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   BFH, 11.11.2014 - I R 51/13   

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https://dejure.org/2014,44647
BFH, 11.11.2014 - I R 51/13 (https://dejure.org/2014,44647)
BFH, Entscheidung vom 11.11.2014 - I R 51/13 (https://dejure.org/2014,44647)
BFH, Entscheidung vom 11. November 2014 - I R 51/13 (https://dejure.org/2014,44647)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Bundesfinanzhof

    Beschwer im Verlustrücktragsjahr

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10d Abs 1 S 1 EStG 2002, § 10d Abs 4 EStG 2002, § 350 AO
    Beschwer im Verlustrücktragsjahr

  • IWW

    § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung, § ... 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 350 AO, § 10d Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 2002, § 10d EStG 2002, § 157 Abs. 2 Halbsatz 1 AO, § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG 2002, § 10d Abs. 4 EStG, § 10d Abs. 4 EStG 2002, § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG, § 10d Abs. 1 Satz 5 EStG 2002, § 171 Abs. 10 AO, § 10d EStG, § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG, § 351 Abs. 2 AO, § 42 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • rewis.io

    Beschwer im Verlustrücktragsjahr

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit des Einspruchs gegen die Steuerfestsetzung auf Null

  • rechtsportal.de

    AO § 350
    Zulässigkeit des Einspruchs gegen die Steuerfestsetzung auf Null

  • datenbank.nwb.de

    Beschwer bei einer Steuerfestsetzung auf Null Euro in einem Verlustrücktragsjahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beschwer im Verlustrücktragsjahr

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2015, 305
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 20.12.2006 - VIII B 111/05

    Verlustabzug nach § 10d EStG

    Auszug aus BFH, 11.11.2014 - I R 51/13
    a) Das FA verweist im Ausgangspunkt zwar zu Recht auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der über die Höhe des abziehbaren Verlusts (§ 10d EStG 2002) nicht im Jahr der Entstehung des Verlusts, sondern im (ersten) Abzugsjahr, in dem unter Berücksichtigung des Verlustabzugs eine Steuer festgesetzt wird, entschieden wird (z.B. BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2006 VIII B 111/05, BFH/NV 2007, 699, m.w.N.).

    Denn im Rücktragsjahr ist nicht über die Höhe des (hier: in 2009) entstandenen Verlusts, sondern verbindlich darüber zu entscheiden, in welcher Höhe mit Blick auf die in diesem Veranlagungszeitraum verwirklichten Besteuerungsmerkmale ein Verlustrücktrag in Betracht kommt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 699); diese Entscheidung über die Höhe der "abgezogenen ... Beträge" geht als Berechnungsgrundlage in den Feststellungsbescheid des Verlustentstehungsjahres ein, ohne dort selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage zu sein (s. Heuermann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 10d Rz A 333, 334 zu einer "Tatbestandswirkung"; s. insoweit auch § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG 2009 mit dem Verweis auf § 351 Abs. 2 AO und § 42 FGO, eingefügt durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 8. Dezember 2010 [BGBl I 2010, 1768, BStBl I 2010, 1394] mit Wirkung auf Verluste, für die nach dem 13. Dezember 2010 eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wurde [§ 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. dieses Gesetzes]).

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.06.2013 - 8 K 8043/12

    Zulässigkeit eines Einspruchs gegen auf 0 Euro lautenden

    Auszug aus BFH, 11.11.2014 - I R 51/13
    Mit der dagegen erhobenen Klage begehrte die Klägerin die Aufhebung der Einspruchsentscheidung; das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Juni 2013  8 K 8043/12).
  • BFH, 27.01.2010 - IX R 59/08

    Verlustrücktrag aus einem verjährten Verlustentstehungsjahr in ein offenes

    Auszug aus BFH, 11.11.2014 - I R 51/13
    Diese Entscheidung, die aus dem Verlustfeststellungsbescheid des Verlustentstehungsjahres nicht abzuleiten ist (so zutreffend R 10d Abs. 7 Satz 5 EStR 2008; s.a. BFH-Urteil vom 21. Januar 2004 VIII R 2/02, BFHE 205, 117, BStBl II 2004, 551, dort zu II.4.b) und --umgekehrt-- auch nicht selbst mit Grundlagenwirkung i.S. des § 171 Abs. 10 AO für diesen Feststellungsbescheid des Verlustentstehungsjahres ausgestattet ist (z.B. BFH-Urteil vom 27. Januar 2010 IX R 59/08, BFHE 228, 301, BStBl II 2010, 1009; Lambrecht in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 10d Rz 13), begründet eine Beschwer des Steuerpflichtigen (s. zur Notwendigkeit, den Steuerbescheid des Rücktragsjahres anzufechten, z.B. Heuermann in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 10d Rz A 353 f., D 93; Hallerbach in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10d EStG Rz 43; Blümich/Schlenker, § 10d EStG Rz 227; Schmidt/Heinicke, EStG, 33. Aufl., § 10d Rz 40 mit Verweis auf das BFH-Urteil in BFHE 205, 117, BStBl II 2004, 551).
  • BFH, 17.09.2008 - IX R 72/06

