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   BFH, 06.02.2014 - VI R 34/12   

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https://dejure.org/2014,16103
BFH, 06.02.2014 - VI R 34/12 (https://dejure.org/2014,16103)
BFH, Entscheidung vom 06.02.2014 - VI R 34/12 (https://dejure.org/2014,16103)
BFH, Entscheidung vom 06. Februar 2014 - VI R 34/12 (https://dejure.org/2014,16103)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

  • openjur.de

    Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 33a Abs 1 S 1, EStG § 2 Abs 1, EStG § 7g Abs 1, BGB § 1602, BGB § 1603, EStG § 7g Abs 2, EStG § 7g Abs 3, EStG § 7g Abs 4, EStG VZ 2009
    Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

  • Bundesfinanzhof

    Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33a Abs 1 S 1 EStG 2009, § 2 Abs 1 EStG 2009, § 7g Abs 1 EStG 2009, § 1602 BGB, § 1603 BGB
    Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

  • IWW
  • rewis.io

    Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung - und die Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)
  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine unterhaltsrechtliche Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Selbstständige: Ermittlung des Nettoeinkommens bei Unterhaltspflicht

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags beim Unterhalt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine unterhaltsrechtliche Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Nettoeinkommen für Unterhaltsaufwendungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EStG § 33a Abs. 1; EStG § 7g
    Unterhalt, Investitionsabzugsbetrag, Leistungsfähigkeit, Opfergrenze

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 245, 127
  • FamRZ 2014, 1458
  • BStBl II 2014, 619
  • BFH/NV 2014, 1251
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 17.12.2009 - VI R 64/08

    Keine Opfergrenze, aber Berücksichtigung des Kindesunterhalts bei Unterhalt an

    Auszug aus BFH, 06.02.2014 - VI R 34/12
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können daher Unterhaltsaufwendungen im Allgemeinen nur dann als zwangsläufig und folglich als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben (sog. Opfergrenze, vgl. z.B. Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 VI R 64/08, BFHE 227, 491, BStBl II 2010, 343, m.w.N.).

    In einem solchen Fall ist für die Ermittlung der gemäß § 33a Abs. 1 EStG abziehbaren Unterhaltsaufwendungen das verfügbare Nettoeinkommen vielmehr nach Köpfen zu verteilen (Senatsurteil in BFHE 227, 491, BStBl II 2010, 343; BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 III R 23/07, BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363).

  • FG Niedersachsen, 24.04.2012 - 15 K 234/11

    Berücksichtigung der Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrages bei der

    Auszug aus BFH, 06.02.2014 - VI R 34/12
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1349 veröffentlichten Gründen statt.
  • BFH, 05.05.2010 - VI R 29/09

    Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige - geldwerter Vorteil aus

    Auszug aus BFH, 06.02.2014 - VI R 34/12
    Nach der sog. konkreten Betrachtungsweise setzt die Abziehbarkeit von Leistungen des Steuerpflichtigen an dem Grunde nach unterhaltsberechtigte Personen zudem voraus, dass die unterhaltene Person bedürftig ist (§ 1602 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--; Senatsurteil vom 5. Mai 2010 VI R 29/09, BFHE 230, 12, BStBl II 2011, 116).
  • BGH, 19.02.2003 - XII ZR 19/01

    Auslegung einer Unterhaltsvereinbarung; Berechnung des Einkommens eines

    Auszug aus BFH, 06.02.2014 - VI R 34/12
    Dies gilt etwa für Rücklagen (Erman/Hammermann, BGB, 13. Aufl., § 1603 Rz 44; Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 19. Februar 2003 XII ZR 19/01, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2003, 741), trifft aber auch auf den in § 7g EStG geregelten Investitionsabzugsbetrag zu (HHR/Meyer, § 7g EStG Rz 5; Bartone in Korn, § 7g EStG Rz 7.0).
  • OLG Brandenburg, 02.08.2007 - 9 UF 185/06

