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   BFH, 06.08.2013 - VIII R 33/11   

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https://dejure.org/2013,34489
BFH, 06.08.2013 - VIII R 33/11 (https://dejure.org/2013,34489)
BFH, Entscheidung vom 06.08.2013 - VIII R 33/11 (https://dejure.org/2013,34489)
BFH, Entscheidung vom 06. August 2013 - VIII R 33/11 (https://dejure.org/2013,34489)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Kein Betriebsausgabenabzug bei Überlassung eines nicht näher bezeichneten Pkw als Mietentgelt für die Anmietung von Betriebsräumen unter Ehegatten - Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch - Keine freie Schätzung des Anteils der Privatnutzung

  • openjur.de

    Kein Betriebsausgabenabzug bei Überlassung eines nicht näher bezeichneten Pkw als Mietentgelt für die Anmietung von Betriebsräumen unter Ehegatten; Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch; Keine freie Schätzung des Anteils der Privatnutzung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 4, EStG § ... 6 Abs 1 Nr 4 S 2, EStG § 6 Abs 1 Nr 4 S 3, EStG § 18 Abs 1 Nr 1, EStG § 21, EStG § 6 Abs 1 Nr 4 S 2, EStG § 18 Abs 1 Nr 1, EStG § 6 Abs 1 Nr 4 S 3, EStG § 21, EStG § 4 Abs 4, EStG § 12 Nr 1, EStG § 12 Nr 1, AO § 162
    Kein Betriebsausgabenabzug bei Überlassung eines nicht näher bezeichneten Pkw als Mietentgelt für die Anmietung von Betriebsräumen unter Ehegatten - Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch - Keine freie Schätzung des Anteils der Privatnutzung

  • Bundesfinanzhof

    Kein Betriebsausgabenabzug bei Überlassung eines nicht näher bezeichneten Pkw als Mietentgelt für die Anmietung von Betriebsräumen unter Ehegatten - Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch - Keine freie Schätzung des Anteils der Privatnutzung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 4 EStG 1997, § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG 1997, § 6 Abs 1 Nr 4 S 3 EStG 1997, § 18 Abs 1 Nr 1 EStG 1997, § 21 EStG 1997
    Kein Betriebsausgabenabzug bei Überlassung eines nicht näher bezeichneten Pkw als Mietentgelt für die Anmietung von Betriebsräumen unter Ehegatten - Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch - Keine freie Schätzung des Anteils der Privatnutzung

  • IWW
  • rewis.io

    Kein Betriebsausgabenabzug bei Überlassung eines nicht näher bezeichneten Pkw als Mietentgelt für die Anmietung von Betriebsräumen unter Ehegatten - Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch - Keine freie Schätzung des Anteils der Privatnutzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 21; EStG § 3 4 Abs. 3
    Steuerliche Berücksichtigung von Mietzahlungen an einen nahen Angehörigen

  • datenbank.nwb.de

    Überlassung eines Geschäftswagens als Mietentgelt für die Anmietung von Betriebsräumen unter Ehegatten; Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pkw als Mietentgelt für die Anmietung von Betriebsräumen unter Ehegatten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerliche Berücksichtigung von Mietzahlungen an einen nahen Angehörigen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Mietverhältnis zwischen Ehegatten bei einem Tauschgeschäft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2014, 151
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (28)

  • BFH, 17.04.2007 - VI B 145/06

    NZB: Fahrtenbuch

    Auszug aus BFH, 06.08.2013 - VIII R 33/11
    Diese Folge kann der Steuerpflichtige nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG nur durch den Nachweis der Privatanteile mittels eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs vermeiden (BFH-Beschluss vom 17. April 2007 VI B 145/06, BFH/NV 2007, 1314).

    Fehlen nämlich ordnungsgemäße Aufzeichnungen durch ein Fahrtenbuch, bleibt weder Raum für eine freie Schätzung des Anteils der Privatnutzung noch für eine an den Angaben des Steuerpflichtigen in einem Fahrtenbuch orientierte Schätzung (BFH-Beschluss vom 17. April 2007 VI B 145/06, BFH/NV 2007, 1314).

