Rechtsprechung
   BFH, 27.05.2015 - X B 72/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,16427
BFH, 27.05.2015 - X B 72/14 (https://dejure.org/2015,16427)
BFH, Entscheidung vom 27.05.2015 - X B 72/14 (https://dejure.org/2015,16427)
BFH, Entscheidung vom 27. Mai 2015 - X B 72/14 (https://dejure.org/2015,16427)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,16427) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Kein passiver Rechnungsabgrenzungsposten bei Veräußerung eines Verwertungsrechts - Unterbrechung des Verfahrens wegen Rückgabe der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Zustellung der Entscheidung in Ermangelung eines Prozessbevollmächtigten

  • Bundesfinanzhof

    ZPO § 244, ZPO § ... 249 Abs 3, FGO § 62 Abs 2 S 1, FGO § 62 Abs 4 S 1, FGO § 62 Abs 4 S 3, FGO § 62 Abs 6 S 5, FGO § 115 Abs 1 Nr 2 Alt 1, FGO § 155, BRAO § 14 Abs 2 Nr 4, BRAO § 55 Abs 5, EStG § 5 Abs 5 Nr 2
    Kein passiver Rechnungsabgrenzungsposten bei Veräußerung eines Verwertungsrechts - Unterbrechung des Verfahrens wegen Rückgabe der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Zustellung der Entscheidung in Ermangelung eines Prozessbevollmächtigten

  • Bundesfinanzhof

    Kein passiver Rechnungsabgrenzungsposten bei Veräußerung eines Verwertungsrechts - Unterbrechung des Verfahrens wegen Rückgabe der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Zustellung der Entscheidung in Ermangelung eines Prozessbevollmächtigten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 244 ZPO, § 249 Abs 3 ZPO, § 62 Abs 2 S 1 FGO, § 62 Abs 4 S 1 FGO, § 62 Abs 4 S 3 FGO
    Kein passiver Rechnungsabgrenzungsposten bei Veräußerung eines Verwertungsrechts - Unterbrechung des Verfahrens wegen Rückgabe der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Zustellung der Entscheidung in Ermangelung eines Prozessbevollmächtigten

  • IWW

    § 14 Abs. 2 Nr. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), ... § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 62 Abs. 4 Sätze 1 und 3 FGO, § 155 FGO, § 244 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 55 Abs. 5 BRAO, § 249 Abs. 3 ZPO, § 116 Abs. 3 FGO, § 244 Abs. 1 ZPO, § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, § 152 Abs. 9 Nr. 2 des Aktiengesetzes, § 5 EStG, § 5 Abs. 3 Nr. 2 EStG, § 5 Abs. 5 EStG, § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 252 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs, § 135 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens für eine erhaltene Zahlung als Gegenleistung für die Beteiligung an der Verwertung des Gesamtwerks eines verstorbenen Künstlers

  • rewis.io

    Kein passiver Rechnungsabgrenzungsposten bei Veräußerung eines Verwertungsrechts - Unterbrechung des Verfahrens wegen Rückgabe der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Zustellung der Entscheidung in Ermangelung eines Prozessbevollmächtigten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens für eine erhaltene Zahlung als Gegenleistung für die Beteiligung an der Verwertung des Gesamtwerks eines verstorbenen Künstlers

  • datenbank.nwb.de

    Keine Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens für die Veräußerung eines Verwertungsrechts; Rückgabe der Rechtsanwaltszulassung nachdem alle Prozesshandlungen vorgenommen worden sind; Zustellung der Entscheidung an den Kläger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Veräußerung eines Verwertungsrechts - und die Rechnungsabgrenzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zulassungswiderruf beim Prozessbevollmächtigten - und das NZB-Verfahren vor dem Bundesfinanzhof

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2015, 1252
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 24.07.1996 - I R 94/95

    Die Forfaitierung von Leasingraten führt zu einem passiven RAP, der grundsätzlich

    Auszug aus BFH, 27.05.2015 - X B 72/14
    Für einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten ist in einem solchen Fall kein Raum (vgl. zum Maßstab "Realisationsprinzip" BFH-Urteil vom 24. Juli 1996 I R 94/95, BFHE 181, 64, BStBl II 1997, 122, unter II.B.1.).

    In diesem Punkt liegt der Fall entscheidend anders als in dem dem Urteil in BFHE 181, 64, BStBl II 1997, 122, zugrunde liegenden Sachverhalt.

  • BFH, 07.04.2010 - I R 77/08

    Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs auf die Beurteilung von Rechtsfragen -

    Auszug aus BFH, 27.05.2015 - X B 72/14
    aa) Aufgabe der Rechnungsabgrenzungsposten ist es, im Falle gegenseitiger Verträge, bei denen Leistung und Gegenleistung zeitlich auseinander fallen, die Vorleistung des einen Teils in das Jahr zu verlegen, in dem die nach dem Vertrag geschuldete Gegenleistung des anderen Teils erbracht wird (BFH-Beschluss vom 7. April 2010 I R 77/08, BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739, m.w.N.).

    Das Fehlen eines zivilrechtlichen Gegenseitigkeitsverhältnisses ist daher unbeachtlich, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine gegenseitige Abhängigkeit zwischen der Vorleistung und der im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses zu erbringenden Leistung besteht (so für einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten: BFH-Beschluss in BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739, unter II.1.a bb).

  • BFH, 18.03.2010 - X R 20/09

    Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens in Fällen geringer Bedeutung

    Auszug aus BFH, 27.05.2015 - X B 72/14
    Somit dient die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten dazu, Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr auszuweisen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind (so schon Senatsbeschluss vom 18. März 2010 X R 20/09, BFH/NV 2010, 1796, unter II.1., m.w.N.).

    Bei dieser Vorschrift handelte es sich um einen Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung, der über § 5 EStG auch schon vor seiner einkommensteuergesetzlichen Kodifizierung in § 5 Abs. 3 Nr. 2 EStG 1969 ff. (heute § 5 Abs. 5 EStG) für das Einkommensteuerrecht zu beachten war (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1796, unter II.2., m.w.N.).

  • BFH, 19.02.2014 - XI R 1/12

    Fortsetzung eines zuvor aufgrund Insolvenzeröffnung unterbrochenen Verfahrens -

    Auszug aus BFH, 27.05.2015 - X B 72/14
    Denn Prozesshandlungen, die bis zu dem Zeitpunkt vorgenommen werden, in dem der Widerruf rechtskräftig wird, bleiben wirksam (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. November 2002 VII B 58/02, BFH/NV 2003, 485, unter II.1., m.w.N.; BFH-Urteil vom 19. Februar 2014 XI R 1/12, BFH/NV 2014, 1398, unter II.2.a).

    Deshalb hat der Senat keine Bedenken, im Streitfall zu entscheiden, ohne dass ein neu zu bestellender vor dem BFH vertretungsbefugter Prozessbevollmächtigter seine Bestellung dem Gericht angezeigt und dieses die Anzeige dem Gegner zugestellt hätte (§ 244 Abs. 1 ZPO; ebenso bereits BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2003, 485, und in BFH/NV 2014, 1398).

  • BFH, 21.11.2002 - VII B 58/02

    NZB; Verfahrensmängel

    Auszug aus BFH, 27.05.2015 - X B 72/14
    Denn Prozesshandlungen, die bis zu dem Zeitpunkt vorgenommen werden, in dem der Widerruf rechtskräftig wird, bleiben wirksam (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. November 2002 VII B 58/02, BFH/NV 2003, 485, unter II.1., m.w.N.; BFH-Urteil vom 19. Februar 2014 XI R 1/12, BFH/NV 2014, 1398, unter II.2.a).

    Deshalb hat der Senat keine Bedenken, im Streitfall zu entscheiden, ohne dass ein neu zu bestellender vor dem BFH vertretungsbefugter Prozessbevollmächtigter seine Bestellung dem Gericht angezeigt und dieses die Anzeige dem Gegner zugestellt hätte (§ 244 Abs. 1 ZPO; ebenso bereits BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2003, 485, und in BFH/NV 2014, 1398).

  • BFH, 26.04.1995 - I R 92/94

    Zur Frage der Bilanzierung von im Rahmen typischer Wechseldiskontgeschäfte

    Auszug aus BFH, 27.05.2015 - X B 72/14
    cc) § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG statuiert mit der Definition passiver Rechnungsabgrenzungsposten für die Steuerbilanz ein (abschließendes) Passivierungsgebot für Einnahmen, die der Definition entsprechen (BFH-Urteile vom 19. Januar 1978 IV R 153/72, BFHE 124, 320, BStBl II 1978, 262, und vom 26. April 1995 I R 92/94, BFHE 177, 444, BStBl II 1995, 594); der Steuerpflichtige hat insoweit kein Wahlrecht.
  • BFH, 19.01.1978 - IV R 153/72

