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   BFH, 28.05.2015 - VI R 63/13   

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https://dejure.org/2015,15566
BFH, 28.05.2015 - VI R 63/13 (https://dejure.org/2015,15566)
BFH, Entscheidung vom 28.05.2015 - VI R 63/13 (https://dejure.org/2015,15566)
BFH, Entscheidung vom 28. Mai 2015 - VI R 63/13 (https://dejure.org/2015,15566)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Offenbare Unrichtigkeit - Nichtbeachtung eines automatisierten Prüfhinweises durch den Veranlagungsbeamten

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 129 S 1, EStG § 35a, EStG VZ 2009
    Offenbare Unrichtigkeit - Nichtbeachtung eines automatisierten Prüfhinweises durch den Veranlagungsbeamten

  • Bundesfinanzhof

    Offenbare Unrichtigkeit - Nichtbeachtung eines automatisierten Prüfhinweises durch den Veranlagungsbeamten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 129 S 1 AO, § 35a EStG 2009, EStG VZ 2009
    Offenbare Unrichtigkeit - Nichtbeachtung eines automatisierten Prüfhinweises durch den Veranlagungsbeamten

  • IWW

    § 35a des Einkommensteuergesetzes, § 129 der Abgabenordnung (AO), § 129 AO, § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 126 Abs. 2 FGO, § 129 Satz 1 AO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Berichtigung eines Steuerbescheides wegen offenbarer Unrichtigkeit

  • rewis.io

    Offenbare Unrichtigkeit - Nichtbeachtung eines automatisierten Prüfhinweises durch den Veranlagungsbeamten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 129 S. 1
    Berichtigung eines Steuerbescheides wegen offenbarer Unrichtigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Nichtbeachtung eines automatisierten Prüfhinweises durch den Veranlagungsbeamten als offenbare Unrichtigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Automatisierte Prüfhinweise - und die Nichtbeachtung durch den Veranlagungsbeamten

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2015, 1078
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 18.04.1986 - VI R 4/83

    Berlinpräferenz - Berlinzulage - Berichtigung - Kontrollmitteilung - Fehler eines

    Auszug aus BFH, 28.05.2015 - VI R 63/13
    Der Fall sei auch nicht mit dem Übersehen einer Hinweismitteilung als Nachlässigkeit im Sinne der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. April 1986 VI R 4/83 (BFHE 146, 350, BStBl II 1986, 541) vergleichbar.

    aa) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass das Übersehen eines Prüfhinweises oder eine besonders oberflächliche Behandlung des Steuerfalls durch die Behörde unabhängig von Verschuldenserwägungen eine Berichtigung des Steuerbescheids nicht ausschließt, solange die diesbezügliche Überprüfung nicht zu einer neuen Willensbildung des zuständigen Veranlagungsbeamten im Tatsachen- oder Rechtsbereich geführt hat (Senatsurteil in BFHE 146, 350, BStBl II 1986, 541; BFH-Urteile vom 11. Juli 2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810; vom 7. November 2013 IV R 13/11, BFH/NV 2014, 657).

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.04.2013 - 4 K 2093/12

    Prüfung des Vorliegens einer offenbaren Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO -

    Auszug aus BFH, 28.05.2015 - VI R 63/13
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. April 2013  4 K 2093/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1978 veröffentlichten Gründen abgewiesen.

  • BFH, 07.11.2013 - IV R 13/11

    Berichtigung eines Steuerbescheids nach § 129 Satz 1 AO - Übernahme eines

    Auszug aus BFH, 28.05.2015 - VI R 63/13
    aa) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass das Übersehen eines Prüfhinweises oder eine besonders oberflächliche Behandlung des Steuerfalls durch die Behörde unabhängig von Verschuldenserwägungen eine Berichtigung des Steuerbescheids nicht ausschließt, solange die diesbezügliche Überprüfung nicht zu einer neuen Willensbildung des zuständigen Veranlagungsbeamten im Tatsachen- oder Rechtsbereich geführt hat (Senatsurteil in BFHE 146, 350, BStBl II 1986, 541; BFH-Urteile vom 11. Juli 2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810; vom 7. November 2013 IV R 13/11, BFH/NV 2014, 657).

    Die Frage, ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls, insbesondere nach der Aktenlage, ist mithin im Wesentlichen eine Tatfrage und unterliegt damit der revisionsgerichtlichen Prüfung nur in eingeschränktem Umfang (BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 657, m.w.N.).

  • BFH, 27.05.2009 - X R 47/08

    Berichtigung eines Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit - Vom FA

    Auszug aus BFH, 28.05.2015 - VI R 63/13
    Dabei ist § 129 AO schon dann nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache auf einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler gründet oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 1. August 2012 IX R 4/12, BFH/NV 2013, 1; vom 13. Juni 2012 VI R 85/10, BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5; vom 27. Mai 2009 X R 47/08, BFHE 226, 8, BStBl II 2009, 946).
  • BFH, 01.08.2012 - IX R 4/12

    Offenbare Unrichtigkeit

    Auszug aus BFH, 28.05.2015 - VI R 63/13
    Dabei ist § 129 AO schon dann nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache auf einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler gründet oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 1. August 2012 IX R 4/12, BFH/NV 2013, 1; vom 13. Juni 2012 VI R 85/10, BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5; vom 27. Mai 2009 X R 47/08, BFHE 226, 8, BStBl II 2009, 946).
  • BFH, 11.07.2007 - XI R 17/05

    Nichtbeachtung einer für das maschinelle Veranlagungsverfahren geltenden

    Auszug aus BFH, 28.05.2015 - VI R 63/13
    aa) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass das Übersehen eines Prüfhinweises oder eine besonders oberflächliche Behandlung des Steuerfalls durch die Behörde unabhängig von Verschuldenserwägungen eine Berichtigung des Steuerbescheids nicht ausschließt, solange die diesbezügliche Überprüfung nicht zu einer neuen Willensbildung des zuständigen Veranlagungsbeamten im Tatsachen- oder Rechtsbereich geführt hat (Senatsurteil in BFHE 146, 350, BStBl II 1986, 541; BFH-Urteile vom 11. Juli 2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810; vom 7. November 2013 IV R 13/11, BFH/NV 2014, 657).
  • BFH, 13.06.2012 - VI R 85/10

    Nachträgliches Bekanntwerden i. S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO - offenbare

    Auszug aus BFH, 28.05.2015 - VI R 63/13
    Dabei ist § 129 AO schon dann nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache auf einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler gründet oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 1. August 2012 IX R 4/12, BFH/NV 2013, 1; vom 13. Juni 2012 VI R 85/10, BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5; vom 27. Mai 2009 X R 47/08, BFHE 226, 8, BStBl II 2009, 946).
  • BFH, 14.01.2020 - VIII R 4/17

    Keine Berichtigung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids bei fehlender

    aa) Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass das Übersehen eines Prüfhinweises oder eine besonders oberflächliche Behandlung des Steuerfalls durch die Behörde unabhängig von Verschuldenserwägungen eine Berichtigung des Steuerbescheids nicht ausschließt, solange die diesbezügliche Überprüfung nicht zu einer neuen Willensbildung des zuständigen Veranlagungsbeamten im Tatsachen- oder Rechtsbereich geführt hat (BFH-Urteile vom 18.04.1986 - VI R 4/83, BFHE 146, 350, BStBl II 1986, 541; vom 11.07.2007 - XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810; BFH-Beschluss vom 28.05.2015 - VI R 63/13, BFH/NV 2015, 1078).
  • BFH, 16.01.2018 - VI R 41/16

    Keine Berichtigung bei Übernahme elektronisch übermittelter Lohndaten anstelle

    Dabei ist § 129 AO schon dann nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache auf einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler gründet oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2015 VI R 63/13, BFH/NV 2015, 1078, m.w.N.).

    c) Liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, ist die Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 Satz 1 AO nicht von Verschuldensfragen abhängig, weshalb die oberflächliche Behandlung eines Steuerfalls grundsätzlich eine Berichtigung nach dieser Vorschrift nicht hindert (BFH-Urteile vom 28. November 1985 IV R 178/83, BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293; vom 10. September 1987 V R 69/84, BFHE 150, 509, BStBl II 1987, 834; vom 4. November 1992 XI R 40/91, BFH/NV 1993, 509; vom 11. Juli 2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810; vom 21. Januar 2010 III R 22/08, BFH/NV 2010, 1410; vom 7. November 2013 IV R 13/11, BFH/NV 2014, 657, und Senatsbeschluss in BFH/NV 2015, 1078).

