Weitere Entscheidung unten: BFH, 07.09.2015

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   BFH, 09.09.2015 - II B 28/15   

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BFH, 09.09.2015 - II B 28/15 (https://dejure.org/2015,29070)
BFH, Entscheidung vom 09.09.2015 - II B 28/15 (https://dejure.org/2015,29070)
BFH, Entscheidung vom 09. September 2015 - II B 28/15 (https://dejure.org/2015,29070)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Erlass von Säumniszuschlägen bei späterer Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GrEStG § 16 Abs 1, AO § 227, AO § 240, AO § 37 Abs 1, AO § 37 Abs 2
    Erlass von Säumniszuschlägen bei späterer Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung

  • Bundesfinanzhof

    Erlass von Säumniszuschlägen bei späterer Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 1 GrEStG, § 227 AO, § 240 AO, § 37 Abs 1 AO, § 37 Abs 2 AO
    Erlass von Säumniszuschlägen bei späterer Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung

  • IWW
  • Wolters Kluwer
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GrEStG § 16 Abs. 1; AO § 227
    Zum Zeitpunkt der sachlichen Unbilligkeit der Einziehung verwirkter Säumniszuschläge bei nachträglicher Aufhebung der GrESt

  • rewis.io

    Erlass von Säumniszuschlägen bei späterer Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 227
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Erlass von Säumniszuschlägen nach Aufhebung der Festsetzung der Grunderwerbssteuer

  • datenbank.nwb.de

    Anspruch auf Aufhebung der festgesetzten Grunderwerbsteuer bei Rücktritt vom Kaufvertrag; Erlass von Säumniszuschlägen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grunderwerbsteuer nachträglich aufgehoben: Einziehen von Säumniszuschlägen unbillig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erlass von Säumniszuschlägen bei späterer Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2015, 1668
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 06.02.2014 - II B 129/13

    NZB: Anforderungen an die Begründung; Bedeutung des § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1

    Auszug aus BFH, 09.09.2015 - II B 28/15
    a) Die Zulassung der Revision aus diesem Grund setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (z.B. BFH-Beschluss vom 6. Februar 2014 II B 129/13, BFH/NV 2014, 708, Rz 14, m.w.N.).

    Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, genau bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Oktober 2013 X B 135/12, BFH/NV 2014, 156, Rz 9, und in BFH/NV 2014, 708, Rz 15).

  • BFH, 14.05.2008 - II B 49/07

    Erlass verwirkter Säumniszuschläge zur Grunderwerbsteuer bei späterer

    Auszug aus BFH, 09.09.2015 - II B 28/15
    Das FA hat nicht dargelegt, dass das FG von dem BFH-Beschluss vom 14. Mai 2008 II B 49/07 (BFH/NV 2008, 1438) abgewichen ist.

    Im Übrigen, d.h. für die bis zum Rücktritt verwirkten Säumniszuschläge, ist das FG ausdrücklich dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1438 gefolgt und hat dessen Rechtsgrundsatz, wonach die Erhebung bereits verwirkter Säumniszuschläge grundsätzlich nicht unbillig ist, wenn die Grunderwerbsteuerfestsetzung später aufgehoben wird, seiner Entscheidung zugrunde gelegt (Urteilsgründe S. 8).

  • BFH, 16.01.2002 - II R 52/00

    Anfechtung des GrESt-Bescheids und Antrag nach § 16 GrEStG 1983; Rückübertragung

    Auszug aus BFH, 09.09.2015 - II B 28/15
    Dabei handelt es sich um einen eigenständigen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, der den ursprünglichen Steueranspruch unberührt lässt (BFH-Urteil vom 16. Januar 2002 II R 52/00, BFH/NV 2002, 1053; Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 5. Aufl., § 16 Rz 3; Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 10. Aufl., § 16 Rz 3, jeweils m.w.N.).

    Wie vorstehend ausgeführt, handelt es sich bei dem Anspruch aus § 16 GrEStG um einen eigenständigen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 Abs. 1 AO und nicht um einen Erstattungsanspruch i.S. des § 37 Abs. 2 AO (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1053; Pahlke, a.a.O., § 16 Rz 3; Loose in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 17. Aufl., § 16 Rz 16).

  • BFH, 16.09.2014 - II B 52/14

    Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer im Insolvenzverfahren

    Auszug aus BFH, 09.09.2015 - II B 28/15
    Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist (BFH-Beschlüsse vom 21. April 2010 IV B 32/09, BFH/NV 2010, 1469; vom 26. Juni 2013 III B 5/13, BFH/NV 2013, 1386, Rz 3, und vom 16. September 2014 II B 52/14, BFH/NV 2015, 240, Rz 4).
  • BFH, 24.04.2014 - V R 52/13

