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   BFH, 30.09.2014 - I B 164/13   

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https://dejure.org/2014,38786
BFH, 30.09.2014 - I B 164/13 (https://dejure.org/2014,38786)
BFH, Entscheidung vom 30.09.2014 - I B 164/13 (https://dejure.org/2014,38786)
BFH, Entscheidung vom 30. September 2014 - I B 164/13 (https://dejure.org/2014,38786)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Anforderungen an die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage gegen Schätzungsbescheid - Verfahrensmangel bei Prozessurteil statt Sachurteil über zulässige Klage

  • openjur.de

    Anforderungen an die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage gegen Schätzungsbescheid; Verfahrensmangel bei Prozessurteil statt Sachurteil über zulässige Klage

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 65 Abs 2 S 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3, AO § 162 Abs 1
    Anforderungen an die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage gegen Schätzungsbescheid - Verfahrensmangel bei Prozessurteil statt Sachurteil über zulässige Klage

  • Bundesfinanzhof

    Anforderungen an die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage gegen Schätzungsbescheid - Verfahrensmangel bei Prozessurteil statt Sachurteil über zulässige Klage

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 65 Abs 2 S 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 162 Abs 1 AO
    Anforderungen an die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage gegen Schätzungsbescheid - Verfahrensmangel bei Prozessurteil statt Sachurteil über zulässige Klage

  • IWW

    § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 115 Abs. 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO, § 65 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • rewis.io

    Anforderungen an die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage gegen Schätzungsbescheid - Verfahrensmangel bei Prozessurteil statt Sachurteil über zulässige Klage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darlegungs- und Beweislast zu Steuerpflichtigen bei Anfechtung von Steuerbescheiden

  • rechtsportal.de

    FGO § 65 Abs. 2 S. 2
    Darlegungs- und Beweislast zu Steuerpflichtigen bei Anfechtung von Steuerbescheiden

  • datenbank.nwb.de

    Schlüssige Rüge eines Verfahrensfehlers; Bezeichnung des Klagebegehrens bei Klage gegen Schätzungsbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Klage gegen Schätzungsbescheide - und die Bezeichnung des Klagegegenstandes

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Darlegungslast des Steuerpflichtigen bei Klage gegen Steuerbescheide mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2015, 216
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 14.08.2013 - III B 13/13

    Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage gegen

    Auszug aus BFH, 30.09.2014 - I B 164/13
    Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn das FG die Klage zu Unrecht mit der Begründung als unzulässig abweist, der Gegenstand des Klagebegehrens sei --trotz der dafür vom Gericht gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlussfrist-- von dem Kläger nicht hinreichend bezeichnet worden (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. August 2013 III B 13/13, BFH/NV 2013, 1795; vom 18. November 2013 X B 130/13, BFH/NV 2014, 371).

    Soweit wegen fehlender Unterlagen genaue Angaben nicht möglich sind, muss er anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen zumindest eine substantiierte Schätzung vornehmen (BFH-Beschlüsse vom 31. Juli 2007 VIII B 41/05, BFH/NV 2007, 2304; in BFH/NV 2013, 1795).

  • BFH, 31.07.2007 - VIII B 41/05

    Schätzung; Klagebegründung; keine Abgabe der Steuererklärung

    Auszug aus BFH, 30.09.2014 - I B 164/13
    Soweit wegen fehlender Unterlagen genaue Angaben nicht möglich sind, muss er anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen zumindest eine substantiierte Schätzung vornehmen (BFH-Beschlüsse vom 31. Juli 2007 VIII B 41/05, BFH/NV 2007, 2304; in BFH/NV 2013, 1795).
  • BFH, 18.11.2013 - X B 130/13

    Anforderungen an die Darlegung des Klagebegehrens bei Anfechtungsklagen

    Auszug aus BFH, 30.09.2014 - I B 164/13
    Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn das FG die Klage zu Unrecht mit der Begründung als unzulässig abweist, der Gegenstand des Klagebegehrens sei --trotz der dafür vom Gericht gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlussfrist-- von dem Kläger nicht hinreichend bezeichnet worden (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. August 2013 III B 13/13, BFH/NV 2013, 1795; vom 18. November 2013 X B 130/13, BFH/NV 2014, 371).
  • BFH, 15.01.2015 - I B 45/14

    Anforderungen an die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage

    Vielmehr ist das FG mit der ständigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens im Falle der Klage gegen einen Schätzungsbescheid nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich substantiierte Darlegungen dazu erfordert, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch angesetzt wurden (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Juli 2007 VIII B 41/05, BFH/NV 2007, 2304; Senatsbeschluss vom 30. September 2014 I B 164/13, juris), und hierfür (ausnahmsweise) dann ein bestimmter Klageantrag ausreichen kann, wenn der Sachverhalt, um den gestritten wird, in groben Zügen aus der Einspruchsentscheidung oder einer Einspruchsbegründung, auf die Bezug genommen wird, erkennbar ist (BFH-Urteil vom 11. Februar 2003 VII R 18/02, BFHE 201, 409, BStBl II 2003, 606).
  • BFH, 29.06.2017 - X B 170/16

    Ungenügende Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) stellt es einen Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dar, wenn über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (z.B. BFH-Beschluss vom 30. September 2014 I B 164/13, BFH/NV 2015, 216, unter II.1., m.w.N.).
  • BFH, 22.09.2015 - I B 61/15

    Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens

    Soweit wegen fehlender Unterlagen genaue Angaben nicht möglich sind, muss er anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen zumindest eine substantiierte Schätzung vornehmen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Juli 2007 VIII B 41/05, BFH/NV 2007, 2304; vom 14. August 2013 III B 13/13, BFH/NV 2013, 1795; Senatsbeschlüsse vom 30. September 2014 I B 164/13, BFH/NV 2015, 216; vom 15. Januar 2015 I B 45/14, BFH/NV 2015, 696).
  • BFH, 20.10.2022 - VI B 33/22

    Rügeverzicht bei Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt ein Verfahrensfehler auch dann vor, wenn das FG über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entscheidet (z.B. BFH-Beschluss vom 30.09.2014 - I B 164/13, Rz 8).
  • FG Niedersachsen, 18.01.2022 - 8 K 203/20

    Fax; Wiedereinsetzung

    Soweit wegen fehlender Unterlagen genaue Angaben nicht möglich sind, muss er anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen zumindest eine substantiierte Schätzung vornehmen, solange er nicht aufzeigt, dass ihm jeglicher Zugang zu den für die sachgerechte Bezeichnung des Klagebegehrens nötigen Informationen verwehrt war ( BFH-Beschluss vom 30. September 2014 I B 164/13 , BFH/NV 2015, 216).
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