  • BFH, 16.01.2018 - VI R 38/16

    Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO bei Abweichen des erklärten Arbeitslohns

    Dabei ist § 129 AO schon dann nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache auf einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler gründet oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2015 VI R 63/13, BFH/NV 2015, 1078, m.w.N.).

    c) Liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, ist die Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 Satz 1 AO nicht von Verschuldensfragen abhängig, weshalb die oberflächliche Behandlung eines Steuerfalls grundsätzlich eine Berichtigung nach dieser Vorschrift nicht hindert (BFH-Urteile vom 28. November 1985 IV R 178/83, BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293; vom 10. September 1987 V R 69/84, BFHE 150, 509, BStBl II 1987, 834; vom 4. November 1992 XI R 40/91, BFH/NV 1993, 509; vom 11. Juli 2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810; vom 21. Januar 2010 III R 22/08, BFH/NV 2010, 1410; vom 7. November 2013 IV R 13/11, BFH/NV 2014, 657, und Senatsbeschluss in BFH/NV 2015, 1078).

  • FG Hamburg, 04.10.2018 - 3 K 69/18

    Keine Berichtigungs- oder Änderungsmöglichkeit für das Finanzamt bei Fehlern in

    Dabei ist § 129 AO schon dann nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (BFH-Urteil vom Beschluss vom 28.05.2015 VI R 63/13, BFH/NV 2015, 1078, m. w. N.).
  • FG Nürnberg, 07.07.2016 - 6 K 468/16

    BFH-Urteil, Steuererklärung, Finanzamt, Sachbearbeiter, Einspruchsverfahren,

    Solche offenbare Unrichtigkeiten sind insbesondere mechanische Versehen, beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 01.07.2010 IV R 56/07, BFH/NV 2010, 2004; BFH-Beschluss vom 28.05.2015 VI R 63/13, juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015 13 K 553/14 E, juris).

    Dagegen zählen zu solchen offenbaren Unrichtigkeiten nicht Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung, die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts oder Fehler, die auf mangelnder Sachaufklärung bzw. Nichtbeachtung feststehender Tatsachen beruhen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27.03.1987 VI R 63/84, BFH/NV 1987, 480; BFH-Beschluss vom 28.05.2015 VI R 63/13, juris).

    Eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 129 Satz 1 AO ist schließlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Veranlagungsbeamte einen automatisierten Prüfhinweis unbeachtet gelassen hat (BFH-Beschluss vom 28.05.2015 VI R 63/13, ju ris).

    Vielmehr liegt in einem solchen Fall lediglich ein besonders nachlässiges Verhalten vor, das aber nicht die Annahme rechtfertigt, der Veranlagungsbeamte ist einem Rechtsirrtum unterlegen (vgl. BFH-Beschluss vom 28.05.2015 VI R 63/13, juris).

  • FG Baden-Württemberg, 14.12.2016 - 4 K 1870/16

    Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten i.S. des § 129 Satz 1 AO - Eintrag von

    Bleibt ein Prüfhinweis unbeachtet, perpetuiert sich lediglich der Eingabefehler des Sachbearbeiters (BFH-Beschluss vom 28. Mai 2015 VI R 63/13, BFH/NV 2015, 1078).

    § 129 Satz 1 AO ist aber nicht von Verschuldensfragen abhängig (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810 und vom 7. November 2013 IV R 13/11, BFH/NV 2014, 657; BFH-Beschluss vom 28. Mai 2015 VI R 63/13, BFH/NV 2015, 1078).

    Der Bekl macht zutreffend geltend, dass ein geschulter Veranlagungsbeamter nicht die unzutreffende Rechtsansicht entwickeln konnte (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 28. Mai 2015 VI R 63/13, BFH/NV 2015, 1078), dass die Arbeitgeberzuschüsse vorliegend nicht zu berücksichtigen waren.

    Die Auffassung des Kl, wonach allenfalls bei einer "oberflächlichen Behandlung des Steuerfalls", nicht aber bei einer "oberflächlichen Behandlung eines Prüfhinweises" eine Berichtigung nach § 129 AO in Betracht komme, also bereits jede - irgendwie geartete - Bearbeitung eines Prüfhinweises einer Berichtigung nach § 129 AO entgegenstehe, widerspricht der eindeutigen Rechtsprechung des BFH (vgl. nur den vom Kl zitierten BFH-Beschluss vom 28. Mai 2015 VI R 63/13, BFH/NV 2015, 1078 Rn. 17: "... solange die diesbezügliche Überprüfung..."; vgl. auch BFH-Urteil vom 18. April 1986 VI R 4/83, BStBl II 1986, 450 [juris-Rn. 21]: "... sei es aufgrund einer gründlichen, einer teilweisen oder einer unterlassenen Überprüfung ..." ).

  • FG Münster, 19.10.2017 - 6 K 1358/16

    Verfahren - Berichtigung nach § 129 AO, elektronische Mitteilung von

    Das Urteil des BFH vom 28.05.2015 (Aktenzeichen VI R 63/16, BFH/NV 2015, 1078) steht dem Ergebnis im Streitfall nicht entgegen.

    Ein bloßer Eingabefehler wie im Fall, über den der BFH in BFH/NV 2015, 1078 zu entscheiden hatte, liegt im Streitfall mithin nicht vor.

  • FG Köln, 14.03.2016 - 5 K 1920/14

    Erkennbarkeit eines Fehlers bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden

    Aus dem Beschluss des BFH vom 28.5.2015 Az.: VI R 63/13 folge zudem, dass selbst wenn das Risikomanagementprogramm nach Prüfberechnung des Falles einen ausdrücklichen Hinweis auf den Bearbeitungsfehler erzeuge, die fehlende Beachtung nicht auf eine rechtliche Billigung schließen lasse, sondern für eine besonders oberflächliche Bearbeitung spreche.
  • FG Köln, 14.06.2018 - 15 K 271/16

    Möglichkeit der Berichtigung eines fehlerhaft gewährten Freibetrags nach § 17

    Das pflichtwidrige Unterlassen einer durch Prüfhinweis angeregten Plausibilitätsprüfung bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass der Veranlagungsbeamte den fehlerhaft steuerlich berücksichtigten Sachverhalt auch rechtlich gebilligt hätte (vgl. hierzu insbesondere BFH-Beschluss vom 28. Mai 2015, VI R 63/13, BFH/NV 2015, 1078, zu einer fehlerhaften Gewährung eines Abzugs für haushaltsnahe Dienstleistungen).
  • FG Düsseldorf, 16.02.2017 - 14 K 3554/14

    Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit - Nichterfassung von Einkünften beim

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind zur Berichtigung von Steuerbescheiden nach § 129 Satz 1 AO berechtigende offenbare Unrichtigkeiten mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler; sie können aber auch in einem unbeabsichtigten, unrichtigen Ausfüllen des Eingabebogens oder in einem Irrtum über den tatsächlichen Programmablauf liegen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 05.01.2005 III B 79/04, Sammlung aller Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2005, 1013; BFH-Urteil vom 28.05.2015 VI R 63/13, BFH/NV 2015, 1078).
  • FG Thüringen, 31.01.2018 - 3 K 480/17

    Änderung einer Steuerfestsetzung nach § 129 AO bei oberflächlicher Bearbeitung

  • FG Baden-Württemberg, 06.10.2016 - 3 K 2692/15

    Änderung einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung nach § 129 AO - Übernahme

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2023 - 16 K 16015/23

    Offenbare Unrichtigkeit bei Einsatz des Risiko-Managemente-Systems durch das

  • FG Münster, 14.06.2022 - 13 K 2495/20

    Befugnis der Finanzbehörde zur Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und

  • FG München, 26.07.2016 - 6 K 97/15

    Ausschüttung von Kapitalerträgen an die Gesellschafter

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