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   BFH, 27.02.2014 - X B 157/13   

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BFH, 27.02.2014 - X B 157/13 (https://dejure.org/2014,7018)
BFH, Entscheidung vom 27.02.2014 - X B 157/13 (https://dejure.org/2014,7018)
BFH, Entscheidung vom 27. Februar 2014 - X B 157/13 (https://dejure.org/2014,7018)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Nachträgliche Erfassung einer Regelaltersrente durch Berichtigung nach § 129 AO

  • openjur.de

    Nachträgliche Erfassung einer Regelaltersrente durch Berichtigung nach § 129 AO

  • Bundesfinanzhof

    AO § 129, AO § 173 Abs 1 Nr 1, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa, EStG VZ 2005
    Nachträgliche Erfassung einer Regelaltersrente durch Berichtigung nach § 129 AO

  • Bundesfinanzhof

    Nachträgliche Erfassung einer Regelaltersrente durch Berichtigung nach § 129 AO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 129 AO, § 173 Abs 1 Nr 1 AO, § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa EStG 2002, EStG VZ 2005
    Nachträgliche Erfassung einer Regelaltersrente durch Berichtigung nach § 129 AO

  • rewis.io

    Nachträgliche Erfassung einer Regelaltersrente durch Berichtigung nach § 129 AO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 179 S. 1
    Befugnis des Finanzamts zum nachträglichen Erlass eines Änderungsbescheides nach Bekanntwerden von Einkünften

  • datenbank.nwb.de

    Nichterfassung der Altersrente im Steuerbescheid beruht nicht auf einem Rechtsirrtum, wenn der Finanzbehörde der Rentenbescheid vorlag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Befugnis des Finanzamts zum nachträglichen Erlass eines Änderungsbescheides nach Bekanntwerden eines Rentenbezugs

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Berichtigung von Schreib-/Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten gem. § 129 AO und § 173a AO
    Weitere Einzelfälle aus der Rechtsprechung
    Rentenbescheid übersehen
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2014, 825
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 05.11.1970 - V R 71/67

    Spinnweber-Zusatzsteuer - Entstehungsvoraussetzungen - Bekannte Sachverhalte -

    Auszug aus BFH, 27.02.2014 - X B 157/13
    Die Kläger sind der Ansicht, das FG weiche vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. November 1970 V R 71/67 (BFHE 101, 156, BStBl II 1971, 220) ab, weil es bei der Prüfung von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 19. November 2008 II R 10/08 (BFH/NV 2009, 548) sowie den Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 X B 33/13 (BFHE 241, 9, BStBl II 2013, 997) davon ausgehe, hinsichtlich des Grades der erforderlichen Kenntnis sei zu differenzieren: Während der Inhalt, der in der zuständigen Dienststelle geführten Steuerakten als bekannt gelte, ohne dass es insoweit auf die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters ankomme, sei hingegen bei Tatsachen, die sich nicht aus den Akten ergäben, die positive Kenntnis des zuständigen Bearbeiters erforderlich.

    Demgegenüber habe der BFH in dem Urteil in BFHE 101, 156, BStBl II 1971, 220 entschieden, dass dem FA die Sachverhalte bekannt seien, die sich aus den gehefteten oder lose geführten Aktenvorgängen des Steuerpflichtigen ergäben, wozu auch der Inhalt solcher Schriftstücke gehöre, die den Akten zuwüchsen und die zuständige Dienststelle im normalen Geschäftsgang erreicht hätten, ohne dass der Sachgebietsleiter oder Sachbearbeiter die Akten oder Schriftstücke lesen und deren Inhalt in ihr Wissen aufnehmen müsse.

    a) Zwar spricht viel dafür, dass das FG insoweit tatsächlich von dem BFH-Urteil in BFHE 101, 156, BStBl II 1971, 220 abgewichen ist, als es im Rahmen der (alternativ) vorgenommenen Prüfung des Greifens des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO angenommen hat, diese Norm sei bereits dann erfüllt, wenn dem FA zwar der Rentenbescheid der Klägerin vorgelegen hätte, die Sachbearbeiterin diesen aber nicht positiv zur Kenntnis genommen habe.

