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   BFH, 30.10.2014 - IV R 9/11   

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https://dejure.org/2014,40988
BFH, 30.10.2014 - IV R 9/11 (https://dejure.org/2014,40988)
BFH, Entscheidung vom 30.10.2014 - IV R 9/11 (https://dejure.org/2014,40988)
BFH, Entscheidung vom 30. Oktober 2014 - IV R 9/11 (https://dejure.org/2014,40988)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im Organkreis

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 2 Abs 2 S 2, GewStG § 9 Nr 1 S 2, GewStG § 9 Nr 1 S 5, GG Art 3, GewStG § 8 Nr 1
    Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im Organkreis

  • Bundesfinanzhof

    Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im Organkreis

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 2 S 2 GewStG 1991, § 9 Nr 1 S 2 GewStG 1991, § 9 Nr 1 S 5 GewStG 1991, Art 3 GG, § 8 Nr 1 GewStG 1991
    Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im Organkreis

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2, § 9 Nr. 1 Satz 2
    Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstückunternehmen bei Vermietung an Gesellschaft in demselben Organkreis

  • rewis.io

    Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im Organkreis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerbesteuerliche Behandlung der Nutzung der Nutzung von Grundstücken in einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft

  • rechtsportal.de

    GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; GewStG § 9 Nr. 1 S. 5
    Gewerbesteuerliche Behandlung der Nutzung der Nutzung von Grundstücken in einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft

  • datenbank.nwb.de

    Versagung der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen im Organkreis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Immobilien-GmbH: Keine Gewinnkürzungen bei Vermietung in demselben Organkreis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erweiterte Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im Organkreis

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2015, 227
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 18.05.2011 - X R 4/10

    Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im

    Auszug aus BFH, 30.10.2014 - IV R 9/11
    NV: Die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen ist zu versagen, wenn es sich bei dem Grundstücksunternehmen um eine Organgesellschaft handelt, die alle ihre Grundstücke an eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises vermietet (Anschluss an BFH-Urteil vom 18. Mai 2011 X R 4/10, BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887).

    In Anwendung dieser Grundsätze hat der X. Senat des BFH mit Urteil vom 18. Mai 2011 X R 4/10 (BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887) entschieden, dass die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) zu versagen sei, wenn es sich bei dem Grundstücksunternehmen um eine Organgesellschaft handele, die alle ihre Grundstücke an eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises vermiete.

    Zu Recht hat der X. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887 insoweit darauf hingewiesen, dass innerhalb eines Organkreises die Zusammenrechnung der Gewerbeerträge -und die Vornahme der hierdurch gebotenen Korrekturen- bereits durch die ausdrückliche gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG angeordnet werde und der darin liegende partielle Durchgriff durch die einzelne --rechtlich selbständige-- Kapitalgesellschaft zugunsten einer zutreffenden Besteuerung des gesamten Organkreises daher der erkennbaren Konzeption des Gesetzgebers entspreche.

  • BFH, 29.07.2004 - I B 69/03

    Kredite innerhalb eines gewerbesteuerrechtlichen Organkreises

    Auszug aus BFH, 30.10.2014 - IV R 9/11
    a) Die Organschaft im Gewerbesteuerrecht hat die Wirkung, dass die Gewerbeerträge des Organträgers und der Organgesellschaft(en) zur Ermittlung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags des Organträgers zusammenzurechnen sind und dass die Gewerbeerträge der betreffenden Unternehmen nur einmal der Gewerbesteuer unterliegen (z.B. BFH-Urteil vom 23. Oktober 1974 I R 182/72, BFHE 113, 467, BStBl II 1975, 46; BFH-Beschluss vom 29. Juli 2004 I B 69/03, BFH/NV 2005, 72).

    Aus dem Verbot der doppelten Erfassung des Gewerbeertrags in diesen Fällen folgt, dass Hinzurechnungen nach § 8 GewStG unterbleiben, soweit die für die Hinzurechnung in Betracht kommenden Beträge bereits in einem der zusammenzurechnenden Gewerbeerträge enthalten sind (z.B. BFH-Urteil in BFHE 113, 467, BStBl II 1975, 46; BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 72).

    Zu Recht hat das FG insoweit darauf hingewiesen, dass es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt, da Organgesellschaften im Gegensatz zu Schwester-Kapitalgesellschaften nicht Gewerbesteuerschuldner sind (im Ergebnis ebenso BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 72, zur vergleichbaren Situation bei Kreditgewährungen innerhalb eines gewerbesteuerrechtlichen Organkreises).

  • BFH, 05.11.2009 - IV R 57/06

    Hinzurechnung einer verlustbedingten Teilwertabschreibung der Organträgerin auf

    Auszug aus BFH, 30.10.2014 - IV R 9/11
    Rechtsgrundlage der Korrekturen ist § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 5. November 2009 IV R 57/06, BFHE 226, 548, BStBl II 2010, 646, m.w.N.).