    Abänderungsklage: Einkommensberechnung eines selbständigen Unterhaltsschuldners

    Auszug aus BFH, 06.02.2014 - VI R 34/12
    Das hat nach Auffassung des Senats unterhaltsrechtlich zur Folge, dass der Abzugsbetrag nicht zu berücksichtigen und dem Gewinn zuzuschreiben ist (Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 2. August 2007  9 UF 185/06, juris; s. auch Palandt/Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl., § 1361 Rz 32).
  • BFH, 11.12.1997 - III R 214/94

    Opfergrenze bei Unterhaltsleistungen

    Auszug aus BFH, 06.02.2014 - VI R 34/12
    So sind die Einkünfte um Beträge zu kürzen, die dem Verpflichteten faktisch nicht zur Verfügung stehen (z.B. steuerliche und sozialrechtliche Belastungen; s. dazu BFH-Urteil vom 11. Dezember 1997 III R 214/94, BFHE 185, 168, BStBl II 1998, 292).
  • BFH, 28.03.2012 - VI R 31/11

    Berechnung nach § 33a EStG abziehbarer Unterhaltsleistungen bei Selbständigen

    Auszug aus BFH, 06.02.2014 - VI R 34/12
    Dieses von der Finanzverwaltung und ihr folgend der Rechtsprechung entwickelte spezifisch steuerrechtliche Verständnis der zivilrechtlichen Leistungsfähigkeit (HHR/ Pfirrmann, § 33a EStG Rz 42) ist allerdings auf Ehegatten und minderjährige Kinder, mit denen der Steuerpflichtige alle ihm verfügbaren Mittel teilen muss (§ 1603 BGB), sowie bei einer bestehenden Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft) nicht anzuwenden (Senatsurteil vom 28. März 2012 VI R 31/11, BFHE 237, 79, BStBl II 2012, 769; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. Juni 2010, BStBl I 2010, 582, Tz 12).
  • BFH, 29.05.2008 - III R 23/07

    Keine Opfergrenze bei Unterhalt an Lebensgefährtin - Gleichstellung der

    Auszug aus BFH, 06.02.2014 - VI R 34/12
    In einem solchen Fall ist für die Ermittlung der gemäß § 33a Abs. 1 EStG abziehbaren Unterhaltsaufwendungen das verfügbare Nettoeinkommen vielmehr nach Köpfen zu verteilen (Senatsurteil in BFHE 227, 491, BStBl II 2010, 343; BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 III R 23/07, BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363).
  • BGH, 02.06.2004 - XII ZR 217/01

    Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines Selbständigen

    Auszug aus BFH, 06.02.2014 - VI R 34/12
    Seine Wirkung erschöpft sich in einer zinslosen Steuerstundung (HHR/Meyer, § 7g EStG Rz 3; BGH-Urteil vom 2. Juni 2004 XII ZR 217/01, BFH/NV 2005, Beilage 1, 56).
  • BFH, 28.04.2016 - VI R 21/15

    Berechnung nach § 33a EStG abziehbarer Unterhaltsleistungen bei Selbständigen

    Dabei kommt es auf das Vermögen und die Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten (sog. Nettoeinkommen) an (Senatsurteil vom 6. Februar 2014 VI R 34/12, BFHE 245, 127, BStBl II 2014, 619).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können daher Unterhaltsaufwendungen im Allgemeinen nur dann als zwangsläufig und folglich als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben (sog. Opfergrenze, vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 245, 127, BStBl II 2014, 619, m.w.N.).

    Dies gilt allerdings nicht für Ehegatten und minderjährige Kinder, mit denen der Steuerpflichtige gemäß § 1603 Abs. 2 BGB alle ihm verfügbaren Mittel teilen muss (Senatsurteil in BFHE 245, 127, BStBl II 2014, 619), sowie bei einer bestehenden Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft; Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 VI R 64/08, BFHE 227, 491, BStBl II 2010, 343, m.w.N.; BMF-Schreiben vom 7. Juni 2010, BStBl I 2010, 582, Tz 12).

