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   BFH, 15.10.2014 - X E 23/14   

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https://dejure.org/2014,38789
BFH, 15.10.2014 - X E 23/14 (https://dejure.org/2014,38789)
BFH, Entscheidung vom 15.10.2014 - X E 23/14 (https://dejure.org/2014,38789)
BFH, Entscheidung vom 15. Oktober 2014 - X E 23/14 (https://dejure.org/2014,38789)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Verfassungsmäßigkeit von Gerichtsgebühren, die im Einzelfall das 3, 5-fache des Streitwerts betragen - Verfassungsmäßigkeit von § 128 Abs. 3 FGO

  • openjur.de

    Verfassungsmäßigkeit von Gerichtsgebühren, die im Einzelfall das 3,5-fache des Streitwerts betragen; Verfassungsmäßigkeit von § 128 Abs. 3 FGO

  • Bundesfinanzhof

    GG Art 19 Abs 4, GG Art 20 Abs 3, GKG § 34, FGO § 128 Abs 3
    Verfassungsmäßigkeit von Gerichtsgebühren, die im Einzelfall das 3,5-fache des Streitwerts betragen - Verfassungsmäßigkeit von § 128 Abs. 3 FGO

  • Bundesfinanzhof

    Verfassungsmäßigkeit von Gerichtsgebühren, die im Einzelfall das 3,5-fache des Streitwerts betragen - Verfassungsmäßigkeit von § 128 Abs. 3 FGO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 34 GKG, § 128 Abs 3 FGO
    Verfassungsmäßigkeit von Gerichtsgebühren, die im Einzelfall das 3,5-fache des Streitwerts betragen - Verfassungsmäßigkeit von § 128 Abs. 3 FGO

  • IWW

    § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung, § ... 62 Abs. 4 FGO, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 66 GKG, § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 62a FGO, § 3 Abs. 1, § 34 Abs. 1 GKG, § 3 Abs. 2 GKG, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes, § 128 Abs. 3 FGO, § 66 Abs. 8 GKG

  • rewis.io

    Verfassungsmäßigkeit von Gerichtsgebühren, die im Einzelfall das 3,5-fache des Streitwerts betragen - Verfassungsmäßigkeit von § 128 Abs. 3 FGO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Festsetzung von Gerichtskosten

  • rechtsportal.de

    GG Art. 19 Abs. 4
    Verfassungsrechtliche Grenzen der Festsetzung von Gerichtskosten

  • datenbank.nwb.de

    Gerichtsgebühren, die in einem Verfahren über eine unstatthafte Beschwerde gegen eine unanfechtbaren Beschluss des FG das 3,5 fache des Streitwerts betragen, sind verfassungsmäßig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gerichtsgebühren, die das 3,5-fache des Streitwerts betragen

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2015, 219
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus BFH, 15.10.2014 - X E 23/14
    Dies kann auch dann der Fall sein, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg derart außer Verhältnis steht, dass die Anrufung der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint (zum Ganzen BVerfG-Beschlüsse vom 12. Februar 1992  1 BvL 1/89, BVerfGE 85, 337, unter C.I.1., und vom 23. Mai 2012  1 BvR 2096/09, Neue Juristische Wochenschrift 2013, 2882, unter IV.1.a, m.w.N.).

    Ihm würde die Möglichkeit, den Streit in einem geordneten Verfahren auszutragen, damit praktisch genommen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 85, 337, unter C.I.1.b, m.w.N.).

  • BFH, 31.05.2007 - V E 2/06

    Einwendungen des Kostenschuldners gegen den Ansatz des Mindestreitwerts

    Auszug aus BFH, 15.10.2014 - X E 23/14
    Die wirtschaftliche Belastung durch Gerichtskosten wird auch dadurch abgemildert, dass Bedürftige einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stellen können und dann von der Zahlung der Prozesskosten freigestellt sind (auf diesen Gesichtspunkt wird bereits im BFH-Beschluss vom 31. Mai 2007 V E 2/06, BFHE 217, 388, BStBl II 2007, 791, unter II.4.b bb hingewiesen).
  • BFH, 17.11.2011 - X E 1/11

    Erinnerung gegen den Kostenansatz - Vertretungszwang bei Erinnerung,

    Auszug aus BFH, 15.10.2014 - X E 23/14
    Auch im zeitlichen Anwendungsbereich der Neufassung des § 62 Abs. 4 FGO sind Erinnerungsverfahren von dem für Verfahren vor dem BFH grundsätzlich angeordneten Vertretungszwang --ebenso wie nach § 62a FGO in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung-- ausgenommen (Senatsbeschlüsse vom 17. November 2011 X E 1/11, BFH/NV 2012, 428, und vom 21. Juni 2012 X E 3/12, BFH/NV 2012, 1618).
  • BFH, 21.06.2012 - X E 3/12

    Erinnerung gegen den Kostenansatz

    Auszug aus BFH, 15.10.2014 - X E 23/14
    Auch im zeitlichen Anwendungsbereich der Neufassung des § 62 Abs. 4 FGO sind Erinnerungsverfahren von dem für Verfahren vor dem BFH grundsätzlich angeordneten Vertretungszwang --ebenso wie nach § 62a FGO in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung-- ausgenommen (Senatsbeschlüsse vom 17. November 2011 X E 1/11, BFH/NV 2012, 428, und vom 21. Juni 2012 X E 3/12, BFH/NV 2012, 1618).
  • BVerfG, 23.05.2012 - 1 BvR 2096/09

    § 31 Abs 3 GKG 2004 verfassungskonform auszulegen - Keine Inanspruchnahme des

    Auszug aus BFH, 15.10.2014 - X E 23/14
    Dies kann auch dann der Fall sein, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg derart außer Verhältnis steht, dass die Anrufung der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint (zum Ganzen BVerfG-Beschlüsse vom 12. Februar 1992  1 BvL 1/89, BVerfGE 85, 337, unter C.I.1., und vom 23. Mai 2012  1 BvR 2096/09, Neue Juristische Wochenschrift 2013, 2882, unter IV.1.a, m.w.N.).
  • BFH, 19.10.2017 - X E 1/17

    Fälligkeit der Gerichtsgebühren bei finanzgerichtlichen Klagen

    Die wirtschaftliche Belastung durch Gerichtskosten wird auch dadurch abgemildert, dass Bedürftige einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) stellen können und dann von der Zahlung der Prozesskosten freigestellt sind (auf diesen Gesichtspunkt wird bereits im BFH-Beschluss in BFHE 217, 388, BStBl II 2007, 791, unter II.4.b bb hingewiesen; ebenso Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2014 X E 23/14, BFH/NV 2015, 219).
  • BFH, 09.02.2015 - X E 25/14

    Keine Gerichtskostenfreiheit für einen einem Schwerbehinderten gleichgestellten

    Auch im zeitlichen Anwendungsbereich der Neufassung des § 62 Abs. 4 FGO sind Erinnerungsverfahren von dem für Verfahren vor dem BFH grundsätzlich angeordneten Vertretungszwang ausgenommen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2014 X E 23/14, BFH/NV 2015, 219, Rz 10, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).
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