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   BFH, 08.04.2014 - IX R 33/13   

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https://dejure.org/2014,18540
BFH, 08.04.2014 - IX R 33/13 (https://dejure.org/2014,18540)
BFH, Entscheidung vom 08.04.2014 - IX R 33/13 (https://dejure.org/2014,18540)
BFH, Entscheidung vom 08. April 2014 - IX R 33/13 (https://dejure.org/2014,18540)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Außerordentliche Einkünfte beim Wechsel von unselbständiger zu selbständiger Tätigkeit

  • openjur.de

    Außerordentliche Einkünfte beim Wechsel von unselbständiger zu selbständiger Tätigkeit

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 24 Nr 1 Buchst a, EStG § 34 Abs 1, EStG § 34 Abs 2 Nr 2, EStG VZ 2009
    Außerordentliche Einkünfte beim Wechsel von unselbständiger zu selbständiger Tätigkeit

  • Bundesfinanzhof

    Außerordentliche Einkünfte beim Wechsel von unselbständiger zu selbständiger Tätigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 24 Nr 1 Buchst a EStG 2009, § 34 Abs 1 EStG 2009, § 34 Abs 2 Nr 2 EStG 2009, EStG VZ 2009
    Außerordentliche Einkünfte beim Wechsel von unselbständiger zu selbständiger Tätigkeit

  • IWW
  • rewis.io

    Außerordentliche Einkünfte beim Wechsel von unselbständiger zu selbständiger Tätigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Außerordentliche Einkünfte beim Wechsel von unselbständiger zu selbständiger Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Beim Wechsel von unselbständiger zu selbständiger Tätigkeit keine außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Besteuerung der Abfindung - und der Wechsel in die Selbständigkeit

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    BFH schränkt niedrigen Steuersatz für Abfindungen ein

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Abfindung und Wechsel von unselbständiger zu selbständiger Tätigkeit

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2014, 1358
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 04.03.1998 - XI R 46/97

    Tarifbegünstigung von Abfindungen

    Auszug aus BFH, 08.04.2014 - IX R 33/13
    So beanstandet es der BFH insbesondere bei variablen Gehaltskomponenten nicht, wenn im Wege einer Prognoseentscheidung (auch) auf die Vorjahre zurückgegriffen wird (vgl. BFH-Urteile vom 4. März 1998 XI R 46/97, BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787; in BFH/NV 2009, 558; in BFHE 229, 90, BStBl II 2011, 28).

    Übersteigt die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums entgehenden Einnahmen nicht, ist das Merkmal der Zusammenballung von Einkünften nur erfüllt, wenn der Steuerpflichtige weitere Einnahmen bezieht, die er bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht bezogen hätte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787; gl.A. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 1. November 2013, BStBl I 2013, 1326, Rz 10).

    c) Nach dem oben beschriebenen Normzweck ist im Rahmen der Vergleichsberechnung zur Ermittlung der Ist-Größe --entgegen der Auffassung des Klägers-- nicht die Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder die Art der vereinnahmten Einkünfte im Streitjahr maßgebend, sondern die potenziell progressionssteigernde Wirkung der tatsächlich bezogenen Einkünfte (vgl. BFH-Urteile vom 17. Dezember 1982 III R 136/79, BFHE 137, 345, BStBl II 1983, 221; vom 21. März 1996 XI R 51/95, BFHE 180, 152, BStBl II 1996, 416; in BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787, m.w.N.; Schmidt/Wacker, EStG, 33. Aufl., § 34 Rz 15; Seitz, Deutsches Steuerrecht 1998, 1377, 1379; BMF-Schreiben in BStBl I 2013, 1326 Rz 11 Satz 3).

    Beim Vergleich der Einkünfte aus dem Vorjahr mit den infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielten Einkünften des Streitjahres hat der Kläger im Streitjahr unter Einbeziehung der Entschädigung lediglich Beträge erhalten, die er bei ungestörtem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ohnehin erhalten hätte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787, m.w.N.).

