Weitere Entscheidung unten: BFH, 02.12.2013

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   BFH, 26.11.2013 - I B 2/13   

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https://dejure.org/2013,43086
BFH, 26.11.2013 - I B 2/13 (https://dejure.org/2013,43086)
BFH, Entscheidung vom 26.11.2013 - I B 2/13 (https://dejure.org/2013,43086)
BFH, Entscheidung vom 26. November 2013 - I B 2/13 (https://dejure.org/2013,43086)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Antrag auf Terminsverlegung; substantiierter Vortrag

  • openjur.de

    Antrag auf Terminsverlegung; substantiierter Vortrag

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115, FGO § 116, FGO § 155, FGO § 96 Abs 2, ZPO § 227 Abs 1 S 1
    Antrag auf Terminsverlegung; substantiierter Vortrag

  • Bundesfinanzhof

    Antrag auf Terminsverlegung; substantiierter Vortrag

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 FGO, § 116 FGO, § 155 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 227 Abs 1 S 1 ZPO
    Antrag auf Terminsverlegung; substantiierter Vortrag

  • rewis.io

    Antrag auf Terminsverlegung; substantiierter Vortrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 227 Abs. 1 S. 1; FGO § 155
    Anforderungen an die Sachaufklärung bei Erkrankung des Verfahrensbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de

    Antrag auf Terminsverlegung nur bei erheblichen Gründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Erkrankung des Prozessbevollmächtigten - und die Substantiierungsanforderungen an den Terminsverlegungsantrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2014, 542
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 29.05.2012 - IV B 51/11

    Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs durch mündliche Verhandlung in Abwesenheit

    Auszug aus BFH, 26.11.2013 - I B 2/13
    Auch kann ein solcher Grund dann anzunehmen sein, wenn ein Beteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter unerwartet erkrankt ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Mai 2012 IV B 51/11, BFH/NV 2012, 1469).
  • BFH, 28.08.2002 - V B 71/01

    NZB; Recht auf Gehör; Antrag auf Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 26.11.2013 - I B 2/13
    Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt (BFH-Beschluss vom 28. August 2002 V B 71/01, BFH/NV 2003, 178).
  • BFH, 05.09.2012 - II B 61/12

    Terminsaufhebung wegen Erkrankung; notwendige Beiladung bei Haftungsbescheiden;

    Auszug aus BFH, 26.11.2013 - I B 2/13
    Deshalb hat der Antragsteller dem Gericht regelmäßig von sich aus nähere Angaben zu Art und Schwere der Krankheit zu machen und die Angaben glaubhaft zu machen, wenn er erst kurz vor der mündlichen Verhandlung den Antrag auf Aufhebung oder Verlegung eines Termins mit einer plötzlichen Erkrankung begründet (BFH-Beschluss vom 5. September 2012 II B 61/12, BFH/NV 2012, 1995).
  • BFH, 08.09.2015 - XI B 33/15

    Anforderungen an einen Antrag auf Terminverlegung

    Weitere Ermittlungspflichten des Gerichts --etwa durch Nachfrage bei der mehr als 600 km vom Kanzleisitz des Prozessbevollmächtigten entfernt praktizierenden Ärztin-- bestanden in dieser Situation nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. August 1995 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 228, unter II., Rz 8; vom 7. August 2013 VII B 43/13, BFH/NV 2013, 1792; vom 26. November 2013 I B 2/13, BFH/NV 2014, 542, Rz 3).
  • BFH, 04.11.2019 - X B 70/19

    Anforderungen an einen krankheitsbedingten Terminverlegungsantrag

    Dies war z.B. der Fall bei Anträgen, die erst nach Dienstschluss des Vortags gestellt wurden (BFH-Beschluss vom 08.11.2016 - I B 137/15, BFH/NV 2017, 433, Rz 14: Eingang des Antrags um 19:26 Uhr; BFH-Beschluss vom 26.11.2013 - I B 2/13, BFH/NV 2014, 542: Eingang des Antrags um 16:08 Uhr), oder wenn der Antragsteller für das Gericht nicht erreichbar war (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 64, unter II.2.: der Kläger gibt weder eine Telefon- noch eine Telefaxnummer an, so dass dem Gericht keine Rückfrage möglich ist; BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 454: das FG hat erfolglos versucht, den Kläger telefonisch zu erreichen).
  • BFH, 08.11.2016 - I B 137/15

    Revisionszulassung wegen eines besonders schwerwiegenden "qualifizierten"

    aa) Im Streitfall ist von einem kurzfristig gestellten Verlegungsgesuch auszugehen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. Mai 2010 IX B 201/09, nicht veröffentlicht; Senatsbeschluss vom 26. November 2013 I B 2/13, BFH/NV 2014, 542).
  • BFH, 28.05.2021 - VIII B 103/20

