Rechtsprechung
   BFH, 25.09.2014 - III R 5/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,37650
BFH, 25.09.2014 - III R 5/12 (https://dejure.org/2014,37650)
BFH, Entscheidung vom 25.09.2014 - III R 5/12 (https://dejure.org/2014,37650)
BFH, Entscheidung vom 25. September 2014 - III R 5/12 (https://dejure.org/2014,37650)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,37650) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Anwendung der Tarifbegünstigung auf Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei den Gewinneinkünften - Beschwer bei einer vom Kläger eingelegten Anschlussrevision

  • openjur.de

    Anwendung der Tarifbegünstigung auf Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei den Gewinneinkünften; Beschwer bei einer vom Kläger eingelegten Anschlussrevision

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 34 Abs 1, EStG § 34 Abs 2 Nr 4, EStG § 34 Abs 2 Nr 2, EStG § 24 Nr 1 Buchst a, AO § 233a, FGO § 100 Abs 2 S 2, FGO § 120, FGO § 145, EStG VZ 2005
    Anwendung der Tarifbegünstigung auf Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei den Gewinneinkünften - Beschwer bei einer vom Kläger eingelegten Anschlussrevision

  • Bundesfinanzhof

    Anwendung der Tarifbegünstigung auf Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei den Gewinneinkünften - Beschwer bei einer vom Kläger eingelegten Anschlussrevision

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34 Abs 1 EStG 2002, § 34 Abs 2 Nr 4 EStG 2002, § 34 Abs 2 Nr 2 EStG 2002, § 24 Nr 1 Buchst a EStG 2002, § 233a AO
    Anwendung der Tarifbegünstigung auf Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei den Gewinneinkünften - Beschwer bei einer vom Kläger eingelegten Anschlussrevision

  • IWW

    § 34 Abs. 1, Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 233a der Abgabenordnung (AO), § 34 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 EStG, § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, 2 EStG, § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 126 Abs. 1 FGO, § 34 Abs. 1 EStG, § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG, § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO, § 34 Abs. 2 EStG, § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG, § 145 FGO, § 233a AO, § 136 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO, § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO, FGO § 136, § 34 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes, § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO, FGO § 143, § 135 Abs. 1 FGO

  • cpm-steuerberater.de

    Anwendung der Tarifbegünstigung auf Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei den Gewinneinkünften – Beschwer bei einer vom Kläger eingelegten Anschlussrevision

  • Betriebs-Berater

    Anwendung der Tarifbegünstigung auf Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten

  • rewis.io

    Anwendung der Tarifbegünstigung auf Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei den Gewinneinkünften - Beschwer bei einer vom Kläger eingelegten Anschlussrevision

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung der Tarifbegünstigung auf Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei den Gewinneinkünften; Beschwer bei einer vom Kläger eingelegten Anschlussrevision

  • rechtsportal.de

    Ertragsteuerliche Behandlung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten

  • datenbank.nwb.de

    Anwendung der Tarifbegünstigung auf Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei den Gewinneinkünften - Beschwer bei einer vom Kläger eingelegten Anschlussrevision

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anwendung der Tarifbegünstigung auf Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei den Gewinneinkünften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsatzsteuererstattungen als gewerbliche Einkünfte für mehrjährige Tätigkeiten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anschlussrevision

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ertragsteuerliche Behandlung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; Zulässigkeit der Anschlussrevision

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorliegen "außerordentlicher" Einkünfte beim Zusammenfließen von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Tarifbegünstigung für mehrjährige Tätigkeiten auch bei Gewinneinkünften möglich

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 247, 226
  • BB 2014, 3029
  • DB 2014, 2867
  • BStBl II 2015, 220
  • BFH/NV 2015, 104
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 25.02.2014 - X R 10/12

    Anwendung der Tarifbegünstigung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei

    Auszug aus BFH, 25.09.2014 - III R 5/12
    Der Senat teilt die Rechtsauffassung des X. Senats, wonach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG --sofern im Übrigen eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vorliegt (dazu 2.)-- anwendbar ist, wenn der Steuerpflichtige die Einkünfte aufgrund einer vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung atypisch zusammengeballt bezieht (BFH-Urteil vom 25. Februar 2014 X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 33 ff.).

    Ungeachtet dessen schließt sich der Senat für den Streitfall --wie bereits der X. Senat in dessen Urteil in BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 33-- der Rechtsauffassung des IV. Senats an.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Ausführungen im BFH-Urteil in BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 34 und 36.

    Eine solche Steuererstattung beruht nicht auf den --als üblich anzusehenden-- unterschiedlichen Rechtsauffassungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde zu den sich typischerweise stellenden Einzelfragen, sondern auf einer grundlegenden umsatzsteuerrechtlichen Neubeurteilung der Glücksspielumsätze (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 44).