  • BFH, 27.01.2010 - IX R 31/09

    Maßstäbe für die Zusammenballung von Einkünften nach § 34 EStG

    Auszug aus BFH, 08.04.2014 - IX R 33/13
    Vielmehr ist der Wortlaut des § 34 Abs. 2 EStG entsprechend dem Normzweck, die Auswirkungen des progressiven Tarifs abzuschwächen, auf solche Einkünfte zu beschränken, die "zusammengeballt" zufließen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--; vgl. Urteile vom 25. August 2009 IX R 3/09, BFHE 226, 261, BStBl II 2010, 1030; vom 27. Januar 2010 IX R 31/09, BFHE 229, 90, BStBl II 2011, 28).

    Davon ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum einschließlich der Entschädigung insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, also bei normalem Ablauf der Dinge erhalten hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 9. Oktober 2008 IX R 85/07, BFH/NV 2009, 558; in BFHE 229, 90, BStBl II 2011, 28, m.w.N.).

    So beanstandet es der BFH insbesondere bei variablen Gehaltskomponenten nicht, wenn im Wege einer Prognoseentscheidung (auch) auf die Vorjahre zurückgegriffen wird (vgl. BFH-Urteile vom 4. März 1998 XI R 46/97, BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787; in BFH/NV 2009, 558; in BFHE 229, 90, BStBl II 2011, 28).

  • BFH, 09.10.2008 - IX R 85/07

    Zusammenballung von Einkünften - Berechnungsjahr

    Auszug aus BFH, 08.04.2014 - IX R 33/13
    Davon ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum einschließlich der Entschädigung insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, also bei normalem Ablauf der Dinge erhalten hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 9. Oktober 2008 IX R 85/07, BFH/NV 2009, 558; in BFHE 229, 90, BStBl II 2011, 28, m.w.N.).

    So beanstandet es der BFH insbesondere bei variablen Gehaltskomponenten nicht, wenn im Wege einer Prognoseentscheidung (auch) auf die Vorjahre zurückgegriffen wird (vgl. BFH-Urteile vom 4. März 1998 XI R 46/97, BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787; in BFH/NV 2009, 558; in BFHE 229, 90, BStBl II 2011, 28).

  • BFH, 21.03.1996 - XI R 51/95

    Bei Auflösung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses als Ersatz für

    Auszug aus BFH, 08.04.2014 - IX R 33/13
    c) Nach dem oben beschriebenen Normzweck ist im Rahmen der Vergleichsberechnung zur Ermittlung der Ist-Größe --entgegen der Auffassung des Klägers-- nicht die Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder die Art der vereinnahmten Einkünfte im Streitjahr maßgebend, sondern die potenziell progressionssteigernde Wirkung der tatsächlich bezogenen Einkünfte (vgl. BFH-Urteile vom 17. Dezember 1982 III R 136/79, BFHE 137, 345, BStBl II 1983, 221; vom 21. März 1996 XI R 51/95, BFHE 180, 152, BStBl II 1996, 416; in BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787, m.w.N.; Schmidt/Wacker, EStG, 33. Aufl., § 34 Rz 15; Seitz, Deutsches Steuerrecht 1998, 1377, 1379; BMF-Schreiben in BStBl I 2013, 1326 Rz 11 Satz 3).
  • FG Köln, 11.04.2013 - 6 K 1129/11

    Keine Zusammenballung von Einkünften, wenn Entschädigung nicht mit regulären

    Auszug aus BFH, 08.04.2014 - IX R 33/13
    Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 43 veröffentlichten Urteil aus, für die Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf die vom Kläger bezogene Abfindung fehle es an der erforderlichen Zusammenballung von Einkünften im Streitjahr.
  • BFH, 09.03.2011 - IX R 9/10

