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   BFH, 29.01.2015 - I R 11/13   

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https://dejure.org/2015,12142
BFH, 29.01.2015 - I R 11/13 (https://dejure.org/2015,12142)
BFH, Entscheidung vom 29.01.2015 - I R 11/13 (https://dejure.org/2015,12142)
BFH, Entscheidung vom 29. Januar 2015 - I R 11/13 (https://dejure.org/2015,12142)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Bundesfinanzhof

    Erstattungsanspruch (Kapitalertragsteuer)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 37 Abs 2 AO, § 44b Abs 5 EStG 1997, § 50d Abs 1 EStG 1997, § 50d Abs 3 EStG 1997
    Erstattungsanspruch (Kapitalertragsteuer)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gläubiger von Erstattungsansprüchen hinsichtlich gezahlter Kapitalertragssteuer

  • rewis.io

    Erstattungsanspruch (Kapitalertragsteuer)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gläubiger von Erstattungsansprüchen hinsichtlich gezahlter Kapitalertragssteuer

  • datenbank.nwb.de

    Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach Festsetzung und Abführung der Kapitalertragsteuer; Erstattungsanspruch aus § 37 Abs. 2 AO hinsichtlich der Kapitalertragsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erstattungsanspruch der Holding für die Kapitalertragsteuer

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2015, 950
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • FG Köln, 28.11.2012 - 7 K 2640/08

    Erstattungsberechtigung, Freistellungsbescheinigung, Abrechnungsbescheid

    Auszug aus BFH, 29.01.2015 - I R 11/13
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28. November 2012  7 K 2640/08 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Sein Urteil vom 28. November 2012  7 K 2640/08 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 705 veröffentlicht.

  • BFH, 11.10.2000 - I R 34/99

    Freistellungsbescheinigung nach § 50 d Abs. 3 EStG

    Auszug aus BFH, 29.01.2015 - I R 11/13
    a) Der Erstattungsanspruch aus § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 1997 n.F. i.V.m. § 37 Abs. 2 AO ist nicht einschlägig, weil im Streitfall kein Freistellungsbescheid, sondern lediglich eine Freistellungsbescheinigung ergangen ist (zur Unterscheidung vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2000 I R 34/99, BFHE 193, 336, BStBl II 2001, 291).

    Davon geht ersichtlich auch das Senatsurteil in BFHE 193, 336, BStBl II 2001, 291 aus.

  • BFH, 15.11.1999 - VII B 155/99

    Anrechnung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer

    Auszug aus BFH, 29.01.2015 - I R 11/13
    So wurde die Erstattungsberechtigung des Arbeitgebers etwa dann angenommen, wenn er die Lohnsteuer versehentlich doppelt abführt, diese aber nur einfach dem Arbeitnehmer belastet, oder wenn er zwar Lohnsteuer abführt, den Arbeitslohn jedoch nicht auszahlt (BFH-Beschluss vom 15. November 1999 VII B 155/99, BFH/NV 2000, 547; anders jedoch BFH-Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 46/07, BFHE 226, 53, BStBl II 2010, 72; zum Ganzen vgl. Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 37 AO Rz 61; Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O., § 37 AO Rz 67).

    Ob der Senat dem in einem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ergangenen BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 547, auf den das FA maßgeblich abstellt, folgen könnte, kann somit dahinstehen.

  • BFH, 14.07.2004 - I R 100/03

    Erstattungsberechtigung bei Entrichtung der Kapitalertragsteuer für Rechnung

    Auszug aus BFH, 29.01.2015 - I R 11/13
    Erstattungsberechtigt ist abweichend von der Grundregel des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO nicht der Steuerschuldner, also der Gläubiger der Kapitalerträge, sondern gemäß § 44b Abs. 5 Satz 2 EStG 1997 der Schuldner der Kapitalerträge als entrichtungspflichtiger Dritter (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 2004 I R 100/03, BFHE 207, 159, BStBl II 2005, 31).

    Darin liegt auch der Unterschied zum Senatsurteil in BFHE 207, 159, BStBl II 2005, 31, das vom FA argumentativ herangezogen wird.