    Damit lassen derartige Fälle typischerweise eine Progressionswirkung erwarten (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 35).

    c) Im Übrigen schließt sich der Senat der Rechtsauffassung des X. Senats an, nach der § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG in der hier gegebenen Fallkonstellation auch zugunsten der Bezieher von Einkünften aus Gewerbebetrieb anwendbar ist, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln (BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 37 ff.).

    Der X. Senat hat in dem Urteil in BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668 in Rz 45 ff. im Einzelnen dargelegt, dass Umsatzsteuer-Erstattungen der vorliegenden Art sowohl den Vergütungsbegriff als auch das Erfordernis erfüllen, für eine mehrjährige Tätigkeit bezogen zu werden.

  • BFH, 30.01.2013 - III R 84/11

    Abgrenzung zwischen den berufsüblichen und den außerordentlichen Einkünften eines

    Auszug aus BFH, 25.09.2014 - III R 5/12
    a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 30. Januar 2013 III R 84/11 (BFHE 240, 156) entschieden, dass § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auf ein von einem Rechtsanwalt vereinnahmtes berufsübliches Honorar für die Bearbeitung eines mehrjährigen Mandats nicht anwendbar ist.

    Dabei ließ der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit offen, ob er der Rechtsauffassung des IV. Senats in dessen Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 57/05 (BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180) beitreten könnte, wonach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG zur Anwendung kommt, wenn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballt zufließt (Senatsurteil in BFHE 240, 156, Rz 14).

    Zudem merkte er an, dass sich der entschiedene Fall nicht mit dem des IV. Senats in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180 vergleichen lasse, selbst wenn ein Rechtsanwalt ein solches Honorar nicht durch eine freiwillige Zahlung, sondern erst aufgrund einer Honorarklage erhalte (Senatsurteil in BFHE 240, 156, Rz 20).

    Der hier zu entscheidende Sachverhalt unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von dem, der in dem Senatsurteil in BFHE 240, 156 zu beurteilen war.

  • BFH, 14.12.2006 - IV R 57/05

    Außerordentliche Einkünfte eines Freiberuflers aus einer Vergütung für eine

    Auszug aus BFH, 25.09.2014 - III R 5/12
    Dabei ließ der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit offen, ob er der Rechtsauffassung des IV. Senats in dessen Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 57/05 (BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180) beitreten könnte, wonach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG zur Anwendung kommt, wenn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballt zufließt (Senatsurteil in BFHE 240, 156, Rz 14).

    Zudem merkte er an, dass sich der entschiedene Fall nicht mit dem des IV. Senats in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180 vergleichen lasse, selbst wenn ein Rechtsanwalt ein solches Honorar nicht durch eine freiwillige Zahlung, sondern erst aufgrund einer Honorarklage erhalte (Senatsurteil in BFHE 240, 156, Rz 20).

    b) Die Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG scheitert auch nicht daran, dass es in Fällen vorliegender Art an der erforderlichen --typischerweise zu erwartenden-- Progressionswirkung fehlt (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180, Rz 21).

  • BFH, 15.05.2013 - X R 27/11

    Zulässigkeit von Rechtsmitteln setzt formelle Beschwer voraus

    Auszug aus BFH, 25.09.2014 - III R 5/12
    Legt der Kläger die Anschlussrevision ein, ist die erforderliche (formelle) Beschwer gegeben, soweit das FG dem Klagebegehren nicht voll entsprochen hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. Mai 2013 X R 27/11, BFH/NV 2013, 1583, Rz 5, betreffend die Einlegung der Revision).

    Dabei ist unerheblich, dass es die Steuerberechnung gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem FA übertragen hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 1583, Rz 6).

  • BFH, 15.11.1995 - X R 87/92

    Umbau von zwei fremdvermieteten Wohnungen zu einer eigengenutzten Wohnung;

    Auszug aus BFH, 25.09.2014 - III R 5/12
    Bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheids ist dies nach der Differenz zwischen der begehrten und der festgesetzten Steuer zu beurteilen (BFH-Urteil vom 15. November 1995 X R 87/92, BFH/NV 1996, 545, unter B I.).

    c) Da Gegenstand des Klagebegehrens (Streitgegenstand) im finanzgerichtlichen Verfahren nicht ein einzelnes Besteuerungsmerkmal, sondern die Rechtmäßigkeit des die Einkommensteuer festsetzenden Bescheids ist (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 545, unter B I.), kann die Beschwer auch nicht darin gesehen werden, dass das FG die Erstattungszinsen nicht als außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 EStG qualifiziert hat.

