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   BFH, 24.09.2013 - VI R 35/11   

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https://dejure.org/2013,42020
BFH, 24.09.2013 - VI R 35/11 (https://dejure.org/2013,42020)
BFH, Entscheidung vom 24.09.2013 - VI R 35/11 (https://dejure.org/2013,42020)
BFH, Entscheidung vom 24. September 2013 - VI R 35/11 (https://dejure.org/2013,42020)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Kosten aus Anlass eines Priesterjubiläums als Werbungskosten

  • openjur.de

    Kosten aus Anlass eines Priesterjubiläums als Werbungskosten

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 12 Nr 1 S 2
    Kosten aus Anlass eines Priesterjubiläums als Werbungskosten

  • Bundesfinanzhof

    Kosten aus Anlass eines Priesterjubiläums als Werbungskosten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 12 Nr 1 S 2 EStG 2002
    Kosten aus Anlass eines Priesterjubiläums als Werbungskosten

  • IWW
  • rewis.io

    Kosten aus Anlass eines Priesterjubiläums als Werbungskosten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1
    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines katholischen Priesters für einen Festgottesdienst und die anschließende Feier anlässlich seines 25-jährigen Priesterjubiläums

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen eines Priesters für die Feier seines Priesterjubiläums keine Werbungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Der Priester und die Steuer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    (Werbungs-)Kosten fürs Priesterjubiläum

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für Festgottesdienst und Jubiläumsfeier eines Priesters keine Werbungskosten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kosten anlässlich eines Priesterjubiläums

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kosten aus Anlass eines Priesterjubiläums keine Werbungskosten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Dienstjubiläum steuerlich geltend machen

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2014, 500
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 01.02.2007 - VI R 25/03

    Bewirtungsaufwendungen können bei variablem Gehalt Werbungskosten sein

    Auszug aus BFH, 24.09.2013 - VI R 35/11
    Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist (Senatsurteile vom 11. Januar 2007 VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317; vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459; vom 10. Juli 2008 VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1831).

    Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem solchen Ereignis anfallen, sind danach regelmäßig auch durch die gesellschaftliche Stellung des Arbeitnehmers veranlasst (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) und daher zumindest nicht in vollem Umfang als Werbungskosten anzuerkennen (Senatsurteil in BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459; Fissenewert in Herrmann/Heuer/Raupach, § 12 EStG Rz 90, m.w.N.).

    Im Streitfall ist jedoch, anders als etwa im vom Senat in BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459 entschiedenen Fall, keine Besonderheit anzunehmen.

  • BFH, 10.07.2008 - VI R 26/07

    Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers als Werbungskosten - Anwendung des § 4

    Auszug aus BFH, 24.09.2013 - VI R 35/11
    Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist (Senatsurteile vom 11. Januar 2007 VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317; vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459; vom 10. Juli 2008 VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1831).
  • BFH, 11.01.2007 - VI R 52/03

    Bewirtungsaufwendungen können als Werbungskosten abziehbar sein

    Auszug aus BFH, 24.09.2013 - VI R 35/11
    Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist (Senatsurteile vom 11. Januar 2007 VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317; vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459; vom 10. Juli 2008 VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1831).
  • BFH, 25.11.2009 - II B 94/09

    Wiedereinsetzung bei unterbliebener Eintragung der Begründungsfrist in

    Auszug aus BFH, 24.09.2013 - VI R 35/11
    Da ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen kann, dass eine konkrete Einzelanweisung von seinem sonst zuverlässigen Personal auch befolgt wird, ist er ohne besonderen Anlass nicht zu auf die Einzelanweisung bezogenen Überwachungsmaßnahmen verpflichtet (BFH-Beschluss vom 25. November 2009 II B 94/09, BFH/NV 2010, 457, m.w.N.).
  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus BFH, 24.09.2013 - VI R 35/11
    Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, so sind sie nicht abziehbar (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672; Pezzer, Deutsches Steuerrecht 2010, 93).
  • BFH, 26.01.2010 - VI B 95/09

    Grundsätzliche Bedeutung - Bewirtungsaufwand eines Arbeitnehmers als

    Auszug aus BFH, 24.09.2013 - VI R 35/11
    Der BFH ist hieran gebunden, soweit die Würdigung verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (Senatsentscheidungen vom 26. Januar 2010 VI B 95/09, BFH/NV 2010, 875; vom 19. Juni 2008 VI R 33/07, BFHE 222, 359, BStBl II 2009, 11).
  • BFH, 19.06.2008 - VI R 33/07

    Bewirtungsaufwendungen eines leitenden Arbeitnehmers für Arbeitskollegen und

    Auszug aus BFH, 24.09.2013 - VI R 35/11
    Der BFH ist hieran gebunden, soweit die Würdigung verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (Senatsentscheidungen vom 26. Januar 2010 VI B 95/09, BFH/NV 2010, 875; vom 19. Juni 2008 VI R 33/07, BFHE 222, 359, BStBl II 2009, 11).
  • FG München, 17.05.2011 - 2 K 1361/09

    Kein Werbungskostenabzug bei Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines

    Auszug aus BFH, 24.09.2013 - VI R 35/11
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1602 veröffentlichten Gründen ab.
  • BFH, 08.07.2015 - VI R 46/14

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier des Geburtstages und der

    Ist der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung, kann eine Aufteilung und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils der Kosten in Betracht kommen, sofern der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672; Senatsbeschluss vom 24. September 2013 VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500).

    Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist (Senatsurteile vom 11. Januar 2007 VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317; vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459; vom 10. Juli 2008 VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1831; Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 500).

    Das FG hat anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, wo die Grenze zwischen betrieblichem und privatem Bereich verläuft und welche Indizien für sich allein ausreichend sind, um eine betriebliche Veranlassung zu bejahen (Senatsentscheidungen vom 26. Januar 2010 VI B 95/09, BFH/NV 2010, 875; vom 19. Juni 2008 VI R 33/07, BFHE 222, 359, BStBl II 2009, 11; in BFH/NV 2014, 500).

  • BFH, 10.11.2016 - VI R 7/16

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier seines Geburtstags

    Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem solchen Ereignis anfallen, sind nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig auch durch die gesellschaftliche Stellung des Arbeitnehmers veranlasst (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) und daher nicht als Werbungskosten anzuerkennen (Senatsbeschluss vom 24. September 2013 VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500).

    b) Allerdings kann sich trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses aus den übrigen Umständen des einzelnen Falls ergeben, dass die Kosten für die Feier eines Arbeitnehmers ausnahmsweise ganz oder teilweise beruflich veranlasst sind (Senatsentscheidungen in BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459, und in BFH/NV 2014, 500).

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2015 - 6 K 1868/13

    Geburtstagsfeier steuerlich absetzbar

    Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist (Senatsurteile vom 11. Januar 2007 VI R 52/03 , BFHE 216, 320 , BStBl II 2007, 317 ; vom 1. Februar 2007 VI R 25/03 , BFHE 216, 522 , BStBl II 2007, 459 ; vom 10. Juli 2008 VI R 26/07 , BFH/NV 2008, 1831 ; Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 500 ).
  • FG Münster, 29.05.2015 - 4 K 3236/12

    Kosten für Abschiedsfeier steuerlich abzugsfähig

    Im Bereich der Aufwendungen für die Ausrichtung von Veranstaltungen ist in ersterLinie auf den Anlass der Feier abzustellen (BFH-Urteile vom 1.2.2007 VI R 25/03, BStBl II 2007, 459 und vom 11.1.2007 VI R 52/03, BStBl II 2007, 317; BFH-Beschlüsse vom 26.1.2010 VI B 95/09, BFH/NV 2010, 875 und vom 24.9.2013 VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500).
  • BFH, 20.01.2016 - VI R 24/15

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier eines Dienstjubiläums

    Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist (Senatsurteile vom 11. Januar 2007 VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317; vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459; vom 10. Juli 2008 VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1831; in BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013; Senatsbeschluss vom 24. September 2013 VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500).

    Dieser Erkenntnis steht der Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 500 zum "Priesterjubiläum" nicht entgegen.

  • BFH, 16.01.2019 - VI R 24/16

    Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten

    Ist der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung, kann eine Aufteilung und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils der Kosten in Betracht kommen, sofern der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672; Senatsbeschluss vom 24. September 2013 VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500; Senatsurteil vom 8. Juli 2015 VI R 46/14, BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013).
  • BFH, 14.01.2021 - VI R 15/19

    Aufwendungen für einen sog. Schulhund als Werbungskosten

    Ist der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung, kann eine Aufteilung und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils der Aufwendungen in Betracht kommen, sofern der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672; Senatsbeschluss vom 24.09.2013 - VI R 35/11; Senatsurteile vom 08.07.2015 - VI R 46/14, BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013, und vom 16.01.2019 - VI R 24/16, BFHE 263, 449, BStBl II 2019, 376).
  • FG Köln, 11.12.2018 - 10 K 1568/17

    Zahlung zur Dauer-Unterbringung eines sog. Problemhundes ist keine Spende

    Dazu gehören im Grenzbereich der Vorschriften nach Satz 2 ausdrücklich auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (BFH-Urteil vom 10.11.2016 - VI R 7/16, BFHE 256, 81, BStBl II 2017, 409; BFH-Beschluss vom 24.9.2013 - VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500).