  • BFH, 19.12.2012 - I R 81/11

    Rechtmäßigkeit eines Nacherhebungsbescheides i. S. d. § 167 AO - Steuerabzug für

    Auszug aus BFH, 29.01.2015 - I R 11/13
    Im Streitfall wurde die Beigeladene in ihrer Eigenschaft als gemäß §§ 44 Abs. 1 Satz 3, 50d Abs. 1 EStG 1997 i.d.F. des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) --EStG 1997 n.F.-- entrichtungspflichtige Vergütungsschuldnerin zur Zahlung herangezogen (vgl. zur Einbehaltungs- und Abführungspflicht z.B. Senatsurteile vom 11. Januar 2012 I R 25/10, BFHE 236, 318; vom 19. Dezember 2012 I R 81/11, BFH/NV 2013, 698).

    Zwischen der Zahlung des Entrichtungspflichtigen aufgrund einer von ihm selbst abgegebenen Kapitalertragsteueranmeldung (vgl. § 45a Abs. 1, § 44 Abs. 1 Satz 5 EStG 1997 n.F.) und einer Zahlung aufgrund eines als Folge der Nichtabgabe der gebotenen Steueranmeldung ergangenen Steuerbescheids (vgl. § 167 Abs. 1 Satz 1 AO; vgl. dazu Senatsurteil in BFH/NV 2013, 698) bestehen insoweit keine Unterschiede.

  • BFH, 20.02.2013 - XI R 12/11

    Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze mit einer sog. "Coaster-Bahn"

    Auszug aus BFH, 29.01.2015 - I R 11/13
    Vorschriften mit Ausnahmecharakter sind aber grundsätzlich eng und nicht extensiv auszulegen und anzuwenden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29. Mai 2008 IX R 62/05, BFHE 221, 227, BStBl II 2008, 856; vom 20. Februar 2013 XI R 12/11, BFHE 241, 72, BStBl II 2013, 645).
  • BFH, 29.05.2008 - IX R 62/05

    Wesentlichkeit einer Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b, Abs. 4

    Auszug aus BFH, 29.01.2015 - I R 11/13
    Vorschriften mit Ausnahmecharakter sind aber grundsätzlich eng und nicht extensiv auszulegen und anzuwenden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29. Mai 2008 IX R 62/05, BFHE 221, 227, BStBl II 2008, 856; vom 20. Februar 2013 XI R 12/11, BFHE 241, 72, BStBl II 2013, 645).
  • BFH, 17.06.2009 - VI R 46/07

    Anfechtung eines Einkommensteuerbescheids zwecks Anrechnung höherer

    Auszug aus BFH, 29.01.2015 - I R 11/13
    So wurde die Erstattungsberechtigung des Arbeitgebers etwa dann angenommen, wenn er die Lohnsteuer versehentlich doppelt abführt, diese aber nur einfach dem Arbeitnehmer belastet, oder wenn er zwar Lohnsteuer abführt, den Arbeitslohn jedoch nicht auszahlt (BFH-Beschluss vom 15. November 1999 VII B 155/99, BFH/NV 2000, 547; anders jedoch BFH-Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 46/07, BFHE 226, 53, BStBl II 2010, 72; zum Ganzen vgl. Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 37 AO Rz 61; Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O., § 37 AO Rz 67).
  • BFH, 11.01.2012 - I R 25/10

    Kapitalertragsteuer bei beschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaft in der

    Auszug aus BFH, 29.01.2015 - I R 11/13
    Im Streitfall wurde die Beigeladene in ihrer Eigenschaft als gemäß §§ 44 Abs. 1 Satz 3, 50d Abs. 1 EStG 1997 i.d.F. des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) --EStG 1997 n.F.-- entrichtungspflichtige Vergütungsschuldnerin zur Zahlung herangezogen (vgl. zur Einbehaltungs- und Abführungspflicht z.B. Senatsurteile vom 11. Januar 2012 I R 25/10, BFHE 236, 318; vom 19. Dezember 2012 I R 81/11, BFH/NV 2013, 698).
  • FG Köln, 16.03.2006 - 2 K 2916/02

    Freistellungsbescheinigung aufgrund eines DBA

    Auszug aus BFH, 29.01.2015 - I R 11/13
    Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Finanzgericht (FG) Köln (Urteil vom 16. März 2006  2 K 2916/02) das BZSt dazu, der Klägerin die beantragte Freistellungsbescheinigung zu erteilen.
  • BFH, 12.05.2016 - VII R 50/14

    Erstattungsberechtigter nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO

    In den Fällen, in denen ein Dritter für Rechnung des Steuerschuldners die Steuer zu entrichten hat, ist somit grundsätzlich der Steuerschuldner erstattungsberechtigt (Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 37 AO Rz 61; zur gesetzlichen Steuerentrichtungspflicht vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 2015 I R 11/13, BFH/NV 2015, 950).
  • FG Köln, 22.11.2017 - 9 K 2661/15

    Abgabenordnung: Keine Prozesszinsen bei Zuordnung eines

    Die vom Beklagten hiergegen eingelegte Revision wies der BFH mit Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2015 als unbegründet zurück (I R 11/13, BFH/NV 2015, 950).