    Gleiches gilt für Ertragsminderungen infolge von Teilwertabschreibungen des Organträgers auf Darlehensforderungen gegen Organgesellschaften, soweit die Teilwertabschreibungen zumindest auch durch erlittene Verluste bedingt sind (z.B. BFH-Urteil in BFHE 226, 548, BStBl II 2010, 646).

    Allein entscheidend ist jeweils, dass die Berücksichtigung verlustbedingter Teilwertabschreibungen auf derartige Forderungen bzw. Beteiligungen bei bestehender gewerbesteuerrechtlicher Organschaft zu einer doppelten Entlastung des Organträgers im Erhebungszeitraum führen würde, nämlich durch die Zusammenfassung des eigenen, durch die verlustbedingte Teilwertabschreibung geminderten Gewerbeertrags mit dem negativen Gewerbeertrag der Organgesellschaft (BFH-Urteil in BFHE 226, 548, BStBl II 2010, 646).

  • BFH, 23.10.1974 - I R 182/72

    Organschaft - Hinzurechnung von Dauerschulden - Dauerschuldzinsen -

    Auszug aus BFH, 30.10.2014 - IV R 9/11
    a) Die Organschaft im Gewerbesteuerrecht hat die Wirkung, dass die Gewerbeerträge des Organträgers und der Organgesellschaft(en) zur Ermittlung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags des Organträgers zusammenzurechnen sind und dass die Gewerbeerträge der betreffenden Unternehmen nur einmal der Gewerbesteuer unterliegen (z.B. BFH-Urteil vom 23. Oktober 1974 I R 182/72, BFHE 113, 467, BStBl II 1975, 46; BFH-Beschluss vom 29. Juli 2004 I B 69/03, BFH/NV 2005, 72).

    Aus dem Verbot der doppelten Erfassung des Gewerbeertrags in diesen Fällen folgt, dass Hinzurechnungen nach § 8 GewStG unterbleiben, soweit die für die Hinzurechnung in Betracht kommenden Beträge bereits in einem der zusammenzurechnenden Gewerbeerträge enthalten sind (z.B. BFH-Urteil in BFHE 113, 467, BStBl II 1975, 46; BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 72).

    Denn unabhängig davon, welche der Gesellschaften im Organkreis die Zinsen zu entrichten hat, würden aufgrund der Zusammenrechnung der einzelnen Gewerbeerträge des Organträgers und der Organgesellschaft(en) beim Organträger die Zinsen zweimal erfasst - einmal als Zinsertrag und einmal über die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG (vgl. BFH-Urteil in BFHE 113, 467, BStBl II 1975, 46).

  • BFH, 07.08.2008 - IV R 36/07

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für grundstücksverwaltende

    Auszug aus BFH, 30.10.2014 - IV R 9/11
    Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall die Voraussetzungen für eine Begünstigung des Grundstücksunternehmens nicht mehr als gegeben an, weil bei einer Nutzung des Grundstücks im Gewerbebetrieb des Gesellschafters ohne Zwischenschaltung eines weiteren Rechtsträgers die Grundstückserträge in den Gewerbeertrag einfließen und damit der Gewerbesteuer unterliegen würden (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. August 2008 IV R 36/07, BFHE 223, 251, BStBl II 2010, 988).

    Die Regelung bezweckt, solche Erträge bei der einzelnen Grundstücksgesellschaft nicht von der Gewerbesteuer auszunehmen, die in der Person des Gesellschafters der Gewerbesteuer unterliegen würden, wenn er den Grundbesitz ohne Zwischenschaltung der Gesellschaft in gleicher Weise nutzte (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil in BFHE 223, 251, BStBl II 2010, 988).

  • BFH, 22.04.1998 - I R 109/97

    Gewerbesteuer: Teilwertabschreibung im Organkreis

    Auszug aus BFH, 30.10.2014 - IV R 9/11
    So sind z.B. verlustbedingte Ertragsminderungen infolge von Teilwertabschreibungen des Organträgers auf Beteiligungen an Organgesellschaften bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des Organkreises durch entsprechende Hinzurechnungen zu korrigieren (neutralisieren), soweit die Teilwertabschreibungen betragsmäßig den erlittenen Verlusten der Organgesellschaften entsprechen (z.B. BFH-Urteile vom 6. November 1985 I R 56/82, BFHE 145, 78, BStBl II 1986, 73, und vom 22. April 1998 I R 109/97, BFHE 186, 443, BStBl II 1998, 748).

    Dementsprechend unterbleibt eine Hinzurechnung in dem Umfang, in dem die Teilwertabschreibung nicht verlustbedingt ist, wie dies etwa der Fall sein kann, wenn die künftig schlechten Rentabilitätsaussichten ursächlich für die Teilwertabschreibung waren (vgl. BFH-Urteil in BFHE 186, 443, BStBl II 1998, 748).

