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   BFH, 14.10.2013 - III B 58/13   

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https://dejure.org/2013,38099
BFH, 14.10.2013 - III B 58/13 (https://dejure.org/2013,38099)
BFH, Entscheidung vom 14.10.2013 - III B 58/13 (https://dejure.org/2013,38099)
BFH, Entscheidung vom 14. Oktober 2013 - III B 58/13 (https://dejure.org/2013,38099)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags gegenüber einer prozessbevollmächtigten Steuerberatungs-GmbH

  • openjur.de

    Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags gegenüber einer prozessbevollmächtigten Steuerberatungs-GmbH

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 96 Abs 2, FGO § 155, GG Art 103 Abs 1, ZPO § 227 Abs 1
    Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags gegenüber einer prozessbevollmächtigten Steuerberatungs-GmbH

  • Bundesfinanzhof

    Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags gegenüber einer prozessbevollmächtigten Steuerberatungs-GmbH

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 155 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 227 Abs 1 ZPO
    Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags gegenüber einer prozessbevollmächtigten Steuerberatungs-GmbH

  • rewis.io

    Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags gegenüber einer prozessbevollmächtigten Steuerberatungs-GmbH

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 227 Abs. 1
    Begriff des erheblichen Grundes i.S. von § 227 Abs. 1 ZPO

  • datenbank.nwb.de

    Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags gegenüber einer prozessbevollmächtigten Steuerberatungs-GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ablehnung eines Terminsverlegungsantrag - der Urlaub eines Prozessbevollmächtigten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Begriff des erheblichen Grundes i.S. von § 227 Abs. 1 ZPO

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2014, 356
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 26.10.1998 - I B 3/98

    Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 14.10.2013 - III B 58/13
    aa) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Verhinderung eines Prozessvertreters nicht als erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO anzusehen, wenn die Prozessvollmacht einer Sozietät erteilt worden ist und der betreffende Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann (BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626, m.w.N.).

    Denn hier kann ebenso wie im Fall der Sozietät regelmäßig davon ausgegangen werden, dass (zumindest) alle Geschäftsführer gleichermaßen in der Lage sind, das Anliegen des Mandanten der GmbH in der mündlichen Verhandlung zu vertreten (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 626).

    Abweichend hiervon wird ein Verweis auf eine anderweitige Terminsvertretung nicht für zulässig erachtet, wenn die Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den eigentlichen Sachbearbeiter nicht zumutbar ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 626, m.w.N.).

    Geschieht dies nicht, so muss von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgegangen und demgemäß das Vorliegen erheblicher Gründe für eine Terminsverlegung verneint werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 626, m.w.N.).

  • BFH, 12.09.2012 - I R 29/12

    Versäumung der Revisionsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BFH, 14.10.2013 - III B 58/13
    Die Glaubhaftmachung erfordert zwar nicht den vollen Beweis, wohl aber die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Umstände, aus denen der erhebliche Grund abgeleitet wird, tatsächlich vorliegen (vgl. etwa Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. September 2012 I R 29/12, BFH/NV 2013, 58).
  • BFH, 15.12.2004 - X B 116/04

    NZB: analoge Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO

    Auszug aus BFH, 14.10.2013 - III B 58/13
    c) Selbst wenn man indessen davon ausginge, dass das FG einen in der Person des C gegebenen Hinderungsgrund zu Unrecht nicht beachtet hätte, wäre die Revision nach der im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anwendbaren Regelung des § 126 Abs. 4 FGO (s. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2004 X B 116/04, BFH/NV 2005, 715; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 98) gleichwohl nicht zuzulassen, da sich die angegriffene Entscheidung aus anderen Gründen als verfahrensfehlerfrei darstellte.
  • BFH, 27.04.2005 - X B 130/04

    Terminsverlegung; Erkrankung; Urlaub

    Auszug aus BFH, 14.10.2013 - III B 58/13
    Zum anderen muss der Urlaub in seiner Planung so ausgestaltet sein, dass die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins während dieser Zeit nicht zumutbar ist (BFH-Beschluss vom 27. April 2005 X B 130/04, BFH/NV 2005, 1596, m.w.N.).
  • BFH, 17.07.2014 - XI B 87/13

    Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags gegenüber einer Sozietät -

    aa) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Verhinderung eines Prozessvertreters nicht als erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO anzusehen, wenn die Prozessvollmacht einer Sozietät erteilt worden ist und der betreffende Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626; vom 10. April 2007 XI B 58/06, BFH/NV 2007, 1672; vom 14. Oktober 2013 III B 58/13, BFH/NV 2014, 356).