  • BFH, 12.07.2011 - VI B 12/11

    Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

    Auszug aus BFH, 06.08.2013 - VIII R 33/11
    NV: Ein Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden; lose handschriftlich geführte Aufzeichnungen können nicht durch nachträgliche Aufzeichnungen abgeglichen werden (Anschluss an BFH-Beschluss vom 12. Juli 2011 VI B 12/11, BFH/NV 2011, 1863).

    Im Übrigen muss ein Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2009 V B 109/09, BFH/NV 2010, 475); lose handschriftlich geführte Aufzeichnungen können mithin nicht durch nachträgliche Aufzeichnungen abgeglichen werden (BFH-Beschluss vom 12. Juli 2011 VI B 12/11, BFH/NV 2011, 1863).

  • BFH, 01.03.2012 - VI R 33/10

    Mindestanforderungen für ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

    Auszug aus BFH, 06.08.2013 - VIII R 33/11
    NV: Die Anwendung der 1 %- Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG kann nur durch ein Fahrtenbuch vermieden werden, das den zu versteuernden Privatanteil an der Gesamtfahrleistung vollständig und richtig ausweist und ermöglicht, den zu versteuernden Anteil an der Gesamtfahrleistung mit vertretbarem Aufwand zu überprüfen (Anschluss u.a. an BFH-Urteil vom 1. März 2012 VI R 33/10, BFHE 236, 497, BStBl II 2012, 505).

    aa) Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ist durch die BFH-Rechtsprechung u.a. dahingehend präzisiert worden, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten müssen und der zu versteuernde Anteil an der Gesamtfahrleistung mit vertretbarem Aufwand überprüft werden kann (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2009 VIII B 140/08, BFH/NV 2009, 770; BFH-Urteil vom 1. März 2012 VI R 33/10, BFHE 236, 497, BStBl II 2012, 505).

  • BFH, 19.05.2009 - VIII R 60/06

    Privatnutzung von Dienstfahrzeugen - Erschütterung des Anscheinsbeweises

    Auszug aus BFH, 06.08.2013 - VIII R 33/11
    b) Diese Bewertungsregel kommt allerdings nicht zum Tragen, wenn eine private Nutzung nicht stattgefunden hat (Senatsurteil vom 19. Mai 2009 VIII R 60/06, BFH/NV 2009, 1974, m.w.N.).

    Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Mai 1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330; Senatsurteil in BFH/NV 2009, 1974; gegen die Annahme eines allgemeinen Erfahrungssatzes, dass in diesem Zusammenhang selbst vorhandene arbeitsvertragliche Nutzungsverbote missachtet werden, jetzt BFH-Urteile vom 21. März 2013 VI R 46/11, BFHE 241, 175, und VI R 42/12, BFHE 241, 180).

  • BFH, 28.06.2002 - IX R 68/99

    Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 06.08.2013 - VIII R 33/11
    Maßgebend für die Fremdüblichkeit ist dabei die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196; vom 21. November 2000 IX R 73/97, BFH/NV 2001, 594, m.w.N.; vom 28. Juni 2002 IX R 68/99, BFHE 199, 380, BStBl II 2002, 699).

    Er hat die Würdigung der Gesamtumstände durch das FG lediglich daraufhin zu prüfen, ob das FG von zutreffenden Kriterien ausgegangen ist (z.B. BFH-Urteil vom 9. Oktober 2001 VIII R 5/01, BFH/NV 2002, 334), alle maßgeblichen Beweisanzeichen in seine Beurteilung einbezogen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 199, 380, BStBl II 2002, 699) und dabei nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (z.B. BFH-Urteile vom 26. Juni 2001 IX R 68/97, BFH/NV 2001, 1551; vom 27. Juli 2004 IX R 73/01, BFH/NV 2005, 192; vom 11. Dezember 2012 IX R 28/12, BFH/NV 2013, 914).

  • BFH, 18.12.2008 - VI R 34/07

    Keine Anwendung der 1%-Regelung für zur Privatnutzung ungeeigneten Dienstwagen

    Auszug aus BFH, 06.08.2013 - VIII R 33/11
    Etwas anderes gilt, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das typischerweise zum privaten Gebrauch nicht geeignet ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07, BFHE 224, 108, BStBl II 2009, 381).
  • BFH, 13.10.2009 - V B 109/09

    Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

    Auszug aus BFH, 06.08.2013 - VIII R 33/11
    Im Übrigen muss ein Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2009 V B 109/09, BFH/NV 2010, 475); lose handschriftlich geführte Aufzeichnungen können mithin nicht durch nachträgliche Aufzeichnungen abgeglichen werden (BFH-Beschluss vom 12. Juli 2011 VI B 12/11, BFH/NV 2011, 1863).
  • BFH, 21.03.2013 - VI R 46/11

    Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung - Reichweite des Anscheinsbeweises beim

    Auszug aus BFH, 06.08.2013 - VIII R 33/11
    Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Mai 1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330; Senatsurteil in BFH/NV 2009, 1974; gegen die Annahme eines allgemeinen Erfahrungssatzes, dass in diesem Zusammenhang selbst vorhandene arbeitsvertragliche Nutzungsverbote missachtet werden, jetzt BFH-Urteile vom 21. März 2013 VI R 46/11, BFHE 241, 175, und VI R 42/12, BFHE 241, 180).
  • BFH, 21.03.2013 - VI R 31/10

    Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung - Entkräftung des Anscheinsbeweises -

    Auszug aus BFH, 06.08.2013 - VIII R 33/11
    Ob dem BFH-Urteil vom 21. März 2013 VI R 31/10 (BFHE 241, 167, BStBl II 2013, 700) eine davon abweichende Auffassung zu entnehmen ist, soweit danach unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung des VI. Senats im Urteil vom 21. April 2010 VI R 46/08 (BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848) die Besteuerung eines Nutzungsvorteils aus der Überlassung eines Dienstfahrzeugs unabhängig von einem Gegenbeweis tatsächlich ausschließlicher dienstlicher Nutzung bejaht wird, kann für den Streitfall dahinstehen.
  • BFH, 04.12.2012 - VIII R 42/09

    Anscheinsbeweis und 1 %-Regelung - Klagebefugnis einer aufgelösten GbR

    Auszug aus BFH, 06.08.2013 - VIII R 33/11
    Ebenso kann der Beweis des ersten Anscheins für eine private Nutzung betrieblicher PKW nach den vom FG zu würdigenden Gesamtumständen im Einzelfall als entkräftet angesehen werden, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind (Senatsurteil vom 4. Dezember 2012 VIII R 42/09, BFHE 239, 443, BStBl II 2013, 365).
  • BFH, 21.03.2013 - VI R 42/12

    Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung - Reichweite des Anscheinsbeweises beim

  • BFH, 14.05.1999 - VI B 258/98

    Private Nutzung betrieblicher Kfz; Anscheinsbeweis

  • BFH, 21.04.2010 - VI R 46/08

    Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung - beschränkte Reichweite des

  • BFH, 16.01.2009 - VIII B 140/08

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Fahrtenbuch -

  • BFH, 19.09.2008 - IX B 102/08

    Entgelte i.S.v. § 21 EStG - § 21 Abs. 2 EStG verfassungsrechtlich unbedenklich -

  • BFH, 21.11.2000 - IX R 73/97

    Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen; Nichteinhaltung der Vertragsmodalitäten

  • BFH, 17.12.2003 - IX R 9/01

    VuV: Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen; Gestaltungsmissbrauch

  • BFH, 26.06.2001 - IX R 68/97

    Einkommensteuererklärung - Werbekostenüberschuss - Einkünfte aus Vermietung und

  • BFH, 27.07.2004 - IX R 73/01

    Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen

  • BFH, 09.10.2001 - VIII R 5/01

    Darlehensvertrag - Vertrag zwischen nahen Angehörigen - Einkommensteuerbescheid -

  • BFH, 17.12.2003 - IX R 7/98

    VuV: Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen; Gestaltungsmissbrauch

  • BFH, 20.10.1997 - IX R 38/97

    Mietvertrag zwischen Angehörigen

  • FG Münster, 25.11.2010 - 3 K 2414/07

    Fremdvergleich, Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs, 1%-Regelung bei mehreren

  • BFH, 17.12.2002 - IX R 23/00

    Mietverträge zwischen nahen Angehörigen

  • BFH, 07.05.1996 - IX R 69/94

    Nicht jede Abweichung vom Üblichen schließt die Anerkennung von Mietverträgen

  • FG Sachsen-Anhalt, 06.05.2009 - 2 K 442/02

    Dienstwagen: Widerlegung der Vermutung einer Privatnutzung

  • BFH, 21.12.2006 - VI B 20/06

    Betriebliches Kfz; Privatfahrten

  • BFH, 11.12.2012 - IX R 28/12

    Zahlungen zum Verzicht auf ein Wohnungsrecht als sofort abziehbare Werbungskosten