  • BFH, 09.10.1974 - I R 5/73

    Trägerunternehmen - Rechtsfähige Unterstützungskasse - GmbH - Darlehn -

    Auszug aus BFH, 30.10.2014 - IV R 9/11
    Die einem Organverhältnis Rechnung tragenden Vorschriften wie z.B. § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG dienen mit ihrer steuerlichen Berücksichtigung der wirtschaftlichen Einheit zweier rechtlich selbständiger Unternehmen also dazu, die ohne diese Berücksichtigung unvermeidbare zweimalige Erfassung des wirtschaftlich gleichen Ertrags durch die gleiche Steuerart auszuschließen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. Oktober 1974 I R 5/73, BFHE 114, 242, BStBl II 1975, 179).

    Denn dann besteht die Gefahr einer doppelten gewerbesteuerlichen Erfassung nicht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 114, 242, BStBl II 1975, 218).

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.01.2011 - 6 K 6038/06

    Korrektur der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG im Organkreis

    Auszug aus BFH, 30.10.2014 - IV R 9/11
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1178 veröffentlichtem Urteil ab.
  • BFH, 15.04.1999 - IV R 11/98

    Erweiterte Kürzung bei mittelbarer Beteiligung

    Auszug aus BFH, 30.10.2014 - IV R 9/11
    Die Nutzung des Grundbesitzes durch die C-GmbH kann daher der A-GmbH als Gesellschafterin der B-GmbH nicht zugerechnet werden (vgl. BFH-Urteile vom 1. August 1979 I R 111/78, BFHE 129, 57, BStBl II 1980, 77, und vom 15. April 1999 IV R 11/98, BFHE 188, 412, BStBl II 1999, 532).
  • BFH, 06.11.1985 - I R 56/82

    Keine Berücksichtigung verlustbedingter Teilwertabschreibungen in

    Auszug aus BFH, 30.10.2014 - IV R 9/11
    So sind z.B. verlustbedingte Ertragsminderungen infolge von Teilwertabschreibungen des Organträgers auf Beteiligungen an Organgesellschaften bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des Organkreises durch entsprechende Hinzurechnungen zu korrigieren (neutralisieren), soweit die Teilwertabschreibungen betragsmäßig den erlittenen Verlusten der Organgesellschaften entsprechen (z.B. BFH-Urteile vom 6. November 1985 I R 56/82, BFHE 145, 78, BStBl II 1986, 73, und vom 22. April 1998 I R 109/97, BFHE 186, 443, BStBl II 1998, 748).
  • BFH, 01.08.1979 - I R 111/78

    Erweiterte Kürzung bei Betriebsaufspaltung, wenn die Gesellschafter einer auf

  • FG Köln, 15.06.2023 - 10 K 1196/17

    Ermittlung des Gewinns der Organgesellschaft selbständig und ungeschmälert um

    Allerdings sei der Organträger alleiniger persönlicher Steuerschuldner i. S. d. § 5 GewStG ( vgl. BFH v. 29.8.2000, VIII R 1/00, BStBl. II 2001, 114), weshalb die vorstehende Systematik als "gebrochene Einheitstheorie" bezeichnet werde (vgl. etwa BFH v. 30.10.2014, IV R 9/11, BFH/NV 15, 227).

    Rechtsgrundlage für die Korrektur und Beseitigung der Doppelbesteuerung sei § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG (vgl. BFH v. 30.10.2014, lV R 9/11, BFH/NV 2015, 227), weshalb es auf die tatbestandlichen Anforderungen der §§ 8 Nr. 5, 9 Nr. 2a GewStG und die Beteiligungsgrenze nicht ankomme (vgl. etwa BFH v. 27.9.2006, IV R 50/98, unter ll.2).

  • FG Köln, 09.05.2014 - 4 K 2584/13

    Frage der Vorsteuerabzugsfähigkeit von Leistungen eines Insolvenzverwalters

    Der Kläger verwies insoweit auf das Urteil des Finanzgerichts - FG - Nürnberg vom 11.5.2010, 2 K 1513/2008 und die dazu anhängige Revision beim Bundesfinanzhof - BFH - unter dem Aktenzeichen IV R 9/11.
  • FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 951/16

    GewSt-Hinzurechnung/Organschaft - wirtschaftliche Eingliederung

    In diesem Sachverhalt komme es nicht zu einer Doppelbesteuerung, weil die an die Schwestergesellschaft gezahlten Zinsen nicht bei der Mutter- oder Tochtergesellschaft doppelt erfasst worden sein könnten (vgl. BFH-Urteil vom 30.10.2014 IV R 9/11, BFH/NV 2015, 227; BFH-Beschluss vom 29.7.2004 I B 69/03, BFH/NV 2005, 72).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2017 - 14 A 2484/14

    Inanspruchnahme von Organgesellschaften durch die Gemeinden bei nicht

    vgl. BFH, Urteil vom 30. Oktober 2014 - IV R 9/11 -, juris, Rdnr. 18 f.
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