Rechtsprechung
   BFH, 28.10.2014 - V B 92/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,37642
BFH, 28.10.2014 - V B 92/14 (https://dejure.org/2014,37642)
BFH, Entscheidung vom 28.10.2014 - V B 92/14 (https://dejure.org/2014,37642)
BFH, Entscheidung vom 28. Oktober 2014 - V B 92/14 (https://dejure.org/2014,37642)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,37642) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Umsatzsteuersatz bei Veranstaltung einer an wechselnden Standorten veranstalteten "Dinner-Show"

  • openjur.de

    Umsatzsteuersatz bei Veranstaltung einer an wechselnden Standorten veranstalteten "Dinner-Show"

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst a, UStG § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst d, UStDV § 30, FGO § 69 Abs 3 S 1, FGO § 69 Abs 2 S 2, FGO § 128 Abs 3, FGO § 132
    Umsatzsteuersatz bei Veranstaltung einer an wechselnden Standorten veranstalteten "Dinner-Show"

  • Bundesfinanzhof

    Umsatzsteuersatz bei Veranstaltung einer an wechselnden Standorten veranstalteten "Dinner-Show"

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst a UStG 2005, § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst d UStG 2005, § 30 UStDV, § 69 Abs 3 S 1 FGO, § 69 Abs 2 S 2 FGO
    Umsatzsteuersatz bei Veranstaltung einer an wechselnden Standorten veranstalteten "Dinner-Show"

  • IWW

    § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 132 FGO, § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO, § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a oder Buchst. d des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG, § 30 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, § 12 Abs. 2 Nr. 7d UStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • rewis.io

    Umsatzsteuersatz bei Veranstaltung einer an wechselnden Standorten veranstalteten "Dinner-Show"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung der Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheides betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von Dinnershows

  • rechtsportal.de

    Versagung der Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheides betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von Dinnershows

  • datenbank.nwb.de

    Regelsteuersatz bei einer sog. "Dinner-Show"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Dinner-Show als einheitliche künstlerische und Restaurationsleistung

In Nachschlagewerken

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2015, 244
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 10.01.2013 - V R 31/10

    Umsatzsteuer bei der Veranstaltung einer "Dinner-Show" - Komplexe Leistung -

    Auszug aus BFH, 28.10.2014 - V B 92/14
    NV: Die im Rahmen einer sog. "Dinner-Show" erbrachten Restaurationsleistungen und künstlerischen Darbietungen können eine untrennbar miteinander verbundene (komplexe) Leistung darstellen, die dem Regelsteuersatz unterliegt (wie bereits BFH-Urteil vom 10. Januar 2013 V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, Leitsatz 1).

    Ein einheitlicher Umsatz liegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der sich der Senat bereits angeschlossen hat (BFH-Urteil vom 10. Januar 2013 V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, unter Rz 17, m.w.N. auch zur Rechtsprechung des EuGH), vor, wenn entweder mehrere Einzelleistungen im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung zueinander stehen (EuGH-Urteil vom 10. März 2011 C-497/09, Bog u.a., Slg. 2011, I-01457, Rdnr. 54, m.w.N.) oder es sich um sog. "komplexe Leistungen" handelt.

    Letztere liegen vor, wenn mehrere Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (BFH-Urteil vom 10. Januar 2013 V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, unter Rz 21 ff., mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EuGH).

    Deshalb kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht darauf an, dass die Leistungen auch getrennt erbracht werden könnten (zur weiteren Begründung, vgl. BFH-Urteil in BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, unter Rz 36 f.).

    Restaurationsleistungen und künstlerische Darbietungen dienen im Streitfall gleichgewichtigen Zwecken (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, unter Rz 20 und 31 f.).

    Hieran fehlt es, wenn sich das Leistungsbündel aus Unterhaltung und kulinarischer Versorgung der Gäste --wie im Streitfall-- in der Gesamtschau als einheitlicher (komplexer) Umsatz darstellt (BFH-Urteil in BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, unter Rz 39 ff.).

  • BFH, 07.09.2011 - I B 157/10

    Steuerabzug bei einem in der Schweiz ansässigen Vergütungsgläubiger - Haftung des

    Auszug aus BFH, 28.10.2014 - V B 92/14
    Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Verfahren der AdV gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. Juli 1994 IX B 78/94, BFH/NV 1995, 116, und vom 7. September 2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, unter II.2.).

    Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH-Beschluss in BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, unter II.2.).

  • EuGH, 10.03.2011 - C-497/09

    Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr

    Auszug aus BFH, 28.10.2014 - V B 92/14
    Ein einheitlicher Umsatz liegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der sich der Senat bereits angeschlossen hat (BFH-Urteil vom 10. Januar 2013 V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, unter Rz 17, m.w.N. auch zur Rechtsprechung des EuGH), vor, wenn entweder mehrere Einzelleistungen im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung zueinander stehen (EuGH-Urteil vom 10. März 2011 C-497/09, Bog u.a., Slg. 2011, I-01457, Rdnr. 54, m.w.N.) oder es sich um sog. "komplexe Leistungen" handelt.
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 28.10.2014 - V B 92/14
    Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182; BFH-Beschluss vom 8. April 2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437).
  • BFH, 21.07.1994 - IX B 78/94

    Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides - Räumung

    Auszug aus BFH, 28.10.2014 - V B 92/14
    Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Verfahren der AdV gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. Juli 1994 IX B 78/94, BFH/NV 1995, 116, und vom 7. September 2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, unter II.2.).
  • BFH, 08.04.2009 - I B 223/08

    Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung -

    Auszug aus BFH, 28.10.2014 - V B 92/14
    Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182; BFH-Beschluss vom 8. April 2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437).
  • BFH, 13.06.2018 - XI R 2/16

    Kein ermäßigter Steuersatz für die Leistungen einer "Dinner-Show"

    c) Diese Würdigung ist auf Basis der Rechtsprechung des BFH zu den bisher von ihm dazu entschiedenen Fällen (vgl. neben dem BFH-Urteil in BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, auch BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2014 V B 92/14, BFH/NV 2015, 244) möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze; sie bindet daher den Senat (§ 118 Abs. 2 FGO).

    Hieran fehlt es, wenn sich das Leistungsbündel aus Unterhaltung und kulinarischer Versorgung der Gäste --wie im Streitfall von den Beteiligten übereinstimmend angenommen-- in der Gesamtschau als einheitlicher (komplexer) Umsatz darstellt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 244, Rz 22).

    Die Annahme eines einheitlichen, komplexen Umsatzes aus Unterhaltung und kulinarischer Versorgung der Gäste führt, was das FG insoweit nicht beachtet hat, nach dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 244 zur Anwendung des Regelsteuersatzes.

    Bei einem Leistungsbündel aus Unterhaltung und kulinarischer Versorgung der Gäste macht die Vorführung nicht den eigentlichen Zweck der Veranstaltung aus (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 244; BFH-Urteil in BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, Rz 39 und 43).

    bb) Ausgehend davon sind die Dinner-Shows, die den Verfahren V R 31/10 in BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, V B 92/14 in BFH/NV 2015, 244, XI B 61/14 (n.v.) und XI B 62/14 (n.v.) zugrunde lagen und nach der Rechtsprechung des BFH dem Regelsteuersatz unterliegen, und die Leistungen der Klägerin vergleichbar.

  • BFH, 10.12.2020 - V R 39/18

    Zur Steuerbefreiung von Theaterumsätzen gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG

    Bei mehreren Leistungsbestandteilen setzt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG voraus, dass die begünstigte Vorführung der Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung ist und den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht (vgl. zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG BFH-Urteile vom 13.06.2018 - XI R 2/16, BFHE 262, 187, BStBl II 2018, 678, Rz 12; in BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, Rz 43; vom 26.04.1995 - XI R 20/94, BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519; BFH-Beschluss vom 28.10.2014 - V B 92/14, BFH/NV 2015, 244, Rz 22).
  • FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 4571/10

    Abgrenzung von unternehmerischer zu nichtselbständiger Tätigkeit;

    Im Streitfall konnte der Senat keine Feststellungen treffen, wonach die vom Kl. ausgeführten Verwaltungsleistungen im Verhältnis zu seinen übrigen Tätigkeiten für den Verein bzw. dessen Untergliederungen als Nebenleistungen zu qualifizieren sind (zum Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung vgl. zuletzt BFH, Beschluss vom 28.10.2014 V B 92/14, juris).
  • FG Hamburg, 07.05.2015 - 6 K 50/14

    Einheitliche Leistung bei der Umsatzsteuer: umsatzsteuerliche Bewertung einer

    b) Für den Fall einer Dinner-Show hat der BFH dagegen entschieden, dass die Kombination von künstlerischen und kulinarischen Elementen eine komplexe (einheitliche) Leistung darstellen könne, wobei die erforderliche Gesamtbetrachtung im Wesentlichen das Ergebnis der tatsächlichen Würdigung durch das Finanzgericht sei (BFH Urteil vom 10.01.2013 V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352; zustimmend Grube, in jurisPR-SteuerR 20/13, Anm. 5; siehe auch BFH-Beschluss vom 28.10.2014 V B 92/14, BFH/NV 2015, 244; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.06.2014 7 V 7123/14, EFG 2014, 1722).

    Im Übrigen kommt eine Steuerermäßigung wegen einer Tätigkeit als Schausteller nicht in Betracht, weil diese sich nicht als Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung hervorhebt, sondern sich die Bewirtung als gleichgewichtigen Zwecken dienende Leistung im Rahmen einer einheitlichen Leistung darstellt (vgl. BFH-Beschluss vom 28.10.2014 V B 92/14, BFH/NV 2015, 244).

  • FG Münster, 25.02.2021 - 5 K 3446/18

    Vorliegen einer ermäßigt zu besteuernde Lieferung; Vorliegen einer dem

    Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sei, dass der begünstigte Teil den Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung darstelle (vgl. BFH vom 28.10.2014 - V B 92 114, BFH/NV 2015, 244).
  • FG Hamburg, 17.06.2015 - 3 V 91/15

    Versagung des Vorsteuerabzugs trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen

    Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Verfahren über die AdV gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (BFH-Beschlüsse vom 28.10.2014 V B 92/14, juris; vom 03.04.2013 V B 125/12, DStR 2013, 1025).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht