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   BFH, 31.01.2014 - X S 57/13   

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https://dejure.org/2014,6251
BFH, 31.01.2014 - X S 57/13 (https://dejure.org/2014,6251)
BFH, Entscheidung vom 31.01.2014 - X S 57/13 (https://dejure.org/2014,6251)
BFH, Entscheidung vom 31. Januar 2014 - X S 57/13 (https://dejure.org/2014,6251)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Gerichtskosten bei Anhörungsrüge wegen Nichtzulassung der Revision - Zweck der Anhörungsrüge

  • openjur.de

    Gerichtskosten bei Anhörungsrüge wegen Nichtzulassung der Revision; Zweck der Anhörungsrüge

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 133a, GKG § 3 Abs 2, GKG § 71 Abs 1 S 1, GKVerz Nr 6400
    Gerichtskosten bei Anhörungsrüge wegen Nichtzulassung der Revision - Zweck der Anhörungsrüge

  • Bundesfinanzhof

    Gerichtskosten bei Anhörungsrüge wegen Nichtzulassung der Revision - Zweck der Anhörungsrüge

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133a FGO, § 3 Abs 2 GKG, § 71 Abs 1 S 1 GKG, Nr 6400 GKVerz
    Gerichtskosten bei Anhörungsrüge wegen Nichtzulassung der Revision - Zweck der Anhörungsrüge

  • rewis.io

    Gerichtskosten bei Anhörungsrüge wegen Nichtzulassung der Revision - Zweck der Anhörungsrüge

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 133a Abs. 2
    Zurückweisung einer Anhörungsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • datenbank.nwb.de

    Anhörungsrüge als selbständiges Verfahren eine Rechtsstreitigkeit i.S.d. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG; Zweck der Anhörungsrüge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2014, 871
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 08.10.2013 - X B 105/12

    Sachaufklärung des Gerichts; Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 31.01.2014 - X S 57/13
    Die deshalb erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 8. Oktober 2013 X B 105/12 als unbegründet zurückgewiesen.

    Bei einer Anhörungsrüge muss der Rügeführer schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier: Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren X B 105/12) nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. April 2010 VI S 1/10, BFH/NV 2010, 1467, m.w.N.).

  • BFH, 20.09.2012 - X S 22/12

    Darlegungserfordernisse bei Anhörungsrüge wegen Nichtzulassung der Revision -

    Auszug aus BFH, 31.01.2014 - X S 57/13
    Zudem muss er vortragen, was er bei ausreichender Gewährung des Rechts auf Gehör noch vorgetragen hätte, dass er keine Möglichkeit besessen hat, die Gehörsversagung bereits vor Ergehen der Entscheidung zu beanstanden, bzw. dass er den Verfahrensverstoß vor dem Gericht gerügt hat und inwiefern durch sein Vorbringen die Entscheidung auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts anders hätte ausfallen können (Senatsbeschluss vom 20. September 2012 X S 22/12, BFH/NV 2013, 216, m.w.N.).
  • BFH, 20.04.2010 - VI S 1/10

    Mindestanforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge - Begriff "Darlegen" -

    Auszug aus BFH, 31.01.2014 - X S 57/13
    Bei einer Anhörungsrüge muss der Rügeführer schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier: Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren X B 105/12) nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. April 2010 VI S 1/10, BFH/NV 2010, 1467, m.w.N.).
  • BFH, 04.05.2011 - X S 8/11

    Anhörungsrüge: Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs - Wesen der

    Auszug aus BFH, 31.01.2014 - X S 57/13
    dargestellt nicht für durchgreifend hält-- können im Verfahren über die Anhörungsrüge nicht berücksichtigt werden, weil es dabei nicht um die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geht (vgl. insoweit auch Senatsbeschluss vom 4. Mai 2011 X S 8/11, BFH/NV 2011, 1383).
  • BFH, 16.02.2022 - X S 16/21

    Gebührenhöhe für nach dem 31.12.2020 eingegangene Anhörungsrügen

    a) Zwar hat der Senat Anhörungsrügen in der Vergangenheit als selbständige Verfahren der FGO und damit als eine Rechtsstreitigkeit i.S. des § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG angesehen und damit auf die Anhängigkeit der Anhörungsrüge abgestellt (Beschlüsse vom 31.01.2014 - X S 57/13, BFH/NV 2014, 871, Rz 10, und vom 20.05.2014 - X S 11/14, BFH/NV 2014, 1754, Rz 13, m.w.N.).

    c) Aus alledem ergibt sich, dass der Senat --unter Aufgabe seiner in den Entscheidungen in BFH/NV 2014, 871 und BFH/NV 2014, 1754 vertretenen Auffassung-- die vorliegende Anhörungsrüge als Teil eines einheitlichen Verfahrens (hier des unter dem Aktenzeichen ... geführten PKH-Bewilligungsverfahrens) ansieht.

  • BFH, 20.05.2014 - X S 11/14

    Verfassungsgemäßer Vertretungszwang vor dem BFH auch bei Anhörungsrüge eines

    Die Anhörungsrüge als selbständiges Verfahren der FGO ist eine Rechtsstreitigkeit i.S. des § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2014 X S 57/13, BFH/NV 2014, 871, m.w.N.), die im vorliegenden Fall nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1. August 2013 anhängig geworden ist.
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