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   BFH, 26.06.2014 - I B 74/12   

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https://dejure.org/2014,20786
BFH, 26.06.2014 - I B 74/12 (https://dejure.org/2014,20786)
BFH, Entscheidung vom 26.06.2014 - I B 74/12 (https://dejure.org/2014,20786)
BFH, Entscheidung vom 26. Juni 2014 - I B 74/12 (https://dejure.org/2014,20786)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bei nachträglicher Änderung des Sachverhalts - Maßgeblichkeit des materiellen Rechts - Prinzip der Abschnittsbesteuerung

  • openjur.de

    Rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bei nachträglicher Änderung des Sachverhalts; Maßgeblichkeit des materiellen Rechts; Prinzip der Abschnittsbesteuerung

  • Bundesfinanzhof

    AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, GG Art 3 Abs 1
    Rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bei nachträglicher Änderung des Sachverhalts - Maßgeblichkeit des materiellen Rechts - Prinzip der Abschnittsbesteuerung

  • Bundesfinanzhof

    Rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bei nachträglicher Änderung des Sachverhalts - Maßgeblichkeit des materiellen Rechts - Prinzip der Abschnittsbesteuerung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, Art 3 Abs 1 GG
    Rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bei nachträglicher Änderung des Sachverhalts - Maßgeblichkeit des materiellen Rechts - Prinzip der Abschnittsbesteuerung

  • IWW
  • rewis.io

    Rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bei nachträglicher Änderung des Sachverhalts - Maßgeblichkeit des materiellen Rechts - Prinzip der Abschnittsbesteuerung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Rückwirkende Berücksichtigung des Eintritts neuer Ereignisse

  • datenbank.nwb.de

    Rückwirkendes Ereignis bei einer nachträglichen Sachverhaltsänderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachträgliche Änderungen des Besteuerungssachverhalts

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Regelmäßig keine rückwirkende Berücksichtigung des Eintritts neuer Ereignisse

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2014, 1497
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - I B 74/12
    Wie der Kläger selbst einräumt, entscheidet sich die Frage, ob der nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, im Anwendungsbereich des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO allein anhand des jeweils einschlägigen materiellen Rechts (Senatsurteil vom 18. Mai 1999 I R 60/98, BFHE 188, 542, BStBl II 1999, 634; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897; BFH-Urteil vom 11. Juli 2013 IV R 9/12, BFHE 242, 14).

    aaa) Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass bei den laufend veranlagten Steuern --wie vorliegend der Körperschaftsteuer-- die aufgrund des Eintritts neuer Ereignisse materiell-rechtlich erforderlichen steuerlichen Anpassungen regelmäßig nicht rückwirkend, sondern in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen sind, in dem sich der maßgebende Sachverhalt ändert (BFH-Urteil in BFHE 242, 14; Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897).

    Das gilt auch für die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich, soweit nicht die einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften bestimmen, dass eine Änderung des nach dem Steuertatbestand rechtserheblichen Sachverhalts zu einer rückwirkenden Änderung steuerlicher Rechtsfolgen führt; dies ist bei Steuertatbeständen gegeben, die an ein einmaliges, punktuelles Ereignis anknüpfen, wie z.B. die Veräußerung eines Gewerbebetriebes nach § 16 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (BFH-Beschluss vom 28. Juni 2011 X B 146/10, BFH/NV 2011, 1831; s. auch Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, sowie --zum Veräußerungsgewinn nach § 8b Abs. 2 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes-- Senatsurteil vom 22. Dezember 2010 I R 58/10, BFHE 232, 185).

    Bestimmt sich aber allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht, ob einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, mit anderen Worten, ob eine solche Änderung dazu führt, dass bereits eingetretene steuerliche Rechtsfolgen mit Wirkung für die Vergangenheit sich ändern oder vollständig entfallen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897), ist hieraus unmittelbar zu schließen, dass mangels Gesetzeskraft die hier in Rede stehenden Maßnahmen der Finanzverwaltung nicht geeignet sind, eine steuerliche Rückwirkung und damit eine Durchbrechung der Bestandskraft nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu begründen.

  • BFH, 11.07.2013 - IV R 9/12

    Zinslauf bei rückwirkendem Wegfall einer Voraussetzung für den

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - I B 74/12
    Wie der Kläger selbst einräumt, entscheidet sich die Frage, ob der nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, im Anwendungsbereich des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO allein anhand des jeweils einschlägigen materiellen Rechts (Senatsurteil vom 18. Mai 1999 I R 60/98, BFHE 188, 542, BStBl II 1999, 634; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897; BFH-Urteil vom 11. Juli 2013 IV R 9/12, BFHE 242, 14).

    aaa) Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass bei den laufend veranlagten Steuern --wie vorliegend der Körperschaftsteuer-- die aufgrund des Eintritts neuer Ereignisse materiell-rechtlich erforderlichen steuerlichen Anpassungen regelmäßig nicht rückwirkend, sondern in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen sind, in dem sich der maßgebende Sachverhalt ändert (BFH-Urteil in BFHE 242, 14; Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897).

