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   BFH, 21.08.2013 - X R 20/10   

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BFH, 21.08.2013 - X R 20/10 (https://dejure.org/2013,42013)
BFH, Entscheidung vom 21.08.2013 - X R 20/10 (https://dejure.org/2013,42013)
BFH, Entscheidung vom 21. August 2013 - X R 20/10 (https://dejure.org/2013,42013)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Keine Beseitigung der Ungewissheit einer vorläufigen Steuerfestsetzung bei Umstrukturierungsmaßnahmen im Gewerbebetrieb im Falle fraglicher Einkünfteerzielungsabsicht - Umfang von ungenau gefassten Vorläufigkeitsvermerken - Beginn der Jahresfrist des § 171 Abs. 8 Satz 1 AO ...

  • openjur.de

    Keine Beseitigung der Ungewissheit einer vorläufigen Steuerfestsetzung bei Umstrukturierungsmaßnahmen im Gewerbebetrieb im Falle fraglicher Einkünfteerzielungsabsicht; Umfang von ungenau gefassten Vorläufigkeitsvermerken; Beginn der Jahresfrist des § 171 Abs. 8 Satz 1 AO; ...

  • Bundesfinanzhof

    AO § 124 Abs 1 S 2, AO § ... 165 Abs 1 S 1, AO § 165 Abs 2, AO § 171 Abs 8 S 1, EStG § 10d Abs 3, EStG § 15 Abs 2, EStG § 10d Abs 3, EStG § 15 Abs 2, AO § 181 Abs 2 S 1, EStDV § 56, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 1, AO § 181 Abs 5, EStG § 2 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 2 Abs 1 S 1 Nr 2
    Keine Beseitigung der Ungewissheit einer vorläufigen Steuerfestsetzung bei Umstrukturierungsmaßnahmen im Gewerbebetrieb im Falle fraglicher Einkünfteerzielungsabsicht - Umfang von ungenau gefassten Vorläufigkeitsvermerken - Beginn der Jahresfrist des § 171 Abs. 8 Satz 1 AO ...

  • Bundesfinanzhof

    Keine Beseitigung der Ungewissheit einer vorläufigen Steuerfestsetzung bei Umstrukturierungsmaßnahmen im Gewerbebetrieb im Falle fraglicher Einkünfteerzielungsabsicht - Umfang von ungenau gefassten Vorläufigkeitsvermerken - Beginn der Jahresfrist des § 171 Abs. 8 Satz 1 AO ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 124 Abs 1 S 2 AO, § 165 Abs 1 S 1 AO, § 165 Abs 2 AO, § 171 Abs 8 S 1 AO, § 10d Abs 3 EStG 1990
    Keine Beseitigung der Ungewissheit einer vorläufigen Steuerfestsetzung bei Umstrukturierungsmaßnahmen im Gewerbebetrieb im Falle fraglicher Einkünfteerzielungsabsicht - Umfang von ungenau gefassten Vorläufigkeitsvermerken - Beginn der Jahresfrist des § 171 Abs. 8 Satz 1 AO ...

  • rewis.io

    Keine Beseitigung der Ungewissheit einer vorläufigen Steuerfestsetzung bei Umstrukturierungsmaßnahmen im Gewerbebetrieb im Falle fraglicher Einkünfteerzielungsabsicht - Umfang von ungenau gefassten Vorläufigkeitsvermerken - Beginn der Jahresfrist des § 171 Abs. 8 Satz 1 AO ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 165 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1
    Auslegung eines Vorläufigkeitsvermerks

  • datenbank.nwb.de

    Keine Beseitigung der Ungewissheit einer vorläufigen Steuerfestsetzung, wenn ein bislang gepachtetes Grundstück vom Gewerbebetrieb, bei dem die Einkünfteerzielungsabsicht fraglich ist, erworben wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Vorläufigkeitsvermerk und die fragliche Gewinnerzielungsabsicht des Reithallenbetriebs

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2014, 524
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 04.09.2008 - IV R 1/07

    Ablauf der Festsetzungsfrist bei vorläufiger Steuerfestsetzung - Beseitigung der

    Auszug aus BFH, 21.08.2013 - X R 20/10
    Welche Ungewissheit maßgebend ist, ergibt sich aus § 165 AO (BFH-Urteil vom 4. September 2008 IV R 1/07, BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335).

