BFH-Urteil vom 8. Februar 1995 I R 127/93, BFHE 177, 332, BStBl II 1995, 764; BFH-Beschluss vom 27. August 1997 V B 14/97, BFH/NV 1998, 148).
  • BFH, 05.06.2003 - I R 38/01

    Einstellung des Geschäftsbetriebs

  • BFH, 27.08.1997 - V B 14/97

    Voraussetzungen für eine Beiladung

  • EuGH, 13.12.1989 - 342/87

    Genius Holding / Staatssecretaris van Financiën

  • BFH, 11.08.1994 - XI R 57/93

    Widerruf einer Umsatzsteuer-Option nach § 9 UStG

  • BFH, 25.01.1979 - V R 53/72

    Zur Frage des Verzichts nach § 9 UStG auf die Steuerbefreiung für die Vermietung

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.10.2011 - 7 K 7195/07

    Organgesellschaft als "Dritte" i. S. d. § 174 Abs. 5 AO bei Bestehen einer

  • BFH, 25.02.1993 - V R 78/88

    - Eine Rechnung kann auch ohne Rückgabe der ursprünglichen Rechnung berichtigt

  • BFH, 21.10.2015 - XI R 40/13

    Zeitliche Grenze für die Erklärung des Verzichts auf die Umsatzsteuerbefreiung

    Eine enge Auslegung des § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG, die eine nachträgliche Optionsausübung in einem gleichfalls notariell zu beurkundenden Vertrag ausschließe, stehe überdies nicht im Einklang mit den Urteilen des V. Senats des BFH vom 19. Dezember 2013 V R 6/12 (BFHE 245, 71, BFH/NV 2014, 1126) und V R 7/12 (BFHE 245, 80, BFH/NV 2014, 1130).

    Diese Auslegung des § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG steht im Einklang mit der Rechtsprechung des V. Senats des BFH, wonach der Verzicht auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG zurückgenommen werden kann, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar oder aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung gemäß § 164 AO noch änderbar ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 245, 71, BFH/NV 2014, 1126, Leitsatz 1, und in BFHE 245, 80, BFH/NV 2014, 1130, Leitsatz 1).

    Dazu hat der V. Senat des BFH entschieden, dass die Begrenzung des Verzichts oder seiner Rücknahme auf die formelle Bestandskraft, die zwar für Rechtssicherheit und frühzeitig klare Verhältnisse sorge, den Steuerpflichtigen aber unverhältnismäßig in der Ausübung seines Wahlrechts begrenze, grundsätzlich nur dann zulässig sei, wenn sie im Gesetz vorgesehen sei (vgl. BFH-Urteile in BFHE 245, 71, BFH/NV 2014, 1126, Rz 23; in BFHE 245, 80, BFH/NV 2014, 1130, Rz 22).

    a) Soweit die Finanzverwaltung mit Bezug auf das zur Frage eines rückwirkenden Wechsels von der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) --mithin zu einem anderen Sachverhalt ergangene-- Urteil des Senats in BFHE 223, 528, BStBl II 2009, 1026 der Ansicht ist, dass sowohl die Erklärung zur Option nach § 9 UStG als auch ihr Widerruf bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig seien (Abschn. 9.1. Abs. 3 Satz 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses), folgt der Senat dem aus den dargelegten Gründen nicht (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 245, 71, BFH/NV 2014, 1126, Rz 31).

  • FG Hamburg, 17.09.2015 - 2 K 253/14

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Vermietungsleistung bei Überlassung möblierter

    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Verzicht auf die Steuerbefreiung bis zur Unanfechtbarkeit rückgängig gemacht werden oder solange der Bescheid aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung gemäß § 164 AO noch änderbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 19.12.2013 V R 6/12, BFHE 245, 71; vom 01.02.2001 V R 23/00, BStBl II 2003, 673).

