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   BFH, 29.07.2015 - IV R 16/12   

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https://dejure.org/2015,26316
BFH, 29.07.2015 - IV R 16/12 (https://dejure.org/2015,26316)
BFH, Entscheidung vom 29.07.2015 - IV R 16/12 (https://dejure.org/2015,26316)
BFH, Entscheidung vom 29. Juli 2015 - IV R 16/12 (https://dejure.org/2015,26316)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Fremdvergleich bei Provisionszahlungen einer Personengesellschaft an beteiligungsidentische GmbH

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 4
    Fremdvergleich bei Provisionszahlungen einer Personengesellschaft an beteiligungsidentische GmbH

  • Bundesfinanzhof

    Fremdvergleich bei Provisionszahlungen einer Personengesellschaft an beteiligungsidentische GmbH

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 4 EStG 1997
    Fremdvergleich bei Provisionszahlungen einer Personengesellschaft an beteiligungsidentische GmbH

  • IWW

    § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 4 Abs. 4 EStG, § 135 Abs. 1 FGO, § 90 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Fremdvergleich bei Provisionszahlungen einer Personengesellschaft an beteiligungsidentische GmbH

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4
    Ertragsteuerliche Berücksichtigung von Provisionszahlungen einer Personengesellschaft an eine Beteiligungs-identische GmbH

  • datenbank.nwb.de

    Abzug von Provisionszahlungen einer Personengesellschaft an eine beteiligungsidentische GmbH als Betriebsausgabe; Anwendung der Grundsätze des Fremdvergleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Provisionszahlungen an eine beteiligungsidentische GmbH

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2015, 1572
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 06.03.2003 - IV R 21/01

    PersG; Darlehen der Gesellschaft an teilweise beteiligungsidentische KapG

    Auszug aus BFH, 29.07.2015 - IV R 16/12
    Dazu verwies das FG auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. März 2003 IV R 21/01 (BFH/NV 2003, 1542) und gab an, es schließe sich dieser Rechtsprechung an.

    Zur Begründung führt das FA aus, das FG habe zu Unrecht aus dem BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 1542 den Rechtssatz abgeleitet, die Grundsätze der Würdigung vertraglicher Beziehungen anhand eines Fremdvergleichs seien dann nicht anzuwenden, wenn zwischen beteiligungsidentischen Gesellschaften in nicht völlig untergeordnetem Umfang Geschäftsbeziehungen bestünden.

    Anders als das FA meine, sei der vom BFH im Urteil in BFH/NV 2003, 1542 entschiedene Fall mit dem Streitfall vergleichbar.

    Anders als es das FG verstanden hat, lässt sich insoweit dem BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 1542 nicht der Rechtssatz entnehmen, die Grundsätze der Würdigung vertraglicher Beziehungen anhand eines Fremdvergleichs seien dann nicht anzuwenden, wenn zwischen (teil-)beteiligungsidentischen Gesellschaften in nicht völlig untergeordnetem Umfang Geschäftsbeziehungen bestünden.

    Soweit der Senat im Urteil in BFH/NV 2003, 1542 (unter II.3.d der Entscheidungsgründe) ausgeführt hat, "sollte das FG ... im zweiten Rechtsgang auf Grund weiterer Feststellungen zu dem Ergebnis gelangen, dass zwischen der KG und der ... GmbH tatsächlich in nicht völlig untergeordnetem Umfang Geschäftsbeziehungen bestanden haben, ..., wären die Darlehensforderungen dem steuerlich relevanten Betriebsvermögen der KG zuzuordnen, ohne dass es der Würdigung der Darlehensverträge im Rahmen des Fremdvergleichs bedürfte", wollte er damit erkennbar nicht generell die Anwendung der Fremdvergleichsgrundsätze auf Vertragsbeziehungen zwischen Gesellschaften mit (teil-)identischem Gesellschafterkreis bei Vorliegen von entsprechenden Geschäftsbeziehungen ausschließen, sondern nur deutlich machen, dass die zur Finanzierung des Erwerbs von Baugrundstücken begebenen Darlehen dann aufgrund der Geschäftsbeziehung dem Betriebsvermögen der KG zuzuordnen wären.

  • BFH, 26.01.1995 - IV R 73/93

    Vertraglich vereinbarte Gewinnverwendung zur Verlustdeckung der Schwester-KG ist

    Auszug aus BFH, 29.07.2015 - IV R 16/12
    Betriebsausgaben einer Personengesellschaft sind die Ausgaben, die durch den Betrieb dieser Gesellschaft oder --als Sonderbetriebsausgaben-- durch die Beteiligung der Gesellschafter an der Personengesellschaft veranlasst sind (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 1995 IV R 73/93, BFHE 177, 367, BStBl II 1995, 589).

    Eine derartige Überprüfung, die zu berücksichtigen hat, ob die Vereinbarungen zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig sind, ihrem Inhalt nach dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen und auch tatsächlich durchgeführt werden (vgl. dazu die Nachweise bei Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 850), ist nicht nur bei verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Gesellschaftern geboten, sondern immer auch dann, wenn wirtschaftliche Beziehungen außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses bestehen und diese auf die Gewinnverteilung Einfluss gewinnen können (vgl. BFH-Urteil vom 23. August 1990 IV R 71/89, BFHE 162, 401, BStBl II 1991, 172), also z.B. bei Zahlungen an eine Schwesterpersonengesellschaft (vgl. BFH-Urteile in BFHE 177, 367, BStBl II 1995, 589; vom 21. September 2000 IV R 50/99, BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299).

  • FG Hessen, 01.03.2011 - 6 K 1493/04

    Zulässiger Betriebsausgabenabzug auch ohne Durchführung eines Fremdvergleichs bei

    Auszug aus BFH, 29.07.2015 - IV R 16/12
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 1. März 2011  6 K 1493/04 aufgehoben.

    Das FA beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Urteils des Hessischen FG vom 1. März 2011  6 K 1493/04 die Klage als unbegründet abzuweisen.

  • BFH, 24.06.1976 - IV R 101/75

    Feststellungslast des Steuerpflichtigen - Minderung des Betriebsvermögens -

    Auszug aus BFH, 29.07.2015 - IV R 16/12
    Da die Klägerin insoweit die Feststellungslast trifft (vgl. grundlegend BFH-Urteil vom 24. Juni 1976 IV R 101/75, BFHE 119, 164, BStBl II 1976, 562), sind die Zahlungen nicht als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG abziehbar.
  • BFH, 28.02.2013 - IV R 4/11

    Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG auf laufende Anwendungen

    Auszug aus BFH, 29.07.2015 - IV R 16/12
    Die Gründe bilden das "auslösende Moment", das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Kosten zu tragen (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.III.1.a und C.III.2. der Gründe; BFH-Urteil vom 28. Februar 2013 IV R 4/11, BFH/NV 2013, 1081).
  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus BFH, 29.07.2015 - IV R 16/12
    Die Gründe bilden das "auslösende Moment", das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Kosten zu tragen (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.III.1.a und C.III.2. der Gründe; BFH-Urteil vom 28. Februar 2013 IV R 4/11, BFH/NV 2013, 1081).
  • BFH, 23.08.1990 - IV R 71/89

    1. Außerbetrieblich veranlaßter Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel einer

    Auszug aus BFH, 29.07.2015 - IV R 16/12
    Eine derartige Überprüfung, die zu berücksichtigen hat, ob die Vereinbarungen zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig sind, ihrem Inhalt nach dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen und auch tatsächlich durchgeführt werden (vgl. dazu die Nachweise bei Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 850), ist nicht nur bei verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Gesellschaftern geboten, sondern immer auch dann, wenn wirtschaftliche Beziehungen außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses bestehen und diese auf die Gewinnverteilung Einfluss gewinnen können (vgl. BFH-Urteil vom 23. August 1990 IV R 71/89, BFHE 162, 401, BStBl II 1991, 172), also z.B. bei Zahlungen an eine Schwesterpersonengesellschaft (vgl. BFH-Urteile in BFHE 177, 367, BStBl II 1995, 589; vom 21. September 2000 IV R 50/99, BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299).
  • BFH, 19.07.1984 - IV R 207/83

    Teilwertabschreibung - Darlehnsforderung - Vermögenseinbuße - Geltendmachung

    Auszug aus BFH, 29.07.2015 - IV R 16/12
    Dazu hat er (unter II.2.a der Entscheidungsgründe) auf seine Rechtsprechung verwiesen, wonach die betriebliche Veranlassung eines Darlehens in Fällen verneint worden ist, in denen eine Personengesellschaft einem Gesellschafter (BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 IV R 64/93, BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642) oder einer anderen Personengesellschaft, an der ihr Hauptgesellschafter zu 40 % beteiligt war (BFH-Urteil vom 19. Juli 1984 IV R 207/83, BFHE 142, 42, BStBl II 1985, 6), ein Darlehen unter Bedingungen eingeräumt hatte, die es als ausgeschlossen erscheinen ließen, dass die Gesellschaft einem fremden Dritten Geld unter diesen Bedingungen zur Verfügung gestellt haben würde.
  • BFH, 21.09.2000 - IV R 50/99

    Schwesterpersonengesellschaft als stille Gesellschafterin

    Auszug aus BFH, 29.07.2015 - IV R 16/12
    Eine derartige Überprüfung, die zu berücksichtigen hat, ob die Vereinbarungen zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig sind, ihrem Inhalt nach dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen und auch tatsächlich durchgeführt werden (vgl. dazu die Nachweise bei Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 850), ist nicht nur bei verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Gesellschaftern geboten, sondern immer auch dann, wenn wirtschaftliche Beziehungen außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses bestehen und diese auf die Gewinnverteilung Einfluss gewinnen können (vgl. BFH-Urteil vom 23. August 1990 IV R 71/89, BFHE 162, 401, BStBl II 1991, 172), also z.B. bei Zahlungen an eine Schwesterpersonengesellschaft (vgl. BFH-Urteile in BFHE 177, 367, BStBl II 1995, 589; vom 21. September 2000 IV R 50/99, BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299).
  • BFH, 16.10.2014 - IV R 15/11

    Betriebliche Veranlassung von Darlehen einer KG an ihre Kommanditisten

    Auszug aus BFH, 29.07.2015 - IV R 16/12
    Die Ausführungen in dem genannten Urteil betreffen vielmehr alleine die Frage, ob eine hinreichende betriebliche Veranlassung dafür festgestellt werden könne, dass ein Darlehen des Gesamthandsvermögens dem Betriebsvermögen einer Personengesellschaft zugeordnet werden könne und nicht von notwendigem Privatvermögen und damit steuerlich von einer Entnahme auszugehen sei (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 16. Oktober 2014 IV R 15/11, BFHE 247, 410, BStBl II 2015, 267).
  • BFH, 09.05.1996 - IV R 64/93

    Gewährung eines zinslosen, ungesicherten Darlehens einer Personengesellschaft an

  • BFH, 12.07.2017 - VI R 59/15

    Leistungen des Nutzungsberechtigten als Betriebsausgaben beim

    Die Gründe bilden das "auslösende Moment", das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Kosten zu tragen (z.B. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.III.1.a und C.III.2.; BFH-Urteile vom 28. Februar 2013 IV R 4/11, BFH/NV 2013, 1081; vom 29. Juli 2015 IV R 16/12, BFH/NV 2015, 1572, und vom 15. Dezember 2016 IV R 22/14, BFH/NV 2017, 454).

    Fehlt es allerdings an einem solchen Interessengegensatz, was insbesondere innerhalb des Familienverbundes in Betracht kommt, bedarf es einer --am Maßstab des Fremdvergleichs ausgerichteten-- Überprüfung, inwieweit Zahlungen wirtschaftlich durch den Betrieb veranlasst sind oder ob sie aus sonstigen Rechtsgründen erbracht werden (BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 1572).

  • BFH, 22.03.2022 - IV R 13/18

    "Sendelizenz" nach dem Landesmediengesetz Baden-Württemberg kein

    Sie sind bei ihm als Sonderbetriebsausgaben zu erfassen (z.B. BFH-Urteile vom 29.07.2015 - IV R 16/12, Rz 16; vom 07.11.2018 - IV R 20/16, BFHE 262, 435, BStBl II 2019, 224, Rz 46, m.w.N.).

    Die Gründe bilden das "auslösende Moment", das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Kosten zu tragen (z.B. BFH-Urteile vom 29.07.2015 - IV R 16/12, Rz 16; vom 30.11.2017 - IV R 22/15, Rz 17, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 10.09.2020 - IV R 6/18

    Unbeachtlichkeit des Verschuldens bei Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids

    Aufgrund der bisherigen Feststellungen des FG kann der Senat nicht beurteilen, ob die streitbefangenen Aufwendungen des Klägers (9.180,99 EUR für 2010 und 3.437,56 EUR für 2011) dem Grunde und der Höhe nach i.S. des § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) durch die Beteiligung des Klägers an der GbR veranlasst und damit als dessen Sonderbetriebsausgaben (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29.07.2015 - IV R 16/12, Rz 16; vom 30.11.2017 - IV R 22/15, Rz 17) anzuerkennen sind.
  • BFH, 30.11.2017 - IV R 22/15

    Betriebliche Veranlassung einer Grundschuldbestellung

    Die Gründe bilden das "auslösende Moment", das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Kosten zu tragen (z.B. BFH-Urteile vom 28. Februar 2013 IV R 4/11; vom 29. Juli 2015 IV R 16/12, und vom 15. Dezember 2016 IV R 22/14, Rz 12).