    Sie ist beseitigt, wenn die für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblichen Hilfstatsachen festgestellt werden können und das FA davon positive Kenntnis hat (BFH-Urteil in BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335).

    Derartige Hilfstatsachen können (auch) nach dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung oder der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen entstehen und für diesen Zeitpunkt zu einer veränderten Würdigung in Bezug auf die innere Tatsache der Einkünfteerzielungsabsicht führen (BFH-Urteil in BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335, m.w.N.).

    Deren Würdigung ist Teil der steuerrechtlichen Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht und der Ablauf der Festsetzungsfrist bzw. Feststellungsfrist kann nicht von der steuerrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts durch das FA abhängig gemacht werden (BFH-Urteil in BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335).

    (3) Die Beseitigung der Ungewissheit über die Einkünfteerzielungsabsicht liegt nach der Rechtsprechung des BFH beispielsweise vor, wenn ein Unternehmer seinen Betrieb verkauft und das FA davon Kenntnis hat, denn aus dem Verkauf folgt zwangsläufig, dass der Steuerpflichtige mit dem Betrieb in Zukunft keine Einkünfte mehr erzielen will (vgl. BFH-Urteil in BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335).

  • BFH, 25.10.1989 - X R 109/87

    Eine isolierte Anfechtung des Vorläufigkeitsvermerks bei einer vorläufigen

    Auszug aus BFH, 21.08.2013 - X R 20/10
    (1) Das Gewinnstreben ist nicht als eine Unsicherheit in der steuerlichen Beurteilung, sondern als eine innere Tatsache anzusehen, auf deren Vorhandensein anhand äußerlicher Merkmale (Hilfstatsachen) geschlossen werden kann (Senatsurteil vom 25. Oktober 1989 X R 109/87, BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, unter 2.b).

    (2) Die Einkünfteerzielungsabsicht ist nur dann i.S. des § 165 AO ungewiss, wenn die maßgeblichen Hilfstatsachen nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden können (Senatsurteil in BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278).

  • BFH, 29.06.2011 - IX R 38/10

    Keine gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags nach Ablauf der

    Auszug aus BFH, 21.08.2013 - X R 20/10
    Da die Abgabe einer eigenständigen Erklärung allerdings nicht notwendig war, weil sich die Grundlagen des Feststellungsbescheids (§ 10d Abs. 1 EStG) aus anderen Steuerbescheiden ergaben, genügten entsprechende Angaben in der Einkommensteuererklärung (so auch § 56 EStDV i.d.F. des Streitjahres 1997; vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 2011 IX R 38/10, BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963, 963).

    dd) Denkbar ist allerdings, dass die Feststellungsfristverjährung für die Verlustfeststellung zum 31. Dezember 1997 gemäß § 181 Abs. 5 AO, welcher für das Streitjahr 1997 uneingeschränkt anwendbar ist (so BFH-Urteil in BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963), noch nicht eingetreten ist.

  • BFH, 27.11.1996 - X R 20/95

    Vorläufigkeit wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 21.08.2013 - X R 20/10
    Wie der Steuerbescheid als Verwaltungsakt nach § 155 Abs. 1 Satz 2 AO selbst wird auch der Vorläufigkeitsvermerk als Verwaltungsakt mit dem Inhalt gemäß § 124 Abs. 1 Satz 2 AO wirksam, mit dem er bekanntgegeben wird (Senatsurteil vom 27. November 1996 X R 20/95, BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791).

    Zu fragen ist dabei, wie der Adressat den materiellen Gehalt nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verstehen konnte (Senatsurteil in BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791) .

  • BFH, 12.07.2007 - X R 22/05

    Inhaltliche Anforderungen an einen Vorläufigkeitsvermerk

    Auszug aus BFH, 21.08.2013 - X R 20/10
    Zudem können sonstige Umstände wie Vermerke und Korrespondenz herangezogen werden, aus denen der Steuerpflichtige schließen kann, welche Tatsache das FA als unsicher beurteilt (vgl. zum Ganzen: Senatsurteil vom 12. Juli 2007 X R 22/05, BFHE 218, 26, BStBl II 2008, 2).