    Änderung und Widerruf des Antrags auf Absehen vom Verlustrücktrag

    Auszug aus BFH, 11.11.2014 - I R 51/13
    Diese Größe bestimmt einerseits das Maximalvolumen für den Verlustrücktrag, ist andererseits aber zugleich Grundlage für die Ausübung des den Feststellungsbescheid des Verlustentstehungsjahres (§ 10d Abs. 4 Satz 1 EStG) betreffenden Antrags gemäß § 10d Abs. 1 Satz 5 EStG 2002, vom Verlustrücktrag im konkreten Streitfall (teilweise) abzusehen (s. insoweit BFH-Urteil vom 17. September 2008 IX R 72/06, BFHE 222, 571, BStBl II 2009, 639).
  • BFH, 21.01.2004 - VIII R 2/02

    GmbH-Gesellschafter: Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts als Schuldzinsen

    Auszug aus BFH, 11.11.2014 - I R 51/13
    Diese Entscheidung, die aus dem Verlustfeststellungsbescheid des Verlustentstehungsjahres nicht abzuleiten ist (so zutreffend R 10d Abs. 7 Satz 5 EStR 2008; s.a. BFH-Urteil vom 21. Januar 2004 VIII R 2/02, BFHE 205, 117, BStBl II 2004, 551, dort zu II.4.b) und --umgekehrt-- auch nicht selbst mit Grundlagenwirkung i.S. des § 171 Abs. 10 AO für diesen Feststellungsbescheid des Verlustentstehungsjahres ausgestattet ist (z.B. BFH-Urteil vom 27. Januar 2010 IX R 59/08, BFHE 228, 301, BStBl II 2010, 1009; Lambrecht in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 10d Rz 13), begründet eine Beschwer des Steuerpflichtigen (s. zur Notwendigkeit, den Steuerbescheid des Rücktragsjahres anzufechten, z.B. Heuermann in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 10d Rz A 353 f., D 93; Hallerbach in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10d EStG Rz 43; Blümich/Schlenker, § 10d EStG Rz 227; Schmidt/Heinicke, EStG, 33. Aufl., § 10d Rz 40 mit Verweis auf das BFH-Urteil in BFHE 205, 117, BStBl II 2004, 551).
  • BFH, 23.01.2024 - IX R 7/22

    Verhältnis zwischen Verlustfeststellungsbescheid und Steuerbescheid

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird über Grund und Höhe des Verlustrücktrags ausschließlich im Rahmen der Veranlagung des Rücktragsjahres und nicht in dem Einkommensteuerbescheid oder in dem Verlustfeststellungsbescheid des Verlustentstehungsjahres entschieden (vgl. BFH-Urteil vom 27.09.1988 - VIII R 432/83, BFHE 155, 83, BStBl II 1989, 225; Senatsurteil vom 27.01.2010 - IX R 59/08, BFHE 228, 301, BStBl II 2010, 1009 und BFH-Urteil vom 11.11.2014 - I R 51/13, Rz 11; BFH-Zwischenurteil vom 28.11.2018 - I R 41/18, Rz 18; Senatsurteil vom 10.03.2020 - IX R 24/19, Rz 28; BFH-Beschlüsse vom 20.12.2006 - VIII B 111/05, BFH/NV 2007, 699 und vom 09.02.2017 - X B 49/16, Rz 13).
  • BFH, 10.08.2016 - I R 25/15

    Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt: Tilgung aus Bilanzgewinn

    Ihrer Klagebefugnis steht nicht entgegen, dass die angefochtenen Verlustfeststellungen auf den 31. Dezember 2001 auf jeweils 0 DM (EUR) lauten und der Senat mit Urteil vom 11. November 2014 I R 51/13 (BFH/NV 2015, 305) ausgesprochen hat, dass auch ein auf 0 EUR lautender Steuerbescheid angefochten werden kann, wenn die Festsetzung auf einem Verlustrücktrag beruht und geltend gemacht wird, durch den Ansatz weiterer Betriebsausgaben sei das Verlustrücktragsvolumen geringer.
  • BFH, 22.11.2016 - I R 30/15

    Verlustabzugsverbot bei schädlichem Beteiligungserwerb (Erwerbergruppe)

