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   BFH, 07.11.2013 - X R 22/11   

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https://dejure.org/2013,46858
BFH, 07.11.2013 - X R 22/11 (https://dejure.org/2013,46858)
BFH, Entscheidung vom 07.11.2013 - X R 22/11 (https://dejure.org/2013,46858)
BFH, Entscheidung vom 07. November 2013 - X R 22/11 (https://dejure.org/2013,46858)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Erlass von Nachzahlungszinsen - Tatbestandsberichtigung durch das Rechtsmittelgericht

  • openjur.de

    Erlass von Nachzahlungszinsen; Tatbestandsberichtigung durch das Rechtsmittelgericht

  • Bundesfinanzhof

    AO § 233a Abs 2, AO § 233a Abs 3 S 1, AO § 233a Abs 3 S 3, AO § 238 Abs 1 S 2, AEAO § 233a Nr 70.1.2 S 2, AO § 227, FGO § 107 Abs 1
    Erlass von Nachzahlungszinsen - Tatbestandsberichtigung durch das Rechtsmittelgericht

  • Bundesfinanzhof

    Erlass von Nachzahlungszinsen - Tatbestandsberichtigung durch das Rechtsmittelgericht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 233a Abs 2 AO, § 233a Abs 3 S 1 AO, § 233a Abs 3 S 3 AO, § 238 Abs 1 S 2 AO, § 233a Nr 70.1.2 S 2 AEAO
    Erlass von Nachzahlungszinsen - Tatbestandsberichtigung durch das Rechtsmittelgericht

  • rewis.io

    Erlass von Nachzahlungszinsen - Tatbestandsberichtigung durch das Rechtsmittelgericht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 233a; AO § 227
    Verzinsung einer freiwilligen Leistung auf die noch festzusetzende Steuer

  • datenbank.nwb.de

    Beschränkung des Erlasses von Nachzahlungszinsen; Berichtigung des Tatbestands

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erlass von Nachzahlungszinsen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Finanzamt kann aus Billigkeitsgründen zu erlassende Zinsen festsetzen

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2014, 817
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 15.03.1995 - I R 56/93

    Keine Steuernachforderung i. S. des § 233a Abs. 1 AO, wenn das Finanzamt

    Auszug aus BFH, 07.11.2013 - X R 22/11
    Eventuell festgesetzte Nachzahlungszinsen waren zu erlassen (BFH-Urteil vom 15. März 1995 I R 56/93, BFHE 177, 204, BStBl II 1995, 490).

    Diese Grundsätze gelten jedoch nicht mehr, seit in § 233a Abs. 1 AO --wie im Streitfall-- auf den Unterschiedsbetrag i.S. des § 233a Abs. 3 AO abgestellt wird, da nunmehr eine Bemessungsgrundlage für die Zinsfestsetzung auch nach Zahlung der noch festzusetzenden Steuer weiter existiert (so auch BFH-Urteil in BFHE 177, 204, BStBl II 1995, 490, unter II.5.).

  • BFH, 08.10.2013 - X R 3/10

    Billigkeitserlass von Nachforderungszinsen - dinglicher Arrest nach der StPO

    Auszug aus BFH, 07.11.2013 - X R 22/11
    Zu diesen Ansprüchen gehören auch Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen wie z.B. Zinsen (§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 AO; vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 2013 X R 3/10, BFH/NV 2014, 5).

    Ist nur der Erlass eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis ermessensgerecht, kann das Gericht gemäß § 101 Satz 1 FGO die Verpflichtung zum Erlass aussprechen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 16. November 2005 X R 3/04, BFHE 211, 30, BStBl II 2006, 155, und jüngst in BFH/NV 2014, 5).

  • BFH, 16.11.2005 - X R 3/04

    Jahr

    Auszug aus BFH, 07.11.2013 - X R 22/11
    Ist nur der Erlass eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis ermessensgerecht, kann das Gericht gemäß § 101 Satz 1 FGO die Verpflichtung zum Erlass aussprechen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 16. November 2005 X R 3/04, BFHE 211, 30, BStBl II 2006, 155, und jüngst in BFH/NV 2014, 5).

    aa) Eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen --auf die der Kläger seinen Erlassantrag allein stützt-- ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH dann anzunehmen, wenn ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zwar nach dem gesetzlichen Tatbestand besteht, seine Geltendmachung aber mit dem Zweck des Gesetzes nicht oder nicht mehr zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 211, 30, BStBl II 2006, 155, m.w.N.).

  • BFH, 24.11.2005 - V R 37/04

    Prüfung der Anwendung von Verwaltungsvorschriften durch die Gerichte -

    Auszug aus BFH, 07.11.2013 - X R 22/11
    bb) Hat die Finanzverwaltung --wie im Streitfall-- in Ausfüllung des ihr zustehenden Ermessensspielraums Richtlinien erlassen, so haben die Gerichte grundsätzlich nur zu prüfen, ob die Richtlinien selbst einer sachgerechten Ermessensausübung entsprechen und ob sich die Behörden an die Richtlinie gehalten haben (BFH-Urteil vom 24. November 2005 V R 37/04, BFHE 211, 411, BStBl II 2006, 466, unter II.1.).

    Das FG darf daher Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur prüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist (BFH-Urteil in BFHE 211, 411, BStBl II 2006, 466, m.w.N.).

  • BFH, 08.06.2011 - X B 209/10

    Kein Billigkeitserlass bei Verzicht von Gläubigern auf erst künftig entstehende

    Auszug aus BFH, 07.11.2013 - X R 22/11
    Maßgeblich ist deshalb nicht, wie die Gerichte die Verwaltungsanweisung verstehen, sondern wie sie die Verwaltung verstanden hat und verstanden wissen wollte (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 X B 209/10, BFH/NV 2011, 1828, m.w.N.).
  • BFH, 11.07.1996 - V R 18/95

    Zum Erlaß von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer bei einer von den

    Auszug aus BFH, 07.11.2013 - X R 22/11
    Für einen Ausgleich in Form der Verzinsung der Steuernachforderung gemäß § 233a AO ist kein Raum, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Steuerpflichtige durch die verspätete Steuerfestsetzung keinen Vorteil erlangt hat (BFH-Urteil vom 11. Juli 1996 V R 18/95, BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259).
  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus BFH, 07.11.2013 - X R 22/11
    a) Die Entscheidung über den Erlass ist eine Ermessensentscheidung der Behörde (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603) und unterliegt gemäß § 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.
  • BFH, 28.07.2009 - I B 42/09

    Erlass von Nachzahlungszinsen wegen überhöhter Steueranmeldung

    Auszug aus BFH, 07.11.2013 - X R 22/11
    Festgesetzte Nachzahlungszinsen sind dann wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen (Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2001 X B 147/01, BFH/NV 2002, 505, und BFH-Beschluss vom 28. Juli 2009 I B 42/09, BFH/NV 2010, 5).
  • BFH, 23.10.2003 - V R 2/02

    Kein Erlass von Nachzahlungszinsen bei rückwirkender Umsatzsteueroption

    Auszug aus BFH, 07.11.2013 - X R 22/11
    Dies gilt auch für den Erlass nach § 233a AO festgesetzter Zinsen (BFH-Urteil vom 23. Oktober 2003 V R 2/02, BFHE 203, 410, BStBl II 2004, 39, unter II.2.a).
  • FG Köln, 25.03.2011 - 9 K 1726/10

    Vermeidung von Nachzahlungszinsen

    Auszug aus BFH, 07.11.2013 - X R 22/11
    Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in den Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1304 veröffentlichten Gründen ab.
  • BFH, 30.10.2001 - X B 147/01

    NZB; FGO -Novelle; Darlegungspflicht bei geklärten Rechtsfragen

  • BFH, 05.06.1996 - X R 234/93

    Erhebung von Nachforderungszinsen - Sachliche Unbilligkeit - Erlaß eines

  • BFH, 18.08.1992 - VII B 227/91

    Anknüpfungspunkt der Abgabenfreiheit bei Luftfahrtunternehmen

  • BFH, 06.02.2013 - I B 143/12

    Entscheidung des Bundesfinanzhofs über einen bei Finanzgericht gestellten

  • BFH, 20.09.1995 - X R 86/94

    Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einer Festsetzung von Nachzahlungszinsen

  • BFH, 03.12.2019 - VIII R 25/17

    Erlass von Nachzahlungszinsen

    Ist nur der Erlass eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis ermessensgerecht, kann das Gericht gemäß § 101 Satz 1 FGO die Verpflichtung zum Erlass aussprechen (BFH-Urteil vom 07.11.2013 - X R 22/11, BFH/NV 2014, 817).

    Sachgerecht ist es dann, wenn Zinsen für den überzahlten Betrag --soweit dieser der noch festzusetzenden Steuer entspricht-- (sog. "fiktive Erstattungszinsen") berechnet und im Erlasswege dadurch berücksichtigt werden, dass in Höhe dieser "fiktiven Erstattungszinsen" die Nachzahlungszinsen reduziert werden (BFH-Urteile in BFH/NV 2014, 817, und in BFHE 260, 9, BStBl II 2018, 255; vgl. auch Nr. 70.1.2 Satz 2 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu § 233a, der in einem solchen Fall einen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen vorsieht).

  • FG Schleswig-Holstein, 18.02.2015 - 4 K 49/14

    Kein Zinsverzicht bei Zahlung wenige Tage vor Ablauf der Stundung

    Die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. November 2013 X R 22/11 (juris) und X R 23/11 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2014, 660) seien nicht uneingeschränkt auf den Streitfall übertragbar.

    Die durch die ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift aus Vereinfachungsgründen vorgenommene Beschränkung des Erlasses auf das Monatsprinzip sei nach den BFH-Urteilen vom 7. November 2013 X R 22/11 (juris) und X R 23/11 (BFH/NV 2014, 660) sachgerecht und wahre die gesetzlichen Grenzen des Ermessens.

    Mit Beschluss vom 21. September 2012 ist das Ruhen des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss der beim BFH anhängigen Revisionsverfahren X R 22/11 und X R 23/11 angeordnet worden.

    Im Anschluss an die BFH-Urteile vom 7. November 2013 X R 22/11 (juris) und X R 23/11 (BFH/NV 2014, 660) ist das Verfahren wieder aufgenommen worden.

    Hingegen können Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat, einen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht rechtfertigen (BFH-Urteile vom 9. Mai 2007 XI R 2/06, BFH/NV 2007, 1622; vom 7. November 2013 X R 23/11, BFH/NV 2014, 660; vom 7. November 2013 X R 22/11, juris).

    Hat die Finanzverwaltung - wie im Streitfall in Nr. 1 Abs. 2 AEAO zu § 234 AO - in Ausfüllung des ihr zustehenden Ermessensspielraums Richtlinien erlassen, so haben die Gerichte grundsätzlich nur zu prüfen, ob die Richtlinien selbst einer sachgerechten Ermessensausübung entsprechen und ob sich die Behörden an die Richtlinie gehalten haben (BFH-Urteile vom 24. November 2005 V R 37/04, BStBl II 2006, 466, unter II.1.; vom 7. November 2013 X R 23/11, BFH/NV 2014, 660; vom 7. November 2013 X R 22/11, juris).

    Das FG darf daher Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur prüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist (BFH-Urteile vom 7. November 2013 X R 23/11, BFH/NV 2014, 660; vom 7. November 2013 X R 22/11, juris).

    Die mit der Sollverzinsung verbundenen typisierenden Grundannahmen des Gesetzgebers bilden den Maßstab für die Beurteilung, ob besondere Umstände vorliegen, die im Einzelfall die Erhebung der Stundungszinsen als sachlich unbillig i.S.d. § 234 Abs. 2 AO erscheinen lassen (vgl. zu Nachzahlungszinsen BFH-Urteile vom 7. November 2013 X R 23/11, BFH/NV 2014, 660; vom 7. November 2013 X R 22/11, juris).

    In diesem Fall ist ein zeitanteiliger Zinsverzicht wegen sachlicher Unbilligkeit gemäß § 234 Abs. 2 AO geboten, da ein Festhalten an der Sollverzinsung gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verstieße (Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung Kommentar, § 234 AO Rz. 22; Koenig in Koenig, Abgabenordnung Kommentar, 3. Aufl., § 234 Rz. 19; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung Kommentar, § 234 AO Rz. 13; vgl. zu Nachzahlungszinsen BFH-Urteile vom 7. November 2013 X R 23/11, BFH/NV 2014, 660; vom 7. November 2013 X R 22/11, juris, jeweils m. w. N.).

    Durch die Tilgung des Steueranspruchs vor Ablauf der gewährten Stundung entsteht eine Situation, die derjenigen für Erstattungszinsen nach § 233a AO vergleichbar ist (vgl. zu Nachzahlungszinsen BFH-Urteile vom 7. November 2013 X R 23/11, BFH/NV 2014, 660; vom 7. November 2013 X R 22/11, juris).

    Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, da die Rechtsfrage des teilweisen Erlasses festgesetzter Stundungszinsen bei vorzeitiger Zahlung durch die zur vergleichbaren Situation bei Nachzahlungszinsen i.S.d. § 233a AO ergangenen BFH-Urteile vom 7. November 2013 X R 22/11 (juris) und X R 23/11 (BFH/NV 2014, 660) höchstrichterlich geklärt ist.

  • BFH, 31.05.2017 - I R 92/15

    Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen

    Die Entscheidung über den teilweisen Erlass der bereits mit Bescheiden vom 26. November 2010 festgesetzten Nachzahlungszinsen zur Körperschaftsteuer 1998 bis 2000 richtet sich nach § 227 AO; hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. November 2013 X R 22/11, BFH/NV 2014, 817, und X R 23/11, BFH/NV 2014, 660).

    Auch der X. Senat des BFH hält die unter Nr. 70.1.2 AEAO zu § 233a getroffenen Einzelbestimmungen für den Billigkeitserweis, insbesondere die Beschränkung des Erlasses auf die auf volle Monate zwischen Zahlung und Wirksamkeit der Steuerfestsetzung entfallenden Zinsen, grundsätzlich als ermessensgerecht (BFH-Urteile in BFH/NV 2014, 817, und in BFH/NV 2014, 660).

    Der Senat schließt sich dieser Beurteilung an und verweist zur näheren Begründung auf die BFH-Urteile in BFH/NV 2014, 817 und in BFH/NV 2014, 660.

    Ein Erlass der Nachzahlungszinsen in Höhe vergleichbar berechneter Zinsen ist daher eine mögliche Ermessensausübung (BFH-Urteile in BFH/NV 2014, 817 und in BFH/NV 2014, 660).

    Sachgerecht ist dann, wenn Zinsen für den überzahlten Betrag ("fiktive Erstattungszinsen") berechnet und im Erlasswege dadurch berücksichtigt werden, dass in Höhe der "fiktiven Erstattungszinsen" die Nachzahlungszinsen reduziert werden (BFH-Urteile in BFH/NV 2014, 817, und in BFH/NV 2014, 660).

  • FG Münster, 24.11.2016 - 3 K 1627/15

    Beginn des Zinslaufs für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur

    So sind Zinsen nach § 233a AO auch dann festzusetzen, wenn vor Festsetzung freiwillige Zahlungen erbracht werden, sie können aber aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen sein (vgl. BFH-Urteile vom 07.11.2013 X R 22/11, BFH/NV 2014, 817; FG München, Urteil vom 26.10.2015 7 K 774/14, EFG 2016, 351, Revision anhängig unter I R 92/15; Niedersächsisches FG, Urteil vom 05.02.2013 13 K 69/12, juris, mit weiteren Nachweisen).

    So sind Zinsen nach § 233a AO auch dann festzusetzen, wenn vor Festsetzung freiwillige Zahlungen erbracht werden, sie können aber aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen sein (vgl. BFH-Urteile vom 07.11.2013 X R 22/11, BFH/NV 2014, 817; FG München, Urteil vom 26.10.2015 7 K 774/14, EFG 2016, 351, Revision anhängig unter I R 92/15; Niedersächsisches FG, Urteil vom 05.02.2013 13 K 69/12, juris, mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 08.01.2019 - IX R 37/17

    Objektbezogene Prüfung der Überschusserzielungsabsicht bei Ferienwohnungen;

    Die Berichtigung kann auch das Rechtsmittelgericht vornehmen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. November 2013 X R 22/11, BFH/NV 2014, 817).
  • FG Hamburg, 14.10.2021 - 3 K 57/21

    Erlass von Nachzahlungszinsen bei Leistungen vor Festsetzung der zu verzinsenden

    Ein Erlass der Nachzahlungszinsen in Höhe vergleichbar berechneter Zinsen ist daher eine mögliche Ermessensausübung (BFH, Urteile vom 7. November 2013, X R 22/11, BFH/NV 2014, 817 und X R 23/11, BFH/NV 2014, 660).

