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   BFH, 11.02.2014 - IX R 22/13   

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https://dejure.org/2014,13590
BFH, 11.02.2014 - IX R 22/13 (https://dejure.org/2014,13590)
BFH, Entscheidung vom 11.02.2014 - IX R 22/13 (https://dejure.org/2014,13590)
BFH, Entscheidung vom 11. Februar 2014 - IX R 22/13 (https://dejure.org/2014,13590)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Werbungskostenabzug von Maklerkosten anlässlich der Veräußerung eines Grundstücks als Finanzierungskosten eines vermieteten Objekts

  • openjur.de

    Werbungskostenabzug von Maklerkosten anlässlich der Veräußerung eines Grundstücks als Finanzierungskosten eines vermieteten Objekts

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG VZ 2007, EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 12 Nr 1
    Werbungskostenabzug von Maklerkosten anlässlich der Veräußerung eines Grundstücks als Finanzierungskosten eines vermieteten Objekts

  • Bundesfinanzhof

    Werbungskostenabzug von Maklerkosten anlässlich der Veräußerung eines Grundstücks als Finanzierungskosten eines vermieteten Objekts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, EStG VZ 2007, § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 12 Nr 1 EStG 2002
    Werbungskostenabzug von Maklerkosten anlässlich der Veräußerung eines Grundstücks als Finanzierungskosten eines vermieteten Objekts

  • IWW

    § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 23 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 21 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 21 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • rewis.io

    Werbungskostenabzug von Maklerkosten anlässlich der Veräußerung eines Grundstücks als Finanzierungskosten eines vermieteten Objekts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Werbungskostenabzug von Maklerkosten anlässlich der Veräußerung eines Grundstücks als Finanzierungskosten eines vermieteten Objekts

  • datenbank.nwb.de

    Maklerkosten anlässlich der Veräußerung eines Grundstücks als Finanzierungskosten eines vermieteten Objekts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Maklerkosten für den Grundstücksverkauf - und der Werbungskostenabzug

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Maklerkosten als Werbungskosten bei V § V

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Private Veräußerungsgeschäfte
    Private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und bestimmten Rechten
    Werbungskosten

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2014, 1195
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 20.06.2012 - IX R 67/10

    Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung -

    Auszug aus BFH, 11.02.2014 - IX R 22/13
    Schließlich habe der BFH im Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 67/10 (BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275) für Schuldzinsen nach Veräußerung des Objekts einen Veranlassungszusammenhang verneint, soweit die Schuldzinsen auf Verbindlichkeiten entfielen, die durch den Veräußerungserlös des Objekts hätten getilgt werden können.

    Als maßgebliches Kriterium für einen steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Aufwendungen und einer Einkunftsart wird die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments" sowie dessen "Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre" angesehen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, sowie Urteil in BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275, unter II.1.a).

    Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommt daher einerseits dem mit den Aufwendungen verfolgten Zweck, der auf die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gerichtet sein muss, und andererseits der Verwendung der Mittel entscheidende Bedeutung zu (vgl. Urteil in BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275, unter II.1.a).

  • BFH, 06.12.2005 - VIII R 34/04

    Kein Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den

    Auszug aus BFH, 11.02.2014 - IX R 22/13
    Anders als der IX. Senat in seiner Rechtsprechung zu den Vorfälligkeitsentschädigungen versage der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in systematisch zutreffender Weise den Abzug bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn ein bisher für Vermietungszwecke eingesetztes Darlehen abgelöst werde und die verbleibenden Mittel als Kapitalanlage eingesetzt würden (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2005 VIII R 34/04, BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265).

    Dies setzt aber voraus, dass sich bereits im Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks anhand objektiver Umstände der endgültig gefasste Entschluss feststellen lässt, mit dem anhand der Veräußerung erzielten Erlös auf einem anderen Vermietungsobjekt lastende Kredite abzulösen und der Steuerpflichtige bereits bei der Veräußerung --z.B. im Kaufvertrag selbst oder zumindest beim Abschluss des Kaufvertrags-- im Vorhinein so unwiderruflich über den verbleibenden Restkaufpreis verfügt, dass er ihn unmittelbar in seiner Verwendung zum Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit einem bestimmten Objekt festlegt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265).

  • BFH, 01.08.2012 - IX R 8/12

    Gescheiterte Grundstücksveräußerung und dadurch veranlasste Aufwendungen

    Auszug aus BFH, 11.02.2014 - IX R 22/13
    Aufwendungen, die anfallen, weil der Steuerpflichtige sein vermietetes Grundstück veräußern will, sind hingegen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 2012 IX R 8/12, BFHE 238, 129, BStBl II 2012, 781, m.w.N.).