    Säumniszuschläge bei zu Unrecht versagter AdV

    Auszug aus BFH, 09.09.2015 - II B 28/15
    Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Erlass von Säumniszuschlägen nach § 227 der Abgabenordnung (AO) aus sachlichen Billigkeitsgründen geboten ist, wenn deren Einziehung mit Rücksicht auf ihren Zweck nicht zu rechtfertigen ist, obwohl der Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Erhebung der Säumniszuschläge aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 24. April 2014 V R 52/13, BFHE 245, 105, BStBl II 2015, 106, Rz 10, m.w.N.).
  • BFH, 19.02.2014 - II B 106/13

    Keine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Erwerb von Wohnungseigentum an

    Auszug aus BFH, 09.09.2015 - II B 28/15
    Eine Rechtsfrage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, wenn sie sich ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes beantworten lässt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu entscheiden ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 2013 V B 58/13, BFH/NV 2014, 192, Rz 4, und vom 19. Februar 2014 II B 106/13, BFH/NV 2014, 901, Rz 9).
  • BFH, 29.10.2013 - V B 58/13

    Zur Steuerbefreiung heilberuflicher Leistungen

    Auszug aus BFH, 09.09.2015 - II B 28/15
    Eine Rechtsfrage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, wenn sie sich ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes beantworten lässt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu entscheiden ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 2013 V B 58/13, BFH/NV 2014, 192, Rz 4, und vom 19. Februar 2014 II B 106/13, BFH/NV 2014, 901, Rz 9).
  • BFH, 18.10.2013 - X B 135/12

    Materiell-rechtliches Korrespondenzprinzip bei der Verpflichtung zur kostenfreien

    Auszug aus BFH, 09.09.2015 - II B 28/15
    Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, genau bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Oktober 2013 X B 135/12, BFH/NV 2014, 156, Rz 9, und in BFH/NV 2014, 708, Rz 15).
  • BFH, 26.06.2013 - III B 5/13

    Kindergeld bei Auslandsstudium - Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 09.09.2015 - II B 28/15
    Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist (BFH-Beschlüsse vom 21. April 2010 IV B 32/09, BFH/NV 2010, 1469; vom 26. Juni 2013 III B 5/13, BFH/NV 2013, 1386, Rz 3, und vom 16. September 2014 II B 52/14, BFH/NV 2015, 240, Rz 4).
  • BFH, 21.04.2010 - IV B 32/09

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Rügeverzicht

    Auszug aus BFH, 09.09.2015 - II B 28/15
    Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist (BFH-Beschlüsse vom 21. April 2010 IV B 32/09, BFH/NV 2010, 1469; vom 26. Juni 2013 III B 5/13, BFH/NV 2013, 1386, Rz 3, und vom 16. September 2014 II B 52/14, BFH/NV 2015, 240, Rz 4).
  • FG Sachsen, 26.08.2009 - 4 K 183/08

    Erlass des Säumniszuschlags auf die ursprünglich festgesetzte Grunderwerbsteuer

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.01.2015 - 11 K 4059/12
  • BFH, 21.12.2021 - VII R 5/19

    Zeitpunkt der Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Vollmachtserteilung an

    Das FA verweist auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 09.09.2015 - II B 28/15 (BFH/NV 2015, 1668) sowie auf das Urteil des Sächsischen FG vom 17.05.2017 - 2 K 408/16 (EFG 2017, 1465).

    Im BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 1668 ging es um den Billigkeitserlass von Säumniszuschlägen und die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Verwirkung von Säumniszuschlägen sachlich unbillig sein kann, wenn die Festsetzung der Grunderwerbsteuer später nach § 16 Abs. 1 GrEStG aufgehoben wird.

    Ab der wirksamen Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag war im dortigen Fall die Einziehung der verwirkten Säumniszuschläge unbillig (BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 1668, Rz 6).

  • BFH, 15.01.2019 - VII R 23/17

    Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei Erstattung der Grunderwerbsteuer nach

    Der Anspruch nach § 16 GrEStG ist vielmehr ein weiterer (gegenläufiger), eigenständiger Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), der selbständig neben den Steueranspruch tritt (vgl. BFH-Urteil vom 16. Januar 2002 II R 52/00, BFH/NV 2002, 1053, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 9. September 2015 II B 28/15, BFH/NV 2015, 1668; s.a. Loose in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 19. Aufl., § 16 Rz 12 ff.; Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 6. Aufl., § 16 Rz 3).

    Es handelt sich nicht um einen Erstattungsanspruch i.S. des § 37 Abs. 2 AO (BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 1668, Rz 7).

  • BFH, 22.01.2019 - II B 98/17

    Rückerwerb eines treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteils

    a) Die Zulassung der Revision aus diesem Grund setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. September 2015 II B 28/15, BFH/NV 2015, 1668, Rz 9, und vom 12. Juni 2017 III B 157/16, BFH/NV 2017, 1318, Rz 13).

    Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, genau bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 1668, Rz 9).

  • BFH, 05.06.2019 - II B 21/18

    Grunderwerbsteuerbegünstigung des § 6 Abs. 2 GrEStG

    a) Die Zulassung der Revision aus diesem Grund setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. September 2015 - II B 28/15, BFH/NV 2015, 1668, Rz 9, und vom 12. Juni 2017 - III B 157/16, BFH/NV 2017, 1318, Rz 13).

    Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, genau bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 1668, Rz 9).

  • BFH, 15.05.2019 - II B 55/18

    Ungleichbehandlung von Grundstückskäufen und Anteilskäufen bei der

    aa) Die Zulassung der Revision aus diesem Grund setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. September 2015 II B 28/15, BFH/NV 2015, 1668, Rz 9, und vom 12. Juni 2017 III B 157/16, BFH/NV 2017, 1318, Rz 13).

    Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, genau bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 1668, Rz 9).

  • BFH, 03.05.2017 - II B 110/16

    Verzinsung von hinterzogenem Solidaritätszuschlag - Zur Übertragung eines

    Eine Rechtsfrage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, wenn sie sich ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes beantworten lässt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu entscheiden ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 9. September 2015 II B 28/15, BFH/NV 2015, 1668, Rz 3).
  • BFH, 29.03.2022 - XI B 72/21

    (Umsatzsteuerpflicht für Tennisunterricht)

    aa) Die Zulassung der Revision aus diesem Grund setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann, und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 09.09.2015 - II B 28/15, BFH/NV 2015, 1668, Rz 9; vom 12.06.2017 - III B 157/16, BFH/NV 2017, 1318, Rz 13; vom 30.06.2020 - II B 90/19, BFH/NV 2020, 1279, Rz 16; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 30.01.2019 - II B 104/17

    Wirkung eines Aufhebungsbescheids

    a) Die Zulassung der Revision aus diesem Grund setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. September 2015 II B 28/15, BFH/NV 2015, 1668, Rz 9, und vom 12. Juni 2017 III B 157/16, BFH/NV 2017, 1318, Rz 13).

    Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, genau bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 1668, Rz 9).

  • BFH, 30.06.2020 - II B 90/19

    Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht -

    a) Die Zulassung der Revision aus diesem Grund setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 09.09.2015 - II B 28/15, BFH/NV 2015, 1668, Rz 9, und vom 12.06.2017 - III B 157/16, BFH/NV 2017, 1318, Rz 13).
  • BFH, 25.01.2022 - XI B 60/20

    Kein Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung einer Grundstückslieferung durch

    aa) Die Zulassung der Revision aus diesem Grund setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 09.09.2015 - II B 28/15, BFH/NV 2015, 1668, Rz 9; vom 12.06.2017 - III B 157/16, BFH/NV 2017, 1318, Rz 13; vom 30.06.2020 - II B 90/19, BFH/NV 2020, 1279, Rz 16; jeweils m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 - 12 K 12116/16

    Entstehung des Rückforderungsanspruchs der Grunderwerbsteuer mit Eingang der

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Rechtsprechung
   BFH, 07.09.2015 - IX B 44/15   

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https://dejure.org/2015,27924
BFH, 07.09.2015 - IX B 44/15 (https://dejure.org/2015,27924)
BFH, Entscheidung vom 07.09.2015 - IX B 44/15 (https://dejure.org/2015,27924)
BFH, Entscheidung vom 07. September 2015 - IX B 44/15 (https://dejure.org/2015,27924)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Bundesfinanzhof

    Tatrichterliche Prüfung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 173 Abs 1 Nr 2 AO
    Tatrichterliche Prüfung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • IWW

    § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung, § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Begriff des Verschuldens i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO mangels Darlegung eines Divergenzfalls

  • rewis.io

    Tatrichterliche Prüfung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Begriff des Verschuldens i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO mangels Darlegung eines Divergenzfalls

  • datenbank.nwb.de

    Differenzierung zwischen einfachem und schwerem Pflichtverstoß bei tatrichterlicher Würdigung des Tatbestands des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2015, 1668
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 10.02.2015 - IX R 18/14

    Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Auszug aus BFH, 07.09.2015 - IX B 44/15
    Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das FG die rechtlichen Maßstäbe, nach denen der Begriff des Verschuldens i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung hinsichtlich der notwendigen Differenzierung zwischen einfachem Pflichtverstoß --als Ausdruck leichter Fahrlässigkeit-- und schwerem Pflichtverstoß --als Ausdruck grober Fahrlässigkeit-- einer tatrichterlichen Prüfung zu unterwerfen ist (Senatsurteil vom 10. Februar 2015 IX R 18/14, BFHE 249, 195), seiner Entscheidung in jeder Hinsicht zutreffend zugrunde gelegt hat, so dass der Streitfall auch in dieser Hinsicht keinen Anlass zu einer revisionsgerichtlichen Überprüfung bietet.
  • FG Düsseldorf, 27.03.2015 - 13 K 3844/13

    Änderung wegen neuer Tatsachen: Grobes Verschulden bei Irrtum über den Inhalt

    Auszug aus BFH, 07.09.2015 - IX B 44/15
    Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27. März 2015  13 K 3844/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
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