    Sachgerecht ist dann, wenn Zinsen für den überzahlten Betrag ("fiktive Erstattungszinsen") berechnet und im Erlasswege dadurch berücksichtigt werden, dass in Höhe der "fiktiven Erstattungszinsen" die Nachzahlungszinsen reduziert werden (BFH, Urteile vom 7. November 2013, X R 22/11, BFH/NV 2014, 817 und X R 23/11, BFH/NV 2014, 660).

    Soweit aufgrund von freiwilligen Leistungen des Steuerpflichtigen nach Beginn des Zinslaufes (§ 233a Abs. 2 AO) Nachzahlungszinsen zu erlassen sind, darf die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen entsprechend Nr. 70.1.2 Satz 2 AEAO zu § 233a AO diesen Erlass auf die Zinsen beschränken, die für jeweils volle Monate zwischen der Annahme der Zahlung durch das Finanzamt und der Wirksamkeit der Steuerfestsetzung angefallen sind (BFH, Urteil vom 31. Mai 2017, I R 92/15, BFHE 259, 387, BStBl II 2019, 14; Urteile vom 7. November 2013, X R 22/11, BFH/NV 2014, 817 und X R 23/11, BFH/NV 2014, 660).

  • BFH, 18.06.2015 - IV R 6/11

    Wertaufholung von Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an Organgesellschaften

    Die Berichtigung kann auch das Rechtsmittelgericht vornehmen (BFH-Beschluss vom 18. August 1992 VII B 227/91, BFH/NV 1993, 312; BFH-Urteil vom 7. November 2013 X R 22/11, BFH/NV 2014, 817).
  • FG Münster, 14.11.2017 - 15 K 2704/15

    Verfahren - Keine Verrechnungsstundung bei bestrittenem Anspruch gegen andere

    Die Erwägungen für die zu treffende Billigkeitsentscheidung dürfen sich aber nicht in Überlegungen zur richtigen Rechtsanwendung erschöpfen, da dann ein aus sachlichen Billigkeitsgründen gewährter Erlass nach § 234 Abs. 2 AO niemals möglich wäre (BFH, Urteile vom 07.11.2013 X R 23/11, BFH/NV 2014, 660; vom 07.11.2013 X R 22/11, juris; vom 26.08.2010 III R 80/07, BFH/NV 2011, 401; zum Erlass von Säumniszuschlägen vgl. BFH, Urteil vom 10.03.2016 III R 2/15, BFHE 253, 12, BStBl II 2016, 508).

    Die mit der Sollverzinsung verbundenen typisierenden Grundannahmen des Gesetzgebers bilden den Maßstab für die Beurteilung, ob besondere Umstände vorliegen, die im Einzelfall die Erhebung der Stundungszinsen als sachlich unbillig im Sinne des § 234 Abs. 2 AO erscheinen lassen (vgl. zu Nachzahlungszinsen nach § 233a AO BFH, Urteile vom 07.11.2013 X R 23/11, BFH/NV 2014, 660; vom 07.11.2013 X R 22/11, BFH/NV 2014, 817; FG München, Urteil vom 21.7.2017 7 K 1506/16, EFG 2017, 1716 mit.

  • FG Münster, 24.11.2016 - 3 K 1628/15

    Beginn des Zinslaufs für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur

    So sind Zinsen nach § 233a AO auch dann festzusetzen, wenn vor Festsetzung freiwillige Zahlungen erbracht werden, sie können aber aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen sein (vgl. BFH-Urteile vom 07.11.2013 X R 22/11, BFH/NV 2014, 817; FG München, Urteil vom 26.10.2015 7 K 774/14, EFG 2016, 351, Revision anhängig unter I R 92/15; Niedersächsisches FG, Urteil vom 05.02.2013 13 K 69/12, juris, mit weiteren Nachweisen).
  • VG Lüneburg, 06.04.2018 - 2 A 105/17

    Anwendungserlass AO; Erlass; Ermessenreduzierung auf Null; Gewerbesteuer

    Wurde eine freiwillige Leistung - wie hier - erst nach Beginn des Zinslaufs erbracht, sind Nachzahlungszinsen aus Vereinfachungsgründen insoweit zu erlassen, als die auf vollem fünfzig Euro abgerundete freiwillige Leistung für jeweils volle Monate vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung erbracht worden ist (vgl. BFH, Urteil vom 7.11.2013 - X R 22/11 -, juris, vgl. § 238 Abs. 1 AO).
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