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   BFH, 20.01.2015 - II R 9/11   

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https://dejure.org/2015,3830
BFH, 20.01.2015 - II R 9/11 (https://dejure.org/2015,3830)
BFH, Entscheidung vom 20.01.2015 - II R 9/11 (https://dejure.org/2015,3830)
BFH, Entscheidung vom 20. Januar 2015 - II R 9/11 (https://dejure.org/2015,3830)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III im Jahr 2009 nicht verfassungswidrig

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    ErbStG § 19 Abs 1, FGO § 74
    Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III im Jahr 2009 nicht verfassungswidrig

  • Bundesfinanzhof

    Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III im Jahr 2009 nicht verfassungswidrig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 1 ErbStG 1997 vom 24.12.2008, § 74 FGO
    Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III im Jahr 2009 nicht verfassungswidrig

  • IWW

    § 16 Abs. 1 Nr. 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, Art. 1 des... Erbschaftsteuerreformgesetzes, § 37 Abs. 1 ErbStG, § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG, § 19 Abs. 1 ErbStG, Art. 6 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), §§ 13a, 13b ErbStG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 19 ErbStG, § 126 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO, § 90 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der erbschaftsteuerlichen Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III im Jahr 2009

  • rewis.io

    Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III im Jahr 2009 nicht verfassungswidrig

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 19 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der erbschaftsteuerlichen Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III im Jahr 2009

  • datenbank.nwb.de

    Erbschaftsteuerliche Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III im Jahr 2009 nicht verfassungswidrig; kein gesonderter Beschluss über die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens erforderlich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2015, 693
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 27.09.2012 - II R 9/11

    Vorlage des ErbStG an BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit - Wertpapiere

    Auszug aus BFH, 20.01.2015 - II R 9/11
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Beschluss vom 27. September 2012 II R 9/11 (BFHE 238, 241, BStBl II 2012, 899) das Verfahren ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber eingeholt, ob § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig ist.

    Wie der BFH im Beschluss in BFHE 238, 241, BStBl II 2012, 899 (Rz 69 bis 77) im Einzelnen dargelegt hat, ist die Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III im Jahr 2009 verfassungsrechtlich hinzunehmen.

  • FG Düsseldorf, 12.01.2011 - 4 K 2574/10

    Gleichstellung der Erwerber in StKl. II und III in der ErbSt nicht

    Auszug aus BFH, 20.01.2015 - II R 9/11
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 2011  4 K 2574/10 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1079 veröffentlicht.

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus BFH, 20.01.2015 - II R 9/11
    Das BVerfG hat durch Urteil vom 17. Dezember 2014  1 BvL 21/12 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2015, 31) über die Vorlage dahingehend entschieden, dass §§ 13a und 13b ErbStG jeweils i.V.m. § 19 ErbStG seit dem Inkrafttreten des ErbStRG zum 1. Januar 2009 auch in den seither geltenden Fassungen mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind, das bisherige Recht aber bis zu einer Neuregelung, die der Gesetzgeber spätestens bis zum 30. Juni 2016 zu treffen hat, weiter anwendbar ist.

    Die vom BVerfG im Urteil in DStR 2015, 31, festgestellten Verfassungsverstöße führen aufgrund der vom BVerfG getroffenen Weitergeltungsanordnung ebenfalls nicht zu einem Erfolg der Revision.

  • BFH, 26.01.2005 - VII B 290/04

    Aussetzung des Verfahrens

    Auszug aus BFH, 20.01.2015 - II R 9/11
    Die Aussetzung des Verfahrens hat mit der Entscheidung des BVerfG über die Vorlage ihr Ende gefunden (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2005 VII B 290/04, BFH/NV 2005, 904, m.w.N.).
  • FG Münster, 10.11.2016 - 3 K 1476/16

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung zur Höhe des Steuersatzes für Erwerber der

    Nach Ergehen der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts am 17.12.2014 1 BvL 21/12 (BStBl. II 2015, 50) und des Bundesfinanzhofs am 20.01.2015 II R 9/11 (BFH/NV 2015, 693) erklärte der Beklagte die angefochtenen Bescheide für endgültig.

    Im Hinblick auf einen etwaigen Verstoß der Regelung gegen Artikel 3 GG folgt der Senat - wie bereits im Urteil vom 28.04.2016 3 K 3704/14 Erb - der Argumentation, die der BFH in dem Verfahren II R 9/11 sowohl im Vorlagebeschluss vom 27.09.2012 (BStBl. II 2012, 899) als auch im Urteil vom 20.01.2015 (BFH/NV 2015, 693) vertreten hat.

    Nach der Entscheidung des BFH vom 20.01.2015 II R 9/11, BFH/NV 2015, 693 ist eine höchstrichterliche Entscheidung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

  • BFH, 22.08.2017 - II B 93/16

    Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens - Verfassungsmäßigkeit und Auslegung der

    aa) Der BFH hat bereits entschieden, dass die erbschaftsteuerrechtliche Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III im Jahr 2009 nicht verfassungswidrig ist (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 238, 241, BStBl II 2012, 899, Rz 70, und BFH-Urteil vom 20. Januar 2015 II R 9/11, BFH/NV 2015, 693).
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