    Hiergegen hat die Klägerin am 4. Oktober 2015 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Festsetzung von Prozesszinsen auf den Erstattungsbetrag von ... EUR für das finanzgerichtliche Verfahren vor dem Finanzgericht Köln (7 K 2640/08) und das Revisionsverfahren vor dem BFH (I R 11/13) weiterverfolgt.

    1.              Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Erstattungsbetrag von ... EUR für die Dauer der Rechtshängigkeit der finanzgerichtlichen Klage vor dem FG Köln unter dem Aktenzeichen 7 K 2640/08 und vor dem BFH unter dem Aktenzeichen I R 11/13 bis zur Auszahlung des Erstattungsbetrags nach § 236 AO verzinst wird.

    b.              Hiernach ist der Erstattungsbetrag nicht für die Dauer der Rechtshängigkeit der Klagen wegen der Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheids vom 14. Februar 2007 vor dem FG Köln unter dem Aktenzeichen 7 K 2640/08 und vor dem BFH unter dem Aktenzeichen I R 11/13 zu verzinsen.

    In dem Verfahren vor dem FG Köln unter dem Aktenzeichen 7 K 2640/08 und vor dem BFH unter dem Aktenzeichen I R 11/13 wurde - nur noch - über den Erstattungsanspruch selbst gestritten, namentlich darüber, ob er der B GmbH zustand und durch Aufrechnungserklärung des Beklagten erloschen war, oder aber ob er der Klägerin zustand und daher noch zu erfüllen war.

    Im Streitfall dagegen beruht das Entstehen des Erstattungsanspruchs auf der Aufhebung des Nachforderungsbescheids gegenüber der B GmbH vom 14. Februar 2007, die ihrerseits nicht durch oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung im Verfahren vor dem FG Köln unter dem Aktenzeichen 7 K 2640/08 und vor dem BFH unter dem Aktenzeichen I R 11/13 erfolgte.

  • BFH, 25.04.2018 - I R 59/15

    Behandlung von Gesamtproduktionen im Rahmen des Art. 17 Abs. 2 DBA-Österreich

    Aus dem vom FG für seine Sichtweise herangezogenen, jedoch in wesentlichen Punkten anders gelagerten Senatsurteil vom 29. Januar 2015 I R 11/13 (BFH/NV 2015, 950) ergibt sich nichts Gegenteiliges.

    Hierfür bedürfte es vielmehr eines Freistellungsbescheids gemäß § 50d Abs. 1 Satz 3 EStG, mit dem das BZSt ggf. auf zweiter Stufe im Rahmen des Erstattungsverfahrens abschließend über die Freistellung von der Steuer entscheidet (s. zur Unterscheidung zwischen Freistellungsbescheinigung und Freistellungsbescheid Senatsurteile vom 11. Oktober 2000 I R 34/99, BFHE 193, 336, BStBl II 2001, 291; in BFH/NV 2015, 950, und Buciek, Internationales Steuerrecht 2001, 102).

  • BFH, 14.12.2021 - VII R 20/18

    Erstattungsberechtigter nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO

    In Fällen, in denen ein Dritter für Rechnung des Steuerschuldners die Steuer zu entrichten hat, ist somit grundsätzlich der Steuerschuldner erstattungsberechtigt (s. Senatsbeschlüsse vom 12.05.2016 - VII R 50/14, BFHE 253, 222, BStBl II 2016, 730, Rz 10, und vom 20.02.2017 - VII R 22/15, BFH/NV 2017, 906, Rz 8; BFH-Urteil vom 29.01.2015 - I R 11/13, BFH/NV 2015, 950, Rz 16; Senatsurteile vom 22.03.2011 - VII R 42/10, BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607, Rz 21, und vom 25.07.1989 - VII R 118/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, unter II.1.a; ebenso Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 37 AO Rz 61; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl., § 37 Rz 62).
  • BFH, 29.04.2020 - XI R 14/18

    Prozesszinsen und Erstattungsanspruch "auf Grund" einer gerichtlichen

    Die vom FA hiergegen eingelegte Revision wies der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 29.01.2015 - I R 11/13 (BFH/NV 2015, 950) als unbegründet zurück.