  • FG Hamburg, 17.10.2005 - V 286/99

    Gerichtskostengesetz: Streitwertbemessung bei fehlender Steuerbelastung oder

    Auszug aus BFH, 25.09.2014 - III R 5/12
    Setzte man hiervon ausgehend für die Anschlussrevision, der mangels Beschwer erkennbar keine Bedeutung zukommt, den Eingangswert der Streitwerttabelle von 300 EUR an (§ 34 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. Anlage 2; vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 17. Oktober 2005 V 286/99, EFG 2006, 440), wären dem FA die Kosten nach § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO ganz aufzuerlegen.
  • BFH, 12.11.2013 - VIII R 36/10

    Steuerpflicht von Erstattungszinsen

    Auszug aus BFH, 25.09.2014 - III R 5/12
    Solche Zinsen erfüllen weder den Tatbestand des § 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG noch den des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (BFH-Urteil vom 12. November 2013 VIII R 36/10, BFHE 243, 506, BStBl II 2014, 168, Rz 33 ff.).
  • BFH, 11.09.2013 - II R 37/12

    Steuerbefreiung für Pflege des Erblassers - Ermittlung der Höhe des anzusetzenden

    Auszug aus BFH, 25.09.2014 - III R 5/12
    Wird neben einer zulässigen Revision eine unzulässige Anschlussrevision eingelegt, kann der Senat insgesamt über beide Revisionen durch Urteil entscheiden (BFH-Urteil vom 11. September 2013 II R 37/12, BFHE 243, 1, BStBl II 2014, 114, Rz 39).
  • BFH, 22.04.2004 - V R 72/03

    Entgeltkorrektur bei Forderungsausfall

    Auszug aus BFH, 25.09.2014 - III R 5/12
    d) Die Anschlussrevision ist auch nicht deshalb zulässig, weil sie --anders als (selbständige) Rechtsmittel (vgl. § 145 FGO)-- auf die Anfechtung der Kostenentscheidung des FG beschränkt werden kann (BFH-Urteil vom 22. April 2004 V R 72/03, BFHE 205, 525, BStBl II 2004, 684, unter II.2.a, m.w.N.).
  • BFH, 27.09.1994 - VIII R 36/89

    Verpflichtungsklage gegen Ablehnung eines Antrags auf schlichte Änderung mangels

    Auszug aus BFH, 25.09.2014 - III R 5/12
    Eine solche Beschränkung kann nur dann zulässig sein, wenn der Anschlussrevisionskläger auch tatsächlich eine entsprechende Beschwer durch die Kostenentscheidung der Vorinstanz geltend macht (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 1994 VIII R 36/89, BFHE 176, 289, BStBl II 1995, 353, unter B.).
  • BFH, 10.08.1989 - V R 36/84

    Unzureichende Vertretung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts durch nur

  • BFH, 24.03.1988 - V R 126/81

    Anforderungen an die Zulässikgeit der Revision - Voraussetzungen einer

  • BFH, 02.02.1967 - IV 224/64

    Kostenentscheidung nach Maßgabe des Unterliegens der Rechtsmittelführer unter

  • BFH, 27.09.2012 - III R 70/11

    Berücksichtigung eines Zivildienstleistenden als Ausbildungsplatz suchendes Kind

  • BFH, 29.10.2002 - VII R 48/01

    Eigenständigkeit des verbrauchssteuerrechtlichen Begriffs des Entziehens eines

  • BFH, 12.05.2005 - V R 7/02

    Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN

  • BFH, 17.12.2014 - IV R 57/11

    Keine tarifbegünstigte Anteilsveräußerung bei nur teilweiser Aufdeckung der in

    Dies setzt bei allen Tatbeständen des § 34 Abs. 2 EStG eine atypische Zusammenballung voraus (zuletzt BFH-Urteile vom 23. Oktober 2013 X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, und vom 25. September 2014 III R 5/12, BFH/NV 2015, 104, BFHE 247, 226).
  • BFH, 09.12.2014 - IV R 36/13

    Tarifbegünstigung für den Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

    Dies setzt bei allen Tatbeständen des § 34 Abs. 2 EStG eine atypische Zusammenballung voraus (zuletzt BFH-Urteile vom 23. Oktober 2013 X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, und vom 25. September 2014 III R 5/12, BFH/NV 2015, 104, BFHE 247, 226).
  • FG Münster, 12.12.2023 - 2 K 481/21
    Unter die Tarifermäßigung fallen aber auch Vergütungen für die mehrjährige regelmäßige Tätigkeit, die aufgrund einer vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung atypisch zusammengeballt zufließen, weil für den Steuerpflichtigen in diesem Fall regelmäßig nicht disponibel ist, wann der - je nach Gewinnermittlungsart entweder durch das Zufluss- oder das Realisationsprinzip vorgegebene - Zeitpunkt der letztendlichen einkommensteuerlichen Erfassung dieser Einnahme eintritt (BFH in BFH/NV 2019, 17; BFH-Urteile in BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 33 f.; vom 25.09.2014 III R 5/12, BFHE 247, 226, BStBl II 2015, 220).

    So ist in Fällen zuletzt genannter Art unerheblich, ob es sich um eine ausschließliche oder eine abgrenzbare Sondertätigkeit handelt, weil diejenigen Gesichtspunkte, die im Regelfall für eine einschränkende Auslegung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG sprechen (insbesondere Vermeidung von Gestaltungs- und Missbrauchsmöglichkeiten, fehlende Praktikabilität), bei der hier zu beurteilenden Fallkonstellation nicht zum Tragen kommen (BFH in BFHE 247, 226, BStBl II 2015, 220; BFH in BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668).

  • FG Düsseldorf, 19.07.2016 - 10 K 2384/10

    Festsetzung von Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit aufgrund einer

    Sie erfüllen weder den Tatbestand des § 34 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG noch den des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 12. November 2013 VIII R 36/10, BStBl II 2014, 168, und vom 25. September 2014 III R 5/12, BStBl II 2015, 220).
  • BFH, 30.08.2023 - X R 2/22

    Erstattungszinsen als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten

    Der Senat weicht nicht von tragenden Erwägungen des BFH-Urteils vom 25.09.2014 - III R 5/12 (BFHE 247, 226, BStBl II 2015, 220) ab, das zu Erstattungszinsen ergangen ist, die --wie im vorliegenden Fall-- zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören.
  • FG München, 04.05.2021 - 2 K 1666/20

    Steuererstattung als außerordentliche Einkünfte

    Es muss sich um eine atypische Zusammenballung dieser Einkünfte handeln (BFH-Urteile vom 25. September 2014 III R 5/12, BStBl II 2015, 220, vom 10. Februar 2016 VIII R 38/12, BFH/NV 2016, 1256; BFH-Beschluss vom 9. Oktober 2018 VIII B 49/18, BFH/NV 2019, 17).

    Anders als der Klägervertreter in seinem Schriftsatz vom 15. März 2021 ausführt, hat der BFH auch in seinem Urteil vom 25. September 2014 (III R 5/12,0 BStBl II 2015, 220) in Tz. 36 explizit ausgeführt, dass Erstattungszinsen nicht als außerordentliche Einkünfte in Betracht kommen.

  • BFH, 09.10.2018 - VIII B 49/18

    Anwendung der Tarifermäßigung für Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten auf die

    Unter die Tarifermäßigung fallen auch Vergütungen für die mehrjährige regelmäßige Tätigkeit, die aufgrund einer vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung atypisch zusammengeballt zufließen, weil für den Steuerpflichtigen in diesem Fall regelmäßig nicht disponibel ist, wann der --je nach Gewinnermittlungsart entweder durch das Zufluss- oder das Realisationsprinzip vorgegebene-- Zeitpunkt der letztendlichen einkommensteuerlichen Erfassung dieser Einnahme eintritt (BFH-Urteile in BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 33 f.; vom 25. September 2014 III R 5/12, BFHE 247, 226, BStBl II 2015, 220, Rz 14 f.).
  • FG Baden-Württemberg, 05.07.2018 - 1 K 2502/15

    Zu der Frage, ob im Laufe eines Insolvenzverfahrens erstattete Umsatzsteuern und

    Solche Zinsen erfüllen weder den Tatbestand des § 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG noch den des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 25. September 2014 III R 5/12, BFHE 247, 226, BStBl II 2015, 220).
  • FG Düsseldorf, 09.02.2023 - 9 K 2035/20

    Berücksichtigen der Umsatzsteuererstattungsansprüche einkommensteuerlich als

    Erstattungszinsen nach § 233a AO sind keine außerordentlichen Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 EStG; sie erfüllen weder den Tatbestand des § 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG noch den des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (BFH-Urteil vom 25.09.2014 III R 5/12, BFHE 247, 226, BStBl II 2015, 220).
  • BFH, 25.02.2014 - X R 10/12
    Nach der Gegenauffassung ist darauf abzustellen, dass die Nachzahlung bei objektiver Betrachtung einen Teil des Entgelts darstellt, das der Kläger für die von ihm erbrachten Leistungen zu beanspruchen hatte (Niedersächsisches FG, Urteil vom 14. Dezember 2011  3 K 457/10, EFG 2012, 931, Rev. III R 5/12).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht