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   BFH, 24.07.2014 - V R 45/13   

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https://dejure.org/2014,38779
BFH, 24.07.2014 - V R 45/13 (https://dejure.org/2014,38779)
BFH, Entscheidung vom 24.07.2014 - V R 45/13 (https://dejure.org/2014,38779)
BFH, Entscheidung vom 24. Juli 2014 - V R 45/13 (https://dejure.org/2014,38779)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Keine Befugnis zur Verböserung bei mangels Beschwer unzulässigem Einspruch gegen einen auf 0 Euro lautenden Umsatzsteuerbescheid

  • openjur.de

    Keine Befugnis zur Verböserung bei mangels Beschwer unzulässigem Einspruch gegen einen auf 0 Euro lautenden Umsatzsteuerbescheid

  • Bundesfinanzhof

    AO § 350, AO § 358, AO § 367 Abs 2 S 2, AO § 348 S 1, AO § 174
    Keine Befugnis zur Verböserung bei mangels Beschwer unzulässigem Einspruch gegen einen auf 0 Euro lautenden Umsatzsteuerbescheid

  • Bundesfinanzhof

    Keine Befugnis zur Verböserung bei mangels Beschwer unzulässigem Einspruch gegen einen auf 0 Euro lautenden Umsatzsteuerbescheid

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 350 AO, § 358 AO, § 367 Abs 2 S 2 AO, § 348 S 1 AO, § 174 AO
    Keine Befugnis zur Verböserung bei mangels Beschwer unzulässigem Einspruch gegen einen auf 0 Euro lautenden Umsatzsteuerbescheid

  • IWW

    § 168 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), § ... 6a des Umsatzsteuergesetzes, § 164 Abs. 2 AO, § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, § 127 AO, § 366 AO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 350 AO, § 358 Satz 2 AO, § 367 Abs. 2 Satz 2 AO, § 174 AO, § 347 AO, § 348 Satz 1 AO, § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 1 FGO

  • rewis.io

    Keine Befugnis zur Verböserung bei mangels Beschwer unzulässigem Einspruch gegen einen auf 0 Euro lautenden Umsatzsteuerbescheid

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Darlegung der Beschwer im Einspruchsverfahren

  • rechtsportal.de

    AO § 350
    Anforderungen an die Darlegung der Beschwer im Einspruchsverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Keine Befugnis des Finanzamts einen mangels Beschwer unzulässigen Einspruch gegen einen auf 0 Euro lautenden Umsatzsteuerbescheid zu verbösern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der mangels Beschwer unzulässige Einspruch - und die verbösernde Einspruchsentscheidung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fehlende Beschwer im Einspruchsverfahren gegen Umsatzsteuerbescheid

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2015, 147
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 09.08.2007 - VI R 7/04

    Vorliegen einer Beschwer stellt eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Einspruch

    Auszug aus BFH, 24.07.2014 - V R 45/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Beschwer Zulässigkeitsvoraussetzung für den Einspruch (BFH-Urteil vom 9. August 2007 VI R 7/04, BFH/NV 2008, 9, unter II.2.).

    Dies ist auch im Revisionsverfahren zu prüfen (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 9).

    Erscheint danach eine Beschwer als möglich, ist die Rechtsbehelfsbefugnis zu bejahen (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 9, unter II.2.).

    Der unzulässige Einspruch eröffnete dem FA nicht die Befugnis, die Umsatzsteuer-Festsetzung 2005 in sachlicher Hinsicht nochmals zu überprüfen und diese nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO im Hinblick auf das dann angenommene Fehlen einer Organschaft zu verbösern (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 9, unter II.4.).

  • BFH, 15.04.2010 - V R 11/09

    Klage gegen Nullfestsetzung - Auslegung eines Verwaltungsakts

    Auszug aus BFH, 24.07.2014 - V R 45/13
    Für den Bereich der Umsatzsteuer hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass eine Klage --und damit auch ein Einspruch-- gegen einen auf 0 EUR lautenden Umsatzsteuerbescheid im Allgemeinen unzulässig ist und eine Beschwer nur dann vorliegt, wenn stattdessen die Festsetzung einer Steuervergütung erstrebt wird oder wenn sich die Steuerfestsetzung nicht in der Konkretisierung des Steuerschuldverhältnisses erschöpft (BFH-Urteil vom 15. April 2010 V R 11/09, BFH/NV 2010, 1830, unter II.1.b).
  • FG Nürnberg, 16.07.2013 - 2 K 854/11

    Fehlerhafte Angaben in Feld 1 des CMR-Briefs führen zur Unvollständigkeit des

    Auszug aus BFH, 24.07.2014 - V R 45/13
    Die Klage zum Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg (veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 795).
  • BFH, 21.01.2015 - XI R 12/14

    Beendigung des Einspruchsverfahrens durch Zustimmung des Finanzamts zu einer

    Überdies berechtigt ein (mangels Beschwer unzulässiger) Einspruch das FA nicht dazu, die Steuerfestsetzung in sachlicher Hinsicht nochmals zu überprüfen und sie nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO zum Nachteil des Einspruchsführers zu ändern (vgl. BFH-Urteile vom 9. August 2007 VI R 7/04, BFH/NV 2008, 9; vom 24. Juli 2014 V R 45/13, BFH/NV 2015, 147).

    d) Die Einspruchsentscheidung vom 22. September 2010 wäre danach vor Ergehen der Änderungsbescheide aufzuheben gewesen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 147, Rz 14 und 15).

  • FG Köln, 26.08.2015 - 3 K 2649/14

    Umsatzsteuer: Beschwer durch einen Bescheid im Zusammenhang mit einer

    Für den Bereich der Umsatzsteuer hat der BFH entschieden, dass eine Klage bzw. ein Einspruch gegen einen auf 0 EUR lautenden Umsatzsteuerbescheid im Allgemeinen unzulässig ist und eine Klagebefugnis bzw. eine Beschwer nur dann vorliegt, wenn stattdessen die Festsetzung einer Steuervergütung erstrebt wird oder wenn sich die Steuerfestsetzung nicht in der Konkretisierung des Steuerschuldverhältnisses erschöpft (BFH, Urteile vom 15.04.2010 V R 11/09, BFH/NV 2010, 1830 und vom 24.07.2014 V R 45/13, BFH/NV 2015, 147).

    Erscheint danach eine Beschwer als möglich, ist die Rechtsbehelfsbefugnis zu bejahen (BFH, Urteile vom 09.08.2007 VI R 7/04, BFH/NV 2008, 9 und vom 24.07.2014 V R 45/13, BFH/NV 2015, 147).

    Der Senat hat gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO die Revision zugelassen, da der BFH die Frage der Beschwer durch einen Umsatzsteuerbescheid im Zusammenhang mit einer umsatzsteuerlichen Organschaft im Urteil vom 24. Juli 2014 (V R 45/13, BFH/NV 2015, 147) nicht abschließend klären konnte.

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