  • FG Niedersachsen, 16.11.2016 - 9 K 316/15

    Rechtsstreit um die steuerliche Beurteilung der Überlassung eines Pkw im Rahmen

    (6) Außerhalb von Arbeitsverträgen hatte der BFH jedoch einem zwischen Ehegatten geschlossenen Mietvertrag die Anerkennung versagt, weil die als Gegenleistung (Mietentgelt) vereinbarte Überlassung des "jeweiligen" Geschäftswagens zur Nutzung dem Fremdvergleich nicht standhielt (BFH-Urteil vom 6. August 2013 VIII R 33/11, BFH/NV 2014, 151).

    Selbst der BFH hat im Urteil vom 6. August 2013 (VIII R 33/11, BFH/NV 2014, 151 dort unter Rz. 22) die Gewährung einer Kfz-Nutzung als Mietentgelt für denkbar erachtet und nicht grundsätzlich als schädlich für die steuerliche Anerkennung eines Mietvertrags zwischen Angehörigen angesehen.

    Insbesondere im Unterschied zum Sachverhalt, der dem BFH-Urteil vom 6. August 2013 (VIII R 33/11, BFH/NV 2014, 151) zugrunde lag, ist vorliegend die Fahrzeugklasse eindeutig bestimmt worden.

  • FG Niedersachsen, 28.01.2015 - 4 K 233/14

    Abzug von Altenteilsleistungen als Betriebsausgaben

    Für Miet- oder Pachtverträge bedeutet dies, dass die in §§ 535, 581 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmten vertraglichen Hauptpflichten der Vertragsparteien, wie das Überlassen einer konkret bestimmten Sache und die Höhe der zu entrichtenden Pacht klar und eindeutig geregelt sein müssen (vgl. zu den insoweit übereinstimmenden Anforderungen an Mietverträge: BFH-Urteile vom 6. August 2013 VIII R 33/11, BFH/NV 2014, 151; vom 20. Oktober 1997 IX R 38/97, BStBl II 1998, 106).

    In diesem Zusammenhang sind an den Nachweis eines ernsthaften Vertragsverhältnisses umso strengere Anforderungen zu stellen, je mehr die Umstände auf eine private Veranlassung hindeuten (BFH-Urteil vom 06. August 2013 VIII R 33/11 BFH/NV 2014, 151).

    Auch wenn es für die Anerkennung eines Vertrages generell unschädlich ist, wenn neben den Barzahlungen auch Sachleistungen vereinbart werden, weil diese ebenfalls zu den Entgelten im Sinne von § 21 EStG rechnen (BFH-Urteil vom 6. August 2013 VIII R 33/11 BFH/NV 2014, 151), müssen doch auch die Sachleistungen so genau bestimmbar sein, dass für die Vertragspartner feststellbar ist, welchen Geldwert diese haben, da anderenfalls die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung nicht überprüft werden kann.

  • FG Niedersachsen, 14.01.2015 - 4 K 233/14

    Abziehbarkeit der aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags an seine Eltern

    Für Miet- oder Pachtverträge bedeutet dies, dass die in §§ 535, 581 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmten vertraglichen Hauptpflichten der Vertragsparteien, wie das Überlassen einer konkret bestimmten Sache und die Höhe der zu entrichtenden Pacht klar und eindeutig geregelt sein müssen (vgl. zu den insoweit übereinstimmenden Anforderungen an Mietverträge: BFH-Urteile vom 6. August 2013 VIII R 33/11 , BFH/NV 2014, 151; vom 20. Oktober 1997 IX R 38/97 , BStBl II 1998, 106 [BFH 20.10.1997 - IX R 38/97] ).

    In diesem Zusammenhang sind an den Nachweis eines ernsthaften Vertragsverhältnisses umso strengere Anforderungen zu stellen, je mehr die Umstände auf eine private Veranlassung hindeuten (BFH-Urteil vom 06. August 2013 VIII R 33/11 BFH/NV 2014, 151 [BFH 06.08.2013 - VIII R 33/11] ).