    Diese Regelung gilt nach § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG (i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010, BGBl I 2010, 1768, BStBl I 2010, 1394) erstmals für einen Verlust, für den nach dem 13. Dezember 2010 eine Feststellungserklärung abgegeben wird (s. z.B. Senatsurteil vom 11. November 2014 I R 51/13, BFH/NV 2015, 305; zur Rechtmäßigkeit dieser zeitlichen Anwendungsregelung s. BFH-Urteil vom 10. Februar 2015 IX R 6/14, BFH/NV 2015, 812), und damit auch im Streitfall.
  • BFH, 10.03.2020 - IX R 24/19

    Anfechtung eines Nullbescheids - Verlustrücktrag

    Für den Verlustabzug bedeutet dies, dass sich durch den unzutreffenden Verlustansatz im Nullbescheid eine bindende nachteilige Wirkung bei der Einkommensteuerfestsetzung für einen anderen Veranlagungszeitraum, bei der Verlustfeststellung oder bei einer anderen Vergünstigung ergeben muss (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.2014 - I R 51/13, BFH/NV 2015, 305; Schmidt/Heinicke, EStG, 38. Aufl., § 10d Rz 38).

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird über Grund und Höhe des Verlustrücktrags ausschließlich im Rahmen der Veranlagung des Rücktragsjahres (hier: 2012) und nicht in dem Einkommensteuerbescheid oder dem Verlustfeststellungsbescheid des Verlustentstehungsjahres (hier: 2013) entschieden (vgl. nur BFH-Urteile vom 27.09.1988 - VIII R 432/83, BFHE 155, 83, BStBl II 1989, 225; vom 27.01.2010 - IX R 59/08, BFHE 228, 301, BStBl II 2010, 1009; in BFH/NV 2015, 305, Rz 11; BFH-Zwischenurteil in BFH/NV 2019, 1109, Rz 18; BFH-Beschlüsse vom 20.12.2006 - VIII B 111/05, BFH/NV 2007, 699; in BFH/NV 2017, 721, Rz 13; Hallerbach in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 10d EStG Rz 67; Heuermann, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff --KSM--, § 10d EStG Rz A 343; Schmieszek in Bordewin/Brandt, § 10d EStG Rz 334; Pfirrmann in Kirchhof, EStG, 18. Aufl., § 10d Rz 12, 13; BeckOK EStG/Ratschow, 6. Ed [01.02.2020], EStG § 10d Rn. 169).

    Zwar hat der BFH dort unter Hinweis auf das BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 305 (Rz 14) wörtlich wie folgt ausgeführt: "Denn im Rücktragsjahr ist nicht über die Höhe des (...) entstandenen Verlusts, sondern verbindlich darüber zu entscheiden, in welcher Höhe mit Blick auf die in diesem Veranlagungszeitraum verwirklichten Besteuerungsmerkmale ein Verlustrücktrag in Betracht kommt; diese Entscheidung über die Höhe der "abgezogenen ... Beträge" geht als Berechnungsgrundlage in den Feststellungsbescheid des Verlustentstehungsjahres ein, ohne dort selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage zu sein (...)" (Rz 14).

  • BFH, 28.11.2018 - I R 41/18

    Bindungswirkung bei Verlustrücktrag

    Denn nach ständiger Rechtsprechung wird über Grund und Höhe des Verlustrücktrags ausschließlich im Rahmen der Veranlagung des Rücktragsjahrs (hier mithin im Körperschaftsteuerbescheid für 2012) und nicht in dem Körperschaftsteuer- oder dem Verlustfeststellungsbescheid des Verlustentstehungsjahrs entschieden (Senatsurteil vom 11. November 2014 I R 51/13, BFH/NV 2015, 305; BFH-Urteile vom 27. September 1988 VIII R 432/83, BFHE 155, 83, BStBl II 1989, 225; vom 27. Januar 2010 IX R 59/08, BFHE 228, 301, BStBl II 2010, 1009, jeweils m.w.N.; s.a. Pfirrmann in Kirchhof, EStG, 18. Aufl., § 10d Rz 12 ff.; Schmidt/Heinicke, EStG, 37. Aufl., § 10d Rz 40; Blümich/Schlenker, § 10d EStG Rz 120).
  • FG Schleswig-Holstein, 25.05.2016 - 1 K 171/14

    Adressierung eines Steuerbescheides an den Insolvenzverwalter bei fehlendem

    Der Einspruch in Sachen ESt 2006 sei auch mit Blick auf das Urteil des BFH vom 11. November 2014 I R 51/13, BFH/NV 2015, 305 zu Recht als unzulässig verworfen worden, denn in dem dort entschiedenen Fall sei eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur ESt/KSt nicht erfolgt.

    Es kann dahinstehen, ob sich die Zulässigkeit bereits unter dem Gesichtspunkt einer Entscheidung über die Höhe des Verlustverbrauchs im ESt-Bescheid 2006 ergibt (vgl. BFH, Urteil vom 11. November 2014, I R 51/13 BFH/NV 2015, 305) oder ob insoweit ein verfahrensrechtlicher Vorrang des Bescheides über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2006 besteht.

  • FG München, 24.07.2023 - 7 K 1197/19

    Gewerbeverlust bei Beteiligung an einer doppelstöckigen Personengesellschaft

    Im Verlustentstehungsjahr fehlt es für die Anfechtung einer Steuerfestsetzung an einer Beschwer ("Null-Festsetzung"), da die Besteuerungsgrundlagen lediglich unselbständiger Teil des Steuerbescheids (§ 157 Abs. 2 Halbsatz 1 AO) sind und nicht selbständig angefochten werden können, solange sie sich nicht auf die Höhe der festzusetzenden Steuer auswirken (BFH-Urteil vom 11.11.2014 I R 51/13, BFH/NV 2015, 305).

    cc) Die Klägerin macht vorliegend auch nicht geltend, dass die Steuerfestsetzung auf 0 Euro auf einem Verlustrücktrag beruht und dass durch den Ansatz weiterer Betriebsausgaben das Verlustrücktragsvolumen geringer sei (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.2014 I R 51/13, BFH/NV 2015, 305).

  • BFH, 09.02.2017 - X B 49/16

    Klärung der Höhe des Verlustrücktrags im Rücktragsjahr - Verfahrensfehler

    Denn im Rücktragsjahr ist nicht über die Höhe des (hier: in 2011) entstandenen Verlusts, sondern verbindlich darüber zu entscheiden, in welcher Höhe mit Blick auf die in diesem Veranlagungszeitraum verwirklichten Besteuerungsmerkmale ein Verlustrücktrag in Betracht kommt; diese Entscheidung über die Höhe der "abgezogenen ... Beträge" geht als Berechnungsgrundlage in den Feststellungsbescheid des Verlustentstehungsjahres ein, ohne dort selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage zu sein (so ausdrücklich auch BFH-Urteil vom 11. November 2014 I R 51/13, BFH/NV 2015, 305, Rz 14, m.w.N.).
  • FG Köln, 26.03.2015 - 10 K 3777/09

    Passivierung von Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktrittsvereinbarung

    Zwar hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11.11.2014 I R 51/13 (BFH/NV 2015, 305) entschieden, dass eine Steuerfestsetzung auf 0 Euro in einem Verlustrücktragsjahr eine Beschwer des Steuerpflichtigen nicht hindert, soweit die Festsetzung auf einem Verlustrücktrag beruht und geltend gemacht wird, durch den Ansatz weiterer Betriebsausgaben sei das Verlustrücktragsvolumen geringer.
  • FG Köln, 26.08.2015 - 3 K 2649/14

    Umsatzsteuer: Beschwer durch einen Bescheid im Zusammenhang mit einer

    Das Bedürfnis für die Zulassung einer isolierten Anfechtung der Einspruchsentscheidung ist in solchen Fällen in der Rechtsprechung (BFH, Urteile vom 07.07.1976 I R 66/75, BStBl II 1976, 680, vom 04.11.1987 II R 167/81, BStBl II 1988, 377, vom 14.03.2012 X R 50/09, BStBl II 2012, 536 und vom 11.11.2014 I R 51/13, BFH/NV 2015, 305, der Sache nach auch Urteil vom 13.05.2015 III R 8/14, BFH/NV 2015, 1460) und im Schrifttum (Seer in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, Loseblattausgabe, § 44 FGO Rn. 17; Cöster in Koenig, AO, 3. Auflage 2014, § 358 Rn. 8) allgemein anerkannt.

    Einigkeit besteht, dass es genügt, wenn er, wie in § 40 Abs. 2 FGO für die Klagebefugnis vorgeschrieben, geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (BFH, Urteil vom 11.11.2014 I R 51/13, BFH/NV 2015, 305, Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 350 AO Rn. 4).

  • FG Münster, 29.09.2020 - 6 K 1176/17

    Steuerliche Behandlung von Gewinnen und Verlusten aus der Veräußerung von sog.

  • FG Hamburg, 22.01.2018 - 2 V 305/17

    Aussetzung der Vollziehung: Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben wegen

  • FG Nürnberg, 26.04.2016 - 1 K 852/15

    Vorliegen einer einkommensteuerlichen Einnahmeüberschussabsicht bei einem

  • FG München, 02.03.2015 - 7 K 2372/13

    Zinsschrankenregelung nach § 4h EStG und § 8a KStG ist nicht verfassungswidrig

  • FG München, 23.03.2015 - 7 K 1790/12

    Wertberichtigung einer Forderung wegen Überschuldung der Schuldnerin; für die

  • FG Düsseldorf, 30.04.2021 - 1 K 2817/17

    Vorliegen eines Verlustes aufgrund der Übertragung eines einbringungsgeborenen

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