    Hatte ein Unternehmer auf die Steuerfreiheit des Umsatzes dadurch verzichtet, dass er dem Leistungsempfänger den Umsatz unter gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hatte, kann er den Verzicht nur dadurch rückgängig machen, dass er dem Leistungsempfänger eine berichtigte Rechnung ohne Umsatzsteuer erteilt (BFH-Urteile vom 19.12.2013 V R 6/12, BFHE 245, 71; vom 01.02.2001 V R 23/00, BStBl II 2003, 673; Schüler-Täsch in Sölch/Ringleb, UStG § 9 Rn. 89).

  • BFH, 18.09.2019 - XI R 33/18

    Grundsätzlich keine Geschäftsveräußerung trotz vollständiger Übertragung der

    dd) Auf die Steuerbefreiung kann zwar verzichtet werden (§ 9 Abs. 1 UStG, Art. 137 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL; zur zeitlichen Grenze s. BFH-Urteile vom 19.12.2013 - V R 6/12, BFHE 245, 71, BStBl II 2017, 837, Rz 22, 24 f., 31; vom 21.10.2015 - XI R 40/13, BFHE 251, 474, BStBl II 2017, 852, Rz 57; Abschn. 9.1 Abs. 3 Satz 1 UStAE); nach den tatsächlichen Feststellungen des FG ist ein solcher Verzicht aber nicht erfolgt.
  • BFH, 09.12.2015 - X R 56/13

    Änderung von Antrags- und Wahlrechten

    bb) Ferner ist der Bescheid und damit auch die Ausübung des Wahlrechts änderbar, wenn der Bescheid noch nicht materiell bestandskräftig ist, namentlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht (vgl. zu § 9 des Umsatzsteuergesetzes --UStG-- BFH-Urteile vom 19. Dezember 2013 V R 6/12, BFHE 245, 71, BFH/NV 2014, 1126, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2014, 666, sowie V R 7/12, BFHE 245, 80, BFH/NV 2014, 1130, HFR 2014, 669; ebenso, zwar zu § 26 EStG, indes mit allgemeingehaltener Formulierung BFH-Urteil vom 3. Februar 1987 IX R 255/84, BFH/NV 1987, 751; anders für die sachverhaltsbezogene und daher von einem reinen Antrags- oder Wahlrecht zu unterscheidende Schätzung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG BFH-Urteile vom 2. März 2006 V R 49/05, BFHE 213, 249, BStBl II 2006, 729, sowie vom 22. November 2007 V R 35/06, BFH/NV 2008, 628, beide m.w.N.).
  • BFH, 15.04.2015 - V R 46/13

    Vorsteuerabzug eines Generalmieters und steuerfreie Entschädigung für die

    Stellt der Vermieter auch für diese Leistungen Umsatzsteuer gesondert in Rechnung, handelt es sich um keine gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer, sondern um eine Rechnung mit unrichtigem Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG), die kein Recht zum Vorsteuerabzug begründet (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2013 V R 6/12, BFHE 245, 71, Rz 16 f., m.w.N.).
  • BFH, 02.07.2021 - XI R 22/19

    Widerruf des Verzichts auf Steuerbefreiung

    Später entschied der BFH, dass der Verzicht auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG solange zurückgenommen werden konnte, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar oder aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung gemäß § 164 AO noch änderbar war (Klarstellung der Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile in BFHE 245, 80, BStBl II 2017, 841; vom 19.12.2013 - V R 6/12, BFHE 245, 71, BStBl II 2017, 837).
  • FG Münster, 12.01.2017 - 5 K 23/15

    Erbringung steuerbarer Leistungen gegen Entgelt gegenüber den Gesellschaftern

    Hieran ist die Klägerin 5 Jahre lang gebunden (§ 19 Abs. 2 S. 2 UStG), weil die als Steuerfestsetzungen unter Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) geltenden Erklärungen bzw. unter VdN stehenden Bescheide formell bestandskräftig und somit "unanfechtbar" geworden sind (BFH, Urteil vom 19. Dezember 2013 V R 6/12, BFHE 245, 71, Rn. 20 f).
  • FG Baden-Württemberg, 01.08.2019 - 1 K 3115/18

    Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung für eine

    Der Grundsatz, der Verzicht und sein Rückgängigmachen als actus contrarius seien gleich zu behandeln (vgl. zur Rechtslage vor Einführung des § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG: BFH-Urteile vom 19. Dezember 2013 V R 6/12, BFHE 245, 71, BStBl II 2017, 837; vom 19. Dezember 2013 V R 7/12, BFHE 245, 80, BStBl II 2017, 841), gilt angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG jedenfalls nicht für das Erfordernis, die Rückgängigmachung in der (erstmaligen) notariellen Beurkundung des Grundstücksgeschäfts zu erklären.

