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   BFH, 08.11.2013 - X B 118/13   

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https://dejure.org/2013,38128
BFH, 08.11.2013 - X B 118/13 (https://dejure.org/2013,38128)
BFH, Entscheidung vom 08.11.2013 - X B 118/13 (https://dejure.org/2013,38128)
BFH, Entscheidung vom 08. November 2013 - X B 118/13 (https://dejure.org/2013,38128)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Ladung des Prozessbevollmächtigen bei Mandatsniederlegung

  • openjur.de

    Ladung des Prozessbevollmächtigen bei Mandatsniederlegung

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 91, FGO § 96 Abs 2, GG Art 103 Abs 1, ZPO § 227
    Ladung des Prozessbevollmächtigen bei Mandatsniederlegung

  • Bundesfinanzhof

    Ladung des Prozessbevollmächtigen bei Mandatsniederlegung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 91 FGO, § 96 Abs 2 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 227 ZPO
    Ladung des Prozessbevollmächtigen bei Mandatsniederlegung

  • rewis.io

    Ladung des Prozessbevollmächtigen bei Mandatsniederlegung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mangels Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • datenbank.nwb.de

    Ordnungsgemäß durchgeführte Ladung an den Prozessbevollmächtigten bei Mandatsniederlegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2014, 364
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 18.08.2003 - X S 5/03

    PKH für NZB; Verfahrensmangel; Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 08.11.2013 - X B 118/13
    Der Termin muss in diesem Fall grundsätzlich zur Gewährung rechtlichen Gehörs aufgehoben, verlegt oder die Verhandlung vertagt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Terminänderung verzögert würde (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 18. August 2003 X S 5/03 (PKH), BFH/NV 2004, 66, m.w.N.).

    Dabei sind sowohl der Prozessstoff und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Beteiligten und ihrer Prozessbevollmächtigten als auch die Gesichtspunkte zu berücksichtigen, dass im finanzgerichtlichen Verfahren nur eine Tatsacheninstanz besteht und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in mündlicher Verhandlung vorzutragen (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 66, m.w.N.).

    Ein erheblicher Grund in diesem Sinne liegt grundsätzlich vor, wenn kurz vor der mündlichen Verhandlung in einer Sache, die in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht nicht einfach ist, der bisherige Prozessbevollmächtigte des Klägers sein Mandat niederlegt, ohne dass den Kläger daran ein Verschulden trifft (vgl. z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 66, m.w.N.).

    Infolgedessen kann der beschließende Senat nicht beurteilen, ob den Kläger an der Beendigung des Mandats ein Verschulden trifft (Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 66; zu einem ähnlich gelagerten Fall vgl. auch BFH-Beschluss vom 17. März 1992 XI B 38/91, BFH/NV 1992, 679, 680).

  • BFH, 17.03.1992 - XI B 38/91

    Beurteilung des Verschuldens einer Mandatsniederlegung eines Steuerberaters

    Auszug aus BFH, 08.11.2013 - X B 118/13
    Infolgedessen kann der beschließende Senat nicht beurteilen, ob den Kläger an der Beendigung des Mandats ein Verschulden trifft (Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 66; zu einem ähnlich gelagerten Fall vgl. auch BFH-Beschluss vom 17. März 1992 XI B 38/91, BFH/NV 1992, 679, 680).
  • BFH, 21.07.2011 - IV B 99/10

    Wirksambleiben einer Ladung nach Widerruf einer Prozessbevollmächtigung - Keine

    Auszug aus BFH, 08.11.2013 - X B 118/13
    Ein nach Absendung der Ladung dem Gericht mitgeteilter Wegfall der Vertretungsbefugnis macht die Ladung nicht gegenstandslos (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Juli 2011 IV B 99/10, BFH/NV 2011, 1904; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 91 AO Rz 49), erst recht nicht, wenn die Mitteilung erst nach Zustellung erfolgt.
  • BFH, 24.06.2014 - III B 12/13

    Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO bei Ergehen eines Folgebescheids vor dem

    Hierzu hätten die Kläger in der Beschwerdebegründung u.a. in substantiierter Form vortragen müssen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 8. November 2013 X B 118/13, BFH/NV 2014, 364), dass die Sache in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht nicht einfach gewesen ist und sie an der Niederlegung des Mandats kein Verschulden getroffen hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 364), m.a.W. ihnen die fehlende fachkundige Vertretung nicht zuzurechnen ist.
  • BFH, 02.08.2016 - X B 10/16

    Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtliches Gehör - Anwendung einer neuen

    Dabei ist zugunsten des Beteiligten zu berücksichtigen, dass das FG die einzige Tatsacheninstanz ist und der Beteiligte ein Recht hat, seine Sache in der mündlichen Verhandlung zu vertreten (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 10. April 2006 X B 162/05, BFH/NV 2006, 1332, unter II.3.a; vom 8. November 2013 X B 118/13, BFH/NV 2014, 364, unter II.2.a; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. September 2013 IX B 63/13, BFH/NV 2014, 53; vom 10. April 2014 XI B 138/13, BFH/NV 2014, 1079, unter II.1.).
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