    Regelmäßig kann davon ausgegangen werden, dass (zumindest) alle Sozii gleichermaßen in der Lage sind, das Anliegen des Mandanten der Sozietät in der mündlichen Verhandlung zu vertreten (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1999, 626, und in BFH/NV 2014, 356).

    Geschieht dies nicht, muss von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgegangen und demgemäß das Vorliegen erheblicher Gründe für eine Terminsverlegung verneint werden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1999, 626, und in BFH/NV 2014, 356).

  • BSG, 08.12.2020 - B 1 KR 58/19 B

    Kostenerstattung für eine selbst beschaffte Immuntherapie zur Behandlung einer

    Ein erheblicher Grund ist jedoch anzunehmen, wenn in der konkreten Situation der Verweis auf die Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt die Belange des Beteiligten unverhältnismäßig einschränkt (vgl zum Ganzen BSG vom 22.9.1999 - B 5 RJ 22/98 R - juris RdNr 15 ff mwN), also der Kläger nicht zumutbar auf eine anderweitige Vertretung verwiesen werden kann (vgl ferner BSG vom 16.7.2019 - B 5 R 131/18 B - juris RdNr 5; BSG vom 11.2.2015 - B 13 R 443/13 B - juris; BSG vom 17.3.2014 - B 13 R 315/13 B - juris RdNr 12; BSG vom 10.8.1995 - 11 RAr 51/95 - SozR 3-1750 § 227 Nr. 1 S 4; BSG vom 25.2.1993 - 2 BU 4/93 - juris RdNr 6; BSG vom 25.11.1992 - 2 BU 159/92 - juris RdNr 6; BFH vom 14.10.2013 - III B 58/13 - juris RdNr 13; BFH vom 26.10.1998 - I B 3/98 - juris RdNr 11; BFH vom 12.1.1983 - I R 15/79 - juris RdNr 22; BVerwG vom 5.12.1994 - 8 B 179/94 - juris RdNr 3) .

    Die anderweitige Vertretung wird grundsätzlich als zumutbar angesehen, wenn die Prozessvollmacht einer Sozietät erteilt worden ist und der betreffende Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann (vgl zB BFH vom 14.10.2013 - III B 58/13 - juris RdNr 12 mwN; vgl auch BSG vom 20.3.2018 - B 5 R 308/17 B - juris RdNr 11) .

    Die Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den eigentlichen Sachbearbeiter kann zB dann unzumutbar sein, wenn dem potentiellen Vertreter keine hinreichende Einarbeitungszeit zur Verfügung steht, wenn wegen der besonderen Komplexität bzw bestimmter Besonderheiten des Verfahrens anzunehmen ist, dass nur der mit dem Fall vertraute Sachbearbeiter die Belange des Mandanten angemessen vertreten kann (vgl zB BFH vom 14.10.2013 - III B 58/13 - juris RdNr 12 f) oder wenn die Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt die Belange des Mandanten unverhältnismäßig einschränkt (vgl BSG vom 22.9.1999 - B 5 RJ 22/98 R - juris RdNr 17) .

    Auch die Hinderungsgründe für eine Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den zuständigen Sachbearbeiter müssen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden; ohne einen solchen Vortrag darf das Gericht von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgehen und demgemäß das Vorliegen "erheblicher Gründe" für eine Terminsverlegung verneinen (vgl BSG vom 17.3.2014 - B 13 R 315/13 B - juris RdNr 13; BFH vom 14.12.2017 - V B 57/17 - juris RdNr 5; BFH vom 14.10.2013 - III B 58/13 - juris RdNr 13) .

  • BFH, 16.10.2020 - VI B 13/20

    Anwendungsvoraussetzungen der 1 %-Regelung beim

    Die Glaubhaftmachung erfordert zwar nicht den vollen Beweis, wohl aber die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Umstände, aus denen der erhebliche Grund abgeleitet wird, tatsächlich vorliegen (BFH-Beschluss vom 14.10.2013 - III B 58/13, m.w.N.).
  • BFH, 04.09.2017 - IX B 84/17

    Nichtzulassungsbeschwerde: Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung -

    Die Glaubhaftmachung erfordert zwar nicht den vollen Beweis, wohl aber die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Umstände, aus denen der erhebliche Grund abgeleitet wird, tatsächlich vorliegen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Oktober 2013 III B 58/13, BFH/NV 2014, 356, m.w.N.).
  • BFH, 06.04.2021 - VIII B 108/20

    Zur Terminverlegung bei Zugangsbeschränkungen aus Gründen des Infektionsschutzes

    Die Glaubhaftmachung erfordert nicht den vollen Beweis, wohl aber die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Umstände, aus denen der erhebliche Grund abgeleitet wird, tatsächlich vorliegen (vgl. BFH-Beschluss vom 14.10.2013 - III B 58/13, BFH/NV 2014, 356, m.w.N.).
  • BFH, 18.11.2016 - IX B 70/16

    Nichtzulassungsbeschwerde - Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung

    Die Glaubhaftmachung erfordert zwar nicht den vollen Beweis, wohl aber die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Umstände, aus denen der erhebliche Grund abgeleitet wird, tatsächlich vorliegen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Oktober 2013 III B 58/13, BFH/NV 2014, 356, m.w.N.).

    Ein Verweis auf eine anderweitige Terminsvertretung wird nur dann nicht für zulässig erachtet, wenn die Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den eigentlichen Sachbearbeiter nicht zumutbar ist (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 17. Juli 2014 XI B 87/13, BFH/NV 2014, 1891, und in BFH/NV 2014, 356, unter II.b aa).

  • BFH, 04.12.2017 - X B 91/17

    Mitwirkung eines abgelehnten Richters an einer mündlichen Verhandlung -

    Die Glaubhaftmachung erfordert zwar nicht den vollen Beweis, wohl aber die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Umstände, aus denen der erhebliche Grund abgeleitet wird, tatsächlich vorliegen (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2013 III B 58/13, BFH/NV 2014, 356, Rz 10, m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2021 - 3 K 2195/18

    Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten eines Arztes zum Krankenhaus

    Die danach erforderliche Glaubhaftmachung erfordert zwar nicht den vollen Beweis, wohl aber die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Umstände, aus denen der erhebliche Grund abgeleitet wird, tatsächlich vorliegen (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2013 III B 58/13, BFH/NV 2014, 356 , m.w.N.).
  • BFH, 22.03.2023 - XI B 112/21

    Zur Ausübung des Ermessens bei Entscheidung über einen während der

    Die Glaubhaftmachung erfordert nicht den vollen Beweis, wohl aber die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Umstände, aus denen der erhebliche Grund abgeleitet wird, tatsächlich vorliegen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14.10.2013 - III B 58/13, BFH/NV 2014, 356; in BFH/NV 2021, 1078, Rz 12).
  • BSG, 17.03.2014 - B 13 R 315/13 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensverstoß - Antrag auf Terminsverlegung -

    Die Rechtsmeinung der Beklagten, hierauf komme es nicht an, weil auch bei Erkrankung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts einer prozessbevollmächtigten Sozietät der Verlegungsantrag nicht unter Verweis auf die Vertretung durch ein anderes Mitglied der Sozietät abgelehnt werden dürfe, trifft - unabhängig von der Übertragbarkeit eines solchen Rechtssatzes auf größere Behörden - nicht zu (BFH Beschluss vom 14.10.2013 - III B 58/13 - Juris RdNr 12 f mwN; s auch Senatsbeschluss vom 13.11.2008 - B 13 R 303/07 B - Juris RdNr 9).
  • FG München, 20.06.2017 - 2 K 1716/15

    Rechtmäßigkeit eines gegenüber dem Kläger erlassenen Duldungsbescheids

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.07.2017 - 4 K 4280/15

    Anforderung an die Begründung einer Terminsverlegung - Bezeichnung des

  • VG Frankfurt/Oder, 27.11.2020 - 2 K 925/18
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