    Rechnungsabgrenzung bei Verwaltungsgebühren für ein Bankdarlehen und

    Auszug aus BFH, 27.05.2015 - X B 72/14
    cc) § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG statuiert mit der Definition passiver Rechnungsabgrenzungsposten für die Steuerbilanz ein (abschließendes) Passivierungsgebot für Einnahmen, die der Definition entsprechen (BFH-Urteile vom 19. Januar 1978 IV R 153/72, BFHE 124, 320, BStBl II 1978, 262, und vom 26. April 1995 I R 92/94, BFHE 177, 444, BStBl II 1995, 594); der Steuerpflichtige hat insoweit kein Wahlrecht.
  • BFH, 09.12.1993 - IV R 130/91

    Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens, falls sich für zeitlich nicht

    Auszug aus BFH, 27.05.2015 - X B 72/14
    Leistung und Gegenleistung aus dem Vertrag müssen also zeitlich auseinanderfallen (z.B. vor dem Bilanzstichtag gezahlte, aber als Gegenleistung für die Zeit nach dem Bilanzstichtag bestimmte Miet-, Pacht-, Darlehenszinseinnahmen, Versicherungsprämien und ähnliche wiederkehrende Leistungen; vgl. z.B. auch BFH-Urteil vom 9. Dezember 1993 IV R 130/91, BFHE 173, 393, BStBl II 1995, 202).
  • BFH, 09.11.1994 - I B 12/94

    Passiver Rechnungsabgrenzungsposten für eine Ausgleichszahlung

    Auszug aus BFH, 27.05.2015 - X B 72/14
    Ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten kommt daher nur in Betracht, wenn für den Steuerpflichtigen nach dem Bilanzstichtag noch eine Pflicht zu künftigem Handeln oder Unterlassen besteht (vgl. BFH-Beschluss vom 9. November 1994 I B 12/94, BFH/NV 1995, 786, m.w.N.).
  • BFH, 10.02.1982 - I R 225/78

    Antrag auf Teilwertfeststellung - Ausschlußfrist - Bestimmtheit eines Grundstücks

    Auszug aus BFH, 27.05.2015 - X B 72/14
    Weder hat ein neuer Prozessbevollmächtigter seine Bestellung dem Gericht angezeigt noch hat der Kläger das Gericht über die Bestellung eines Abwicklers nach § 55 Abs. 5 BRAO informiert (zur Wirkung der Bestellung eines Abwicklers vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 1982 I R 225/78, BFHE 135, 445, BStBl II 1982, 535, unter 1.).
  • BFH, 22.03.2011 - X B 165/10

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache: Gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 10.11.2010 - VIII B 159/09

    Kein Zulassungsgrund zur Rechtsfortbildung bei nicht zur Abstraktion geeigneten

  • BFH, 28.02.1991 - V R 117/85

    Erlaß und Bekanntgabe des Revisionsurteils nach Tod des Prozeßbevollmächtigten

  • BFH, 05.12.2013 - X B 262/12

    Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch das Rechenzentrum NW

  • BFH, 25.02.1992 - IX R 171/87

    Anforderungen an die Ermittlung des Nutzungswertes von Ferienhäusern

  • BVerwG, 05.05.2022 - 10 C 4.21

    Berufungszulassung trotz Verfahrensunterbrechung

    Ob, wie das Oberverwaltungsgericht meint, eine Zulassung der Berufung lediglich eine Vorfrage betrifft und deshalb nicht in Ansehung der Hauptsache erfolgt, ist für die Entscheidung über die Revision ebenso unerheblich wie die weitere Frage, ob, falls die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts unzutreffend sein sollte, der Zulassungsbeschluss vom 17. August 2016 jedenfalls nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 249 Abs. 3 ZPO in entsprechender Anwendung trotz Verfahrensunterbrechung ergehen durfte (vgl. zur Ablehnung der Berufungszulassung: OVG Schleswig, Beschluss vom 9. März 2020 - 2 LA 43/19 - juris Rn. 2; VGH München, Beschluss vom 26. November 2020 - 24 ZB 18.15 11 - juris Rn. 3; vgl. zur Zurückweisung einer Revisionsnichtzulassungsbeschwerde: BFH, Beschlüsse vom 21. November 2002 - VII B 58/02 - BFH/NV 2003, 485 und vom 27. Mai 2015 - X B 72/14 - BFH/NV 2015, 1252 Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 - IX ZR 81/16 - NZI 2019, 191 Rn. 5, vom 2. Dezember 2019 - II ZR 287/18 - NZI 2020, 387 Rn. 3 und vom 3. Dezember 2019 - II ZR 344/17 - juris; vgl. zur Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde: BGH, Beschluss vom 1. März 2018 - IX ZR 2/18 - NJW-RR 2018, 567 Rn. 12 f.).
  • BFH, 30.06.2021 - I B 43/20

    Unterbrechung eines AdV-Verfahrens wegen Insolvenzeröffnung über das Vermögen des

    Diese Vorschrift sieht zwar vor, dass eine nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung nicht die Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung hindert, was teilweise auch auf Beschlüsse ohne mündliche Verhandlung ausgedehnt wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21.11.2002 - VII B 58/02, BFH/NV 2003, 485; vom 27.05.2015 - X B 72/14, BFH/NV 2015, 1252).
  • BGH, 20.12.2018 - IX ZR 82/16

    Duldung der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen; Duldung der

    Ist aber wie im Fall der Nichtzulassungsbeschwerde keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben, so kann in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO eine Entscheidung auch während der Unterbrechung des Verfahrens ergehen, wenn keine Fristen mehr laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vor Eintritt der Unterbrechung vorgenommen worden sind, der Beschwerdeführer wegen des Ablaufs der Begründungsfrist (§ 544 Abs. 2 ZPO) vor Eintritt der Unterbrechung mit weiterem Vortrag zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen ist und durch die Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird (BFH/NV 2015, 1252 Rn. 10; Prütting/Gehrlein/Anders, ZPO, 10. Aufl., § 249 Rn. 9).
  • BGH, 20.12.2018 - IX ZR 81/16

    Duldung der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen nach dem

    Ist aber wie im Fall der Nichtzulassungsbeschwerde keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben, so kann in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO eine Entscheidung auch während der Unterbrechung des Verfahrens ergehen, wenn keine Fristen mehr laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vor Eintritt der Unterbrechung vorgenommen worden sind, der Beschwerdeführer wegen des Ablaufs der Begründungsfrist (§ 544 Abs. 2 ZPO) vor Eintritt der Unterbrechung mit weiterem Vortrag zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen ist und durch die Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird (BFH/NV 2015, 1252 Rn. 10; Prütting/Gehrlein/Anders, ZPO, 10. Aufl., § 249 Rn. 9).
  • BGH, 02.12.2019 - II ZR 287/18

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Unrichtigkeit i.R.e.

    Da im Fall der Nichtzulassungsbeschwerde keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, kann in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO eine Entscheidung auch während der Unterbrechung des Verfahrens ergehen, wenn keine Fristen mehr laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vor Eintritt der Unterbrechung vorgenommen worden sind, der Beschwerdeführer wegen des Ablaufs der Begründungsfrist (§ 544 Abs. 2 ZPO) vor Eintritt der Unterbrechung mit weiterem Vortrag zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen ist und durch die Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZR 82/16, ZinsO 2019, 385 Rn. 5 mwN; vgl. auch BFH, BFH/NV 2015, 1252 Rn. 10).
  • VGH Bayern, 26.11.2020 - 24 ZB 18.1511

    Entscheidung über Berufungszulassung bei Tod des Bevollmächtigten

    Ist aber wie im Fall des Berufungszulassungsantrags keine mündliche Verhandlung vorgesehen, so kann in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 249 Abs. 3 ZPO eine Entscheidung auch während der Unterbrechung des Verfahrens ergehen, wenn - wie hier - keine Fristen mehr laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vor Eintritt der Unterbrechung vorgenommen worden sind, der Kläger wegen des Ablaufs der Begründungsfrist vor Eintritt der Unterbrechung mit weiterem Vortrag zur Begründung des Zulassungsantrags ausgeschlossen ist und darüber hinaus durch Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird (OVG Schleswig-Holstein, B.v. 26.7.2019 - 4 LA 171/18; zur Nichtzulassungsbeschwerde: BFH, B.v. 27.5.2015 - X B 72/14; BGH, B.v. 20.12.2018 - IX ZR 82/16).
  • OVG Schleswig-Holstein, 09.03.2020 - 2 LA 43/19

    Gerichtsentscheidung trotz des Verlustes der Rechtsanwaltszulassung des

    Ist aber wie im Falle des Berufungszulassungsantrags keine mündliche Verhandlung vorgesehen, so kann in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO eine Entscheidung auch während der Unterbrechung des Verfahrens ergehen, wenn keine Fristen mehr laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vor Eintritt der Unterbrechung vorgenommen worden sind, der Antragsteller wegen des Ablaufs der Begründungsfrist vor Eintritt der Unterbrechung mit weiterem Vortrag zur Begründung des Zulassungsantrags ausgeschlossen ist und darüber hinaus durch Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird (vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. Juli 2019 - 4 LA 171/18 -, ; zur Nichtzulassungsbeschwerde: BFH, Beschluss vom 27. Mai 2015 - X B 72/14 -, Juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZR 82/16 -, Juris Rn. 5).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht