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   BFH, 02.12.2014 - XI B 54/14   

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https://dejure.org/2014,45367
BFH, 02.12.2014 - XI B 54/14 (https://dejure.org/2014,45367)
BFH, Entscheidung vom 02.12.2014 - XI B 54/14 (https://dejure.org/2014,45367)
BFH, Entscheidung vom 02. Dezember 2014 - XI B 54/14 (https://dejure.org/2014,45367)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Vorsteuerausschluss für im Zusammenhang mit Motorsport stehende Aufwendungen/Wahrung des gesetzlichen Richters bei Absehen von einer EuGH-Vorlage/Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AEUV Art 267, EStG § ... 4 Abs 5 S 1 Nr 4, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 4, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, GG Art 101 Abs 1 S 2, UStG § 15 Abs 1a, UStG § 1 Abs 1 Nr 2 S 1 Buchst c, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 96 Abs 1 S 1, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010, UStG VZ 2005, UStG VZ 2006, UStG VZ 2007, UStG VZ 2008, UStG VZ 2009, UStG VZ 2010
    Vorsteuerausschluss für im Zusammenhang mit Motorsport stehende Aufwendungen/Wahrung des gesetzlichen Richters bei Absehen von einer EuGH-Vorlage/Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten

  • Bundesfinanzhof

    Vorsteuerausschluss für im Zusammenhang mit Motorsport stehende Aufwendungen/Wahrung des gesetzlichen Richters bei Absehen von einer EuGH-Vorlage/Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 267 AEUV, § 4 Abs 5 S 1 Nr 4 EStG 2002, § 4 Abs 5 S 1 Nr 4 EStG 2009, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
    Vorsteuerausschluss für im Zusammenhang mit Motorsport stehende Aufwendungen/Wahrung des gesetzlichen Richters bei Absehen von einer EuGH-Vorlage/Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten

  • IWW

    § 15 Abs. 1a Nr. 1, § ... 15 Abs. 1a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 15 Abs. 1a UStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, Richtlinie 77/388/EWG, Art. 176 der Richtlinie 2006/112/EG, § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • rewis.io

    Vorsteuerausschluss für im Zusammenhang mit Motorsport stehende Aufwendungen/Wahrung des gesetzlichen Richters bei Absehen von einer EuGH-Vorlage/Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Versagung des Vorsteuerabzuges im Rahmen der Umsatzbesteuerung von Erlösen für Motorsportwerbung mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • rechtsportal.de

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Versagung des Vorsteuerabzuges im Rahmen der Umsatzbesteuerung von Erlösen für Motorsportwerbung mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Vorsteuerausschluss bei Aufwendungen für Yachten unionsrechtskonform; Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage einer Sache an den EuGH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Motorsport - und der Vorsteuerausschluss

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2015, 538
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 21.05.2014 - V R 34/13

    Vorsteuerausschluss bei Aufwendungen für Yachten - Innergemeinschaftliches

    Auszug aus BFH, 02.12.2014 - XI B 54/14
    NV: Der Vorsteuerausschuss gemäß § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG für Aufwendungen für Segelyachten und Motoryachten sowie "für ähnliche Zwecke" ist sowohl hinsichtlich der laufenden Aufwendungen als auch hinsichtlich der Erwerbskosten unionsrechtskonform (BFH-Urteil vom 21. Mai 2014 V R 34/13, BStBl II 2014, 914).

    aa) Der BFH hat bereits entschieden, dass der Vorsteuerausschluss gemäß § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG für Aufwendungen für Segelyachten und Motoryachten sowohl hinsichtlich der laufenden Aufwendungen als auch hinsichtlich der Erwerbskosten im Einklang mit dem Unionsrecht steht, weil diese Regelung bereits bei Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern im deutschen UStG verankert gewesen ist und damit von der sog. Stillhalteklausel des Art. 176 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem umfasst wird (BFH-Urteil vom 21. Mai 2014 V R 34/13, BFHE 246, 232, BStBl II 2014, 914, Rz 22, 27, 28).

