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   BFH, 16.07.2014 - X R 49/11   

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https://dejure.org/2014,40104
BFH, 16.07.2014 - X R 49/11 (https://dejure.org/2014,40104)
BFH, Entscheidung vom 16.07.2014 - X R 49/11 (https://dejure.org/2014,40104)
BFH, Entscheidung vom 16. Juli 2014 - X R 49/11 (https://dejure.org/2014,40104)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten - Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung - Teleologische Reduktion von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i. d. F. des JStG 2010

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b, EStG § 52 Abs 12 S 9, EStG VZ 2007, GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3
    Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten - Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung - Teleologische Reduktion von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des JStG 2010

  • Bundesfinanzhof

    Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten - Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung - Teleologische Reduktion von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des JStG 2010

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 2009 vom 08.12.2010, § 52 Abs 12 S 9 EStG 2009 vom 08.12.2010, EStG VZ 2007, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG
    Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten - Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung - Teleologische Reduktion von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des JStG 2010

  • IWW

    § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, § ... 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG, § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG, § 35 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 1 bis 3 EStG, EStG, § 4, § 4 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • rewis.io

    Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten - Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung - Teleologische Reduktion von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des JStG 2010

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten

  • rechtsportal.de

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten

  • datenbank.nwb.de

    Häusliches Arbeitszimmer: keine Vervielfältigung des Abzugsbetrags bei Zusammentreffen mehrerer Einkunftsarten; Begriff des Tätigkeitsmittelpunkts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Arbeitszimmer

  • presseportal.de (Kurzinformation)

    Arbeitszimmer mal drei - Steuerzahler scheiterte mit dem Wunsch nach mehrfacher Anerkennung

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2015, 177
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 08.12.2011 - VI R 13/11

    Arbeitszimmer eines Richters - Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und

    Auszug aus BFH, 16.07.2014 - X R 49/11
    In seinen ersten zur Neuregelung ergangenen Entscheidungen (Urteile vom 27. Oktober 2011 VI R 71/10, BFHE 235, 448, BStBl II 2012, 234, und vom 8. Dezember 2011 VI R 13/11, BFHE 236, 92, BStBl II 2012, 236) habe der BFH zumindest für eine einzige berufliche Tätigkeit erkennen lassen, dass er an der qualitativen Mittelpunktsbestimmung festhalte.

    Maßgebend ist, ob --unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung-- das qualitativ für eine bestimmte steuerbare Tätigkeit Typische im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird (ständige Rechtsprechung für die Rechtslage seit 1996, vgl. BFH-Urteile vom 13. November 2002 VI R 82/01, BFHE 201, 93, BStBl II 2004, 62; vom 9. April 2003 X R 75/00, BFH/NV 2003, 917; vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304; vom 15. März 2007 VI R 65/05, BFH/NV 2007, 1133; vom 23. Mai 2006 VI R 21/03, BFHE 214, 158, BStBl II 2006, 600; in BFHE 210, 493, BStBl II 2006, 18; vom 9. November 2005 VI R 19/04, BFHE 211, 505, BStBl II 2006, 328; zuletzt in BFHE 235, 448, BStBl II 2012, 234, und in BFHE 236, 92, BStBl II 2012, 236; Söhn, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz Lb 191).

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 28/02

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Auszug aus BFH, 16.07.2014 - X R 49/11
    Diejenigen Steuerpflichtigen, denen für ihre Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, wären niemals in den Genuss des der Höhe nach unbeschränkten Abzugs gekommen, wenn sie nicht zusätzlich ihre Tätigkeit zu mehr als 50 % in dem Arbeitszimmer verrichteten und so die weitere Tatbestandsvoraussetzung für den der Höhe nach begrenzten Abzug erfüllten (i.E. BFH-Urteil vom 13. November 2002 VI R 28/02, BFHE 201, 106, BStBl II 2004, 59).
  • BFH, 03.08.2005 - XI R 42/02

    Häusliches Arbeitszimmer - WK-Abzug

    Auszug aus BFH, 16.07.2014 - X R 49/11
    Vielmehr sind, wenn ein Steuerpflichtiger ein Arbeitszimmer im Rahmen mehrerer Einkunftsarten nutzt, die darauf getätigten Aufwendungen entsprechend den tatsächlichen Nutzungsanteilen auf die verschiedenen Einnahmequellen aufzuteilen (BFH-Urteile vom 3. August 2005 XI R 42/02, BFH/NV 2006, 504; vom 18. August 2005 VI R 39/04, BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428).
  • BFH, 18.08.2005 - VI R 39/04