  • BFH, 28.06.2011 - X B 146/10

    Gerichtlicher Vergleich kein rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - I B 74/12
    Das gilt auch für die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich, soweit nicht die einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften bestimmen, dass eine Änderung des nach dem Steuertatbestand rechtserheblichen Sachverhalts zu einer rückwirkenden Änderung steuerlicher Rechtsfolgen führt; dies ist bei Steuertatbeständen gegeben, die an ein einmaliges, punktuelles Ereignis anknüpfen, wie z.B. die Veräußerung eines Gewerbebetriebes nach § 16 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (BFH-Beschluss vom 28. Juni 2011 X B 146/10, BFH/NV 2011, 1831; s. auch Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, sowie --zum Veräußerungsgewinn nach § 8b Abs. 2 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes-- Senatsurteil vom 22. Dezember 2010 I R 58/10, BFHE 232, 185).
  • BFH, 06.06.2013 - I B 53/12

    Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG -

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - I B 74/12
    Die Rüge des Klägers, die angefochtene Entscheidung weiche von den vom FG selbst zitierten BFH-Entscheidungen sowie dem BFH-Urteil vom 9. Februar 1994 IX R 110/90 (BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47) ab, stellt bereits im Ausgangspunkt keine ordnungsgemäß erhobene Divergenzrüge i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO dar (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO; vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juni 2013 I B 53/12, BFH/NV 2013, 1561).
  • BFH, 24.08.2011 - I B 1/11

    Rückstellungen für Nachzahlungszinsen

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - I B 74/12
    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es u.a., wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 24. August 2011 I B 1/11, BFH/NV 2011, 2044; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N.).
  • BFH, 17.02.2005 - XI B 138/03

    Abschnittsbesteuerung

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - I B 74/12
    Die vom Kläger gerügte leistungsfähigkeitswidrige Übermaßbesteuerung (Besteuerung "fiktiver Gewinne") ist vielmehr Folge des --verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 17. Februar 2005 XI B 138/03, BFH/NV 2005, 1264)-- Prinzips der Abschnittsbesteuerung sowie der eingetretenen Bestandskraft.
  • BFH, 25.02.2014 - I B 133/13

    Betriebsgrößenmerkmal des 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG 2002 a. F.

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - I B 74/12
    Es fehlt an dem für beide Zulassungsgründe erforderlichen Klärungsbedürfnis (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2014 I B 133/13, BFH/NV 2014, 860).
  • BFH, 22.12.2010 - I R 58/10

    Wertveränderung einer Kaufpreisforderung als Teil des Veräußerungsgewinns i. S.

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - I B 74/12
    Das gilt auch für die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich, soweit nicht die einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften bestimmen, dass eine Änderung des nach dem Steuertatbestand rechtserheblichen Sachverhalts zu einer rückwirkenden Änderung steuerlicher Rechtsfolgen führt; dies ist bei Steuertatbeständen gegeben, die an ein einmaliges, punktuelles Ereignis anknüpfen, wie z.B. die Veräußerung eines Gewerbebetriebes nach § 16 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (BFH-Beschluss vom 28. Juni 2011 X B 146/10, BFH/NV 2011, 1831; s. auch Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, sowie --zum Veräußerungsgewinn nach § 8b Abs. 2 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes-- Senatsurteil vom 22. Dezember 2010 I R 58/10, BFHE 232, 185).
  • BFH, 09.02.1994 - IX R 110/90

    Als dauernde Last zu beurteilende wiederkehrende Leistungen zum Erwerb eines zum

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - I B 74/12
    Die Rüge des Klägers, die angefochtene Entscheidung weiche von den vom FG selbst zitierten BFH-Entscheidungen sowie dem BFH-Urteil vom 9. Februar 1994 IX R 110/90 (BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47) ab, stellt bereits im Ausgangspunkt keine ordnungsgemäß erhobene Divergenzrüge i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO dar (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO; vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juni 2013 I B 53/12, BFH/NV 2013, 1561).
  • BFH, 16.10.2013 - I B 8/13

    Widerstreitende Steuerfestsetzungen - kumulativ begründetes FG-Urteil -

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - I B 74/12
    Die Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung führt dazu, dass zum einen die Rüge eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO; vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2013 I B 8/13, BFH/NV 2014, 378) nicht verfängt und zum anderen auch die erhobenen Verfahrensrügen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da diese nur die "überschießende" Begründung des FG und damit nicht die dargelegten, für die Entscheidung erheblichen Punkte betreffen (analog § 126 Abs. 4 FGO; vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2007 I B 44/06, BFH/NV 2007, 1191).
  • BFH, 31.01.2007 - I B 44/06

    NZB: Ausschüttungsbelastung

  • BFH, 18.05.1999 - I R 60/98

    Vollverzinsung bei offener Gewinnausschüttung

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