    Soweit der Kläger vorträgt, der BFH habe seine Aussage bezogen auf die Versagung des Vorsteuerabzugs für die Erwerbsaufwendungen nicht ausreichend begründet und darüber hinaus die Bedeutung des Zeitfaktors für den Vorsteuerabzug verkannt, berücksichtigt er nicht, dass der BFH den Unterschied in zeitlicher Hinsicht bei der Versagung des Vorsteuerabzugs für die Erwerbsaufwendungen nach § 15 Abs. 1a UStG bei der Lieferung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern und der Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG 1973 ausdrücklich hervorgehoben und unter Hinweis auf einschlägige Literaturstimmen gleichwohl entschieden hat, dass in der Einführung des § 15 Abs. 1a UStG kein Verstoß gegen das Unionsrecht vorliegt (BFH-Urteil in BFHE 246, 232, BStBl II 2014, 914, Rz 29).

    Das gilt auch, soweit der Kläger vorträgt, eine Urteilsanmerkung des Vorsitzenden Richters des V. Senats zu dem BFH-Urteil in BFHE 246, 232, BStBl II 2014, 914 belege, dass der V. Senat den Inhalt der Stand-Still-Klausel des Art. 176 Abs. 2 der MwStSystRL missverstanden und die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) missachtet habe.

    Das Urteil des BFH in BFHE 246, 232, BStBl II 2014, 914 entspricht unter Rz 28, 29 ersichtlich diesen Vorgaben.

  • BFH, 18.11.2010 - XI B 56/10

    Wirtschaftlicher Status für Vollstreckungsaufschub unmaßgeblich

    Auszug aus BFH, 02.12.2014 - XI B 54/14
    Letzteres gilt auch für den vom Kläger darüber hinaus behaupteten Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) als Verfahrensmangel (vgl. dazu z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 49, und BFH-Beschluss vom 18. November 2010 XI B 56/10, BFH/NV 2011, 199, Rz 10, m.w.N.).
  • BFH, 08.01.2014 - XI B 120/13

    Zur Entstehung eines Pflegekindschaftsverhältnisses zu einer volljährigen

    Auszug aus BFH, 02.12.2014 - XI B 54/14
    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. Januar 2014 XI B 120/13, BFH/NV 2014, 686, und vom 6. Mai 2014 XI B 4/14, BFH/NV 2014, 1406).
  • BFH, 19.03.2014 - XI B 144/13

    NV: Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots zur Richtigkeit der

    Auszug aus BFH, 02.12.2014 - XI B 54/14
    a) Wird --wie hier-- mit der Rüge eine Verletzung der von Amts wegen gebotenen Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) geltend gemacht, gehören zu einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Darlegung u.a. Ausführungen dazu, welche Tatsachen das FG hätte aufklären oder welche Beweise es hätte erheben und aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder einer Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. März 2014 XI B 144/13, BFH/NV 2014, 1064, Rz 27).
  • BFH, 06.05.2014 - XI B 4/14

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung eines weitergeleiteten Zuschusses zur

    Auszug aus BFH, 02.12.2014 - XI B 54/14
    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. Januar 2014 XI B 120/13, BFH/NV 2014, 686, und vom 6. Mai 2014 XI B 4/14, BFH/NV 2014, 1406).
  • BVerfG, 08.07.2010 - 2 BvR 520/07

    Verweigerung der Zulassung eines besonders qualifizierten Kardiologen zur

    Auszug aus BFH, 02.12.2014 - XI B 54/14
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes durch Nichtvorlage einer Sache an den EuGH im Bereich der vorliegend allein in Betracht kommenden Fallgruppe der behaupteten "Unvollständigkeit der Rechtsprechung" verneint, wenn das Gericht die entscheidungserhebliche Frage in zumindest vertretbarer Weise beantwortet und sich hinsichtlich des europäischen Rechts ausreichend kundig gemacht hat (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 8. Juli 2010  2 BvR 520/07, Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 17, 381, Rz 18).
  • BFH, 26.09.2017 - XI B 65/17

