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   BFH, 22.11.2013 - III B 35/12   

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https://dejure.org/2013,42139
BFH, 22.11.2013 - III B 35/12 (https://dejure.org/2013,42139)
BFH, Entscheidung vom 22.11.2013 - III B 35/12 (https://dejure.org/2013,42139)
BFH, Entscheidung vom 22. November 2013 - III B 35/12 (https://dejure.org/2013,42139)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Mehraktige Veräußerung eines Mitunternehmeranteils und sog. Gesamtplanrechtsprechung - Darlegung des Erfordernisses der Rechtsfortbildung

  • openjur.de

    Mehraktige Veräußerung eines Mitunternehmeranteils und sog. Gesamtplanrechtsprechung; Darlegung des Erfordernisses der Rechtsfortbildung

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 116 Abs 3 S 3, EStG § 16 Abs 1 S 2, EStG § 18 Abs 3 S 2, EStG § 34
    Mehraktige Veräußerung eines Mitunternehmeranteils und sog. Gesamtplanrechtsprechung - Darlegung des Erfordernisses der Rechtsfortbildung

  • Bundesfinanzhof

    Mehraktige Veräußerung eines Mitunternehmeranteils und sog. Gesamtplanrechtsprechung - Darlegung des Erfordernisses der Rechtsfortbildung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 16 Abs 1 S 2 EStG 2002
    Mehraktige Veräußerung eines Mitunternehmeranteils und sog. Gesamtplanrechtsprechung - Darlegung des Erfordernisses der Rechtsfortbildung

  • rewis.io

    Mehraktige Veräußerung eines Mitunternehmeranteils und sog. Gesamtplanrechtsprechung - Darlegung des Erfordernisses der Rechtsfortbildung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Behandlung einer sich über den Zeitraum von zwei Jahren erstreckenden zweiaktigen Veräußerung eines nur aus dem einen Gesellschaftsanteil bestehenden Mitunternehmeranteils mangels grundsätzlicher ...

  • datenbank.nwb.de

    Tarifbegünstigung eines Gewinns bei mehraktiger Veräußerung eines Mitunternehmeranteils und sog. Gesamtplanrechtsprechung; Darlegung des Erfordernisses der Rechtsfortbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2014, 531
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 30.08.2012 - IV R 44/10

    Klagebefugnis und Beiladung der insolventen Personengesellschaft und des

    Auszug aus BFH, 22.11.2013 - III B 35/12
    Soweit man diese Rechtsprechung mit dem FG zugrunde legt, ist höchstrichterlich geklärt, dass bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung der § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 34 EStG einer auf die Anteilsübertragungszeitpunkte bezogenen isolierten Betrachtung der Übertragungsvorgänge entgegenstehen kann (BFH-Urteile vom 6. September 2000 IV R 18/99, BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229; vom 30. August 2012 IV R 44/10, BFH/NV 2013, 376).

    Hiernach ist für die Frage der Tarifbegünstigung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ähnlich wie bei der Betriebsaufgabe eine zeitraumbezogene Betrachtung anzustellen, wenn ein "Veräußerungsplan" mehrere Teilakte umfasst (BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 376).

    Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an sich getrennte Übertragungsvorgänge zu einem einheitlichen Vorgang verklammert werden können, wenn die Vorgänge in einem engen zeitlichen und wirtschaftlichen bzw. sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (dazu bereits BFH-Urteil vom 3. Oktober 1989 VIII R 142/84, BFHE 159, 428, BStBl II 1990, 420; vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 376).

    Dabei kann für die Bestimmung des Zeitraums, innerhalb dessen von einem engen zeitlichen Zusammenhang auszugehen ist, auf den von der Rechtsprechung für eine begünstigte Betriebsaufgabe höchstens akzeptierten zeitlichen Abstand zwischen dem ersten und letzten Aufgabeakt (Abwicklungszeitraum) zurückgegriffen werden (BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 376, unter II.3.b dd (5)).

    Demnach hat das FG eine Tatsachenwürdigung vorgenommen, deren Schlussfolgerungen für den angerufenen Senat schon dann bindend sind, wenn sie zwar nicht zwingend, aber möglich sind (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 376).

  • BFH, 06.09.2000 - IV R 18/99

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

    Auszug aus BFH, 22.11.2013 - III B 35/12
    Soweit man diese Rechtsprechung mit dem FG zugrunde legt, ist höchstrichterlich geklärt, dass bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung der § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 34 EStG einer auf die Anteilsübertragungszeitpunkte bezogenen isolierten Betrachtung der Übertragungsvorgänge entgegenstehen kann (BFH-Urteile vom 6. September 2000 IV R 18/99, BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229; vom 30. August 2012 IV R 44/10, BFH/NV 2013, 376).