    Er lässt nicht erkennen, auf welches der drei Sachverhaltselemente der Gewinnermittlung, nämlich die Betriebseinnahmen, die Betriebsausgaben und die Einkünfteerzielungsabsicht, er sich bezieht (ebenso in einem vergleichbaren Fall: Senatsurteil in BFHE 218, 26, BStBl II 2008, 2, unter II.4.a aa).

  • BFH, 11.10.2007 - IV R 15/05

    Gewinnerzielungsabsicht bei einem landwirtschaftlichen Pachtbetrieb

    Auszug aus BFH, 21.08.2013 - X R 20/10
    dd) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des IV. Senats des BFH vom 11. Oktober 2007 IV R 15/05 (BFHE 219, 508, BStBl II 2008, 465).
  • BFH, 29.10.1981 - IV R 138/78

    Übergang zur Liebhaberei keine Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 21.08.2013 - X R 20/10
    (b) Genauso wenig wie der bloße Strukturwandel nicht als Betriebsaufgabe zu beurteilen ist, werden die bloße Verpachtung eines Betriebs ohne Abgabe einer Aufgabeerklärung oder die Änderung der Gewinnermittlungsart wie auch die Zuordnung eines Betriebs zur Liebhaberei als Betriebsaufgabe qualifiziert, da der Betrieb als wirtschaftlicher Organismus fortbesteht (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78, BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381, m.w.N.).
  • BFH, 25.08.2010 - X B 25/10

    Ablauf der Festsetzungsfrist bei vorläufiger Steuerfestsetzung

    Auszug aus BFH, 21.08.2013 - X R 20/10
    Angesichts dieser Rechtslage können vorläufige Veranlagungen nicht auf einen bestimmten Zeitrahmen begrenzt werden (so schon Senatsbeschluss vom 25. August 2010 X B 25/10, BFH/NV 2010, 2234).
  • BFH, 10.07.2008 - IX R 90/07

    Feststellungsfrist für Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d EStG -

    Auszug aus BFH, 21.08.2013 - X R 20/10
    Gemäß § 181 Abs. 2 Satz 1 AO bestand für die gesonderte Feststellung nach § 10d EStG eine Erklärungspflicht (so schon BFH-Urteil vom 10. Juli 2008 IX R 90/07, BFHE 222, 32, BStBl II 2009, 816).
  • BFH, 14.07.2009 - IX R 52/08

    Erstmalige gesonderte Verlustfeststellung bei negativem Gesamtbetrag der

    Auszug aus BFH, 21.08.2013 - X R 20/10
    cc) Da das Verfahren der gesonderten Feststellung nach § 10d Abs. 3 EStG gegenüber dem Festsetzungsverfahren selbständig ist (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juli 2009 IX R 52/08, BFHE 225, 453, BStBl II 2011, 26), war der geänderte Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1997 kein Grundlagenbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO.
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 29.04.1999 - III R 38/97