    Ablehnung eines Terminverlegungsantrags aufgrund schwerwiegender

    Dies ist z.B. der Fall bei Anträgen, die erst nach Dienstschluss des Vortags gestellt wurden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 226, Rz 15, mit Bezugnahme auf BFH-Beschluss vom 08.11.2016 - I B 137/15, BFH/NV 2017, 433, Rz 14: Eingang des Antrags um 19:26 Uhr und auf BFH-Beschluss vom 26.11.2013 - I B 2/13, BFH/NV 2014, 542: Eingang des Antrags um 16:08 Uhr).
  • BFH, 08.05.2018 - XI B 5/18

    Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung des Verfahrens muss begründet werden

    Dem FG ist zwar nicht, wie die Klägerin meint, bereits dadurch ein Verfahrensfehler unterlaufen, dass es die mündliche Verhandlung vom 28. November 2017 nicht verlegt hat; denn auch bei Verlegungsanträgen, die am Nachmittag des Vortags der mündlichen Verhandlung gestellt werden, muss der Antragsteller die erheblichen Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) so genau angeben, dass sich das Gericht aufgrund der Schilderung ein Urteil über deren Erheblichkeit bilden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. September 2012 II B 61/12, BFH/NV 2012, 1995, Rz 4; vom 26. November 2013 I B 2/13, BFH/NV 2014, 542, Rz 1 und 3; vom 8. September 2015 XI B 33/15, BFH/NV 2015, 1690, Rz 12; Beschluss des Bundessozialgerichts vom 7. November 2017 B 13 R 153/17 B, juris, Rz 9 f.).
  • BFH, 22.03.2022 - VIII B 49/21

    Ablehnung eines Terminverlegungsantrags, der vom FG fehlerhaft als ein "in

    Dies ist z.B. der Fall bei Anträgen, die erst nach Dienstschluss des Vortags gestellt wurden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 226, Rz 15, mit Bezugnahme auf die BFH-Beschlüsse vom 08.11.2016 - I B 137/15, BFH/NV 2017, 433, Rz 14: Eingang des Antrags um 19:26 Uhr, und vom 26.11.2013 - I B 2/13, BFH/NV 2014, 542: Eingang des Antrags um 16:08 Uhr).
  • FG Düsseldorf, 07.03.2023 - 7 K 883/20

    Glaubhaftmachung der Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit des

    Mit einer Sichtung und Bearbeitung der eingehenden Post durch einen Gerichtsmitarbeiter konnte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gerechnet werden (vgl. dazu BFH, Beschlüsse vom 8.11.2016 I B 137/15, BFH/NV 2017, 433: Eingang um 19.26 Uhr; vom 26.11.2013 I B 2/13, BFH/NV 2014, 542: Eingang um 16.08 Uhr).
  • VG München, 05.06.2020 - M 16 K 19.2899

    Erweiterte Gewerbeuntersagung, GmbH, Unzuverlässigkeit einer juristischen Person,

    Eine Verlegung wegen Krankheit kommt nur in Betracht, wenn der Beteiligte darlegt und durch ein aussagekräftiges ärztliches Attest, das nähere Angaben zu Art und Schwere der Krankheit enthält, glaubhaft macht, dass Art und Schwere der Krankheit der Verhandlungs- und /oder Reisefähigkeit für die begrenzte Zeit der Anreise und Dauer der mündlichen Verhandlung entgegenstehen (vgl. BayVGH, B.v. 27.7.2016 - 11 ZB 16.30121 - juris Rn. 7 ff.; BFH, B.v. 26.11.2013 - I B 2/13 - juris Rn. 3; OVG Lüneburg, B.v. 5.11.2012 - 2 LA 177/12 - juris Rn. 7; Feskorn in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 227 Rn. 8).
  • FG Münster, 24.11.2022 - 10 K 954/19
    Die Gründe für die Terminverlegung müssen aber durch den Beteiligten so genau (substantiiert) dargelegt werden, dass sich das Gericht aufgrund der Schilderung ein Urteil über die Erheblichkeit bilden kann (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26.11.2013 - I B 2/13, BFH/NV 2014, 542; vom 24.6.2014 - III B 12/13, BFH/NV 2014, 1581).
  • VG Regensburg, 24.01.2020 - RN 6 K 19.1698