    Im Übrigen legt sie auch nicht unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH, wonach der "Gesamtplan" bei Anteilsveräußerungen auf einer teleologischen Auslegung der § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 34 EStG fußt (BFH-Urteil in BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229), die Gründe dafür dar, weshalb diese Rechtsprechung auf die veränderte Rechtslage nicht übertragen werden kann.

    cc) Soweit die Klägerin eine Abweichung von den BFH-Urteilen in BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229 und in BFHE 171, 468, BStBl II 1993, 710 rügt, werden ebenfalls keine voneinander abweichenden tragenden abstrakten Rechtssätze herausgearbeitet.

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 10/99

    Bilanzänderung - Reinvestitionsrücklage

    Auszug aus BFH, 22.11.2013 - III B 35/12
    Danach kann eine im Einzelfall gegebene lange Dauer des "Aufgabezeitraums" noch durch hinreichende Gründe (z.B. schwere Verkäuflichkeit der wesentlichen Betriebsgrundlagen) gerechtfertigt sein (vgl. dazu BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 10/99, BFHE 194, 135, BStBl II 2001, 282).

    ee) Schließlich ist auch die Rüge, das FG sei von dem BFH-Urteil in BFHE 194, 135, BStBl II 2001, 282 abgewichen, nicht ordnungsgemäß erhoben.

  • BFH, 26.05.1993 - X R 101/90

    Zum für Annahme einer Betriebsaufgabe maßgeblichen Zeitraum

    Auszug aus BFH, 22.11.2013 - III B 35/12
    Hierbei ist wiederum zu beachten, dass nach bisheriger Rechtsprechung im Grundsatz die Dauer des Abwicklungszeitraums nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen und eine Schematisierung nicht angebracht ist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 26. Mai 1993 X R 101/90, BFHE 171, 468, BStBl II 1993, 710, unter 1.d).

    cc) Soweit die Klägerin eine Abweichung von den BFH-Urteilen in BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229 und in BFHE 171, 468, BStBl II 1993, 710 rügt, werden ebenfalls keine voneinander abweichenden tragenden abstrakten Rechtssätze herausgearbeitet.

  • BFH, 11.12.2001 - VIII R 23/01

    Wechsel der Unternehmensform - Kapitalgesellschaft - Personengesellschaft -

    Auszug aus BFH, 22.11.2013 - III B 35/12
    dd) Soweit die Klägerin eine Abweichung von dem BFH-Urteil vom 11. Dezember 2001 VIII R 23/01 (BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474) geltend macht, wonach eine begünstigte Aufgabe des gesamten Mitunternehmeranteils vorliege, wenn der Gesamtanteil aufgeteilt sowie an mehrere Erwerber veräußert werde und zwischen den Teilanteilsübertragungen ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehe, arbeitet sie in diesem Zusammenhang keinen tragenden abstrakten Rechtssatz aus dem FG-Urteil heraus, der von der zitierten BFH-Entscheidung abweichen soll.
  • BFH, 20.01.2003 - VIII B 76/02

    Gewerblicher Grundstückshandel; Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden

    Auszug aus BFH, 22.11.2013 - III B 35/12
    Eine Abweichung im Grundsätzlichen wird damit nicht dargetan (BFH-Beschluss vom 20. Januar 2003 VIII B 76/02, BFH/NV 2003, 1281, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 42).
  • BFH, 12.04.1989 - I R 105/85

    1. Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs (Teilbetriebs) i. S. von § 7

    Auszug aus BFH, 22.11.2013 - III B 35/12
    aa) Soweit die Klägerin geltend macht, das FG-Urteil weiche von dem BFH-Urteil vom 12. April 1989 I R 105/85 (BFHE 157, 93, BStBl II 1989, 653) ab, fehlt es an der Darlegung eines aus dem angefochtenen FG-Urteil herausgearbeiteten abstrakten Rechtssatzes, der zu einem ebensolchen der zitierten BFH-Entscheidung im Widerspruch stehen soll.
  • BFH, 22.09.1992 - VIII R 7/90

    Ermittlung des Feststellungszeitraums durch Vertragsauslegung

    Auszug aus BFH, 22.11.2013 - III B 35/12
    bb) Soweit die Klägerin ausführt, die Vorentscheidung weiche von dem BFH-Urteil vom 22. September 1992 VIII R 7/90 (BFHE 170, 29, BStBl II 1993, 228) ab, demzufolge es sich bei der Übertragung eines Gesellschaftsanteils um einen schlichten Rechtsübergang nach § 413 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handele, arbeitet sie in diesem Zusammenhang weder aus dem angefochtenen FG-Urteil noch aus der zitierten BFH-Entscheidung voneinander abweichende tragende abstrakte Rechtssätze heraus.
  • BFH, 30.01.2006 - III B 2/05

    Offenbare Unrichtigkeit; unrichtiges Ausfüllen des Eingabebogens

    Auszug aus BFH, 22.11.2013 - III B 35/12
    Ebenso wie dieser erfordert er ein Allgemeininteresse an der Klärung der Rechtsfrage; es muss sich somit auch hier um eine klärungsbedürftige, entscheidungserhebliche und klärbare Rechtsfrage handeln, deren Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren auch zu erwarten ist (Senatsbeschluss vom 30. Januar 2006 III B 2/05, BFH/NV 2006, 910, m.w.N.).
  • BFH, 23.03.2009 - XI B 89/08

    Leistungsaustausch durch entgeltlichen Verzicht auf Grundstücksbebauung -

    Auszug aus BFH, 22.11.2013 - III B 35/12
    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. März 2009 XI B 89/08, BFH/NV 2009, 976, m.w.N.).
  • BFH, 03.10.1989 - VIII R 142/84

    Die Veräußerung von Fernverkehrsgenehmigungen in engem zeitlichen und sachlichen

  • BFH, 11.03.2011 - III B 76/10

    Währungsumrechnung bei Familienleistungen nach Schweizer Recht

  • BFH, 08.03.2013 - III B 24/12

    Divergenz bei mehreren tragenden Urteilsgründen

  • BFH, 24.08.1989 - IV R 67/86

    Entnahmegewinn bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils als begünstigter

  • BFH, 21.08.2013 - III B 122/12

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Fehlende Klärungsfähigkeit bei

  • BFH, 28.06.2006 - III B 119/05

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Sicherung einer einheitlichen

  • FG Münster, 09.06.2016 - 6 K 1314/15

    Gewerbesteuerpflichtigkeit des Gewinns aus der Veräußerung eines Teils eines

    Für die im vorliegenden Klageverfahren allein zu beurteilende Frage, ob der Beklagte den auf den Beigeladenen entfallenden Gewinn und damit den Gesamtgewinn der Klägerin im Zusammenhang mit der vom Beigeladenen am 24.06.2011 vorgenommenen Veräußerung seines Mitunternehmeranteils im Umfang von 22/25 zu Recht um einen Betrag in Höhe von 180.154,22 EUR erhöht hat, kommt es nicht darauf an, ob diese Teilanteilsveräußerung nach der sog. Gesamtplan-Rechtsprechung des BFH (siehe dazu etwa BFH-Urteile vom 30.08.2012 IV R 44/10, BFH/NV 2013, 376; vom 22.11.2013 III B 35/12, BFH/NV 2014, 531; vom 09.12.2014 IV R 29/14, DStR 2015, 211; vom 17.12.2014 IV R 57/11, BStBl II 2015, 536) mit der mit Vertrag vom 20.03.2012 vorgenommenen Veräußerung seines restlichen Teilanteils im Umfang von 3/25 zusammengefasst werden kann; mangels Erheblichkeit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2011 war der Senat daher auch nicht gehalten, dem von der Klägerin gestellten Beweisantrag nachzugehen und den Zeugen L. zu der Frage zu hören, ob im Zeitpunkt des Verkaufs des ersten Teils des Gesellschafteranteils am 24.06.2011 auch schon eine Vereinbarung über den Verkauf des dem Beigeladenen noch verbliebenen Teils seines Gesellschafteranteils bestand.

    Die Anwendung der Gesamtplan-Rechtsprechung könnte - vergleichbar einer über mehrere Veranlagungszeiträume gestreckten Betriebsaufgabe (vgl. dazu etwa BFH-Urteil vom 02.09.2008 X R 32/05, BStBl II 2009, 634) - allenfalls zum Ergebnis haben, dass trotz der Realisation des Veräußerungsgewinns in verschiedenen Veranlagungszeiträumen insgesamt von einem begünstigten Gewinn im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG auszugehen wäre (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 30.08.2012 IV R 44/10, BFH/NV 2013, 376 und vom 22.11.2013 III B 35/12, BFH/NV 2014, 531; Wacker, Ubg 2016, 245).

  • FG Niedersachsen, 20.04.2022 - 9 K 243/19

    Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an einer Gesellschaft

    (c) Der Annahme einer Aufgabe der Gesamtplan-Rechtsprechung durch die Entscheidung des BFH im Urteil vom 2. August 2012 (IV R 41/11, a.a.O.) steht zudem entgegen, dass der Gesamtplan in zeitlich nachfolgenden Entscheidungen des X. und III. Senats des BFH mehrfach bestätigt wurde (BFH, Urteile vom 22. Oktober 2013 X R 14/11, BFHE 243, 271, BStBl II 2014, 158; vom 5. Februar 2014 X R 22/12, BFHE 244, 49, BStBl II 2014, 388; Beschluss vom 22. Oktober 2013 III B 35/12, BFH/NV 2014, 531).