    Häusliches Arbeitszimmer im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses -

    Auszug aus BFH, 16.07.2014 - X R 49/11
    Vielmehr sind, wenn ein Steuerpflichtiger ein Arbeitszimmer im Rahmen mehrerer Einkunftsarten nutzt, die darauf getätigten Aufwendungen entsprechend den tatsächlichen Nutzungsanteilen auf die verschiedenen Einnahmequellen aufzuteilen (BFH-Urteile vom 3. August 2005 XI R 42/02, BFH/NV 2006, 504; vom 18. August 2005 VI R 39/04, BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428).
  • BFH, 23.09.2009 - IV R 21/08

    Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches

    Auszug aus BFH, 16.07.2014 - X R 49/11
    Es kann dahinstehen, ob § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG insgesamt personen- oder objektbezogen ist (im Sinne der Objektbezogenheit BFH-Urteil vom 23. September 2009 IV R 21/08, BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337 zum Jahr 1997; hierzu noch anhängige Revisionsverfahren VI R 53/12 und VI R 86/13).
  • BFH, 15.12.2016 - VI R 53/12

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere

    Auszug aus BFH, 16.07.2014 - X R 49/11
    Es kann dahinstehen, ob § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG insgesamt personen- oder objektbezogen ist (im Sinne der Objektbezogenheit BFH-Urteil vom 23. September 2009 IV R 21/08, BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337 zum Jahr 1997; hierzu noch anhängige Revisionsverfahren VI R 53/12 und VI R 86/13).
  • BFH, 15.12.2016 - VI R 86/13

    Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers zur Einkünfteerzielung durch

    Auszug aus BFH, 16.07.2014 - X R 49/11
    Es kann dahinstehen, ob § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG insgesamt personen- oder objektbezogen ist (im Sinne der Objektbezogenheit BFH-Urteil vom 23. September 2009 IV R 21/08, BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337 zum Jahr 1997; hierzu noch anhängige Revisionsverfahren VI R 53/12 und VI R 86/13).
  • BFH, 13.11.2002 - VI R 82/01

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

  • BFH, 21.02.2003 - VI R 14/02

    Häusliches Arbeitszimmer eines Außendienst-Mitarbeiters

  • BFH, 09.04.2003 - X R 75/00

    Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung

  • BFH, 16.12.2004 - IV R 19/03

    Häusliches Arbeitszimmer: mehrere Erwerbstätigkeiten, Mittelpunkt der

  • BFH, 09.11.2005 - VI R 19/04

    Häusliche Arbeitszimmer - beschränkter Abzug von Renovierungskosten vor Bezug der

  • BFH, 23.05.2006 - VI R 21/03

    (Häusliches Arbeitszimmer: vorab entstandene Werbungskosten, Aufwendungen für das

  • BFH, 22.11.2006 - X R 1/05

    Häusliches Arbeitszimmer: Aufwendungen für einen zugleich als Büroarbeitsplatz

  • BFH, 15.03.2007 - VI R 65/05

    Häusliches Arbeitszimmer: "Mittelpunkt" der Tätigkeit

  • BFH, 09.08.2011 - VIII R 5/09

    Häusliches Arbeitszimmer - Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

  • FG Düsseldorf, 17.06.2011 - 16 K 2791/09

    Anspruch eines Richters auf Berücksichtigung von Aufwendungen für sein häusliches

  • BFH, 08.03.2017 - IX R 52/14

    Aufwendungen für ein gemischt genutztes häusliches Arbeitszimmer

    Soweit der Kostenabzug für eine oder mehrere Tätigkeiten möglich ist, kann der Steuerpflichtige diese anteilig insgesamt bis zum Höchstbetrag abziehen (vgl. BFH-Urteile vom 14. Dezember 2004 XI R 13/04, BFHE 208, 239, BStBl II 2005, 344; vom 3. August 2005 XI R 42/02, BFH/NV 2006, 504, unter II.3.; vom 18. August 2005 VI R 39/04, BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428; vom 16. Juli 2014 X R 49/11, BFH/NV 2015, 177, unter II.3.; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. März 2011, BStBl I 2011, 195, Rz. 20; Schmidt/Heinicke, EStG, 36. Aufl., § 4 Rz 598).
  • BFH, 25.04.2017 - VIII R 52/13

    Aufwendungen für ein im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutztes häusliches

    Er kann durch die dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen in voller Höhe ausgeschöpft werden (Anschluss an BFH-Urteil vom 16. Juli 2014 X R 49/11, BFH/NV 2015, 177).

    Nach der Entscheidung des X. Senats des BFH vom 16. Juli 2014 X R 49/11 (BFH/NV 2015, 177, Rz 57) gibt es keinen gesetzlichen Anhaltspunkt und keinen Grund, den Höchstbetrag einkünftebezogen zu verstehen.

    Somit ist der Höchstbetrag von 1.250 EUR einem Steuerpflichtigen einerseits nicht mehrfach zu gewähren, wenn ein Arbeitszimmer im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutzt wird, für die jeweils kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 177; BMF-Schreiben in BStBl I 2011, 195, Rz 20).

  • BFH, 09.05.2017 - VIII R 15/15

    Zur mehrfachen Nutzung des Höchstbetrages in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG

    Der nicht einkünfte-, wohl aber personenbezogene Höchstbetrag in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG (vgl. BFH-Urteile in BFHE 256, 143, und vom 15. Dezember 2016 VI R 86/13, BFHE 256, 150 zur Frage der Personenbezogenheit des Höchstbetrages; vom 16. Juli 2014 X R 49/11, BFH/NV 2015, 177 zur Frage der Einkünftebezogenheit des Höchstbetrages) beschränkt den Abzug der Betriebsausgaben für den Steuerpflichtigen in typisierender Weise und damit unabhängig von der Zahl der tatsächlich genutzten häuslichen Arbeitszimmer auf 1.250 EUR.
  • FG Köln, 25.10.2017 - 3 K 3798/12

    Einkommensteuer: Häusliches Arbeitszimmer eines Bühnen- und Kostümbildners

    Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die Tätigkeit im Arbeitszimmer für das Berufsbild prägend ist (vgl. BFH 16.07.2014 - X R 49/11, BFH/NV 2015, 177; BFH 29.04.2003 - VI R 34/01BFH/NV 2004, 319; BFH 15.03.2007 - VI R 65/05BFH/NV 2007, 1133).

    Der Mittelpunkt der Betätigung liegt vielmehr dort, wo der Steuerpflichtige diejenigen Handlungen vornimmt und diejenigen Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind (vgl. BFH 16.07.2014 - X R 49/11, BFH/NV 2015, 177; BFH 26.06.2003 - IV R 9/03, BStBl. II 2004, 50; Frotscher, in: Frotscher, EStG, § 4 Rn. 803a, Stand März 2011).

    In diesem Zusammenhang ist sodann nach der BFH-Rechtsprechung der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit nach dem Mittelpunkt der Haupttätigkeit zu bestimmen (vgl. BFH 16.07.2014 - X R 49/11, BFH/NV 2015, 177; BFH 09.08.2011 - VIII R 5/09, zitiert nach juris; BFH 16.12.2004 - IV R 19/03BStBl. II 2005, 212).

    Fehlt für die Feststellung einer solchen Haupttätigkeit eine insoweit indizielle nichtselbständige Vollzeitbeschäftigung auf Grund privat- oder öffentlich-rechtlicher Arbeits- oder Dienstverhältnisse, so ist in Zweifelsfällen zur Feststellung der Haupttätigkeit auf die Höhe der jeweils erzielten Einnahmen, das den einzelnen Tätigkeiten nach der Verkehrsauffassung zukommende Gewicht und den auf die jeweilige Tätigkeit insgesamt entfallenden Zeitaufwand abzustellen (BFH 16.07.2014 - X R 49/11, BFH/NV 2015, 177; BFH 09.08.2011 - VIII R 5/09, zitiert nach juris).

    Die Gewichtung dieser einzelnen Indizien ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen (BFH 16.07.2014 - X R 49/11, BFH/NV 2015, 177; BFH 09.08.2011 - VIII R 5/09, zitiert nach juris; BFH 16.12.2004 - IV R 19/03BStBl. II 2005, 212).