    Zurechnung der Umsätze in einem Bordell - Revisionszulassung wegen eines

    b) Mit der Frage, ob das FG den Akteninhalt missachtet habe, wird kein Verfahrensfehler dargelegt; es wurden bereits nicht sämtliche Aktenteile genau bezeichnet, die das FG nach Ansicht des Klägers nicht berücksichtigt haben soll (vgl. zu diesem Erfordernis BFH-Beschluss vom 2. Dezember 2014 XI B 54/14, BFH/NV 2015, 538, Rz 19, m.w.N.).
  • BFH, 11.01.2019 - XI R 29/17

    Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Gesundheitszentrums

    Letzteres gilt auch für den von der Klägerin darüber hinaus behaupteten Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 2. Dezember 2014 XI B 54/14, BFH/NV 2015, 538, Rz 19, m.w.N.).
  • BFH, 03.02.2016 - XI B 53/15

    Zum Nachweis der Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung

    aa) Wird mit der Rüge eine Verletzung der von Amts wegen gebotenen Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) geltend gemacht, gehören zu einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Darlegung u.a. Ausführungen dazu, welche Tatsachen das FG hätte aufklären oder welche Beweise es hätte erheben und aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder einer Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 2011 X B 164/10, BFH/NV 2011, 1706, Rz 30; vom 19. März 2014 XI B 144/13, BFH/NV 2014, 1064, Rz 27; vom 2. Dezember 2014 XI B 54/14, BFH/NV 2015, 538, Rz 19).
  • BFH, 29.01.2016 - X B 93/15

    Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen den klaren Inhalt

    Näherliegender wäre vielmehr ein Ausschluss vom Vorsteuerabzug auf der Grundlage des § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG gewesen (vgl. dazu ausführlich BFH-Urteil vom 21. Mai 2014 V R 34/13, BFHE 246, 232, BStBl II 2014, 914, sowie BFH-Beschluss vom 2. Dezember 2014 XI B 54/14, BFH/NV 2015, 538).
  • BFH, 14.12.2015 - XI B 113/14

    Umsatzbesteuerung von Glücksspielen; Vereinbarkeit des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG

    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. BFH-Beschluss vom 2. Dezember 2014 XI B 54/14, BFH/NV 2015, 538, m.w.N.; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 50; Werth in Beermann/ Gosch, FGO § 115 Rz 102).
  • FG Köln, 18.04.2018 - 9 K 2738/15

    Möglichkeit der Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs für Eingangsumsätze im

    Der Vorsteuerausschluss gemäß § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG steht sowohl hinsichtlich der laufenden Aufwendungen als auch hinsichtlich der Erwerbskosten in Einklang mit dem Unionsrecht, da diese Regelung - in der Form der Besteuerung des Aufwendungseigenverbrauchs gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 lit. c UStG a.F. - bereits bei Inkrafttreten der Richtlinie 77/388 EWG (als Vorgängerrichtlinie der jetzigen Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Folgenden: MwStSystRL) im deutschen Umsatzsteuergesetz verankert gewesen ist und damit von der sog. Stand-Still-Klausel des Art. 176 Abs. 2 MwStSystRL umfasst wird (ausführlich BFH, Urteil vom 21. Mai 2014 - V R 34/13, BStBl. II 2014, 914; bestätigend BFH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - XI B 54/14, juris, vgl. auch BFH, Urteil vom 2. Juli 2008 - XI R 66/06, BStBl. II 2009, 206 noch zum Aufwendungseigenverbrauch).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.09.2021 - 3 K 227/19

    Vorsteuerabzugsverbot bei Aufwendungen aus der Vercharterung von Segeljachten

    In einem solchen Fall können diejenigen Aufwendungen abziehbar sein, die auf die "unschädliche" Nutzung des Wirtschaftsgutes entfallen (vgl. BFH, Beschl. vom 02.12.2014, XI B 54/14, BFH/NV 2015, 538 juris Rn. 22 ff. für die behauptete Nutzung von Rennwagen für Werbezwecke).
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