    b) Die höchstrichterliche Rechtsprechung stellt für die danach erforderliche Abgrenzung, ob Aufwendungen weit überwiegend beruflich oder privat veranlasst sind, auf den Anlass der Ausgabe ab, der unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls (Teilnehmer, Veranstaltungsort und vergleichbare Veranstaltungen) mit der Maßgabe zu würdigen ist, dass die bloße Zuordnenbarkeit eines Ereignisses zu beruflichen Sphäre für sich genommen nicht ohne weiteres die Annahme rechtfertigt, die jeweilige Aufwendung (etwa für eine Feier) sei nahezu ausschließlich beruflich veranlasst (BFH-Urteil vom 10.11.2016 - VI R 7/16, BFHE 256, 81, BStBl II 2017, 409; BFH-Beschluss vom 24.9.2013 - VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500).

    Insoweit besteht ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zunächst der Grundsatz, dass Ehrungen, Feierlichkeiten und Jubiläen als herausgehobene persönliche Ereignisse regelmäßig als durch die private Sphäre des Arbeitnehmers veranlasst beurteilt werden (BFH-Urteil vom 10.11.2016 - VI R 7/16, BFHE 256, 81, BStBl II 2017, 409; BFH-Beschluss vom 24.9.2013 - VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500), sodass allenfalls eine Aufteilung in Betracht kommt, wenn nicht die -- jeweils für sich gesehen nicht unbedeutenden -- beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge derart ineinandergreifen, dass eine Trennung mangels objektivierbarer Kriterien ausgeschlossen und die jeweilige Aufwendung insgesamt nicht abziehbar ist, weil in einem solchen Fall die Aufteilung zu unterbleiben hat (Absehen von der Aufteilung, vgl. BFH-Beschluss vom 21.9.2009 - GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

    Ausnahmen sind nur denkbar, wenn z.B. eine Feierlichkeit nicht in erster Linie der Ehrung des Jubilars und damit nicht der repräsentativen Erfüllung gesellschaftlicher Konventionen, sondern dem kollegialen Miteinander und daher der Pflege des Betriebsklimas dient, der Jubilar also mit seiner Einladung der Belegschaft (den Kolleginnen und Kollegen) Dank und Anerkennung zollt oder gefestigten betrieblichen Gepflogenheiten Rechnung trägt (BFH-Urteil vom 10.11.2016 - VI R 7/16, BFHE 256, 81, BStBl II 2017, 409; BFH-Beschluss vom 24.9.2013 - VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500).

  • BFH, 09.11.2015 - VI R 36/13

    Steuerliche Behandlung von Krankheitskosten - Feststellung des Zusammenhangs

    Sie sind beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 24. September 2013 VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500).
  • BFH, 18.08.2016 - VI R 52/15

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier anlässlich der Habilitation als

    Ist der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung, kann eine Aufteilung und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils der Kosten in Betracht kommen, sofern der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672; Senatsbeschluss vom 24. September 2013 VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500).

    Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist (Senatsurteile vom 11. Januar 2007 VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317; vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459; vom 10. Juli 2008 VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1831; Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 500; Senatsurteil vom 8. Juli 2015 VI R 46/14, BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013).

    Das FG hat anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, wo die Grenze zwischen betrieblichem und privatem Bereich verläuft und welche Indizien für sich allein ausreichend sind, um eine betriebliche Veranlassung zu bejahen (Senatsentscheidungen vom 26. Januar 2010 VI B 95/09, BFH/NV 2010, 875; vom 19. Juni 2008 VI R 33/07, BFHE 222, 359, BStBl II 2009, 11; in BFH/NV 2014, 500; in BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013).

  • BFH, 14.01.2021 - VI R 52/18

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.01.2021 - VI R 15/19:

  • FG Niedersachsen, 13.11.2023 - 3 K 11195/21

    Betriebsausgaben; Lebensführungskosten; Kein Betriebsausgabenabzug einer

  • FG Niedersachsen, 03.12.2014 - 4 K 28/14

    Abzug von Aufwendungen bei der Ausrichtung einer Feier anlässlich eines

  • BFH, 14.04.2016 - VI R 61/13

    Zivilprozesskosten zur Unterbindung einer medialen Berichterstattung über eine

  • FG Baden-Württemberg, 19.03.2014 - 1 K 3541/12

    Aufwendungen für die Feier anlässlich eines runden Geburtstages und der

  • FG Sachsen, 18.05.2018 - 4 K 194/18

    Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus

  • VG Kassel, 29.03.2018 - 1 K 1657/12

    Rückforderung überzahlter Reisekosten und Bewirtungsaufwendungen von einem

  • FG München, 07.12.2017 - 13 K 3477/16

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine Primizfeier als Werbungskosten

  • FG Köln, 22.09.2021 - 12 K 1016/19
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