  • BFH, 14.05.2013 - X B 33/13

    Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen bei Doppelansatz von

    Auszug aus BFH, 27.02.2014 - X B 157/13
    Die Kläger sind der Ansicht, das FG weiche vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. November 1970 V R 71/67 (BFHE 101, 156, BStBl II 1971, 220) ab, weil es bei der Prüfung von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 19. November 2008 II R 10/08 (BFH/NV 2009, 548) sowie den Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 X B 33/13 (BFHE 241, 9, BStBl II 2013, 997) davon ausgehe, hinsichtlich des Grades der erforderlichen Kenntnis sei zu differenzieren: Während der Inhalt, der in der zuständigen Dienststelle geführten Steuerakten als bekannt gelte, ohne dass es insoweit auf die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters ankomme, sei hingegen bei Tatsachen, die sich nicht aus den Akten ergäben, die positive Kenntnis des zuständigen Bearbeiters erforderlich.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen in BFH/NV 2009, 548 und in BFHE 241, 9, BStBl II 2013, 997.

  • BFH, 19.11.2008 - II R 10/08

    Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO -

    Auszug aus BFH, 27.02.2014 - X B 157/13
    Die Kläger sind der Ansicht, das FG weiche vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. November 1970 V R 71/67 (BFHE 101, 156, BStBl II 1971, 220) ab, weil es bei der Prüfung von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 19. November 2008 II R 10/08 (BFH/NV 2009, 548) sowie den Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 X B 33/13 (BFHE 241, 9, BStBl II 2013, 997) davon ausgehe, hinsichtlich des Grades der erforderlichen Kenntnis sei zu differenzieren: Während der Inhalt, der in der zuständigen Dienststelle geführten Steuerakten als bekannt gelte, ohne dass es insoweit auf die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters ankomme, sei hingegen bei Tatsachen, die sich nicht aus den Akten ergäben, die positive Kenntnis des zuständigen Bearbeiters erforderlich.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen in BFH/NV 2009, 548 und in BFHE 241, 9, BStBl II 2013, 997.

  • BFH, 13.07.2007 - VII B 105/07

    Fehlerhafte (objektiv willkürliche) Tatsachenfeststellung - im Ergebnis richtiges

    Auszug aus BFH, 27.02.2014 - X B 157/13
    b) Die angefochtene Entscheidung des FG erweist sich jedoch im Ergebnis aus anderen Gründen entsprechend § 126 Abs. 4 FGO als richtig, was der Zulassung auch dann entgegensteht, wenn an sich eine der Zulassungsvoraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt (BFH-Beschluss vom 13. Juli 2007 VII B 105/07, BFH/NV 2007, 2300).
  • BFH, 03.08.1967 - IV 111/63

    Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wegen Verletzung der Buchführungspflicht

    Auszug aus BFH, 27.02.2014 - X B 157/13
    Den zitierten BFH-Urteilen vom 3. August 1967 IV 111/63 (BFHE 90, 6, BStBl III 1967, 766) und vom 28. August 1974 I R 18/73 (BFHE 114, 180, BStBl II 1975, 166) haben die Kläger schon keinen abstrakten Rechtssatz des FG gegenübergestellt.
  • BFH, 28.08.1974 - I R 18/73

    Eigentumsanteil - Personengesellschaft - Grundstück - Übertragung - Entnahme -

    Auszug aus BFH, 27.02.2014 - X B 157/13
    Den zitierten BFH-Urteilen vom 3. August 1967 IV 111/63 (BFHE 90, 6, BStBl III 1967, 766) und vom 28. August 1974 I R 18/73 (BFHE 114, 180, BStBl II 1975, 166) haben die Kläger schon keinen abstrakten Rechtssatz des FG gegenübergestellt.
  • BFH, 28.04.1998 - IX R 49/96

    Neue Tatsache bei Dienstpflichtverletzung des Beamten

    Auszug aus BFH, 27.02.2014 - X B 157/13
    Die weitere Rüge, die Entscheidung des FG weiche von dem BFH-Urteil vom 28. April 1998 IX R 49/96 (BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458) ab, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.
  • BFH, 27.05.2009 - X R 47/08

    Berichtigung eines Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit - Vom FA

    Auszug aus BFH, 27.02.2014 - X B 157/13
    Entscheidend ist, ob sich das Vorliegen eines solchen Fehlers für einen unvoreingenommenen Dritten ohne weiteres aus der Steuererklärung, deren Anlagen sowie aus den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergibt (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 X R 47/08, BFHE 226, 8, BStBl II 2009, 946).
  • BFH, 03.08.2016 - X R 20/15

    Offenbare Unrichtigkeit bei unvollständig ausgefülltem Steuererklärungsvordruck

    Darin liege der maßgebliche Unterschied zu dem vom FG zitierten Senatsbeschluss vom 27. Februar 2014 X B 157/13 (BFH/NV 2014, 825).

    Außerdem sei dem Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 825 eine besondere Bedeutung für die vorliegende Rechtsfrage beizumessen.

    Eine --in Abgrenzung dazu-- denklogisch nicht ausgeschlossene, jedoch nach den Umständen des Einzelfalls weder "auf der Hand" liegende noch durchschaubare, eindeutige oder augenfällige Unrichtigkeit gestattet die Vornahme einer Berichtigung nach § 129 Satz 1 AO gerade nicht (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 825, Rz 10).

    (3) Dies unterscheidet den Streitfall von der Konstellation im Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 825, in der die nachträgliche Erfassung von Renteneinkünften keiner weiteren Prüfung durch das FA mehr unterzogen werden musste.

  • FG Köln, 03.07.2014 - 4 K 2025/11

    Abgabenordnung: Offensichtliche Unrichtigkeit, wenn das Finanzamt eine

    Eine offenbare Unrichtigkeit bei der Übernahme von Angaben des Steuerpflichtigen als eigene ist gegeben, wenn sie sich ohne weiteres aus der Steuererklärung des Steuerpflichtigen, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergibt, weil der Fehler auf der Hand liegt, durchschaubar, eindeutig oder augenfällig ist (BFH-Urteil vom 20. Januar 2009, a.a.O., und BFH-Beschluss vom 27. Februar 2014 X B 157/13, BFH/NV 2014, 825).

    Letztlich weist der hier zu beurteilende Sachverhalt Parallelen mit dem dem Beschluss des BFH vom 27. Februar 2014, a.a.O., zu Grunde liegenden Fall auf, in dem der BFH die nachträgliche Erfassung nicht erklärter, aber durch einen aktenkundigen Rentenbescheid belegter Renteneinkünfte nach § 129 AO u.a. deshalb gebilligt hatte, weil aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Dritten ausgeschlossen werden könne, dass die steuerliche Erfassung der Rente infolge eines Rechtsirrtums unterblieben sei.

  • FG Münster, 09.11.2023 - 10 K 860/21

    Verfahren - Zur Änderungsmöglichkeit gemäß § 129 AO bzgl. einer

    Dies ist nur dann der Fall, wenn der Fehler auf der Hand liegt, durchschaubar, eindeutig oder augenfällig ist (BFH-Beschluss vom 27.2.2014 X B 157/13, BFH/NV 2014, 825).
  • FG Münster, 02.04.2014 - 9 K 2089/13

    "Übernommene" offenbare Unrichtigkeit

    Dies ist nur dann der Fall, wenn der Fehler auf der Hand liegt, durchschaubar, eindeutig oder augenfällig ist (BFH-Beschluss vom 27. Februar 2014 X B 157/13, juris).
  • FG Münster, 08.11.2017 - 9 K 689/17

    Körperschaften/Verfahren - Unzutreffende Feststellung des steuerlichen

    Dies ist nur dann der Fall, wenn der Fehler auf der Hand liegt, durchschaubar, eindeutig oder augenfällig ist (BFH-Beschluss vom 27.2.2014 X B 157/13, BFH/NV 2014, 825).
  • FG Hamburg, 10.11.2016 - 6 K 85/15

    Abgabenordnung: Berichtigung von Steuerbescheiden in der Feststellungserklärung

    Dies ist nur dann der Fall, wenn der Fehler auf der Hand liegt, durchschaubar, eindeutig oder auch hinfällig ist (BFH, Beschluss vom 27.02.2014 X B 157/13, Juris).
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