Rechtsprechung
   BFH, 02.07.2014 - XI R 22/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,30626
BFH, 02.07.2014 - XI R 22/10 (https://dejure.org/2014,30626)
BFH, Entscheidung vom 02.07.2014 - XI R 22/10 (https://dejure.org/2014,30626)
BFH, Entscheidung vom 02. Juli 2014 - XI R 22/10 (https://dejure.org/2014,30626)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,30626) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Grundsätzlich kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmern

  • openjur.de

    Grundsätzlich kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmern

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 12 Abs 1, UStG § ... 12 Abs 2 Nr 10 Buchst b, PBefG § 47, PBefG § 49 Abs 4, EWGRL 388/77 Art 12 Abs 3 Buchst a UAbs 3 Anh H Nr 5, UStG § 12 Abs 2 Nr 10 Buchst b, UStG § 12 Abs 1, UStG VZ 2005, UStG VZ 2006, EWGRL 388/77 Anh H Nr 5, EGRL 112/2006 Art 96, EGRL 112/2006 Art 98 Anh 3 Nr 5, EGRL 112/2006 Anh 3 Nr 5
    Grundsätzlich kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmern

  • Bundesfinanzhof

    Grundsätzlich kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmern

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 12 Abs 1 UStG 2005, § 12 Abs 2 Nr 10 Buchst b UStG 2005, § 47 PBefG, § 49 Abs 4 PBefG, Art 12 Abs 3 Buchst a UAbs 3 Anh H Nr 5 EWGRL 388/77
    Grundsätzlich kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmern

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Grundsätzlich kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmern

  • Betriebs-Berater

    Grundsätzlich kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmern

  • rewis.io

    Grundsätzlich kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmern

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsätzlich kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmern

  • rechtsportal.de

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze aus Personenbeförderungsleistungen mit Mietwagen

  • datenbank.nwb.de

    Grundsätzlich kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Grundsätzlich kein ermäßigter Steuersatz für Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mietwagen - und der Umsatzsteuersatz

  • lto.de (Kurzinformation)

    Steuervergünstigung für Taxen - Gilt nicht für Mietwagen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze aus Personenbeförderungsleistungen mit Mietwagen; Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Grundsätzlich kein ermäßigter Steuersatz für Personenbeförderungsleistungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Grundsätzlich kein ermäßigter Steuersatz für Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmern

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz gilt nicht für Personenbeförderungleistungen von Mietwagenunternehmen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Regelsteuersatz für Mietwagenunternehmen unionsrechtskonform

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Grundsätzlich kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmern

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmern

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Grundsätzlich kein ermäßigter Steuersatz für Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmern

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Grds. kein ermäßigter Steuersatz für Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmern

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Es bleibt dabei: Taxi 7 % - Mietwagen 19 %

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Ermäßigter Steuersatz für Personenbeförderungen im Taxi eines Subunternehmers

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Taxen und Mietwagen können unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegen

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Anwendung verschiedener Umsatzsteuersätze auf Beförderungsleistungen durch Taxiunternehmen und durch Mietwagenunternehmen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gesamtumsatz
    Ermittlung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 3 UStG
    Umsatzermittlung
    Besteuerungsform
    Brutto-Ist-Gesamtumsatz
    Personenbeförderung
    Gelegenheitsverkehr
    Verkehr mit Mietwagen
    Steuersätze bei der Umsatzsteuer
    Ermäßigter Steuersatz
    Beförderungen auf bestimmten Strecken mit bestimmten Beförderungsmitteln (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG)
    Krankenfahrten von Mietwagenunternehmen
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 246, 537
  • BB 2014, 2646
  • BStBl II 2015, 416
  • BFH/NV 2014, 2014
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 10.11.2011 - C-259/10

