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   BFH, 18.12.2014 - IV R 59/11   

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https://dejure.org/2014,49069
BFH, 18.12.2014 - IV R 59/11 (https://dejure.org/2014,49069)
BFH, Entscheidung vom 18.12.2014 - IV R 59/11 (https://dejure.org/2014,49069)
BFH, Entscheidung vom 18. Dezember 2014 - IV R 59/11 (https://dejure.org/2014,49069)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Gewerbesteuerpflicht eines nach § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG als laufender Gewinn zu erfassenden Veräußerungsgewinns

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 7 S 1, GewStG § 7 S 2, GewStG § 9 Nr 2, EStG § 16 Abs 2 S 3, EStG § 34 Abs 1, EStG § 34 Abs 2 Nr 1, UmwStG § 18 Abs 4, EStG VZ 2005, GewStG VZ 2005
    Gewerbesteuerpflicht eines nach § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG als laufender Gewinn zu erfassenden Veräußerungsgewinns

  • Bundesfinanzhof

    Gewerbesteuerpflicht eines nach § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG als laufender Gewinn zu erfassenden Veräußerungsgewinns

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 S 1 GewStG 2002, § 7 S 2 GewStG 2002, § 9 Nr 2 GewStG 2002, § 16 Abs 2 S 3 EStG 2002, § 34 Abs 1 EStG 2002
    Gewerbesteuerpflicht eines nach § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG als laufender Gewinn zu erfassenden Veräußerungsgewinns

  • IWW

    § 16 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, § ... 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes, § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG, § 7 Satz 1 GewStG, §§ 8, 9 GewStG, § 7 Satz 2 GewStG, § 18 Abs. 4 des Umwandlungssteuergesetzes, § 9 Nr. 2 GewStG, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Gewerbesteuerpflicht des laufenden Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • rewis.io

    Gewerbesteuerpflicht eines nach § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG als laufender Gewinn zu erfassenden Veräußerungsgewinns

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerbesteuerpflicht des laufenden Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • rechtsportal.de

    GewStG § 7 S. 1; EStG § 16 Abs. 2 S. 3
    Gewerbesteuerpflicht des laufenden Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • datenbank.nwb.de

    Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG als laufender Gewinn zu erfassender Gewinn aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen gewerbesteuerpflichtig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Veräußerungsgewinn als laufender Gewinn - und die Gewerbesteuer

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2015, 520
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 05.06.2008 - IV R 81/06

    Gewerblicher Grundstückshandel infolge der kurzfristigen Veräußerung von mehr als

    Auszug aus BFH, 18.12.2014 - IV R 59/11
    Zur Begründung verweist sie auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juni 2008 IV R 81/06 (BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974) und vom 29. Juni 2011 X R 39/07 (BFH/NV 2012, 16).

    d) Anders als die Klägerin meint, lässt sich auch den BFH-Urteilen in BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974 und in BFH/NV 2012, 16 nichts Abweichendes entnehmen.

    Die Veräußerungsgewinne unterlagen daher auf Ebene der Personengesellschaft nicht der Gewerbesteuer (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 16, unter II.2., und in BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974, unter II.2.a).

    Die den Urteilen zugrunde liegenden Fälle wiesen insofern die Besonderheit auf, dass sich die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile an den Objektgesellschaften erst bei der Gesamtbetrachtung auf der Ebene des Gesellschafters (Obergesellschaft) als laufende gewerbliche Einkünfte erwiesen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974).

  • BFH, 29.06.2011 - X R 39/07

    Grundsätzlich kein gewerbesteuerbarer Gewinn bei Veräußerung eines Anteils an

    Auszug aus BFH, 18.12.2014 - IV R 59/11
    Zur Begründung verweist sie auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juni 2008 IV R 81/06 (BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974) und vom 29. Juni 2011 X R 39/07 (BFH/NV 2012, 16).

    Zu diesen --herauszurechnenden-- Bestandteilen gehören Gewinne, die nicht dem laufenden Betrieb, sondern dessen Aufgabe oder Veräußerung zuzuordnen sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1. August 2013 IV R 19/11, BFH/NV 2014, 75, m.w.N.; in BFH/NV 2012, 16; vom 15. Juni 2004 VIII R 7/01, BFHE 205, 307, BStBl II 2004, 754).

    d) Anders als die Klägerin meint, lässt sich auch den BFH-Urteilen in BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974 und in BFH/NV 2012, 16 nichts Abweichendes entnehmen.

    Die Veräußerungsgewinne unterlagen daher auf Ebene der Personengesellschaft nicht der Gewerbesteuer (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 16, unter II.2., und in BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974, unter II.2.a).

  • BFH, 15.06.2004 - VIII R 7/01

    Gewerbesteuer - Gewinn aus Beteiligungsveräußerung versteuern

    Auszug aus BFH, 18.12.2014 - IV R 59/11
    Zu diesen --herauszurechnenden-- Bestandteilen gehören Gewinne, die nicht dem laufenden Betrieb, sondern dessen Aufgabe oder Veräußerung zuzuordnen sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1. August 2013 IV R 19/11, BFH/NV 2014, 75, m.w.N.; in BFH/NV 2012, 16; vom 15. Juni 2004 VIII R 7/01, BFHE 205, 307, BStBl II 2004, 754).

    b) Nicht herauszurechnen ist allerdings der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, soweit er gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG als laufender Gewinn gilt, weil auf Seiten des Veräußerers und des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind (vgl. BFH-Urteile in BFHE 205, 307, BStBl II 2004, 754; in BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912 Rz 27; vgl. auch H 7.1 (3) des Amtlichen Gewerbesteuer-Handbuchs 2009, Veräußerungs- und Aufgabegewinne).

    Sie stünde auch nicht im Einklang mit der Systematik des Gewerbesteuerrechts (vgl. ausführlich BFH-Urteil in BFHE 205, 307, BStBl II 2004, 754).

  • BFH, 15.04.2010 - IV R 5/08

    Umfang der Feststellungen gemäß § 35 EStG - keine Steuerermäßigung für

    Auszug aus BFH, 18.12.2014 - IV R 59/11
    Dieser ist um solche Bestandteile zu bereinigen, die nicht mit dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer übereinstimmen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15. April 2010 IV R 5/08, BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912; vom 24. August 2000 IV R 51/98, BFHE 192, 534, BStBl II 2005, 173, m.w.N.).

    b) Nicht herauszurechnen ist allerdings der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, soweit er gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG als laufender Gewinn gilt, weil auf Seiten des Veräußerers und des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind (vgl. BFH-Urteile in BFHE 205, 307, BStBl II 2004, 754; in BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912 Rz 27; vgl. auch H 7.1 (3) des Amtlichen Gewerbesteuer-Handbuchs 2009, Veräußerungs- und Aufgabegewinne).

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.10.2011 - 6 K 6183/08

    Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung einer Kommanditbeteiligung

    Auszug aus BFH, 18.12.2014 - IV R 59/11
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Oktober 2011 6 K 6183/08 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 867 abgedruckten Gründen ab.

  • BFH, 01.08.2013 - IV R 19/11

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01. 08. 2013 IV R 18/11 - Keine

    Auszug aus BFH, 18.12.2014 - IV R 59/11
    Zu diesen --herauszurechnenden-- Bestandteilen gehören Gewinne, die nicht dem laufenden Betrieb, sondern dessen Aufgabe oder Veräußerung zuzuordnen sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1. August 2013 IV R 19/11, BFH/NV 2014, 75, m.w.N.; in BFH/NV 2012, 16; vom 15. Juni 2004 VIII R 7/01, BFHE 205, 307, BStBl II 2004, 754).
  • BFH, 22.07.2010 - IV R 29/07

    § 7 Satz 2 GewStG verfassungsgemäß - Vermeidung von Steuerumgehungen -

    Auszug aus BFH, 18.12.2014 - IV R 59/11
    Diese Vorschrift dient --ähnlich wie § 18 Abs. 4 des Umwandlungssteuergesetzes 1995-- dem Ziel, Steuerumgehungen zu verhindern, indem Veräußerungsgewinne unter bestimmten Voraussetzungen in den Gewerbeertrag einbezogen werden (vgl. BFH-Urteile vom 28. Februar 2013 IV R 33/09, BFH/NV 2013, 1122, und vom 22. Juli 2010 IV R 29/07, BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511).
  • BFH, 24.08.2000 - IV R 51/98

    Teilanteilsveräußerung und Sonderbetriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 18.12.2014 - IV R 59/11
    Dieser ist um solche Bestandteile zu bereinigen, die nicht mit dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer übereinstimmen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15. April 2010 IV R 5/08, BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912; vom 24. August 2000 IV R 51/98, BFHE 192, 534, BStBl II 2005, 173, m.w.N.).
  • BFH, 20.11.2003 - IV R 5/02

    Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten

    Auszug aus BFH, 18.12.2014 - IV R 59/11
    Mit der Verweisung im GewStG auf Vorschriften des EStG werden auch als Fiktion gestaltete Ausnahmeregelungen des EStG in das GewStG übernommen, sofern nicht die Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion der Verweisungsnorm vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464).
  • BFH, 28.02.2013 - IV R 33/09

    Personengesellschaft als Steuerschuldner der Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 4

    Auszug aus BFH, 18.12.2014 - IV R 59/11
    Diese Vorschrift dient --ähnlich wie § 18 Abs. 4 des Umwandlungssteuergesetzes 1995-- dem Ziel, Steuerumgehungen zu verhindern, indem Veräußerungsgewinne unter bestimmten Voraussetzungen in den Gewerbeertrag einbezogen werden (vgl. BFH-Urteile vom 28. Februar 2013 IV R 33/09, BFH/NV 2013, 1122, und vom 22. Juli 2010 IV R 29/07, BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511).
  • BFH, 19.07.2018 - IV R 39/10

    Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1. August 2013 IV R 19/11, Rz 15; vom 18. Dezember 2014 IV R 59/11, Rz 12; vom 19. Juli 2018 IV R 31/15, jeweils m.w.N.) sind zwar für solche Gewerbebetriebe, deren Tätigkeit nicht nach § 2 Abs. 2 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt, Bestandteile des Gewerbeertrags, die nicht mit dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer übereinstimmen (wie z.B. Gewinne, die nicht --auch nicht nach § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG-- dem laufenden Betrieb, sondern dessen Aufgabe oder Veräußerung zuzuordnen sind), grundsätzlich aus dem Gewerbeertrag i.S. von § 7 Satz 1 GewStG herauszurechnen.

    Die Einführung von § 7 Satz 2 GewStG sollte die Gefahr von Missbrauch beseitigen, die durch einkommen- und körperschaftsteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten entsteht (vgl. auch z.B. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2014 IV R 59/11, Rz 14, m.w.N.).

  • BFH, 03.12.2015 - IV R 4/13

    Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG auch für die Gewerbesteuer

    Für eine teleologische Reduktion des § 7 Satz 1 GewStG besteht insoweit kein Anlass (für § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG bereits BFH-Urteile in BFHE 205, 307, BStBl II 2004, 754; vom 15. April 2010 IV R 5/08, BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912; vom 18. Dezember 2014 IV R 59/11, BFH/NV 2015, 520).

    Diese Vorschrift dient nach den Ausführungen im BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 520 (unter II.1.c der Gründe) ebenfalls dem Ziel, Steuerumgehungen zu verhindern, indem Veräußerungsgewinne unter bestimmten Voraussetzungen in den Gewerbeertrag einbezogen werden (vgl. BFH-Urteile vom 28. Februar 2013 IV R 33/09, BFH/NV 2013, 1122, und vom 22. Juli 2010 IV R 29/07, BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511).

  • BFH, 11.07.2019 - I R 13/18

    Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns II

    Aus dem Fiskalzweck der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Betrieb bezogenen Sachsteuer folgt, dass Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs bei einem Einzelgewerbetreibenden oder einer Personengesellschaft --nicht aber bei einer Kapitalgesellschaft-- bei der Ermittlung des Gewerbeertrags auszuscheiden sind, wenn damit die endgültige Einstellung der gewerblichen Betätigung verbunden ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Urteile vom 18.12.2014 - IV R 59/11, BFH/NV 2015, 520; vom 01.02.1979 - IV R 219/75, BFHE 127, 410, BStBl II 1979, 444; vom 02.07.1981 - IV R 136/79, BFHE 134, 23, BStBl II 1981, 798).
  • BFH, 11.07.2019 - I R 26/18

    Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns I - Teilweise inhaltsgleich mit

    Aus dem Fiskalzweck der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Betrieb bezogenen Sachsteuer folgt, dass Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs bei einem Einzelgewerbetreibenden oder einer Personengesellschaft --nicht aber bei einer Kapitalgesellschaft-- bei der Ermittlung des Gewerbeertrags auszuscheiden sind, wenn damit die endgültige Einstellung der gewerblichen Betätigung verbunden ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Urteile vom 18.12.2014 - IV R 59/11, BFH/NV 2015, 520; vom 01.02.1979 - IV R 219/75, BFHE 127, 410, BStBl II 1979, 444; vom 02.07.1981 - IV R 136/79, BFHE 134, 23, BStBl II 1981, 798).
  • BFH, 22.10.2015 - IV R 17/12

    Kein Teilbetrieb bei vom Rest des Unternehmens nicht hinreichend selbständigem

    Zu diesen --herauszurechnenden-- Bestandteilen gehören Gewinne, die nicht dem laufenden Betrieb, sondern dessen Aufgabe oder Veräußerung zuzuordnen sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2014 IV R 59/11, BFH/NV 2015, 520, m.w.N.; vom 15. Juni 2004 VIII R 7/01, BFHE 205, 307, BStBl II 2004, 754).
  • BFH, 19.09.2019 - IV R 50/16

    Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Aufgabe des Anteils an einer

    Ihre Einführung sollte die Gefahr von Missbrauch beseitigen, die durch einkommen- und körperschaftsteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten entsteht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18.12.2014 - IV R 59/11, Rz 14, m.w.N.).
  • FG Schleswig-Holstein, 21.03.2018 - 1 K 1/16

    Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns II gemäß § 22 Abs. 2 UmwStG

    Zu diesen - herauszurechnenden - Bestandteilen gehören Gewinne, die nicht dem laufenden Betrieb, sondern dessen Aufgabe oder Veräußerung zuzuordnen sind (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 18.12.2014 IV R 59/11, BFH/NV 2015, 520 mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 26.03.2015 - IV R 3/12

    Ermittlung des nach § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG i. V. m. § 7 Satz 1 GewStG in den

    Zum Gewerbeertrag zählen --wie bereits ausgeführt-- grundsätzlich nicht die Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs (Teilbetriebs) oder Mitunternehmeranteils, die einkommensteuerrechtlich von § 16 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 3 EStG erfasst werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11. März 1982 IV R 25/79, BFHE 136, 204, BStBl II 1982, 707; vom 3. Februar 1994 III R 23/89, BFHE 174, 372, BStBl II 1994, 709), soweit diese nicht gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG als laufender Gewinn gelten (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2014 IV R 59/11, BFH/NV 2015, 520, m.w.N.).
  • FG Köln, 19.07.2018 - 6 K 2507/16

    Gewerbesteuer/Umwandlungssteuer: Keine rückwirkende Gewerbesteuerpflicht bei

    Denn aus dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Betrieb bezogenen Sachsteuer folgt, dass Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs bei einem Einzelgewerbetreibenden oder einer Personengesellschaft - anders als bei Kapitalgesellschaften - bei der Ermittlung des Gewerbeertrags auszuscheiden sind, wenn damit die endgültige Einstellung der gewerblichen Betätigung verbunden ist (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18.12.2014 IV R 59/11, BFH/NV 2015, 520; vom 01.02.1979 IV R 219/75 BStBl 1979 II 444; vom 02.07.1981 IV R 136/79, BStBl 1981 II 798).
  • BFH, 19.07.2018 - IV R 31/15

    Umfang der Gewerbesteuerbarkeit eines Gewinns aus der Veräußerung eines

    Zu diesen --herauszurechnenden-- Bestandteilen gehören z.B. Gewinne, die nicht dem laufenden Betrieb, sondern dessen Aufgabe oder Veräußerung zuzuordnen sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2014 IV R 59/11), sofern nicht gewerbesteuerliche Sonderregelungen ihre Einbeziehung ausdrücklich vorsehen.
  • FG Münster, 15.09.2022 - 1 K 2751/20

    Gewinn aus der Veräußerung eines mit atypischer Unterbeteiligung belasteten

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