    Betriebsausgaben einer Personengesellschaft sind die Ausgaben, die durch den Betrieb dieser Gesellschaft oder --als Sonderbetriebsausgaben-- durch die Beteiligung der Gesellschafter an der Personengesellschaft veranlasst sind (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 2015 IV R 16/12).

  • BFH, 15.12.2016 - IV R 22/14

    Erhaltungsaufwendungen für ein Pächterwohnhaus eines landwirtschaftlichen

    Die Gründe bilden das "auslösende Moment", das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Kosten zu tragen (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.III.1.a und C.III.2. der Gründe; BFH-Urteile vom 28. Februar 2013 IV R 4/11, und vom 29. Juli 2015 IV R 16/12).

    Betriebsausgaben einer Personengesellschaft sind die Ausgaben, die durch den Betrieb dieser Gesellschaft oder --als Sonderbetriebsausgaben-- durch die Beteiligung der Gesellschafter an der Personengesellschaft veranlasst sind (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 2015 IV R 16/12).

  • BFH, 12.07.2017 - VI R 60/15

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12. 07. 2017 VI R 59/15 -

    Die Gründe bilden das "auslösende Moment", das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Kosten zu tragen (z.B. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.III.1.a und C.III.2.; BFH-Urteile vom 28. Februar 2013 IV R 4/11, BFH/NV 2013, 1081; vom 29. Juli 2015 IV R 16/12, BFH/NV 2015, 1572, und vom 15. Dezember 2016 IV R 22/14, BFH/NV 2017, 454).

    Fehlt es allerdings an einem solchen Interessengegensatz, was insbesondere innerhalb des Familienverbundes in Betracht kommt, bedarf es einer --am Maßstab des Fremdvergleichs ausgerichteten-- Überprüfung, inwieweit Zahlungen wirtschaftlich durch den Betrieb veranlasst sind oder ob sie aus sonstigen Rechtsgründen erbracht werden (BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 1572).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 01.02.2023 - 3 K 398/19

    Zur ertragsteuerlichen Behandlung eines Markterschließungszuschusses an ein

    Die Gründe bilden das "auslösende Moment", das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Kosten zu tragen (z. B. BFH-Urteile vom 28. Februar 2013 IV R 4/11, BFH/NV 2013; vom 29. Juli 2015 IV R 16/12, BFH/NV 2015, 1572; vom 15. Dezember 2016 IV R 22/14, BFH/NV 2017, 454).

    Betriebsausgaben einer Personengesellschaft sind die Ausgaben, die durch den Betrieb dieser Gesellschaft oder - als Sonderbetriebsausgaben - durch die Beteiligung der Gesellschafter an der Personengesellschaft veranlasst sind (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 2015 IV R 16/12, BFH/NV 2015, 1572).

    Der erforderliche Interessengegensatz fehlt bei Geschäftsbeziehungen zwischen Personengesellschaften mit (teil-)identischem Gesellschafterkreis (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 2015 IV R 16/12, BFH/NV 2015, 1572).

  • BFH, 08.11.2018 - IV R 38/16

    Freistellung von privater Verpflichtung als Abfindung

  • FG Münster, 14.07.2017 - 6 K 2606/15

    Einkommensteuer: Behandlungsraum im privaten Wohnhaus der Ärztin als

  • FG Niedersachsen, 06.09.2022 - 13 K 39/21

    Erfassen von Mieteinnahmen, die einem Zwangsverwalter direkt zugeflossen sind,

  • BFH, 08.12.2016 - IV R 5/13

    Betriebliche Veranlassung von Versicherungsbeiträgen an konzernfremden

  • FG Schleswig-Holstein, 06.03.2019 - 4 K 48/18

    Aufwendungen zur Erlangung einer Professur als Sonderbetriebsausgaben - Änderung

  • FG Sachsen, 19.07.2019 - 6 K 1301/17

    Kürzung des Betriebsausgabenabzugs für die Haftungsvergütung

  • FG Bremen, 11.02.2016 - 1 K 47/15

    Betriebsausgabenabzug einer Schadenersatzzahlung an eine Schwestergesellschaft im

  • FG Sachsen, 19.07.2019 - 6 K 1302/17

    Kürzung des Betriebsausgabenabzugs für die Haftungsvergütung

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