    Beitritts-Aufforderung BMF: außerordentliche Einkünfte, Zusammenballung,

    Auszug aus BFH, 08.04.2014 - IX R 33/13
    b) Im Rahmen der Vergleichsberechnung sind zwei Größen einander gegenüberzustellen: die "Ist-Größe", also das, was der Steuerpflichtige in dem betreffenden Veranlagungszeitraum (Streitjahr) einschließlich der Entschädigung insgesamt erhält, und die "Soll-Größe", nämlich die Einkünfte, die der Steuerpflichtige bei ungestörter Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses (bei normalem Ablauf der Dinge) erhalten hätte (BFH-Beschluss vom 9. März 2011 IX R 9/10, BFH/NV 2011, 1320).
  • BFH, 25.08.2009 - IX R 3/09

    Entschädigung für Arbeitszeitreduzierung

    Auszug aus BFH, 08.04.2014 - IX R 33/13
    Vielmehr ist der Wortlaut des § 34 Abs. 2 EStG entsprechend dem Normzweck, die Auswirkungen des progressiven Tarifs abzuschwächen, auf solche Einkünfte zu beschränken, die "zusammengeballt" zufließen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--; vgl. Urteile vom 25. August 2009 IX R 3/09, BFHE 226, 261, BStBl II 2010, 1030; vom 27. Januar 2010 IX R 31/09, BFHE 229, 90, BStBl II 2011, 28).
  • BFH, 17.12.1982 - III R 136/79

    Tarifermäßigung - Zusammenballung von Einnahmen - Verschärfung der

    Auszug aus BFH, 08.04.2014 - IX R 33/13
    c) Nach dem oben beschriebenen Normzweck ist im Rahmen der Vergleichsberechnung zur Ermittlung der Ist-Größe --entgegen der Auffassung des Klägers-- nicht die Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder die Art der vereinnahmten Einkünfte im Streitjahr maßgebend, sondern die potenziell progressionssteigernde Wirkung der tatsächlich bezogenen Einkünfte (vgl. BFH-Urteile vom 17. Dezember 1982 III R 136/79, BFHE 137, 345, BStBl II 1983, 221; vom 21. März 1996 XI R 51/95, BFHE 180, 152, BStBl II 1996, 416; in BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787, m.w.N.; Schmidt/Wacker, EStG, 33. Aufl., § 34 Rz 15; Seitz, Deutsches Steuerrecht 1998, 1377, 1379; BMF-Schreiben in BStBl I 2013, 1326 Rz 11 Satz 3).
  • BFH, 13.03.2018 - IX R 16/17

    Abfindungszahlung als Entschädigung - außerordentliche Einkünfte

    Das FG hat insoweit zutreffend auch die Renteneinkünfte des Klägers im Streitjahr berücksichtigt, da im Rahmen der Vergleichsberechnung zur Ermittlung der Ist-Größe nicht die Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder die Art der vereinnahmten Einkünfte im Streitjahr maßgebend sind, sondern die potenziell progressionssteigernde Wirkung der tatsächlich bezogenen Einkünfte (vgl. z.B. Senatsurteil vom 8. April 2014 IX R 33/13, BFH/NV 2014, 1358, Rz 13, m.w.N.).
  • FG Münster, 17.03.2017 - 1 K 3037/14

    Besteuerung der Abfindung - Fünftelregelung möglich auch wenn Arbeitnehmer die

    Übersteigt die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums entgehenden Einnahmen nicht, ist das Merkmal der Zusammenballung von Einkünften nur erfüllt, wenn der Steuerpflichtige weitere Einnahmen bezieht, die er bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht bezogen hätte (vgl. BFH, Urteil vom 08. April 2014 - IX R 33/13 -, BFH/NV 2014, 1358; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 1. November 2013, BStBl. I 2013, 1326, Rz. 10).

    Nach dem oben beschriebenen Normzweck sind im Rahmen der Vergleichsberechnung zur Ermittlung der Ist-Größe nicht die Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder die Art der vereinnahmten Einkünfte im Streitjahr maßgebend, sondern die potenziell progressionssteigernde Wirkung der tatsächlich bezogenen Einkünfte (vgl. BFH-Urteile vom 17. Dezember 1982 III R 136/79, BStBl. II 1983, 221; vom 21. März 1996 XI R 51/95, BStBl. II 1996, 416; BFH, Urteil vom 08. April 2014 - IX R 33/13 -, BFH/NV 2014, 1358).