    InvZul, Anspruchsberechtigung; Differenzierung nach Einkunftsarten; Abgrenzung

  • BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73

    Keine Entnahme des Grund und Bodens bei Strukturwandel vom Gewerbebetrieb zum

  • BFH, 19.08.2008 - IX R 89/07

    Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d EStG -

  • BFH, 22.01.2013 - IX R 11/12

    Voraussetzungen für die Änderung einer Verlustfeststellung gemäß § 10d Abs. 4

  • BFH, 17.11.2004 - X R 62/01

    Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei verlustbringendem

  • BFH, 23.09.1992 - X R 10/92

    Nichtigkeit eines Vorläufigkeitsvermerks

  • BFH, 09.09.1988 - III R 191/84

    1. Ein ursprünglich angeordneter Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 AO bleibt auch

  • BFH, 26.08.1992 - II R 107/90

    Begriff der "Kenntnis" (§ 171 Abs. 8 AO

  • BFH, 15.07.1987 - X R 19/80

    1. Arbeitnehmer trotz Auftretens wie ein Kaufmann - 2. Unter fremdem Namen

  • BFH, 10.05.2012 - IV R 34/09

    Änderung eines Feststellungsbescheids nach § 174 Abs. 4 AO - Zuordnung der

  • BFH, 19.10.1999 - IX R 23/98

    Vorläufigkeitsvermerk im Änderungsbescheid

  • BFH, 16.06.2015 - IX R 27/14

    Vermietung und Verpachtung - Vorläufige Steuerfestsetzung - Beseitigung der

    Der Ablauf der Festsetzungsfrist kann nicht von der steuerrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts durch das FA abhängig gemacht werden (BFH-Urteile vom 4. September 2008 IV R 1/07, BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335, unter II.1.b cc (2) und vom 21. August 2013 X R 20/10, BFH/NV 2014, 524 Rz 41).

    bb) Beruht die Ungewissheit darauf, dass bestimmte Anknüpfungstatsachen noch nicht verwirklicht sind bzw. nicht oder noch nicht festgestellt werden können, ist sie beseitigt, sobald dies der Fall ist und das FA davon Kenntnis hat (vgl. BFH-Urteile in BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335, und in BFH/NV 2014, 524).

    Keine Beseitigung der Ungewissheit liegt dagegen vor im Fall eines Strukturwandels oder von Umstrukturierungsmaßnahmen (BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 524, m.w.N.).

  • BFH, 14.07.2015 - VIII R 21/13

    Ersetzung des Vorläufigkeitsvermerks in einem Steuerbescheid durch

    Der Steuerpflichtige muss den in einem Änderungsbescheid enthaltenen --geänderten-- Vorläufigkeitsvermerk grundsätzlich so verstehen, dass der Umfang der Vorläufigkeit gegenüber dem ursprünglichen Bescheid geändert und nun im Änderungsbescheid abschließend umschrieben worden ist (s. BFH-Urteile vom 19. Oktober 1999 IX R 23/98, BFHE 190, 44, BStBl II 2000, 282; vom 21. August 2013 X R 20/10, BFH/NV 2014, 524, unter Rz 27; vom 16. April 2013 IX R 3/12, BFH/NV 2013, 1377).
  • FG Rheinland-Pfalz, 22.08.2017 - 3 K 2227/15

    Aufhebung und Änderung von Vorläufigkeitsvermerken

    Danach muss das Finanzamt in allen Fällen der vorläufigen Festsetzung bzw. Feststellung Grund und Umfang der Vorläufigkeit für den Steuerpflichtigen ausreichend erkennbar angeben (BFH-Urteil vom 21. August 2013 X R 20/10, BFH/NV 2014, 524; BFH-Urteil vom 12. Juli 2007 X R 22/05, BFHE 218, 26, BStBl II 2008, 2 m.w.N.).

    Die Reichweite der Vorläufigkeit muss daher grundsätzlich dem Bescheid entnommen werden können, was zweifelsfrei durch den Wortlaut der Erläuterungen und durch eine klare Formulierung erreicht wird (BFH-Urteil vom 21. August 2013 X R 20/10, a.a.O.).

  • BFH, 09.04.2014 - X R 40/11

    Verpflegungsmehraufwendungen eines Kraftsportlers - Liebhaberei

    aa) Für die im Rahmen der Gewinnerzielungsabsicht vorzunehmende Ergebnisprognose ist das Streben nach einem Totalgewinn, d.h. nach einem positiven Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung oder Aufgabe oder Liquidation (§ 16 Abs. 2, 3 i.V.m. § 4 Abs. 1, § 5 EStG) entscheidend (vgl. Senatsurteil vom 21. August 2013 X R 20/10, BFH/NV 2014, 524, unter II.2.b ee).
  • BFH, 11.10.2017 - X R 2/16

    Ansparabschreibung im Liebhabereibetrieb

    Diese Hilfstatsachen wiederum können auch nach dem maßgebenden Veranlagungszeitraum entstehen und für die Würdigung in Bezug auf die innere Tatsache der Einkünfteerzielungsabsicht entscheidend sein (vgl. etwa Senatsurteil vom 21. August 2013 X R 20/10, BFH/NV 2014, 524, unter II.2.b bb (1); dazu auch BFH-Urteil vom 7. April 2016 IV R 38/13, BFHE 253, 390, BStBl II 2016, 765, unter II.1.c).
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2014 - 2 K 1611/13