    Der Zeitrahmen für die Annahme einer Gesamtplanung orientiert sich nach herrschender Meinung an dem zeitlichen Abstand zwischen Beginn und Abschluss einer begünstigten Betriebsaufgabe (BFH, Beschluss vom 22. November 2013 III B 35/12, BFH/NV 2014, 531; Urteil vom 30. August 2012 IV R 44/10, BFH/NV 2013, 376; Patt in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Stand: Nov.

    Dabei sieht die Rechtsprechung einen engen zeitlichen Zusammenhang bei einem Zeitraum von 17 Monaten als gegeben an (BFH, Urteile vom 22. November 2013 III B 35/12, BFH/NV 2014, 531 mit Hinweis auf BFH, Urteil vom 19. Dezember 2000 VIII R 10/99, BFHE 194, 135, BStBl II 2001, 282; vom 30. August 2012 IV R 44/10, BFH/NV 2013, 376).

  • BFH, 10.02.2016 - VIII R 38/12

    Steuerbegünstigung des Gewinns aus der Veräußerung eines (Teil-)

    Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an sich getrennte Übertragungsvorgänge zu einem einheitlichen Vorgang verklammert werden können, wenn die Vorgänge in einem engen zeitlichen und wirtschaftlichen bzw. sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (dazu bereits BFH-Urteil vom 3. Oktober 1989 VIII R 142/84, BFHE 159, 428, BStBl II 1990, 420; vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 376; BFH-Beschluss vom 22. November 2013 III B 35/12, BFH/NV 2014, 531).
  • FG Rheinland-Pfalz, 08.12.2016 - 6 K 2485/13

    GmbH & Co. KG keine Organgesellschaft - Auswirkungen eines Gesamtplans bei der

    Mit Beschluss vom 22. November 2013 - III B 35/12 - (juris) hat der BFH ausgeführt:.
  • FG Düsseldorf, 04.12.2014 - 14 K 2968/09

    Übertragung von Wirtschaftsgütern einer KG auf Ein-Mann-GmbH & Co. KG des

    Bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang ein Veräußerungstatbestand im Sinne von § 16 EStG mit der grundsätzlichen Folge einer Tarifbegünstigung des Veräußerungsgewinns nach § 34 EStG vorliegt, sind aufgrund der im Steuerrecht geltenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch formal getrennte Teilakte steuerlich als einheitlicher Vorgang zu würdigen, wenn sie in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen (vgl. BFH, Urteile vom 06.09.2000 IV R 18/99, BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229 und vom 30.08.2012 IV R 44/10, BFH/NV 2013, 376; Beschluss vom 22.11.2013 III B 35/12, BFH/NV 2014, 531; Finanzgericht - FG - Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2012 3 K 1348/10 F, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2012, 1256).
  • BFH, 04.09.2017 - XI B 107/16

    Auslegung von Verwaltungsakten - Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung

    bb) Ob die von der Klägerin beanstandete Rechtsbehelfsbelehrung diesen Anforderungen genügt, lässt sich nur aufgrund einer Würdigung aller nach den vorgenannten Maßstäben entscheidungserheblichen konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 448, Rz 6), weshalb zweifelhaft ist, ob die vorliegende Rechtssache, damit ihr grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, verallgemeinerungsfähig ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. November 2013 III B 35/12, BFH/NV 2014, 531, Rz 3).
  • BFH, 08.07.2015 - XI B 5/15

    Kein Vorsteuerabzug, wenn in der zugrunde liegenden Rechnung lediglich ein

    Zur Klärbarkeit der Rechtsfrage sind schlüssige und substantiierte Angaben zu machen, die umso genauer sein müssen, je weniger sich aus der Vorentscheidung ergibt, dass die Entscheidung von der Beantwortung der bezeichneten Rechtsfrage abhängt (BFH-Beschluss vom 22. November 2013 III B 35/12, BFH/NV 2014, 531, Rz 18; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 181, 188).
  • FG Münster, 09.05.2014 - 12 K 3303/11

    Keine Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung in den Fällen des § 6 Abs. 3 EStG

    Zum Einen ist die Gesamtplanrechtsprechung vom BFH im Hinblick auf den Normzweck der §§ 16, 34 EStG entwickelt worden (vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 22.11.2013, III B 35/12, BFH/NV 2014, 531; BFH-Urteil vom 06.09.2000 IV R 18/99, BStBl. II 2001, 229 unter Ziff. 2) und kann daher dem Grunde nach nicht auf § 6 Abs. 3 EStG übertragen werden.
  • BFH, 14.04.2022 - IV B 21/21

    Zur grundsätzlichen Bedeutung bei rückwirkender Änderung der Rechtslage

    Ob diese Voraussetzungen vorliegen, richtet sich grundsätzlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (z.B. BFH-Beschlüsse vom 22.11.2013 - III B 35/12; vom 17.03.2015 - XI B 11/14, m.w.N.).
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