    Ablehnung einer Terminsaufhebung

    Sofern ein Verlegung aus kranheitsbedingten Gründen angestrebt worden wäre, hätte vielmehr dargelegt werden müssen, dass Art und Schwere der Krankheit der Verhandlungs- und/oder gegebenenfalls der Reisefähigkeit entgegenstehen (vgl. BFH, B.v. 26.11.2013 - I B 2/13 - BeckRS 2014, 94389).
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Rechtsprechung
   BFH, 02.12.2013 - III B 32/12   

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https://dejure.org/2013,42022
BFH, 02.12.2013 - III B 32/12 (https://dejure.org/2013,42022)
BFH, Entscheidung vom 02.12.2013 - III B 32/12 (https://dejure.org/2013,42022)
BFH, Entscheidung vom 02. Dezember 2013 - III B 32/12 (https://dejure.org/2013,42022)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Darlegungsanforderungen an das Erfordernis der Rechtsfortbildung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

  • openjur.de

    Darlegungsanforderungen an das Erfordernis der Rechtsfortbildung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 116 Abs 3 S 3, AO § 164 Abs 2 S 1
    Darlegungsanforderungen an das Erfordernis der Rechtsfortbildung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

  • Bundesfinanzhof

    Darlegungsanforderungen an das Erfordernis der Rechtsfortbildung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 164 Abs 2 S 1 AO
    Darlegungsanforderungen an das Erfordernis der Rechtsfortbildung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

  • rewis.io

    Darlegungsanforderungen an das Erfordernis der Rechtsfortbildung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Änderung eines Investitionszulagenbescheides mangels Darlegung eines Divergenzfalls

  • datenbank.nwb.de

    Darlegung des Erfordernisses der Rechtsfortbildung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2014, 542
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 12.10.2012 - III B 78/12

    Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer zur Fortbildung des Rechts

    Auszug aus BFH, 02.12.2013 - III B 32/12
    a) Eine Fortbildung des Rechts kommt in Betracht, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist; insbesondere dann, wenn der Einzelfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2012 III B 78/12, BFH/NV 2013, 39, m.w.N.).

    Voraussetzung hierfür ist u.a., dass die Rechtsfortbildung im Allgemeininteresse liegt (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 171, § 115 FGO Rz 92 ff.) und die herausgestellte Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 39).

    Vor allem sind, sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 39, m.w.N.).

    Diese besonderen Voraussetzungen sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. dazu z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 39).

  • BFH, 08.03.2013 - III B 24/12

    Divergenz bei mehreren tragenden Urteilsgründen

    Auszug aus BFH, 02.12.2013 - III B 32/12
    aa) Eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift ist anzunehmen, wenn das FG mit einem das angegriffene Urteil tragenden und entscheidungserheblichen Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz einer anderen Gerichtsentscheidung abgewichen ist (z.B. Senatsbeschluss vom 8. März 2013 III B 24/12, BFH/NV 2013, 980).
  • BFH, 04.02.2009 - VI B 142/08

    Änderung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung - Wirkung

    Auszug aus BFH, 02.12.2013 - III B 32/12
    Der VdN verhindert in der Regel die Entstehung eines für die Bindung an Treu und Glauben notwendigen Vertrauensschutzes (BFH-Beschluss vom 4. Februar 2009 VI B 142/08, BFH/NV 2009, 716, m.w.N.).
  • BFH, 20.01.2003 - VIII B 76/02

    Gewerblicher Grundstückshandel; Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden

    Auszug aus BFH, 02.12.2013 - III B 32/12
    Sie legt keine Abweichung im Grundsätzlichen dar, sondern führt im Kern aus, das FG habe die Rechtsprechung des BFH nicht zutreffend angewandt und damit eine fehlerhafte Einzelfallentscheidung getroffen (BFH-Beschluss vom 20. Januar 2003 VIII B 76/02, BFH/NV 2003, 1281, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 42).
  • BFH, 19.01.1994 - XI R 72/90

    Vorsteuerabzug aus Treu und Glauben?

    Auszug aus BFH, 02.12.2013 - III B 32/12
    Im Streitfall sei --entgegen verschiedener Entscheidungen des BFH, in denen er eine der Korrektur des Steuerbescheids entgegenstehende Bindungswirkung aus Treu und Glauben abgelehnt habe (BFH-Urteile vom 19. Januar 1994 XI R 72/90, BFH/NV 1994, 591; vom 11. Oktober 1988 VIII R 419/83, BFHE 155, 298, BStBl II 1989, 284)-- eine solche Bindungswirkung zu bejahen.
  • BFH, 10.12.2012 - X B 139/11

    Darlegungsanforderungen bei einer Kumulativbegründung des FG

    Auszug aus BFH, 02.12.2013 - III B 32/12
    a) Hat das FG sein Urteil --wie hier-- in dem angegriffenen Punkt auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt (kumulative Begründung), so muss wegen jeder der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2012 X B 139/11, BFH/NV 2013, 570, m.w.N.).
  • BFH, 11.03.2011 - III B 76/10

