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   BFH, 21.01.2014 - IX R 9/13   

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https://dejure.org/2014,3558
BFH, 21.01.2014 - IX R 9/13 (https://dejure.org/2014,3558)
BFH, Entscheidung vom 21.01.2014 - IX R 9/13 (https://dejure.org/2014,3558)
BFH, Entscheidung vom 21. Januar 2014 - IX R 9/13 (https://dejure.org/2014,3558)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Veräußerungsgewinnen bei Erwerb einer Beteiligung an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft und Veräußerung von Wohnungen innerhalb der Veräußerungsfrist

  • openjur.de

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Veräußerungsgewinnen bei Erwerb einer Beteiligung an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft und Veräußerung von Wohnungen innerhalb der Veräußerungsfrist

  • Bundesfinanzhof

    AO § 39 Abs 2, AO § 179 Abs 1, AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 22 Nr 2, EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 23 Abs 1 S 4, FGO § 120 Abs 3 Nr 1, EStG VZ 2006
    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Veräußerungsgewinnen bei Erwerb einer Beteiligung an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft und Veräußerung von Wohnungen innerhalb der Veräußerungsfrist

  • Bundesfinanzhof

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Veräußerungsgewinnen bei Erwerb einer Beteiligung an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft und Veräußerung von Wohnungen innerhalb der Veräußerungsfrist

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 39 Abs 2 AO, § 179 Abs 1 AO, § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO, § 22 Nr 2 EStG 2002, § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002
    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Veräußerungsgewinnen bei Erwerb einer Beteiligung an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft und Veräußerung von Wohnungen innerhalb der Veräußerungsfrist

  • IWW
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine gesonderte Feststellung von Veräußerungsgewinnen bei Beteiligungserwerb an grundbesitzender GbR und Veräußerung von Wohnungen innerhalb der 10-Jahresfrist

  • Betriebs-Berater

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Veräußerungsgewinnen - Beteiligung an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft - Veräußerung von Wohnungen innerhalb der Veräußerungsfrist

  • rewis.io

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Veräußerungsgewinnen bei Erwerb einer Beteiligung an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft und Veräußerung von Wohnungen innerhalb der Veräußerungsfrist

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Veräußerungsgewinnen bei Erwerb einer Beteiligung an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft und Veräußerung von Wohnungen innerhalb der Veräußerungsfrist

  • datenbank.nwb.de

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Veräußerungsgewinnen bei Erwerb einer Beteiligung an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft und Veräußerung von Wohnungen innerhalb der Veräußerungsfrist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beteiligung an grundbesitzender GbR: Feststellung von Veräußerungsgewinnen?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Veräußerungsgewinnen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beteiligungserwerb an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft - und der anschließende Wohnunsverkauf

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Veräußerungsgewinnen bei Erwerb einer Beteiligung an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft u. Veräußerung von Wohnungen innerhalb der Veräußerungsfrist

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Veräußerungsgewinnen bei Erwerb einer Beteiligung an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine gesonderte und einheitliche Feststellung bei Anteilserwerb an grundstücksveräußernder Gesellschaft

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Veräußerungsgewinnen - Beteiligung an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft - Veräußerung von Wohnungen innerhalb der Veräußerungsfrist

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Veräußerungsgewinnen

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Keine gesonderte und einheitliche Feststellung bei Anteilserwerb an grundstücksveräußernder Gesellschaft

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Grundstücksgemeinschaften
    Gesonderte und einheitliche Feststellung
    Veräußerungsgewinne
    Private Veräußerungsgeschäfte
    Private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und bestimmten Rechten
    Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns
    Voll entgeltlich erworbenes Grundstück

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 244, 225
  • BB 2014, 662
  • DB 2014, 574
  • BStBl II 2016, 515
  • BFH/NV 2014, 745
  • NZG 2014, 518
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 13.07.1994 - X R 7/91

    Einkünfte aus Spekulationsgeschäften - Einbeziehung von Spekulationseinkünften in

    Auszug aus BFH, 21.01.2014 - IX R 9/13
    Einkünfte, an denen i.S. von § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO Mehrere beteiligt sind, liegen --unter weiteren Voraussetzungen-- nur dann vor, wenn mehrere Personen "gemeinsam" den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklichen (BFH-Urteile vom 11. Juli 1985 IV R 61/83, BFHE 144, 151, BStBl II 1985, 577 ; vom 13. Juli 1994 X R 7/91, BFH/NV 1995, 303; Klein/Ratschow, AO , 11. Aufl., § 180 Rz 7).