    Da nicht die Art der vereinnahmten Einkünfte im Streitjahr, sondern die potenziell progressionssteigernde Wirkung der tatsächlich bezogenen Einkünfte maßgebend ist (BFH, Urteil vom 08. April 2014 - IX R 33/13 -, BFH/NV 2014, 1358), steht es entgegen der Auffassung des Beklagten einer Zusammenballung von Einkünften nicht entgegen, dass es sich bei einem Teil der vom Kläger erzielten Einkünfte um Renteneinkünfte handelt.

  • FG Münster, 23.05.2019 - 3 K 1007/18

    Ermäßigte Besteuerung von Überstundenvergütungen für mehrere Jahre

    Auch wenn die Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit - wie im Streitfall - anlässlich der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, setzt § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG - anders als §§ 34 Abs. 2 Nr. 2, 24 Nr. 1 EStG (dazu BFH-Urteile vom 27.01.2010 IX R 31/09, BStBl. II 2011, 28 und vom 08.04.2014 IX R 33/13, BFH/NV 2014, 1358) - nicht voraus, dass der Steuerpflichtige infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten würde.
  • FG Hamburg, 12.05.2022 - 5 K 141/18

    Aufgabe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland bei Umzug ins

    c) Es kann offenbleiben, ob die Abfindung zu den nach § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG ermäßigt zu besteuernden außerordentlichen Einkünften i.S. von § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG zählt und zu einer Zusammenballung von Einkünften führt (vgl. hierzu BFH, Urteile vom 13. März 2018, IX R 16/17, BStBl II 2018, 709; vom 8. April 2014, IX R 33/13, BFH/NV 2014, 1358).
  • FG Münster, 15.11.2017 - 7 K 2635/16

    Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld können ermäßigt zu besteuern

    Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH dann nicht der Fall, wenn der Steuerpflichtige insgesamt nicht mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, also bei normalem Ablauf der Dinge, erhalten hätte (z.B. BFH-Urteil vom 8.4.2014 IX R 33/13, BFH/NV 2014, 1358 m.w.N.).
  • FG Hamburg, 12.09.2018 - 2 K 108/18

    Zuordnung einer Nachzahlung von Lohn für vorherige Jahre und Zahlung einer

    Die Zusammenballung von Einkünften ist nur gegeben, wenn der Steuerpflichtige unter Einschluss der Entschädigung in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, also bei normalem Ablauf der Dinge, erhalten hätte (ständige Rechtsprechung, vergleiche BFH-Urteile vom 9. Oktober 2008 IX R 85/07, BFH/NV 2009, 558; vom 27. Januar 2010 IX R 31/09 BStBl II 2011, 28; vom 8. April 2014 IX R 33/13 BFH/NV 2014, 1358; vom 13. März 2018 IX R 16/17 - juris; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. November 2013 BStBl I 2013, 1326, Rz. 10).

    Nach dem oben beschriebenen Normzweck sind im Rahmen der Vergleichsberechnung zur Ermittlung der Ist-Größe nicht die Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder die Art der vereinnahmten Einkünfte im Streitjahr maßgebend, sondern die potentiell progressionssteigernde Wirkung der tatsächlich bezogenen Einkünfte (BFH-Urteile vom 17. Dezember 1982 III R 136/79, BStBl II 1983, 221; vom 21. März 1996 XI R 51/95 BStBl II 1996, 416; vom 8. April 2014 IX R 33/13 BFH NV 2014, 1358).

    Da die potentiell progressionssteigende Wirkung der tatsächlich bezogenen Einkünfte maßgebend ist (BFH-Urteil vom 8. April 2014 IX R 33/13 BFH NV 2014, 1358), liegt daher keine Zusammenballung im Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG vor.

