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   BFH, 21.01.2015 - VIII B 112/13   

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https://dejure.org/2015,6349
BFH, 21.01.2015 - VIII B 112/13 (https://dejure.org/2015,6349)
BFH, Entscheidung vom 21.01.2015 - VIII B 112/13 (https://dejure.org/2015,6349)
BFH, Entscheidung vom 21. Januar 2015 - VIII B 112/13 (https://dejure.org/2015,6349)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Festsetzungsfrist bei einer mehr als zehnjährigen Unterbrechung einer Außenprüfung - Keine Anwendung von Art. 6 Abs. 1 EMRK für steuerrechtliche Verfahren

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 171 Abs 4 S 2, AO § 171 Abs 5 S 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, MRK Art 6 Abs 1, AO § 233a, AO § 235, AO § 193, AO §§ 193 ff, AO § 227
    Festsetzungsfrist bei einer mehr als zehnjährigen Unterbrechung einer Außenprüfung - Keine Anwendung von Art. 6 Abs. 1 EMRK für steuerrechtliche Verfahren

  • Bundesfinanzhof

    Festsetzungsfrist bei einer mehr als zehnjährigen Unterbrechung einer Außenprüfung - Keine Anwendung von Art. 6 Abs. 1 EMRK für steuerrechtliche Verfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 171 Abs 4 S 2 AO, § 171 Abs 5 S 1 AO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, Art 6 Abs 1 MRK, § 233a AO
    Festsetzungsfrist bei einer mehr als zehnjährigen Unterbrechung einer Außenprüfung - Keine Anwendung von Art. 6 Abs. 1 EMRK für steuerrechtliche Verfahren

  • IWW
  • IWW
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verwirkung des Steueranspruchs wegen mehr als zehnjähriger Unterbrechung einer Außenprüfung

  • rewis.io

    Festsetzungsfrist bei einer mehr als zehnjährigen Unterbrechung einer Außenprüfung - Keine Anwendung von Art. 6 Abs. 1 EMRK für steuerrechtliche Verfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242
    Verwirkung des Steueranspruchs wegen mehr als zehnjähriger Unterbrechung einer Außenprüfung

  • datenbank.nwb.de

    Steuerfestsetzung bei einer mehr als zehnjährigen Unterbrechung einer Außenprüfung; unverhältnismäßig hohen Nachzahlungszinsen aufgrund einer außergewöhnlich langen Bearbeitungszeit ist durch Billigkeitsmaßnahmen Rechnung zu tragen; Art. 6 Abs. 1 der Europäischen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die mehr als zehnjährigen Unterbrechung einer Außenprüfung - und die Festsetzungsverjährung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Festsetzungsfrist bei einer mehr als zehnjährigen Unterbrechung einer Außenprüfung

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Erlass von Zinsen auf Nachzahlungen bei langer Prüfungsdauer

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Erlass von Nachzahlungszinsen wegen überlanger Prüfungsdauer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2015, 800
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 26.06.2014 - IV R 51/11

    Ablaufhemmung aufgrund einer Außenprüfung - Anwendung des § 68 FGO auf

    Auszug aus BFH, 21.01.2015 - VIII B 112/13
    Letzteres bedeutet allerdings nicht, dass die ermittelten Ergebnisse geeignet sein müssen, unmittelbar als Besteuerungsgrundlage Eingang in einen Steuer- oder Feststellungsbescheid zu finden; ausreichend ist vielmehr, dass Ermittlungsergebnisse vorliegen, an die bei der Wiederaufnahme der Prüfung angeknüpft werden kann (BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 IV R 51/11, BFH/NV 2014, 1716, m.w.N., zu einem mit dem Streitfall im Wesentlichen vergleichbaren Zeitablauf).

    In der Rechtsprechung ist geklärt (vgl. zuletzt BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 1716, m.w.N.), dass ein bloßes Untätigbleiben der Finanzbehörde in der Regel nicht ausreicht, um einen Steueranspruch als verwirkt anzusehen; denn die zeitliche Grenze für die Festsetzung eines Steueranspruchs bilden die Verjährungsvorschriften.

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.12.2010 - 6 V 1924/10

    Aussetzung der Vollziehung: Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer

    Auszug aus BFH, 21.01.2015 - VIII B 112/13
    Die Revision ist ferner nicht mit Rücksicht auf den Beschluss des FG Rheinland-Pfalz vom 17. Dezember 2010  6 V 1924/10 zuzulassen, mit dem der 6. Senat des FG Rheinland-Pfalz die Vollziehung der im Streitfall aufgrund der Fahndungsprüfung erlassenen Umsatzsteuerbescheide ausgesetzt hat.
  • BFH, 27.04.2016 - X R 1/15