    bb) Nach dem Urteil des BFH in BFH/NV 1995, 303 verwirklichen Gesellschafter einer Personengesellschaft den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auch dann nicht gemeinsam, wenn sie einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft beitreten (was nach Auffassung des damals beklagten FA eine "Anschaffung" im Sinne dieser Bestimmung ist) und die Gesellschaft selbst innerhalb der Spekulationsfrist nach Beitritt ein Grundstück veräußert (vgl. auch BFH-Urteil vom 13. Oktober 1993 X R 49/92, BFHE 172, 315 , BStBl II 1994, 86 ).

    cc) Nach diesen Maßstäben ist der Anteilserwerb des Klägers an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft --als der die "Anschaffung" konstituierende Teilakt-- nicht "in der Einheit der Gesellschaft", sondern als individuelle Anlageentscheidung ausschließlich von dem einzelnen Gesellschafter verwirklicht worden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 303).

  • BFH, 13.10.1993 - X R 49/92

    Ermittlung des Spekulationsgewinns in einheitlicher und gesonderter Feststellung?

    Auszug aus BFH, 21.01.2014 - IX R 9/13
    bb) Nach dem Urteil des BFH in BFH/NV 1995, 303 verwirklichen Gesellschafter einer Personengesellschaft den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auch dann nicht gemeinsam, wenn sie einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft beitreten (was nach Auffassung des damals beklagten FA eine "Anschaffung" im Sinne dieser Bestimmung ist) und die Gesellschaft selbst innerhalb der Spekulationsfrist nach Beitritt ein Grundstück veräußert (vgl. auch BFH-Urteil vom 13. Oktober 1993 X R 49/92, BFHE 172, 315 , BStBl II 1994, 86 ).
  • BFH, 30.01.2008 - X R 1/07

    Reihenfolge der Steuervergünstigungen der §§ 34f Abs. 3 und 35a EStG - Auflösung

    Auszug aus BFH, 21.01.2014 - IX R 9/13
    Das von dem Kläger mit der Revision verfolgte Ziel ist eindeutig der Revisionsbegründungsschrift zu entnehmen, in der er sich ausdrücklich gegen die dem Urteil zugrunde liegende Rechtsauffassung des FG wendet und damit inzidenter die Aufhebung des darauf beruhenden Urteils erreichen will (vgl. BFH-Urteil vom 30. Januar 2008 X R 1/07, BFHE 220, 403 , BStBl II 2008, 520 ).
  • BFH, 09.05.2000 - VIII R 41/99

    Wesentliche Beteiligung im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 21.01.2014 - IX R 9/13
    Es liegt aber nach den Feststellungen des FG nahe, dass der Kläger im Streitfall gemäß § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG die unmittelbare Beteiligung an der Beteiligten zu 1 und damit zugleich die anteiligen Wohnungen entgeltlich erworben hat (vgl. auch BFH-Urteil vom 20. April 2004 IX R 5/02, BFHE 206, 110 , BStBl II 2004, 987 ; zustimmend Wacker, Deutsches Steuerrecht 2005, 2014, 2016 f.) und die im Streitjahr erfolgte Veräußerung der zwei Wohnungen durch die Beteiligte zu 1 nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO (sog. Bruchteilsbetrachtung) anteilig dem Kläger zuzurechnen ist (vgl. BFH-Urteile vom 13. Juli 1999 VIII R 72/98, BFHE 190, 87 , BStBl II 1999, 820 ; vom 9. Mai 2000 VIII R 41/99, BFHE 192, 273 , BStBl II 2000, 686).
  • BFH, 20.04.2004 - IX R 5/02

    Erwerb eines Erbteils als Anschaffung

    Auszug aus BFH, 21.01.2014 - IX R 9/13
    Es liegt aber nach den Feststellungen des FG nahe, dass der Kläger im Streitfall gemäß § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG die unmittelbare Beteiligung an der Beteiligten zu 1 und damit zugleich die anteiligen Wohnungen entgeltlich erworben hat (vgl. auch BFH-Urteil vom 20. April 2004 IX R 5/02, BFHE 206, 110 , BStBl II 2004, 987 ; zustimmend Wacker, Deutsches Steuerrecht 2005, 2014, 2016 f.) und die im Streitjahr erfolgte Veräußerung der zwei Wohnungen durch die Beteiligte zu 1 nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO (sog. Bruchteilsbetrachtung) anteilig dem Kläger zuzurechnen ist (vgl. BFH-Urteile vom 13. Juli 1999 VIII R 72/98, BFHE 190, 87 , BStBl II 1999, 820 ; vom 9. Mai 2000 VIII R 41/99, BFHE 192, 273 , BStBl II 2000, 686).
  • BFH, 11.07.1985 - IV R 61/83