  • BFH, 14.12.2016 - VI R 15/16

    Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung - Berechnung der Opfergrenze

    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können daher Unterhaltsaufwendungen im Allgemeinen nur dann als zwangsläufig und folglich als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben (sog. Opfergrenze, z.B. Senatsurteile vom 28. April 2016 VI R 21/15, BFHE 253, 403, BStBl II 2016, 742, und vom 6. Februar 2014 VI R 34/12, BFHE 245, 127, BStBl II 2014, 619; jeweils m.w.N.).

    Maßgröße ist insoweit das verfügbare Nettoeinkommen des Steuerpflichtigen (Senatsentscheidungen in BFHE 253, 403, BStBl II 2016, 742; in BFHE 245, 127, BStBl II 2014, 619, und in BFHE 237, 79, BStBl II 2012, 769, sowie BFH-Urteil vom 11. Dezember 1997 III R 214/94, BFHE 185, 168, BStBl II 1998, 292; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 7. Juni 2010, BStBl I 2010, 582, Tz 9 f.).

  • FG Sachsen, 29.04.2015 - 8 K 1580/14

    Abzugsfähigkeit der Unterhaltsleistungen an den in der Russischen Föderation

    Die im Jahr 2010 geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, stellt auf die konkrete Betrachtungsweise ab (vgl. BFH, Urteil vom 5.5.2010, VI R 29/09, BStBl. II 2011, 116; v. 30.6.2010 - VI 35/09, BStBl. II 2011, 267; BFH, Urteil vom 4.8.2011, III R 48/08, BStBl. II 2011, 975; BFH, Urteil vom 6.2.2014, VI R 34/12, BStBl. II 2014, 619; R 33a.1 EStR ; nach der früheren Rechtsprechung kam es auf das Bestehen einer konkreten zivilrechtlichen Unterhaltsberechtigung bzw. die Höhe des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs nicht an [vgl. BFH, Urteil vom 18.5.2006, III R 26/05, BStBl. II 2007, 108; dazu Geserich, DStR 2011, 294; Greite, HFR 2007, 31]).

    Das bedeutet, dass alle zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs (§§ 1601 bis 1603 BGB ) vorliegen müssen und die Unterhaltskonkurrenzen (§§ 1606, 1608, 1609 BGB ) zu beachten sind; insbesondere darf die Bedürftigkeit des Empfängers im Sinne des § 1602 BGB nicht unterstellt werden, sondern sie muss tatsächlich vorliegen (vgl. BFH, Urteil vom 5.5.2010, VI R 29/09, BStBl. II 2011, 116; BFH, Urteil vom 30.6.2010, VI 35/09, BStBl. II 2011, 267; BFH, Urteil vom 4.8.2011, III R 48/08, BStBl. II 2011, 975; BFH, Urteil vom 6.2.2014, VI R 34/12, BStBl. II 2014, 619).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, können daher Unterhaltsaufwendungen im Allgemeinen nur dann als zwangsläufig und folglich als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben (vgl. BFH, Urteil vom 06.2.2014, VI R 34/12, BFHE 245, 127, BStBl II 2014, 619).

    Soweit der BFH in seinen Entscheidungen vor Änderung seiner Rechtsprechung von der typisierenden zur konkreten Betrachtungsweise zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit gemäß § 1603 Abs. 1 BGB auf die sog. Opfergrenze abstellte, hat er diese Rechtsprechung für die Beurteilung der zivilrechtlichen Leistungsfähigkeit nach Änderung der Rechtsprechung von der typisierenden zur konkreten Betrachtungsweise nicht mehr entscheidungserheblich angewendet (vgl. BFH, Urteil vom 06.2.2014, VI R 34/12, BFHE 245, 127, BStBl II 2014, 619).

  • FG Niedersachsen, 19.02.2015 - 16 K 10187/14

    Einbeziehung des einsatzfähigen Vermögen des Unterhaltspflichtigen bei der

    Dabei kommt es auf das Vermögen und die Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten an (BFH, Urteil vom 6. Februar 2014 VI R 34/12, BFH/NV 2014, 1251 = Juris Rdnr. 16).
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