    Hiergegen erhob die Klägerin am 04.10.2015 Klage, mit der sie ihr Begehren auf Festsetzung von Prozesszinsen auf den Erstattungsbetrag von ... EUR für das finanzgerichtliche Verfahren vor dem FG Köln (Az. 7 K 2640/08) und das Revisionsverfahren vor dem BFH (Az. I R 11/13) weiterverfolgte.

  • KG, 09.05.2019 - 8 U 57/17

    Rückabwicklung eines Bankkreditvertrages nach Verbraucherwiderruf:

    Nach dieser Vorschrift (die im Übrigen eine Sondervorschrift gegenüber einem Erstattungsanspruch des Steuerschuldners nach § 37 Abs. 2 AO ist, s. BFH, Urt. v. 29.01.2015 - I R 11/13 - juris Tz 16 ff, 22) kann die zum Abzug verpflichtete Stelle eine Änderung herbeiführen, wenn "Kapitalertragsteuer einbehalten oder abgeführt worden (ist), obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand", ein Einbehalt also auf Irrtum beruhte (s. etwa Geurts in: Bordewin/Brandt, EStG, 415. AL 4/2019, § 44b Rn 13).
  • OVG Sachsen, 29.07.2020 - 5 A 1014/17

    Löschung einer GmbH i. L. im Handelsregister; Beteiligten- und Prozessfähigkeit;

    31 In der finanzrechtlichen Rechtsprechung und Literatur ist geklärt, dass in den Fällen des § 43 Satz 2 AO, in denen kraft eines Steuergesetzes (hier der Kurtaxsatzung) ein Dritter (hier die Klägerin) für Rechnung des Abgabenschuldners (hier der Gäste) die Abgabe an den Abgabengläubiger (hier an die Beklagte) entrichten muss, grundsätzlich der Abgabenschuldner vom Abgabengläubiger gemäß § 37 Abs. 2 AO Erstattung verlangen kann, wenn die Abgabe vom Dritten rechtsgrundlos an den Abgabengläubiger entrichtet wurde (vgl. BFH, Urt. v. 29. Januar 2015 - I R 11/13 -, juris Rn. 16 ff.; Ratschow, in: Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 37 Rn. 63; Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 161. Lfg. 06.2020, § 37 AO Rn. 67 f.; Koenig, in: Koenig AO, 3. Aufl. 2014, § 37 Rn. 19; Schmieszek, in: Gosch, AO/FGO, 152. Lfg., § 37 AO Rn. 43 ff.).
  • FG Köln, 10.06.2015 - 2 K 2305/10

    Besteuerung von im Ausland ansässigen Künstlern: Steuerfreistellung nach § 50d

    In den Fällen, in denen die Abzugsteuern bereits einbehalten und abgeführt wurden, führt der vermeintliche Erlass einer Freistellungsbescheinigung dazu, dass der Rechtsgrund für die Abführung der Steuer entfällt und dem Vergütungsgläubiger nach § 37 Abs. 2 AO gegenüber dem örtlich zuständigen Finanzamt ein Erstattungsanspruch zusteht (vgl. BFH v. 29. Januar 2015 - I R 11/13, abrufbar über Juris).
  • FG Köln, 13.06.2017 - 2 K 1865/15

    DBA-Schweiz: Freistellung vom Steuerabzug nach § 50d Abs. 2 S. 1 EStG für eine

    Zum anderen führt der Erlass einer Freistellungsbescheinigung in den Fällen, in denen die Abzugsteuern bereits einbehalten und abgeführt wurden, dazu, dass der Rechtsgrund für die Abführung der Steuer entfällt und dem Vergütungsgläubiger nach § 37 Abs. 2 AO gegenüber dem örtlich zuständigen Finanzamt ein Erstattungsanspruch zusteht (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 2015 - I R 11/13, BFH/NV 2015, 950).
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