    Feststellungsbescheid - Einkünfte - Wissenschaftliche Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 21.01.2014 - IX R 9/13
    Einkünfte, an denen i.S. von § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO Mehrere beteiligt sind, liegen --unter weiteren Voraussetzungen-- nur dann vor, wenn mehrere Personen "gemeinsam" den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklichen (BFH-Urteile vom 11. Juli 1985 IV R 61/83, BFHE 144, 151, BStBl II 1985, 577 ; vom 13. Juli 1994 X R 7/91, BFH/NV 1995, 303; Klein/Ratschow, AO , 11. Aufl., § 180 Rz 7).
  • BFH, 13.07.1999 - VIII R 72/98

    Wesentliche Beteiligung im Gesamthandsvermögen

    Auszug aus BFH, 21.01.2014 - IX R 9/13
    Es liegt aber nach den Feststellungen des FG nahe, dass der Kläger im Streitfall gemäß § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG die unmittelbare Beteiligung an der Beteiligten zu 1 und damit zugleich die anteiligen Wohnungen entgeltlich erworben hat (vgl. auch BFH-Urteil vom 20. April 2004 IX R 5/02, BFHE 206, 110 , BStBl II 2004, 987 ; zustimmend Wacker, Deutsches Steuerrecht 2005, 2014, 2016 f.) und die im Streitjahr erfolgte Veräußerung der zwei Wohnungen durch die Beteiligte zu 1 nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO (sog. Bruchteilsbetrachtung) anteilig dem Kläger zuzurechnen ist (vgl. BFH-Urteile vom 13. Juli 1999 VIII R 72/98, BFHE 190, 87 , BStBl II 1999, 820 ; vom 9. Mai 2000 VIII R 41/99, BFHE 192, 273 , BStBl II 2000, 686).
  • BFH, 06.09.2016 - IX R 44/14

    Geschlossener Immobilienfonds - Veräußerung oder Rückabwicklung

    Im Fall des § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG entsteht ein Veräußerungsgewinn oder -verlust allein auf der Ebene des Gesellschafters (vgl. auch BFH-Urteile vom 21. Januar 2014 IX R 9/13, BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515, unter II.2.a bb, sowie vom 13. Juli 1999 VIII R 72/98, BFHE 190, 87, BStBl II 1999, 820, unter II.1., und vom 9. Mai 2000 VIII R 41/99, BFHE 192, 273, BStBl II 2000, 686, unter II.2.a zu Anteilen i.S. des § 17 EStG; Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Rundverfügung vom 2. September 2015, juris, unter 1.2.; vgl. auch Engel, Vermögensverwaltende Personengesellschaften im Ertragssteuerrecht, 2. Aufl., 2015, Rz 1137; Bruschke, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2008, 728, 729).

    Der Gewinn oder Verlust ist deshalb nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG für jeden einzelnen Beteiligten anhand seiner individuellen Anschaffungskosten und seines individuellen Veräußerungserlöses zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil in BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515, unter II.2.a cc; Bruschke, DStZ 2008, 728, 729).

    Im Hinblick auf das Ziel des § 23 EStG, den individuellen Vermögenszuwachs oder -verlust des Gesellschafters und damit dessen steuerliche Leistungsfähigkeit zu erfassen (vgl. Kube in Kirchhof, a.a.O., § 23 Rz 1), ist im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 23 Abs. 3 EStG auf die individuell aufgewandten Anschaffungskosten der Klägerin und den konkret von ihr erzielten Veräußerungserlös für die in der Beteiligung enthaltenen Immobilien abzustellen (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515, unter II.2.a cc).

  • BFH, 06.09.2016 - IX R 27/15

    Fondsbeteiligung an Schrottimmobilien: Rückabwicklung im Umfang von

    Im Fall des § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG entsteht ein Veräußerungsgewinn oder -verlust allein auf der Ebene des Gesellschafters (vgl. auch BFH-Urteile vom 21. Januar 2014 IX R 9/13, BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515, unter II.2.a bb, sowie vom 13. Juli 1999 VIII R 72/98, BFHE 190, 87, BStBl II 1999, 820, unter II.1., und vom 9. Mai 2000 VIII R 41/99, BFHE 192, 273, BStBl II 2000, 686, unter II.2.a zu Anteilen i.S. des § 17 EStG; Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Rundverfügung vom 2. September 2015, juris, unter 1.2.; vgl. auch Engel, Vermögensverwaltende Personengesellschaften im Ertragssteuerrecht, 2. Aufl., 2015, Rz 1137; Bruschke, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2008, 728, 729).

    Der Gewinn oder Verlust ist deshalb nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG für jeden einzelnen Beteiligten anhand seiner individuellen Anschaffungskosten und seines individuellen Veräußerungserlöses zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil in BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515, unter II.2.a cc; Bruschke, DStZ 2008, 728, 729).

    Im Hinblick auf das Ziel des § 23 EStG, den individuellen Vermögenszuwachs oder -verlust des Gesellschafters und damit dessen steuerliche Leistungsfähigkeit zu erfassen (vgl. Kube in Kirchhof, a.a.O., § 23 Rz 1), ist im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 23 Abs. 3 EStG auf die individuell aufgewandten Anschaffungskosten der Kläger und den konkret von ihnen erzielten Veräußerungserlös für die in der Beteiligung enthaltenen Immobilien abzustellen (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515, unter II.2.a cc).

  • BFH, 19.11.2019 - IX R 24/18

    Anwachsung von Gesellschaftsanteilen an einer vermögensverwaltenden

    Gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind Einkünfte gesondert und einheitlich festzustellen, wenn daran mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen zuzurechnen sind; Einkünfte, an denen i.S. der genannten Vorschrift "mehrere Personen beteiligt" sind, liegen --unter weiteren Voraussetzungen-- nur dann vor, wenn diese Personen "gemeinsam" (d.h. in der "Einheit der Gesellschaft") den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklichen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10.11.2015 - IX R 10/15, BFH/NV 2016, 529; vom 21.01.2014 - IX R 9/13, BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515; vom 13.07.1994 - X R 7/91, BFH/NV 1995, 303, jeweils m.w.N.; Klein/Ratschow, AO, 14. Aufl., § 180 Rz 8).

    b) Veräußert eine grundstücksbesitzende (vermögensverwaltende) GbR eine in ihrem Gesamthandsvermögen befindliche Immobilie, ist mithin über die Frage, ob durch das Veräußerungsgeschäft ein Einkünftetatbestand verwirklicht worden ist, nur dann im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu entscheiden, wenn die Tatbestandsmerkmale der maßgeblichen Norm gemeinsam in der Einheit der Gesellschaft verwirklicht werden (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2016, 529; in BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515, und in BFH/NV 1995, 303, zu § 23 EStG).

    Darüber hinaus kann eine --von einer Personengesellschaft vorgenommene-- entgeltliche Übertragung einer Immobilie aus dem Gesamthandsvermögen auf einen Dritten dem Gesellschafter nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig als "Veräußerungsgeschäft" i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zuzurechnen sein (sog. Bruchteilsbetrachtung; s. BFH-Urteil in BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515).

    c) In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist eine gesonderte und einheitliche Feststellung und Zurechnung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften nach §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO indes in Fällen, in denen die Anschaffung oder Veräußerung einer Gesellschaftsbeteiligung als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter gilt (§ 23 Abs. 1 Satz 4 EStG), nach den oben genannten Maßstäben (s. die Ausführungen unter II.1.b) regelmäßig nicht zulässig, weil der rechtliche Vorgang, welcher nur über die Fiktions- oder Zurechnungsnorm zur Annahme eines "Anschaffungs-" oder "Veräußerungsgeschäfts" führt, nicht gemeinsam und in der Einheit der Gesellschaft, sondern individuell durch den Gesellschafter verwirklicht wird (BFH-Urteile in BFH/NV 2016, 529; in BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515, und in BFH/NV 1995, 303).