  • FG Nürnberg, 09.05.2014 - 7 K 1612/13

    Abgrenzung nicht tarifbegünstigter Erfüllungsleistungen bei

    Für die Klägerin wird beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 21.10.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.10.2013 dahingehend zu ändern, dass die Abfindungszahlungen für den Verlust des Arbeitsplatzes i.H.v. 76.000 EUR nach § 34 EStG ermäßigt besteuert und die Einkommensteuer 2010 entsprechend herabgesetzt wird, hilfsweise wird im Hinblick auf das BFH-Verfahren IX R 33/13 die Zulassung der Revision beantragt.

    16 Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge im Jahr 2010 eine selbstständige Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit angezeigt hat und im Einkommensteuerbescheid für 2010 Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. -2152 EUR erklärungsgemäß berücksichtigt worden sind, denn für die Erfüllung des mit der Regelung des § 34 EStG verfolgten Normzwecks ist es gleichgültig, ob der Steuerpflichtige im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine selbständige oder erneut eine nichtselbständige Tätigkeit ergreift (vgl. Urteil des FG Köln vom 11.04.2013 6 K 1129/11, EFG 2014, 43 - nicht rechtskräftig - Az. des BFH IX R 33/13).

    Die Revision wird im Hinblick auf das Revisionsverfahren vor dem BFH mit dem Az. IX R 33/13 zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

  • FG Düsseldorf, 17.03.2017 - 1 K 3037/14
    Übersteigt die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums entgehenden Einnahmen nicht, ist das Merkmal der Zusammenballung von Einkünften nur erfüllt, wenn der Steuerpflichtige weitere Einnahmen bezieht, die er bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht bezogen hätte (vgl. BFH, Urteil vom 08. April 2014 - IX R 33/13 -, BFH/NV 2014, 1358; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 1. November 2013, BStBl. I 2013, 1326, Rz. 10).

    Nach dem oben beschriebenen Normzweck sind im Rahmen der Vergleichsberechnung zur Ermittlung der Ist-Größe nicht die Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder die Art der vereinnahmten Einkünfte im Streitjahr maßgebend, sondern die potenziell progressionssteigernde Wirkung der tatsächlich bezogenen Einkünfte (vgl. BFH-Urteile vom 17. Dezember 1982 III R 136/79, BStBl. II 1983, 221; vom 21. März 1996 XI R 51/95, BStBl. II 1996, 416; BFH, Urteil vom 08. April 2014 - IX R 33/13 -, BFH/NV 2014, 1358).

    Da nicht die Art der vereinnahmten Einkünfte im Streitjahr, sondern die potenziell progressionssteigernde Wirkung der tatsächlich bezogenen Einkünfte maßgebend ist (BFH, Urteil vom 08. April 2014 - IX R 33/13 -, BFH/NV 2014, 1358), steht es entgegen der Auffassung des Beklagten einer Zusammenballung von Einkünften nicht entgegen, dass es sich bei einem Teil der vom Kläger erzielten Einkünfte um Renteneinkünfte handelt.

  • FG Münster, 16.03.2015 - 14 K 2005/13

    Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen, Zusammenballung

    Davon ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) auszugehen, wenn der Steuerpflichtige in Folge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum einschließlich der Entschädigung insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, also bei normalem Ablauf der Dinge, erhalten hätte (vgl. nur BFH-Urteil vom 08.04.2014 - IX R 33/13, BFH/NV 2014, 1358, m. w. N. zur bisherigen Rechtsprechung).

    Nach dem Normzweck sei - so der BFH - im Rahmen der Vergleichsberechnung zur Ermittlung der "Ist-Größe" nicht die Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder die Art der vereinnahmten Einkünften im Streitjahr maßgebend, sondern die potentielle progressionssteigernde Wirkung der tatsächlich bezogenen Einkünfte (BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 1358, m. w. N. zur bisherigen Rechtsprechung).

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