    Nebenberufliche Dienstleistungen im Wellness- und Schönheitsbereich kein

    Die Ungewissheit betreffend die Einkünfteerzielungsabsicht ist erst dann beseitigt, wenn die zu ihrer Beurteilung heranzuziehenden äußerlichen Merkmale (Hilfstatsachen) entstanden sind und dem Finanzamt bekannt werden (BFH, Urteil vom 21. August 2013, X R 20/10, BFH/NV 2014, 524).
  • FG München, 14.09.2017 - 10 K 2312/16

    Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer

    Nach der zum Fall der Änderung eines Verlustfeststellungsbescheids ergangenen Rechtsprechung verlangt § 10d Abs. 4 Satz 4 und Satz 5 EStG aber, dass wegen der Änderung der nach § 10d Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigenden Beträge der entsprechende Steuerbescheid - hier der Einkommensteuerbescheid für 2006 bzw. 2007 - verfahrensrechtlich - d. h. gemäß §§ 164 f., §§ 172 ff. AO - zu ändern ist oder dies allein wegen fehlender steuerlicher Auswirkung unterbleibt (BFH-Urteile vom 21. August 2013 X R 20/10, BFH/NV 2014, 524; vom 22. Januar 2013 IX R 11/12, BFH/NV 2013, 1069).

    Der Fehler kann im Rechtlichen wie im Tatsächlichen liegen (vgl. v. Groll in Kirchhof/ Söhn/ Mellinghoff, EStG, Stand April 1995, § 10d Rn. D 100; Hallerbach in Herrmann/ Heuer/ Raupach, EStG Stand Oktober 2005, § 10d Rn. 127; vgl. auch die den BFH-Urteilen vom 21. August 2013 X R 20/10, BFH/NV 2014, 524, dort unter II.3.a, vom 22. Januar 2013 IX R 11/12, BFH/NV 2013, 1069 zugrunde liegenden Fälle).

  • FG Hamburg, 02.04.2014 - 3 K 244/13

    Abgabenordnung, Einkommensteuer: Zurückstellung der Qualifizierung von Einkünften

    Sie ist beseitigt, wenn die für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblichen Hilfstatsachen festgestellt werden können und das FA davon positive Kenntnis hat (BFH-Urteil vom 21.08.2013 X R 20/10, juris).

    Keine Beseitigung der Ungewissheit liegt dagegen bei Umstrukturierungsmaßnahmen im Rahmen eines fortbestehenden Betriebs vor (vgl. BFH-Urteil vom 21.08.2013 X R 20/10, juris).

  • FG München, 12.09.2019 - 10 K 3043/18

    Änderbarkeit der Steuerfestsetzung als Voraussetzung für die Verlustfeststellung

    Aus den von den Klägern zitierten Urteilen des BFH vom 11. November 2008 IX R 44/07, BFHE 223, 395, BStBl II 2010, 31, vom 5. November 2014 VIII R 28/11, BFHE 248, 5, BStBl II 2015, 276, vom 21. August 2013 X R 20/10, BFH/NV 2014 524, vom 11. November 2008 IX R 53/07, BFH/NV 2009, 364, vom 17. September 2008 IX R 70/06, BFHE 223, 50, BStBl II 2009, 897 und vom 22. Januar 2013 IX R 11/12, BFH/NV 2013, 1069 ergibt sich nichts anderes.
  • FG Thüringen, 27.11.2013 - 3 K 291/13

    Auslegung eines Vorläufigkeitsvermerks in einem Änderungsbescheid: Unterscheidung

    Wird im Rahmen eines Änderungsbescheids der bisherige Vorläufigkeitsvermerk geändert, tritt dieser an die Stelle des bisherigen Vorläufigkeitsvermerks, bestimmt den Umfang der Vorläufigkeit neu und regelt abschließend, inwieweit die Steuer nunmehr vorläufig festgesetzt ist (vgl. BFH-Urteile vom 16. April 2013 IX R 3/12, BFH/NV 2013, 1377; vom 21. August 2013 X R 20/10, BFH/NV 2014, 524).
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