  • BFH, 23.06.2015 - II R 52/13

    Zuwendender bei Vollzug eines formunwirksamen Schenkungsversprechens eines

    Ein förmlicher Revisionsantrag in der Revisionsbegründung ist jedoch entbehrlich, wenn sich aus dem Vorbringen des Revisionsklägers eindeutig ergibt, inwieweit er sich durch das angefochtene Urteil beschwert fühlt und inwieweit er dessen Aufhebung oder Änderung erstrebt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Januar 2014 IX R 9/13, BFHE 244, 225, m.w.N.).
  • BFH, 06.09.2016 - IX R 45/14

    Fondsbeteiligung an Schrottimmobilien: Rückabwicklung im Umfang von

    Im Fall des § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG entsteht ein Veräußerungsgewinn oder -verlust allein auf der Ebene des Gesellschafters (vgl. auch BFH-Urteile vom 21. Januar 2014 IX R 9/13, BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515, unter II.2.a bb, sowie vom 13. Juli 1999 VIII R 72/98, BFHE 190, 87, BStBl II 1999, 820, unter II.1., und vom 9. Mai 2000 VIII R 41/99, BFHE 192, 273, BStBl II 2000, 686, unter II.2.a zu Anteilen i.S. des § 17 EStG; Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Rundverfügung vom 2. September 2015, juris, unter 1.2.; vgl. auch Engel, Vermögensverwaltende Personengesellschaften im Ertragssteuerrecht, 2. Aufl., 2015, Rz 1137; Bruschke, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2008, 728, 729).

    Der Gewinn oder Verlust ist deshalb nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG für jeden einzelnen Beteiligten anhand seiner individuellen Anschaffungskosten und seines individuellen Veräußerungserlöses zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil in BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515, unter II.2.a cc; Bruschke, DStZ 2008, 728, 729).

    Im Hinblick auf das Ziel des § 23 EStG, den individuellen Vermögenszuwachs oder -verlust des Gesellschafters und damit dessen steuerliche Leistungsfähigkeit zu erfassen (vgl. Kube in Kirchhof, a.a.O., § 23 Rz 1), ist im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 23 Abs. 3 EStG auf die individuell aufgewandten Anschaffungskosten des Klägers und den konkret von ihm erzielten Veräußerungserlös für die in der Beteiligung enthaltenen Immobilien abzustellen (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515, unter II.2.a cc).

  • BFH, 20.11.2018 - VIII R 39/15

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Kapitaleinkünften in sog.

    bb) § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG erfasst auch sog. Mischfälle, in denen die Kapitalanlage gemeinschaftlich erworben wird und die (anteilige) Veräußerung der Kapitalanlage durch Anteilsübertragungen eines oder mehrerer Gesellschafter bewirkt wird (BTDrucks 16/4841, S. 57; s. das obiter dictum zu § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG im BFH-Urteil vom 21. Januar 2014 IX R 9/13, BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515, Rz 24, sowie aus dem Schrifttum Kemcke/Schäffer in Haase/Dorn, 3. Aufl., Vermögensverwaltende Personengesellschaften, Rz 149; kritisch Engel, Vermögensverwaltende Personengesellschaften im Ertragsteuerrecht, 2. Aufl., Rz 1011, jeweils m.w.N.).

    bb) Einkünfte, an denen i.S. von § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO mehrere beteiligt sind, liegen vor, wenn mehrere Personen "gemeinsam" den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklichen (BFH-Urteil in BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515, Rz 18).

  • FG Düsseldorf, 14.01.2015 - 15 K 2051/12

    Spekulationsgewinn: Veräußerung des Grundstücks durch GbR - Zurechnungsfiktion

    Die anschließende Veräußerung des Grundstücks (oder -anteils) durch die Gesellschaft ist nach der sog. Bruchteilsbetrachtung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig dem Steuerpflichtigen / Gesellschafter zuzurechnen (obiter dictum im Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 21. Januar 2014 IX R 9/13, BFHE 244, 225, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2014, 745; i. E. ebenso Weber-Grellet in EStG, 33. A., § 23 Rdn. 47; Hoheisel in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 23 Rdn. 189; Musil in Herrmann/Heuer, EStG, § 23 Rdn. 241; Wernsmann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 23 B 101; Kube in Kirchhof, EStG, 13. A., § 23 Rdn. 9; a. A. Peter in DStR 1999, 1337, 1339; zweifelnd Glenk in Blümich, EStG, § 23 Rdn. 81).

    Nach obigem BFH-Urteil IX R 9/13 (a.a.O.) liegen Einkünfte, an denen i.S. von § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO Mehrere beteiligt sind, liegen nur dann vor, wenn mehrere Personen "gemeinsam" den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklichen.

    Im Unterschied zu vorliegendem Sachverhalt lag eine Gleichzeitigkeit der Geschäfte auch nicht vor in den vom Kläger (wie dem BFH IX R 9/13 a.a.O.) zitierten BFH-Urteilen vom 13. Oktober 1993 X R 49/92 (BFHE 172, 315, BStBl II 1994, 86) und vom 13. Juli 1994 X R 7/91 (BFH/NV 1995, 303).