    Sie fallen an, weil der Steuerpflichtige das Mietwohngrundstück veräußern und gerade nicht mehr vermieten und damit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen will (vgl. BFH-Urteil in BFHE 238, 129, BStBl II 2012, 781; Pfirrmann in: Herrmann/Heuer/Raupach, § 21 EStG Rz 97, sowie für den Fall der Vorfälligkeitsentschädigung auch BFH-Urteil vom 23. September 2003 IX R 20/02, BFHE 203, 352, BStBl II 2004, 57).

  • BFH, 23.09.2003 - IX R 20/02

    Vermietung - Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf

    Auszug aus BFH, 11.02.2014 - IX R 22/13
    Sie fallen an, weil der Steuerpflichtige das Mietwohngrundstück veräußern und gerade nicht mehr vermieten und damit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen will (vgl. BFH-Urteil in BFHE 238, 129, BStBl II 2012, 781; Pfirrmann in: Herrmann/Heuer/Raupach, § 21 EStG Rz 97, sowie für den Fall der Vorfälligkeitsentschädigung auch BFH-Urteil vom 23. September 2003 IX R 20/02, BFHE 203, 352, BStBl II 2004, 57).
  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus BFH, 11.02.2014 - IX R 22/13
    Als maßgebliches Kriterium für einen steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Aufwendungen und einer Einkunftsart wird die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments" sowie dessen "Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre" angesehen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, sowie Urteil in BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275, unter II.1.a).
  • FG Münster, 22.05.2013 - 10 K 3103/10

    Maklerkosten können Werbungskosten bei Vermietungseinkünften sein!

    Auszug aus BFH, 11.02.2014 - IX R 22/13
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1331 veröffentlichten Entscheidung statt.
  • BFH, 11.12.2012 - IX R 28/12

    Zahlungen zum Verzicht auf ein Wohnungsrecht als sofort abziehbare Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 11.02.2014 - IX R 22/13
    Eine derartige Veranlassung liegt vor, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteil des BFH vom 11. Dezember 2012 IX R 28/12, BFH/NV 2013, 914, unter II.2.a, m.w.N.).
  • FG Köln, 21.03.2018 - 3 K 2364/15

    Berücksichtigung von in Zusammenhang mit dem Verkauf eines nicht zur

    Sie stützte sich dabei auf das zu Maklerkosten ergangene Urteil des BFH vom 11.2.2014 (IX R 22/13, BFH/NV 2014, 1195).

    Der Senat ist der Auffassung, dass er sich bei seiner rechtlichen Würdigung teilweise auf das von beiden Beteiligten zitierte Urteil des IX. Senats des BFH (vom 11.2.2014 IX R 22/13, BFH/NV 2014, 1195) stützen kann (1).

    Nach Auffassung des erkennenden Senats ist für die Entscheidung des Streitfalles nur die nachfolgende Passage des BFH-Urteils (vom 11.2.2014 IX R 22/13, BFH/NV 2014, 1195 [1197] Rn. 16) maßgebend.

    Nach dem BFH-Urteil vom 11.2.2014 (IX R 22/13, BFH/NV 2014, 1195, 1195 [1197] Rn. 16) gehören Maklerkosten nur "mit dem entsprechenden Anteil" zu den Finanzierungskosten eines anderen Objekts, nämlich wenn und soweit der (ggf. nach einer Darlehenstilgung hinsichtlich des veräußernden Grundstücks verbleibende) Erlös von vornherein zur Finanzierung dieses Objekts bestimmt und auch tatsächlich verwendet worden ist.

    Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 11.2.2014 (IX R 22/13, BFH/NV 2014, 1195 [1197]) gelten über Maklerkosten hinaus für alle Aufwendungen, die wegen des Zusammenhangs mit der Veräußerung eines Grundstücks und der Verwendung des Veräußerungserlöses zu den Finanzierungskosten eines vermieteten Grundstücks gehören.

    In dem hier zugrunde gelegten Urteil des BFH vom 11.2.2014 (IX R 22/13, BFH/NV 2014, 1195 [1197]) wird im Anschluss an die bereits zitierte Passage im Zusammenhang mit der Überlagerung des Veranlassungszusammenhangs noch eine weitere Voraussetzung angesprochen, die im Streitfall nicht erfüllt ist.

    aa) Dass der Kläger im Sachverhalt des BFH-Urteils vom 11.2.2014 (IX 22/13, BFH/NV 2014, 1195) die Käufer verpflichtet hat, den Kaufpreis unmittelbar an die Gläubiger der Grundschulden zu zahlen, beruhte - ausweislich des Tatbestands zu diesem Urteil - allein auf Auflagen der finanzierenden Banken, deren Grundschulden die Käufer nach dem Vertrag nicht übernehmen würden.