    Auch wenn es für die Anerkennung eines Vertrages generell unschädlich ist, wenn neben den Barzahlungen auch Sachleistungen vereinbart werden, weil diese ebenfalls zu den Entgelten im Sinne von § 21 EStG rechnen (BFH-Urteil vom 6. August 2013 VIII R 33/11 BFH/NV 2014, 151 [BFH 06.08.2013 - VIII R 33/11] ), müssen doch auch die Sachleistungen so genau bestimmbar sein, dass für die Vertragspartner feststellbar ist, welchen Geldwert diese haben, da anderenfalls die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung nicht überprüft werden kann.

  • BFH, 16.10.2020 - VI B 13/20

    Anwendungsvoraussetzungen der 1 %-Regelung beim

    dd) Soweit der Kläger die Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH, insbesondere die BFH-Urteile vom 04.12.2012 - VIII R 42/09 (BFHE 239, 443, BStBl II 2013, 365) und vom 06.08.2013 - VIII R 33/11 anspricht, sind diese Entscheidungen für den Streitfall ebenfalls nicht relevant.
  • FG Niedersachsen, 28.01.2015 - 4 K 234/14

    Abzug von Altenteilsleistungen als Betriebsausgaben

    Für Miet- oder Pachtverträge bedeutet dies, dass die in §§ 535, 581 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmten vertraglichen Hauptpflichten der Vertragsparteien, wie das Überlassen einer konkret bestimmten Sache und die Höhe der zu entrichtenden Pacht klar und eindeutig geregelt sein müssen (vgl. zu den insoweit übereinstimmenden Anforderungen an Mietverträge: BFH-Urteile vom 6. August 2013 VIII R 33/11, BFH/NV 2014, 151; vom 20. Oktober 1997 IX R 38/97, BStBl II 1998, 106).

    In diesem Zusammenhang sind an den Nachweis eines ernsthaften Vertragsverhältnisses umso strengere Anforderungen zu stellen, je mehr die Umstände auf eine private Veranlassung hindeuten (BFH-Urteil vom 06. August 2013 VIII R 33/11 BFH/NV 2014, 151).

  • FG Niedersachsen, 14.01.2015 - 4 K 234/14

    Abziehbarkeit der aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags an seine Eltern

    Für Miet- oder Pachtverträge bedeutet dies, dass die in §§ 535, 581 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmten vertraglichen Hauptpflichten der Vertragsparteien, wie das Überlassen einer konkret bestimmten Sache und die Höhe der zu entrichtenden Pacht klar und eindeutig geregelt sein müssen (vgl. zu den insoweit übereinstimmenden Anforderungen an Mietverträge: BFH-Urteile vom 6. August 2013 VIII R 33/11 , BFH/NV 2014, 151; vom 20. Oktober 1997 IX R 38/97 , BStBl II 1998, 106 [BFH 20.10.1997 - IX R 38/97] ).

    In diesem Zusammenhang sind an den Nachweis eines ernsthaften Vertragsverhältnisses umso strengere Anforderungen zu stellen, je mehr die Umstände auf eine private Veranlassung hindeuten (BFH-Urteil vom 06. August 2013 VIII R 33/11 BFH/NV 2014, 151 [BFH 06.08.2013 - VIII R 33/11] ).

  • FG München, 29.09.2014 - 7 K 1861/13

    Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge

    Dieser allgemeine Erfahrungssatz lässt sich zwar nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht auf Lastkraftwagen und Zugmaschinen anwenden, weil bei diesen Fahrzeugen kein Erfahrungssatz für eine nicht nur gelegentliche Privatnutzung spricht (vgl. BFH-Urteile vom 6. August 2013 VIII R 33/11, BFH/NV 2014, 141 und vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07, BStBl II 2009, 381).
  • FG München, 16.01.2018 - 2 K 210/16

    Unvollständige Eintragungen bei Fahrtenbuch

    Jedoch ist im Streitfall weder der nur zeitweise angemeldete Mercedes SL noch der VW Multivan mit dem neu angeschafften Mercedes ML vom Status und Gebrauchswert vergleichbar (vgl. BFH-Urteil vom 6. August 2013 VIII R 33/11, BFH/NV 2014, 151, m.w.N.).
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