    Die Revisionszulassung erfolgt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO im Hinblick darauf, dass die obigen Fragen zum sog. Mischfall i. S. von § 23 EStG und auch zur Erfassung der Einkünfte im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung bisher höchstrichterlich nicht - auch nicht durch BFH IX R 9/13 a.a.O. - entschieden sind.

  • BFH, 10.11.2015 - IX R 10/15

    Veräußerung eines vermieteten Grundstücks aus dem Gesamthandvermögen - Mischfall

    d) An der gemeinsamen Anschaffung des Grundstücks fehlt es bei einem Gesellschafter, soweit er erst nach Anschaffung des Grundstücks durch die Gesellschaft im Wege des Anteilserwerbs Gesellschafter geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 2014 IX R 9/13, BFHE 244, 225, m.w.N.).

    Das gilt jedenfalls, soweit in dem Anteilserwerb bei der gebotenen Bruchteilsbetrachtung (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO) eine anteilige Anschaffung des Grundstücks zu sehen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 244, 225).

  • BFH, 21.10.2014 - VIII R 22/11

    VGA bei mittelbarer Anteilseignerstellung - Nahestehende Person ist kein

    Eine unmittelbare Zurechnung der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die zum Gesamthandsvermögen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gehört, bei deren Gesellschaftern erfolgt nur im Rahmen des § 17 EStG (BFH-Urteile vom 9. Mai 2000 VIII R 40/99, BFH/NV 2001, 17, unter II.2.b aa; VIII R 41/99, BFHE 192, 273, BStBl II 2000, 686, unter II.2.a; zu § 23 EStG siehe BFH-Urteile vom 2. April 2008 IX R 18/06, BFHE 221, 1, BStBl II 2008, 679, unter II.2.b; vom 21. Januar 2014 IX R 9/13, BFHE 244, 225, Rz 20 und 24).
  • FG Baden-Württemberg, 01.10.2014 - 2 K 2084/11

    Abgrenzung zwischen Rückabwicklung von Anschaffungsgeschäften und Veräußerung im

    Von der Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG werden auch die sog. "Mischfälle" erfasst, nämlich der Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft und die Veräußerung von Wirtschaftsgütern durch die Gesamthand innerhalb der Veräußerungsfrist nach Beitritt, unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt des Wirtschaftsguts durch die Personengesellschaft, sowie die umgekehrten Fälle, in denen die Personengesellschaft Wirtschaftsgüter anschafft und Gesellschafter innerhalb der Veräußerungsfrist ihre Beteiligung an der Personengesellschaft veräußern (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 21. Januar 2014 IX 9/13, BFHE 244, 225, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2014, 745; Schießl, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2014, 512).

    Denn die Einkünfte wurden nicht von den Gesellschaften erzielt, sondern von der Klägerin als Beteiligte (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 2014 IX 9/13, BFHE 244, 225, BFH/NV 2014, 745; Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main, Verfügung vom 7. August 2014 - S 2256 A - 41 - St 213, DStR 2014, 1832).

  • FG Köln, 01.06.2016 - 14 K 545/14

    Einkommensteuerliche Ermittlung der Entstehung sowie der Höhe steuerpflichtiger

  • FG Baden-Württemberg, 01.10.2014 - 2 K 2085/11

    Abgrenzung zwischen Rückabwicklung und Spekulationsgeschäfte i. S. d. § 23 Abs. 1

  • FG Köln, 14.04.2021 - 3 K 1253/17

    Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts

  • FG Münster, 30.06.2021 - 13 K 793/19

    Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids zur Einkommensteuer

  • FG München, 16.04.2015 - 13 K 2956/11

    Übertragung von Kommanditanteilen an Immobilienfonds;Abgrenzung Veräußerung -

  • BFH, 15.12.2016 - X R 20/16

    Anforderungen an Revisionsantrag und Revisionsbegründung

  • FG Hessen, 24.07.2014 - 1 K 2144/09

    Einheitliche und gesonderte Feststellung bei einer verwaltenden

  • BFH, 30.04.2015 - IX B 10/15

    Gesonderte und einheitliche Festzustellung von Einkünften aus einem privaten

  • FG Niedersachsen, 25.05.2023 - 4 K 186/20

    Anwachsung; privates Veräußerungsgeschäft; Privates Veräußerungsgeschäft bei

  • FG München, 28.10.2014 - 2 K 1965/11

    Gewerblicher Grundstückshandel, privater Veräußerungsverlust i.S. des § 23 EStG,

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