    The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

    Auszug aus BFH, 02.07.2014 - XI R 22/10
    "52. Nach gefestigter Rechtsprechung lässt es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität insbesondere nicht zu, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. Urteil vom 10. November 2011, The Rank Group, C-259/10 und C-260/10, Slg. 2011, I-10947, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Klärung der Frage, ob zwei Dienstleistungen im Sinne dieser Rechtsprechung gleichartig sind, ist in erster Linie auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen, wobei künstliche, auf unbedeutenden Unterschieden beruhende Unterscheidungen vermieden werden müssen (vgl. Urteil The Rank Group, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwei Dienstleistungen sind daher gleichartig, wenn sie ähnliche Eigenschaften haben und beim Verbraucher nach Maßgabe eines Kriteriums der Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und wenn die bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, die eine oder die andere dieser Dienstleistungen zu wählen, nicht erheblich beeinflussen (vgl. Urteil The Rank Group, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof anerkannt, dass in bestimmten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Wirtschaftszweige Unterschiede im rechtlichen Rahmen und in der rechtlichen Regelung der betreffenden Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen in den Augen des Verbrauchers zu einer Unterscheidbarkeit im Hinblick auf die Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil The Rank Group, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da der EuGH sich in seiner Entscheidung insoweit konkret zu den ihm dargestellten Verhältnissen zu den für Taxen und Mietwagen jeweils geltenden unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen geäußert hat, geht auch der Einwand des Klägers fehl, nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 10. November 2011 C-259/10 und C-260/10 --The Rank Group--, Slg. 2011, I-10947, HFR 2012, 98, Rz 45) sei bei der Prüfung des Neutralitätsprinzips im Allgemeinen keine Differenzierung zwischen erlaubten und unerlaubten Leistungen gestattet, so dass es nicht auf die rechtlichen, sondern nur auf die tatsächlichen Verhältnisse ankomme.

  • EuGH, 27.02.2014 - C-454/12

    Taxen und Mietwagen mit Fahrergestellung können unter bestimmten Voraussetzungen

    Auszug aus BFH, 02.07.2014 - XI R 22/10
    Der EuGH hat diese Frage mit Urteil vom 27. Februar 2014 in den verbundenen Rechtssachen C-454/12 --Pro Med Logistik GmbH-- und C-455/12 --Eckard Pongratz-- (Der Betrieb --DB-- 2014, 581, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2014, 470) wie folgt beantwortet:.

    aa) Der EuGH hat in seinem Urteil --Pro Med Logistik GmbH-- und --Eckard Pongratz-- in DB 2014, 581, HFR 2014, 470 u.a. ausgeführt:.

    Der EuGH hat insoweit ausgeführt, dass ein entsprechender rechtlicher Rahmen, der nur für Taxiunternehmen und nicht für Mietwagenunternehmen mit Fahrergestellung gilt, geeignet ist, unterschiedliche Leistungen im vorstehenden Sinne zu kennzeichnen, so dass diese Tätigkeit einen konkreten und spezifischen Aspekt der genannten Kategorie darstellen kann (vgl. Rz 49 und 50 des EuGH-Urteils --Pro Med Logistik GmbH-- und --Eckard Pongratz-- in DB 2014, 581, HFR 2014, 470).

    (1) Denn aus maßgeblicher Sicht des Durchschnittsverbrauchers ist ein Unterschied zwischen den streitbefangenen Beförderungsarten gegeben, wobei jede geeignet ist, unterschiedlichen Bedürfnissen des Nutzers zu entsprechen, und somit auf seine Entscheidung, die eine oder die andere Beförderungsart zu wählen, erheblichen Einfluss haben kann (vgl. Rz 59 des EuGH-Urteils --Pro Med Logistik GmbH-- und --Eckard Pongratz-- in DB 2014, 581, HFR 2014, 470).

    Denn der EuGH hebt in seinem Urteil hervor, dass gerade die insoweit geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen für Taxen und Mietwagen aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers einen Unterschied zwischen den Beförderungsarten schaffen können (vgl. Rz 59 des EuGH-Urteils --Pro Med Logistik GmbH-- und --Eckard Pongratz-- in DB 2014, 581, HFR 2014, 470).

  • BFH, 10.07.2012 - XI R 22/10

    EuGH-Vorlage zur Frage des Anwendungsbereichs des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

    Auszug aus BFH, 02.07.2014 - XI R 22/10
    Der Senat hat mit Beschluss vom 10. Juli 2012 XI R 22/10 (BFHE 238, 551, BStBl II 2013, 291) das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    d) Wie der Senat in seinem Vorlagebeschluss näher ausgeführt hat, unterliegen die streitbefangenen Leistungen der X nach nationalem Recht dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG (vgl. Beschluss in BFHE 238, 551, BStBl II 2013, 291, unter II.2.a, m.w.N.).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des EuGH unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des Senats in BFHE 238, 551, BStBl II 2013, 291 verwiesen (vgl. Rz 58 des EuGH-Urteils).