    Die Rückgängigmachung eines Verzichts ist daher ohne die Beschränkung des § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft (Unabänderbarkeit) der Umsatzsteuerfestsetzung möglich (Sterzinger, Umsatzsteuerberater 2017, 268, unter IV.3.; zur Rechtslage vor Einführung des § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG: BFH-Urteile vom 19. Dezember 2013 V R 6/12, BFHE 245, 71, BStBl II 2017, 837; vom 19. Dezember 2013 V R 7/12, BFHE 245, 80, BStBl II 2017, 841; a.A. Abschn. 9.2 Abs. 9 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 31.01.2018 - 3 K 99/16

    Abgrenzung zwischen umsatzsteuerfreier Grundstücksvermietung und

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann der Verzicht auf die Steuerbefreiung bis zur Unanfechtbarkeit oder solange der Bescheid aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung gem. § 164 AO noch änderbar ist, rückgängig gemacht werden (vgl. BFH-Urteile vom 19. Dezember 2013 V R 6/12, BFHE 245, 71; vom 1. Februar 2001 V R 23/00, BFHE 194, 493, BStBl. II 2003, 673).

    Im Streitfall bedurfte es keiner berichtigten Rechnungen, um die Rücknahme des Verzichts in formaler und zeitlicher Hinsicht wirksam zum machen (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 19. Dezember 2013 V R 6/12, a.a.O. und vom 1. Februar 2001 V R 23/00, a.a.O.), denn der Kläger hat - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - in den Abrechnungspapieren über seine Vermietungsleistungen keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen.

  • FG Sachsen-Anhalt, 16.02.2015 - 3 K 657/11

    Aufhebung der Beiladung einer Organgesellschaft nach Verschmelzung auf den

    Nach der Verschmelzung einer (etwaigen) Organgesellschaft auf den (etwaigen) Organträger ist sie nicht mehr Dritte i.S.d. § 174 Abs. 5 AO (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2013 V R 6/12, BFH/NV 2014, 1126; König in König, AO, 3. Aufl., 2014, § 174, Rz. 82; Loose in Tipke/Kruse, AO, 137. Lfg., August 2014, § 174, Rz. 54).

    Denn Dritter i.S.d. § 174 Abs. 5 AO ist im Hinblick auf den zu ändernden fehlerhaften Bescheid jeder, der in ihm nicht als Steuerschuldner angegeben ist (BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2013 V R 6/12, BFH/NV 2014, 1126; von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO, 113. Lfg., September 2013; Rz. 122).

    Die Klägerin bildet nicht etwa in ihrer Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin ein weiteres Rechtssubjekt, das einen weiteren Verfahrensbeteiligten bilden könnte (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2013 V R 6/12, BFH/NV 2014, 1126).

  • BFH, 25.01.2022 - XI B 60/20

    Kein Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung einer Grundstückslieferung durch

  • FG Hamburg, 01.03.2023 - 5 K 93/22

    Umsatzsteuer: Unanfechtbarkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 UStG

  • FG Baden-Württemberg, 10.08.2017 - 1 K 2292/15

    Unternehmereigenschaft - keine Infektion von nichtunternehmerischen Tätigkeiten -

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - 7 V 7056/18

    Umsätze einer privaten Arbeitsvermittlerin - Keine "Berichtigung" einer nach

  • FG Düsseldorf, 22.09.2023 - 5 K 2141/20

    Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist bei nachträglicher Option zur

  • FG Sachsen-Anhalt, 20.10.2015 - 3 V 1052/15

    Aussetzung der Vollziehung: Keine Änderungsbefugnis nach § 174 Abs. 4 und 5 AO -

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