    Der Senat hat Zweifel, ob nach dem hier zugrunde gelegten Urteil des BFH vom 11.2.2014 (IX R 22/13, BFH/NV 2014, 1195) für die Überlagerung des Veranlassungs-zusammenhangs der Veräußerung des einen Objekts durch die Finanzierung des anderen Objekts aus Rechtsgründen zwingend das Erfordernis einer unwiderruflichen Verfügung über den Restkaufpreis abzuleiten ist.

    Wenn der erkennende Senat das letztgenannte Urteil und das am selben Tag gefasste Urteil IX R 22/13, BFH/NV 2014, 1195 mit dem am Ende der Rn. 16 gebrachten Zitat (BFH-Urteil in BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265) richtig versteht, wollte der IX. Senat im Ergebnis lediglich sagen, dass er an der Surrogationsbetrachtung zwar bei Vorfälligkeitsentschädigungen nicht mehr, aber bei den hier interessierenden Maklerkosten weiterhin festhält.

    c) Im Ergebnis kann der erkennende Senat weder unter Berücksichtigung der in der Entscheidung vom 11.2.2014 IX R 22/13, BFH/NV 2014, 1195 zitierten Fundstelle noch aus der Entwicklung der Rechtsprechung des IX. Senats verlässlich beurteilen, ob dieser den Werbungskostenabzug grundsätzlich vom Erfordernis einer unwiderruflichen Verfügung über den Restkaufpreis abhängig macht.

    Wie bereits ausgeführt weicht der Senat im Streitfall möglicherweise vom Urteil des BFH vom 11.2.2014 IX R 22/13 ab.

  • BFH, 29.10.2019 - IX R 22/18

    Veräußerungskosten grundsätzlich keine vorab entstandenen Werbungskosten

    NV: Eine den Veräußerungszusammenhang überlagernde und diese verdrängende Veranlassung durch die beabsichtigte Vermietung ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn sich der Steuerpflichtige ohne wirtschaftlichen oder rechtlichen Zwang zur Veräußerung entschlossen hat und er auch über die Verwendung des Veräußerungserlöses frei disponieren kann (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 11.02.2014 - IX R 22/13, BFH/NV 2014, 1195).

    Das FG hat zur Begründung u.a. ausgeführt, Maklerkosten, die für die Veräußerung eines Vermietungsobjekts anfielen, könnten nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften aus einem anderen Objekt sein (BFH-Urteil vom 11.02.2014 - IX R 22/13, BFH/NV 2014, 1195).

    c) Von diesen Grundsätzen hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFH/NV 2014, 1195 unter sehr engen Voraussetzungen eine Ausnahme gemacht und in einem Sonderfall die für den Verkauf einer Vermietungsimmobilie angefallenen Maklerkosten als Werbungskosten bei der Vermietung anderer Objekte zum Abzug zugelassen.

  • FG Baden-Württemberg, 19.01.2018 - 5 K 500/17

    Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale auch bei Aufwendungen wegen

    Maßgebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments und zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Besteuerungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (st. Rspr., vgl. BFH-Urteil vom 11. Februar 2014 IX R 22/13, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen -BFH/NV- 2014, 1195, m.w.N.).

    Vielmehr erscheint letzterer als enger und damit maßgeblich (vgl. zu den Kriterien BFH-Urteil vom 16. November 2011 VI R 97/10, BFHE 236, 61 BStBl II 2012, 343, m. w. N.; für einen Fall sich überlagernder Veranlassungszusammenhänge BFH-Urteil vom 11. Februar 2014 IX R 22/13, BFH/NV 2014, 1195).

  • BFH, 16.09.2015 - IX R 19/14

    Werbungskosten bei Vermietung eines ideellen Miteigentumsanteils an den Ehemann -

    Eine derartige Veranlassung liegt vor, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 11. Februar 2014 IX R 22/13, BFH/NV 2014, 1195).
  • FG Baden-Württemberg, 15.11.2019 - 11 K 322/18

    Übertragung eines vermieteten Grundstücks im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

    Eine derartige Veranlassung liegt vor, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (BFH, Urteile vom 11. Februar 2014 - IX R 22/13, BFH/NV 2014, 1195 und vom 11. Dezember 2012 - IX R 28/12, BFH/NV 2013, 914).

    Maßgebend dafür, ob ein für die Veranlassung durch eine Einkunftsart ausreichender wirtschaftlicher Zusammenhang besteht und damit Werbungskosten vorliegen, ist zum einen die - wertende - Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments und zum anderen die Zuweisung dieses maßgeblichen Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 - GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672; Urteil vom 11. Februar 2014 - IX R 22/13, BFH/NV 2014, 1195).

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