    Währungsumrechnung bei Familienleistungen nach Schweizer Recht

    Auszug aus BFH, 02.12.2013 - III B 32/12
    Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer u.a. tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, mit Datum sowie Aktenzeichen und/oder Fundstelle bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (z.B. Senatsbeschluss vom 11. März 2011 III B 76/10, BFH/NV 2011, 981).
  • BFH, 05.06.2003 - III R 26/00

    Vorbehalt der Nachprüfung; Abhilfebescheid; Einspruch

    Auszug aus BFH, 02.12.2013 - III B 32/12
    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das FA eine bindende Zusage erteilt oder durch sein früheres Verhalten außerhalb einer Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (Senatsurteil vom 5. Juni 2003 III R 26/00, BFH/NV 2003, 1529, unter II.1.a, m.w.N.).
  • BFH, 28.09.2009 - XI B 103/08

    Beachtung der "Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns" ist Entscheidung im

    Auszug aus BFH, 02.12.2013 - III B 32/12
    Hierdurch legt sie selbst dar, dass sich die Bedeutung der Rechtssache in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpft; ein Allgemeininteresse wird damit nicht aufgezeigt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. September 2008 X B 88/08, BFH/NV 2008, 1984; vom 28. September 2009 XI B 103/08, BFH/NV 2010, 73).
  • BFH, 20.10.2005 - III R 24/04

    InvZul; Minderung der Anschaffungskosten; Zeitpunkt der Bestellung

    Auszug aus BFH, 02.12.2013 - III B 32/12
    Die Klägerin legt zwar unter Verweis auf genau bezeichnete BFH-Rechtsprechung den im Investitionszulagengesetz 1999 (InvZulG 1999) geltenden --aus dem Einkommensteuerrecht übernommenen-- Herstellungskostenbegriff dar, um sodann unter Verweis auf weitere BFH-Entscheidungen auszuführen, dass eine Minderung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nur dann angenommen werden könne, wenn der maßgebende Anlass für den Minderungsvorgang in der Anschaffung liege (BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 IX R 20/98, BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796) bzw. der Vorteil ausschließlich oder so gut wie ausschließlich dem Anschaffungsvorgang zugerechnet werden könne (Senatsurteil vom 20. Oktober 2005 III R 24/04, BFH/NV 2006, 816; BFH-Urteil vom 7. Dezember 2004 VIII R 70/02, BFHE 208, 546, BStBl II 2005, 468).
  • BFH, 11.10.1988 - VIII R 419/83

    1. Steuerrechtlich schädlicher Zukauf kann in der Lnad- und Fortwirtschaft in

  • BFH, 07.12.2004 - VIII R 70/02

    Bonusaktien als Einnahmen aus Kapitalvermögen

  • BFH, 16.09.2008 - X B 88/08

    Änderung gem. § 172 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO - Änderungssperre - Fehlen

  • BFH, 26.02.2002 - IX R 20/98

    Geschlossene Fonds - Eigenkapitalvermittlungsprovisionen

  • BFH, 09.02.2017 - VI B 58/16

    Revisionszulassung wegen einer greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung - Darlegung

    a) Eine Fortbildung des Rechts kommt in Betracht, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist; insbesondere dann, wenn der Einzelfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BFH-Beschluss vom 2. Dezember 2013 III B 32/12, BFH/NV 2014, 542, m.w.N.).

    Voraussetzung hierfür ist u.a., dass die Rechtsfortbildung im Allgemeininteresse liegt und die herausgestellte Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 542).

  • BFH, 22.02.2017 - III B 113/16

    Verzinsung einer freiwilligen Zahlung - Darlegung des Zulassungsgrundes der

    Vor allem sind, sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (z.B. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2013 III B 32/12, BFH/NV 2014, 542, Rz 3, m.w.N.).
  • FG Saarland, 10.09.2020 - 2 V 1007/20

    Aussetzung der Vollziehung: Rückwirkende Aufhebung der Freistellung des

    Allgemein gilt, dass es unerheblich ist, ob die Finanzbehörde die Rechtswidrigkeit bei Erlass des Steuerbescheids kannte; ein Vertrauensschutz kann auf Grund des Vorbehalts der Nachprüfung grundsätzlich nicht entstehen (BFH vom 4. August 2005 III B 48/04, BFH/NV 2005, 2057; vom 4. Februar 2009 VI B 142/08, BFH/NV 2009, 716; vom 2. Dezember 2013 III B 32/12, BFH/NV 2014, 542).
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