  • EuGH, 23.04.2009 - C-357/07

    DER VON DEM BRITISCHEN UNTERNEHMEN ROYAL MAIL ANGEBOTENE POSTALISCHE

    Auszug aus BFH, 02.07.2014 - XI R 22/10
    Ferner ist daran zu erinnern, dass es für die Beurteilung der Vergleichbarkeit von Leistungen nicht allein auf die Gegenüberstellung einzelner Leistungen ankommt, sondern der Kontext zu berücksichtigen ist, in dem sie erbracht werden (vgl. Urteil vom 23. April 2009, TNT Post UK, C-357/07, Slg. 2009, I-3025, Rn. 38).
  • EuGH, 06.05.2010 - C-94/09

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus BFH, 02.07.2014 - XI R 22/10
    "43. Der Gerichtshof hat zu Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie bereits ausgeführt, dass der Wortlaut dieser Bestimmung nicht zu der Auslegung zwingt, dass der ermäßigte Steuersatz nur dann angewandt werden kann, wenn er sich auf alle Aspekte einer Kategorie von Leistungen im Sinne des Anhangs H dieser Richtlinie bezieht, so dass eine selektive Anwendung eines ermäßigten Satzes nicht ausgeschlossen ist, sofern sie keine Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung nach sich zieht (vgl. Urteil vom 6. Mai 2010, Kommission/ Frankreich, C-94/09, Slg. 2010, I-4261, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Nürnberg, 08.06.2010 - 2 K 877/08

    Regelsteuersatz für Umsätze aus Personenbeförderungsleistungen mit Mietwagen

    Auszug aus BFH, 02.07.2014 - XI R 22/10
    Das Urteil des FG ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1834.
  • BFH, 20.11.2019 - XI R 42/18

    Zum Betriebsausgabenabzug der an einen Pensionsfonds entrichteten Leistungen beim

    Eine von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung besteht nur als Ausfluss von Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ausnahmsweise in dem Bereich der der Verwaltung vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsfreiheit, also im Bereich des Ermessens, der Billigkeit und der Typisierung oder Pauschalierung (vgl. BFH-Urteile vom 26.04.1995 - XI R 81/93, BFHE 178, 4, BStBl II 1995, 754; vom 07.12.2005 - I R 123/04, BFH/NV 2006, 1097; vom 04.02.2010 - II R 1/09, BFH/NV 2010, 1244; vom 11.11.2010 - VI R 16/09, BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966; vom 10.11.2011 - V R 34/10, BFH/NV 2012, 803, Rz 21; vom 05.09.2013 - XI R 4/10, BFHE 243, 60, BStBl II 2014, 95, Rz 40; vom 03.07.2014 - V R 1/14, BFHE 246, 562, BFH/NV 2014, 2014, Rz 33).
  • FG Niedersachsen, 24.01.2018 - 11 K 236/17

    Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes bei Personenbeförderungen mit

    Die Anknüpfung des Steuerrechts an die Vorschriften des PBefG sollte gerade bestehen bleiben (BFH, Urteile vom 2. Juli 2014 XI R 39/10, BStBl. II 20154, 421, Juris Rdnr. 19; vom 2. Juli 2014 XI R 22/10, BStBl. II 2015, 416, Juris Rdnr. 26).

    Die Klägerin selbst führt Personenbeförderungsdienstleistungen aus, für die keine entsprechenden gesetzlichen Sonderregelungen bestehen (so auch BFH, Urteile vom 2. Juli 2014 XI R 39/10, BStBl. II 2015, 421 und vom 2. Juli 2014 XI R 22/10, BStBl. II 2015, 416).

    Aus der maßgeblichen Sicht eines Durchschnittsverbrauchers ist ein entscheidender Unterschied zwischen dem Verkehr mit Taxen bzw. im genehmigten Linienverkehr auf der einen Seite und der Personenbeförderung durch Pferdefuhrwerke als Taxiersatz oder im nicht genehmigten Linienverkehr wegen der unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen, denen die Beförderungsarten unterliegen, zu machen (BFH, Urteile vom 2. Juli 2014, XI R 22/10, BStBl. II 2015, Juris Rdnr. 64 f. und vom 2. Juli 2014 XI R 39/10, BStBl. II 2015, 421, Juris Rdnr. 37 f., jeweils zum Verkehr mit Taxen; Urteil vom 18. November 2015 XI R 32/14, BFH/NV 2016, 789, Juris Rdnr. 31 zum genehmigten Linienverkehr).