  • FG Bremen, 15.09.2016 - 1 K 18/16

    Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei

    Aus dem BFH-Urteil vom 16. Juli 2014 X R 49/11, BFH/NV 2015, 177 folge nicht, dass das Vorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes den Ausgabenabzug ausschließe.

    Dies habe der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 16. Juli 2014 X R 49/11, BFH/NV 2015, 177 bestätigt.

    Der BFH habe mit Urteil vom 16. Juli 2014 - X R 49/11, BFH/NV 2015, 177 klargestellt, dass nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG das Vorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes den Werbungskostenabzug auch dann ausschließe, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt bilde.

    Die Kläger können ihr Begehren nicht auf das BFH-Urteil vom 16. Juli 2014 X R 49/11, BFH/NV 2015, 177 stützen.

    Soweit der Kläger geltend macht, dass durch das Jahressteuergesetz 2010 die Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers nicht eingeschränkt, sondern erweitert werden sollte, ist dem lediglich für Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu folgen (vgl. BFH- Urteil vom 16. Juli 2014 X R 49/11, BFH/NV 2015, 177).

  • FG Köln, 20.05.2015 - 3 K 1146/13

    Ermittlungspflicht des Finanzamtes

    Maßgebend ist, ob - unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung - das qualitativ für eine bestimmte steuerbare Tätigkeit Typische im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird (BFH, Urteile vom 16.07.2014 X R 49/11, BFH/NV 2015, 177 und vom 11.11.2014 VIII R 3/12, BStBl. II 2015, 382 und Beschluss vom 24.04.2015 VIII B 100/14, bei juris).
  • FG Berlin-Brandenburg, 23.05.2017 - 7 K 7134/15

    "Offensichtlich verkehrsgünstigere" Straßenverbindung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3

    Abzustellen ist dabei auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung, nicht auf die Vorstellung des betroffenen Steuerpflichtigen (st. Rspr. des BFH, vgl. Urteil vom 16.07.2014 X R 49/11, BFH/NV 2015, 177, II. 1. c) bb), cc) der Gründe m. w. N.).
  • BFH, 16.09.2015 - IX R 19/14

    Werbungskosten bei Vermietung eines ideellen Miteigentumsanteils an den Ehemann -

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang dagegen, wo sich der inhaltliche Schwerpunkt der beruflichen oder betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen befindet (vgl. auch BFH-Urteile vom 13. November 2002 VI R 28/02, BFHE 201, 106, BStBl II 2004, 59, und vom 16. Juli 2014 X R 49/11, BFH/NV 2015, 177 zum unterschiedlichen Regelungsgehalt der Mittelpunktsregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG und der 50 %-Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG).
  • FG Hessen, 30.07.2020 - 3 K 1220/19

    Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften aus

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang dagegen, wo sich der inhaltliche Schwerpunkt der beruflichen oder betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen befindet (vgl. auch BFH-Urteile vom 13.11.2002 VI R 28/02, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2004, 59, und vom 16.07.2014 X R 49/11, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2015, 177).
  • BFH, 24.04.2015 - VIII B 100/14

    Rüge eines Verstoßes gegen § 96 Abs. 1 FGO bei Streit um den Mittelpunkt i. S. d.

    Das FG knüpft somit an die ständige Rechtsprechung des BFH an, dass bei mehreren Erwerbstätigkeiten eines Steuerpflichtigen der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit nach dem Mittelpunkt der Haupttätigkeit zu bestimmen ist (BFH-Urteile vom 16. Juli 2014 X R 49/11, BFH/NV 2015, 177, unter Rz 39; vom 11. November 2014 VIII R 3/12, BFH/NV 2015, 559, unter Rz 32).

    Abzustellen ist dabei auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung, nicht auf die Vorstellung des betroffenen Steuerpflichtigen (BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 177, unter Rz 40).

  • FG Münster, 15.03.2016 - 11 K 2425/13

    Einkommensteuerliche Geltendmachung von Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer

  • FG Baden-Württemberg, 04.03.2015 - 6 K 610/14

    Häusliches Arbeitszimmer als Tätigkeitsmittelpunkt eines Dirigenten und

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