    Keine Verwirkung des Anspruchs auf Aussetzungszinsen trotz überlanger Dauer eines

    b) Auch nach Ergehen der Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland durch den EGMR, die letztlich zum Erlass des ÜberlVfRSchG geführt haben, hat der BFH an der dargestellten Rechtsprechung festgehalten, wonach eine überlange Verfahrensdauer nicht zur Verwirkung materieller Steueransprüche führt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. August 2011 I B 9/11, BFH/NV 2011, 2011, Rz 14 ff., und vom 30. August 2012 X B 27/11, BFH/NV 2013, 180, Rz 17, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen durch BVerfG-Beschluss vom 21. Mai 2013  1 BvR 2473/12; BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2013 III B 147/12, BFH/NV 2014, 358, Rz 3, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen durch BVerfG-Beschluss vom 30. September 2015  2 BvR 1071/14; BFH-Urteil vom 18. März 2014 VII R 12/13, BFH/NV 2014, 1093, Rz 14; BFH-Beschluss vom 21. Januar 2015 VIII B 112/13, BFH/NV 2015, 800, Rz 6; ebenso FG Münster, Urteil vom 27. August 2014  13 K 4136/11 E, EFG 2014, 2031, unter II., Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch den nicht veröffentlichten BFH-Beschluss vom 18. Februar 2015 IX B 117/14; Claßen, EFG 2014, 2036).

    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung sowohl des EGMR (ausführlich Urteil vom 12. Juli 2001  44759/98 - Ferrazzini/Italien, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2002, 3453, Rz 20 ff.; für Zölle und Einfuhrabgaben auch EGMR-Entscheidung vom 13. Januar 2005  62023/00, Europäische Grundrechte-Zeitschrift 2005, 234) als auch des BFH (Beschlüsse vom 21. Februar 2006 I B 32/05, BFH/NV 2006, 1305, unter II.2.; vom 22. Juli 2008 II B 18/08, BFH/NV 2008, 1866, unter II.3.b; vom 9. September 2008 VI B 72/07, unter b bb; in BFH/NV 2011, 2011, Rz 16; vom 18. März 2013 VII B 134/12, BFH/NV 2013, 1102, und in BFH/NV 2015, 800, Rz 8).

  • FG München, 22.06.2020 - 7 K 281/18

    Verzögerte Bearbeitung des Steuerfalles durch das Finanzamt - Unterbrechung der

    Die Klägerin verwies hierzu auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Januar 2015 (Az.: VIII B 112/13), wonach bei einer Steuerfestsetzung nach mehrjähriger Unterbrechung einer Außenprüfung unverhältnismäßig hohen Nachzahlungszinsen durch Billigkeitsmaßnahmen Rechnung zu tragen sei.

    Das Finanzamt habe sich mit dem Beschluss des BFH vom 21. Januar 2015 (Az.: VIII B 112/13) in seiner Einspruchsentscheidung nicht ausreichend auseinandergesetzt.

    Anders als die Klägerin meint, lässt sich aus dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. Januar 2015 (Az.: VIII B 112/13) nicht ableiten, dass kein Ermessensspielraum der Behörde bestand und im Streitfall nur ein Erlass der Nachzahlungszinsen ermessensgerecht ist.

  • BFH, 12.06.2018 - VIII R 46/15

    Zur Verjährungshemmung gemäß § 171 Abs. 4 AO sowie zur Anwendung des

    Ein solches Dokumentationserfordernis ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der vom Kläger angeführten Rechtsprechung des BFH (Verweis auf Senatsbeschluss vom 21. Januar 2015 VIII B 112/13, BFH/NV 2015, 800).
  • FG München, 21.07.2017 - 7 K 1505/16

    Erlass von Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen

    So habe der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass bei einer Steuerfestsetzung nach mehrjähriger Unterbrechung einer Außenprüfung unverhältnismäßig hohen Nachzahlungszinsen durch Billigkeitsmaßnahmen Rechnung zu tragen sei (BFH-Urteil vom 21. Januar 2015 VIII B 112/13).
  • FG Münster, 13.12.2017 - 7 K 715/15

    Vollverzinsung - Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe bis April 2015, Herabsetzung

    Ebenso können sich die Kläger nicht mit Erfolg auf den BFH-Beschluss vom 21.01.2015 VIII B 112/13, BFH/NV 2015, 800 berufen.
  • FG München, 01.08.2023 - 12 K 1177/23

    Gewinnfeststellungsbescheid, Feststellungsverjährung, Bilanzzusammenhang,

    Wird die Prüfung erst zu einem späteren Zeitpunkt unterbrochen, so wird dadurch die mit dem Prüfungsbeginn ausgelöste Ablaufhemmung nicht berührt (BFH-Urteil in BStBl II 2003, 739); das gilt auch dann, wenn die Prüfung für einen länge Zeitraum unterbrochen wird (Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 171 AO Rz. 101 [April 2018]; BFH-Beschluss vom 21. Januar 2015 VIII B 112/13, BFH/NV 2015, 800).
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