  • BFH, 28.08.2019 - XI R 27/17

    Ermäßigter Steuersatz für genehmigungsfreien Linienverkehr mit Schiffen

    a) Die Frage, ob eine Personenbeförderung im "Linienverkehr" i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG vorliegt, ist grundsätzlich im verkehrsrechtlichen Sinne zu beantworten (vgl. BFH-Urteile vom 30.06.2011 - V R 44/10, BFHE 234, 504, BStBl II 2011, 1003, Rz 17; vom 02.07.2014 - XI R 39/10, BFHE 246, 549, BStBl II 2015, 421, Rz 19; vom 02.07.2014 - XI R 22/10, BFHE 246, 537, BStBl II 2015, 416, Rz 26; vom 18.11.2015 - XI R 32/14, BFH/NV 2016, 789, Rz 34), auch wenn den einzelnen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) im Hinblick auf die fehlende Verweisung in § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung keine abschließende Bedeutung zukommt und das PBefG auf Schiffe an sich nicht anwendbar ist.

    Die den Mitgliedstaaten zuerkannte Wahrnehmung der Möglichkeit einer selektiven Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes unterliegt allerdings der zweifachen Bedingung des Inhalts, dass zum einen für die Zwecke der Anwendung des ermäßigten Satzes nur konkrete und spezifische Aspekte der in Rede stehenden Kategorie von Leistungen herausgelöst werden und zum anderen der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Pro Med Logistik und Pongratz vom 27.02.2014 - C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, BStBl II 2015, 437, Rz 45; Oxycure Belgium vom 09.03.2017 - C-573/15, EU:C:2017:189, UR 2017, 276, Rz 28; AZ vom 09.11.2017 - C-499/16, EU:C:2017:846, UR 2018, 204, Rz 24 f.; Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u.a. vom 27.06.2019 - C-597/17, EU:C:2019:544, UR 2019, 541, Rz 46; BFH-Urteile vom 08.10.2008 - V R 61/03, BFHE 222, 176, BStBl II 2009, 321, unter II.3.d bb, Rz 55; in BFHE 234, 504, BStBl II 2011, 1003, Rz 15, jeweils m.w.N.; in BFH/NV 2016, 789, Rz 30 f.; in BFHE 246, 537, BStBl II 2015, 416, Rz 49 f.; in BFHE 246, 549, BStBl II 2015, 421, Rz 33 ff.).

  • FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 236/17

    Ermäßigter Steuersatz für Personenbeförderungen auf einer autofreien Insel

    Die Anknüpfung des Steuerrechts an die Vorschriften des PBefG sollte gerade bestehen bleiben (BFH, Urteile vom 2. Juli 2014 XI R 39/10, BStBl. II 20154, 421, Juris Rdnr. 19; vom 2. Juli 2014 XI R 22/10, BStBl. II 2015, 416, Juris Rdnr. 26).

    Die Klägerin selbst führt Personenbeförderungsdienstleistungen aus, für die keine entsprechenden gesetzlichen Sonderregelungen bestehen (so auch BFH, Urteile vom 2. Juli 2014 XI R 39/10, BStBl. II 2015, 421 und vom 2. Juli 2014 XI R 22/10, BStBl. II 2015, 416).

    Aus der maßgeblichen Sicht eines Durchschnittsverbrauchers ist ein entscheidender Unterschied zwischen dem Verkehr mit Taxen bzw. im genehmigten Linienverkehr auf der einen Seite und der Personenbeförderung durch Pferdefuhrwerke als Taxiersatz oder im nicht genehmigten Linienverkehr wegen der unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen, denen die Beförderungsarten unterliegen, zu machen (BFH, Urteile vom 2. Juli 2014, XI R 22/10, BStBl. II 2015, Juris Rdnr. 64 f. und vom 2. Juli 2014 XI R 39/10, BStBl. II 2015, 421, Juris Rdnr. 37 f., jeweils zum Verkehr mit Taxen; Urteil vom 18. November 2015 XI R 32/14, BFH/NV 2016, 789, Juris Rdnr. 31 zum genehmigten Linienverkehr).".

  • FG Schleswig-Holstein, 06.02.2018 - 4 K 121/16

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Geldern, die ein Vermittler für einen

    Dabei muss der Unternehmer die im Namen und für Rechnung des anderen vereinnahmten Beträge auch nach nationalem Recht in seiner Buchführung als durchlaufende Posten behandeln, wobei es hierfür ausreicht, wenn er die Beträge außerhalb der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage - und nicht notwendig ausdrücklich als "durchlaufende Posten" - verbucht (BFH- Urteil vom 3. Juli 2014 V R 1/14, BFH/NV 2014, 2014).

    § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG ist aber richtlinienkonform unter Einbeziehung dieser Voraussetzung auszulegen (vgl. m.w.N. BFH- Urteil vom 3. Juli 2014 V R 1/14, BFH/NV 2014, 2014).

    Nimmt der Unternehmer diese Behandlung als durchlaufende Posten in seiner Buchführung nicht vor, fallen die Beträge - trotz der Vereinnahmung auf fremde Rechnung - (sogleich) in die Bemessungsgrundlage für seine Leistungen (BFH- Urteil vom 3. Juli 2014 V R 1/14, BFH/NV 2014, 2014 m.w.N.).

  • BFH, 18.11.2015 - XI R 32/14

    Ermäßigter Steuersatz für Stadtrundfahrten im nachträglich genehmigten

    Denn die nur für die Personenbeförderung im genehmigten Linienverkehr geltende Betriebs- und Beförderungspflicht nach §§ 21, 22 PBefG ist geeignet, unterschiedliche Leistungen zu kennzeichnen, so dass diese Tätigkeit einen konkreten und spezifischen Aspekt der genannten Kategorie darstellen kann (zur Personenbeförderung im Verkehr mit Taxen vgl. BFH-Urteil vom 2. Juli 2014 XI R 22/10, BFHE 246, 537, BStBl II 2015, 416, Rz 50, m.w.N.).

    Aus maßgeblicher Sicht des Durchschnittsverbrauchers ist ein Unterschied zwischen Stadtrundfahrten, die im genehmigten Linienverkehr mit Betriebs- und Beförderungspflichten und solchen, die ohne diese Pflichten nicht im genehmigten Linienverkehr durchgeführt werden, gegeben (zur Personenbeförderung im Verkehr mit Taxen vgl. BFH-Urteil in BFHE 246, 537, BStBl II 2015, 416, Rz 64, m.w.N.).

  • VGH Bayern, 26.10.2015 - 21 B 14.2091

    Vorlage von Bescheinigungen nach dem Umsatzsteuergesetz eines Nachhilfeinstituts

    Es fehlt wiederum an der Gleichartigkeit der Leistungen, weil sich der Kontext, in dem die jeweilige Leistung erbracht wird, wesentlich unterscheidet (vgl. dazu BFH, U.v. 2.7.2014 - XI R 22/10 - juris unter Hinweis auf EuGH, U.v. 23.04.2009 - C-357/07 - juris).

    Es fehlt wiederum an der Gleichartigkeit der Leistungen, weil sich der Kontext, in dem die jeweilige Leistung erbracht wird, wesentlich unterscheidet (vgl. dazu BFH, U.v. 2.7.2014 - XI R 22/10 - juris unter Hinweis auf EuGH, U.v. 23.04.2009 - C-357/07 - juris).

  • FG München, 19.12.2017 - 2 K 668/16

    Ermäßigter Steuersatz für Holzhackschnitzel

  • FG Münster, 20.02.2018 - 15 K 180/15

    Versteuerung von Umsätzen aus einem Tierhaltungsbetrieb in den Jahren 2007 bis

  • FG München, 20.11.2023 - 7 K 165/15

    Pensionsrückstellung, Pensionsfonds, Betriebsausgabenabzug,

  • FG Sachsen-Anhalt, 24.10.2018 - 3 K 937/15

    Vorsteuerabzug aus Rechnungen der DEKRA über Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO

  • VGH Bayern, 26.10.2015 - 21 B 14.2092

    Klage auf Erteilung einer Bescheinigung nach dem UStG

  • FG Sachsen-Anhalt, 25.05.2023 - 3 V 646/22

    Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht