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   BFH, 25.03.2015 - X R 14/12   

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https://dejure.org/2015,12149
BFH, 25.03.2015 - X R 14/12 (https://dejure.org/2015,12149)
BFH, Entscheidung vom 25.03.2015 - X R 14/12 (https://dejure.org/2015,12149)
BFH, Entscheidung vom 25. März 2015 - X R 14/12 (https://dejure.org/2015,12149)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Unangemessener Repräsentationsaufwand - Berechnung des Veräußerungsgewinns

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 7
    Unangemessener Repräsentationsaufwand - Berechnung des Veräußerungsgewinns

  • Bundesfinanzhof

    Unangemessener Repräsentationsaufwand - Berechnung des Veräußerungsgewinns

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 5 S 1 Nr 7 EStG 2002
    Unangemessener Repräsentationsaufwand - Berechnung des Veräußerungsgewinns

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung außerbilanzieller Zurechnungen bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens

  • Betriebs-Berater

    Unangemessener Repräsentationsaufwand - Berechnung des Veräußerungsgewinns

  • rewis.io

    Unangemessener Repräsentationsaufwand - Berechnung des Veräußerungsgewinns

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7
    Berücksichtigung außerbilanzieller Zurechnungen bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens

  • datenbank.nwb.de

    Unangemessener Repräsentationsaufwand: Berechnung des Veräußerungsgewinns - keine Gewinnkorrektur im Hinblick auf einen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG nicht abzugsfähigen Teil der AfA

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unangemessener Repräsentationsaufwand - und der Veräußerungsgewinn

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unangemessener Repräsentationsaufwand und die Berechnung des Veräußerungsgewinns

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2016, 48
  • BFH/NV 2015, 973
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 12.12.1973 - VIII R 40/69

    Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern i. S. des § 4 Abs. 5 Nrn. 2 und

    Auszug aus BFH, 25.03.2015 - X R 14/12
    Den dagegen gerichteten Einspruch wies das FA unter Verweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Dezember 1973 VIII R 40/69 (BFHE 111, 101, BStBl II 1974, 207) und vom 23. April 1985 VIII R 300/81 (BFH/NV 1986, 18) zurück.

    Aus demselben Grund sei das vom FG herangezogene BFH-Urteil in BFHE 111, 101, BStBl II 1974, 207 nicht auf den Streitfall übertragbar.

    Es verweist in erster Linie auf die von der Rechtsansicht der Kläger abweichende herrschende Meinung im Schrifttum, die gegenläufige höchstrichterliche Rechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 111, 101, BStBl II 1974, 207, und in BFH/NV 1986, 18; BFH-Beschluss vom 10. Januar 1991 IV B 105/89, BFH/NV 1991, 386) und die darauf fußende Verwaltungsvorschrift H 4.10 (1) der Einkommensteuer-Hinweise.

    Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die vom (teilweisen) Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 EStG betroffen sind, zur Berechnung des Veräußerungsgewinns als Buchwert der Wert anzusetzen ist, der sich unter Berücksichtigung der --den Gewinn bisher nicht beeinflussenden-- AfA ergibt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 111, 101, BStBl II 1974, 207; in BFH/NV 1986, 18, unter II.2., und vom 8. Oktober 1987 IV R 5/85, BFHE 150, 558, BStBl II 1987, 853, unter I.3.; BFH-Beschluss in BFH/NV 1991, 386).

  • BFH, 23.04.1985 - VIII R 300/81

    Festsetzung der Höhe des Streitwertes in einem Gewinnfeststellungsverfahren -

    Auszug aus BFH, 25.03.2015 - X R 14/12
    Den dagegen gerichteten Einspruch wies das FA unter Verweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Dezember 1973 VIII R 40/69 (BFHE 111, 101, BStBl II 1974, 207) und vom 23. April 1985 VIII R 300/81 (BFH/NV 1986, 18) zurück.

    Es verweist in erster Linie auf die von der Rechtsansicht der Kläger abweichende herrschende Meinung im Schrifttum, die gegenläufige höchstrichterliche Rechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 111, 101, BStBl II 1974, 207, und in BFH/NV 1986, 18; BFH-Beschluss vom 10. Januar 1991 IV B 105/89, BFH/NV 1991, 386) und die darauf fußende Verwaltungsvorschrift H 4.10 (1) der Einkommensteuer-Hinweise.

    Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die vom (teilweisen) Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 EStG betroffen sind, zur Berechnung des Veräußerungsgewinns als Buchwert der Wert anzusetzen ist, der sich unter Berücksichtigung der --den Gewinn bisher nicht beeinflussenden-- AfA ergibt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 111, 101, BStBl II 1974, 207; in BFH/NV 1986, 18, unter II.2., und vom 8. Oktober 1987 IV R 5/85, BFHE 150, 558, BStBl II 1987, 853, unter I.3.; BFH-Beschluss in BFH/NV 1991, 386).

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus BFH, 25.03.2015 - X R 14/12
    Zur Begründung ihrer Revision führen die Kläger aus, das FG habe allein auf die Zugehörigkeit des Wohnmobils zum Betriebsvermögen abgestellt und dabei die Rechtsprechung des BFH zum objektiven Nettoprinzip, insbesondere die Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672), unberücksichtigt gelassen.

    Hierin liegt weder ein Widerspruch zu den Erwägungen des Großen Senats des BFH in seinem Beschluss in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 noch vermag der Senat darin --auch unter Berücksichtigung der Erwägungen des IV. und XI. Senats des BFH betreffend die Begrenzung des Abzugs von Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer (vgl. Urteile vom 28. August 2003 IV R 38/01, BFH/NV 2004, 327, unter II.4., und vom 6. Juli 2005 XI R 87/03, BFHE 210, 493, BStBl II 2006, 18, unter II.2.c; m. Anm. Bergkemper in Finanz-Rundschau 2006, 228, jeweils nicht tragend)-- Ansätze für eine wie auch immer geartete teleologische Reduktion der Regelungen über die Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu erkennen.

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.10.2011 - 1 K 1415/10

    Veräußerungserlös - Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines betrieblich

    Auszug aus BFH, 25.03.2015 - X R 14/12
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Oktober 2011  1 K 1415/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die daraufhin erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1627 veröffentlichtem Urteil vom 14. Oktober 2011  1 K 1415/10 als unbegründet ab.

  • BFH, 10.01.1991 - IV B 105/89

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage der

    Auszug aus BFH, 25.03.2015 - X R 14/12
    Es verweist in erster Linie auf die von der Rechtsansicht der Kläger abweichende herrschende Meinung im Schrifttum, die gegenläufige höchstrichterliche Rechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 111, 101, BStBl II 1974, 207, und in BFH/NV 1986, 18; BFH-Beschluss vom 10. Januar 1991 IV B 105/89, BFH/NV 1991, 386) und die darauf fußende Verwaltungsvorschrift H 4.10 (1) der Einkommensteuer-Hinweise.

    Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die vom (teilweisen) Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 EStG betroffen sind, zur Berechnung des Veräußerungsgewinns als Buchwert der Wert anzusetzen ist, der sich unter Berücksichtigung der --den Gewinn bisher nicht beeinflussenden-- AfA ergibt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 111, 101, BStBl II 1974, 207; in BFH/NV 1986, 18, unter II.2., und vom 8. Oktober 1987 IV R 5/85, BFHE 150, 558, BStBl II 1987, 853, unter I.3.; BFH-Beschluss in BFH/NV 1991, 386).

  • BFH, 28.08.2003 - IV R 38/01

    Selbstgenutztes EFH; häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 25.03.2015 - X R 14/12
    Hierin liegt weder ein Widerspruch zu den Erwägungen des Großen Senats des BFH in seinem Beschluss in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 noch vermag der Senat darin --auch unter Berücksichtigung der Erwägungen des IV. und XI. Senats des BFH betreffend die Begrenzung des Abzugs von Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer (vgl. Urteile vom 28. August 2003 IV R 38/01, BFH/NV 2004, 327, unter II.4., und vom 6. Juli 2005 XI R 87/03, BFHE 210, 493, BStBl II 2006, 18, unter II.2.c; m. Anm. Bergkemper in Finanz-Rundschau 2006, 228, jeweils nicht tragend)-- Ansätze für eine wie auch immer geartete teleologische Reduktion der Regelungen über die Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu erkennen.
  • BFH, 06.07.2005 - XI R 87/03

    Tankstelle ist Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung eines

    Auszug aus BFH, 25.03.2015 - X R 14/12
    Hierin liegt weder ein Widerspruch zu den Erwägungen des Großen Senats des BFH in seinem Beschluss in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 noch vermag der Senat darin --auch unter Berücksichtigung der Erwägungen des IV. und XI. Senats des BFH betreffend die Begrenzung des Abzugs von Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer (vgl. Urteile vom 28. August 2003 IV R 38/01, BFH/NV 2004, 327, unter II.4., und vom 6. Juli 2005 XI R 87/03, BFHE 210, 493, BStBl II 2006, 18, unter II.2.c; m. Anm. Bergkemper in Finanz-Rundschau 2006, 228, jeweils nicht tragend)-- Ansätze für eine wie auch immer geartete teleologische Reduktion der Regelungen über die Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu erkennen.
  • BFH, 08.10.1987 - IV R 5/85

    Angemessenheit der Anschaffungskosten für Betriebs-Pkw richtet sich nach

    Auszug aus BFH, 25.03.2015 - X R 14/12
    Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die vom (teilweisen) Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 EStG betroffen sind, zur Berechnung des Veräußerungsgewinns als Buchwert der Wert anzusetzen ist, der sich unter Berücksichtigung der --den Gewinn bisher nicht beeinflussenden-- AfA ergibt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 111, 101, BStBl II 1974, 207; in BFH/NV 1986, 18, unter II.2., und vom 8. Oktober 1987 IV R 5/85, BFHE 150, 558, BStBl II 1987, 853, unter I.3.; BFH-Beschluss in BFH/NV 1991, 386).
  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 25.03.2015 - X R 14/12
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Gesetzgeber das objektive Nettoprinzip einschränken kann, wenn der der Einkünfteerzielung dienende Aufwand zugleich die allgemeine Lebensführung berührt (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1999  2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, zur beschränkten Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer).
  • BFH, 10.10.2018 - X R 44/17

    Steuerliches Aus für bedingungslose Firmenwagennutzung bei "Minijob" im

    Allerdings wären zumindest diejenigen --ggf. im Schätzungswege zu ermittelnden-- Aufwendungen, die auf die nachweisbare betrieblich veranlasste Nutzung der sodann dem Privatvermögen zuzurechnenden Fahrzeuge entfielen, im Wege der sog. Aufwandseinlage als Betriebsausgaben anzuerkennen (vgl. grundlegend Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, unter C.I.1.b bb; ebenso Senatsurteile vom 16. September 2014 X R 32/12, BFH/NV 2015, 324, Rz 17, sowie vom 25. März 2015 X R 14/12, BFH/NV 2015, 973, Rz 21).
  • BFH, 16.06.2020 - VIII R 9/18

    Zur Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines zum Betriebsvermögen

    Die zur Begründung herangezogene Auffassung des X. Senats Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteil vom 25.03.2015 - X R 14/12, BFH/NV 2015, 973, Rz 22) widerspreche diesem Gebot.

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Urteile vom 24.09.1959 - IV 38/58 U, BFHE 69, 550, BStBl III 1959, 466; vom 26.01.1994 - X R 1/92, BFHE 173, 356, BStBl II 1994, 353, unter 3. und 4., und in BFH/NV 2015, 973, Rz 21; Beschluss vom 10.01.1991 - IV B 105/89, BFH/NV 1991, 386) sowie herrschender Auffassung in der Literatur (Kessens, EFG 2018, 1350; Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 6 Rz 519; Schmidt/Loschelder, a.a.O., § 4 Rz 51; Meurer in Lademann, EStG, § 4 EStG Rz 379; Schindler in Kirchhof, a.a.O., § 6 Rz 164; Werndl, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 6 Rz E 38; Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 550 "Veräußerung"; anderer Ansicht, soweit ersichtlich, nur noch Stadie, Finanz-Rundschau --FR-- 2016, 289, 295 f.; früher aber auch Gercke, Deutsche Steuer-Rundschau --DStR-- 1955, 487 f.; Müller, DStR 1956, 153 f.; Niepoth, Betriebs-Berater --BB-- 1955, 825 f.) erhöht bei einer Veräußerung eines zum Betriebsvermögen gehörenden, jedoch teilweise privat genutzten Kfz der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn i.S. der §§ 4 und 5 EStG.

    ee) Dieses Ergebnis ist schließlich konsequent, weil die Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens selbst dann nicht der Besteuerung unterliegt, wenn es teilweise für betriebliche Zwecke genutzt und AfA im Wege einer Aufwandseinlage vom Gewinn abgezogen wurde (BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 973, Rz 21).

  • BFH, 16.06.2020 - VIII R 15/17

    Zur Berücksichtigung von beschränkt abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches

    Wie der BFH bereits mehrfach entschieden hat, ist der Berechnung des Gewinns aus der Veräußerung oder Entnahme eines vom Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG betroffenen Wirtschaftsguts der Buchwert zugrunde zu legen, der sich unter Berücksichtigung der nicht abziehbaren AfA ergibt (BFH-Urteil vom 25.03.2015 - X R 14/12, BFH/NV 2015, 973, Rz 16; Senatsurteile vom 12.12.1973 - VIII R 40/69, BFHE 111, 101, BStBl II 1974, 207, zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 2 und 3 EStG 1964 [nunmehr Nrn. 3 und 4], und vom 23.04.1985 - VIII R 300/81, BFH/NV 1986, 18, unter II.2., zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 150, 558, BStBl II 1987, 853, unter I.3.; Schmidt/Loschelder, a.a.O., § 4 Rz 32; Pohl in Bordewin/Brandt, § 4 EStG Rz 2321; Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 675, 846).

    a) Entgegen einer teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung (HHR/Paul, § 4 EStG Rz 1537; Frotscher in Frotscher/Geurts, EStG, Freiburg 2018, § 4 Rz 705, zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG [anders Watrin in Frotscher/Geurts, a.a.O., § 4 Rz 829, zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG]; Stadie, FR 2016, 289, 292 ff.; vgl. auch Broudré, DStR 1995, 1733, 1739; Wenzig, Die steuerliche Betriebsprüfung --StBP-- 1979, 272, 277 f., zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG) und gelegentlich in der Rechtsprechung des BFH --in nicht entscheidungserheblichen Erwägungen-- geäußerter Zweifel (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 327, unter II.4., und in BFHE 210, 493, BStBl II 2006, 18, unter II.2.c; vgl. auch Senatsurteil vom 14.05.2019 - VIII R 16/15, BFHE 264, 451, BStBl II 2019, 510, Rz 28 am Ende) sind die "Gewinnrealisierungstatbestände", vorliegend namentlich § 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 EStG, nicht --zum Zweck der gewinnmindernden Berücksichtigung der während der laufenden betrieblichen Tätigkeit zum Teil nicht abziehbaren AfA-- teleologisch zu reduzieren (BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 973, Rz 22 am Ende; im Ergebnis gleicher Ansicht Pohl in Bordewin/Brandt, § 4 EStG Rz 2321; Spilker, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz Lb 98; Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 846).

    Anderenfalls würde genau das, was gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG ausgeschlossen ist, im Zusammenhang mit der Veräußerung, Entnahme oder Aufgabe geschehen: Die Aufwendungen würden den Gewinn mindern und damit würde das gesetzliche Abzugsverbot bei der Ermittlung des Veräußerungs-, Entnahme- bzw. Aufgabegewinns rückgängig gemacht (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 973, Rz 21, zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG; Senatsurteil in BFHE 111, 101, BStBl II 1974, 207, zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 3 und 4 EStG; Pohl in Bordewin/Brandt, § 4 EStG Rz 2321, und Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 675, allgemein zu § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG; Schmidt/Loschelder, a.a.O., § 4 Rz 564, zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG; Arndt, FR 1984, 412, 414; Spilker, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz M 51, zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG; Nacke in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, §§ 4, 5 Rz 1810, zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, und Weiss, NWB 2015, 2774, 2782, zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG).

    § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG enthält eine Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip, die nicht gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstößt (BVerfG-Urteil vom 07.12.1999 - 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162, unter B.II.2.c; BVerfG-Beschluss in BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318, Rz 47; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27.07.2015 - GrS 1/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz 78, sowie BFH-Urteil in BFHE 210, 493, BStBl II 2006, 18, unter II.2.c; vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 973, Rz 19, zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG).

  • FG Sachsen, 04.05.2017 - 5 K 1362/15

    Einnahmen-Überschussrechnung: Keine Kürzung der Betriebseinnahme bei Veräußerung

    Hiernach begründet der Verkauf von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens eine betriebliche Veranlassung, die zu Betriebseinnahmen führt (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 25. März 2015 - X R 14/12, BFH/NV 2015, 973).

    Hieraus folgend unterfallen auch die Erlöse aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme zu 100% den Betriebseinnahmen (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 25. März 2015 - X R 14/12, BFH/NV 2015, 973).

    Für eine teleologische Reduktion der Regelungen zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns besteht kein Bedarf (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 25. März 2015, a.a.O.).

  • BFH, 10.10.2017 - X R 33/16

    Anwendung des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG bei Bildung einer

    Entgegen der Auffassung des FG bestätige der BFH in seinem Urteil vom 25. März 2015 X R 14/12 (BFH/NV 2015, 973) die Rechtsauffassung des FG Düsseldorf vom 7. Juni 2004  7 K 5808/02 (EFG 2004, 1671).
  • FG Hessen, 01.02.2017 - 12 K 1282/15

    § 4 Abs. 3 EStG, § 18 Abs. 3 S. 2 EStG, § 16 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 7 EStG

    Da die Repräsentationszwecken dienenden Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen gehören und für diese auch AfA vorzunehmen ist, führt dies zur vollständigen Erfassung des Veräußerungs- bzw. Entnahmegewinns (bestätigt durch BFH, Urteil vom 25.03.2015 X R 14/12, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2015, 973).

    Das Gericht schließt sich den Ausführungen des BFH im Urteil vom 25.03.2015 an, der Ansätze für eine wie auch immer geartete teleologische Reduktion der Regelungen über die Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht zu erkennen vermag (BFH, Urteil vom 25.03.2015 X R 14/12, Juris).

  • FG Baden-Württemberg, 22.12.2014 - 6 K 238/14

    Betriebsausgabenabzug für Leasingaufwendungen für einen "Supersportwagen" - kein

    Da der im Jahre 2009 von der Klägerin mit dem Fahrzeug erzielte Veräußerungsgewinn in vollem Umfang der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterlegen hat (vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 14. Oktober 2011 - 1 K 1415/10, EFG 2012, 1627, nicht rechtskräftig; Az. des BFH: X R 14/12), ist dadurch die hier streitige, durch den Abzug der Leasingaufwendungen als Betriebsausgaben entstandene Gewinnminderung im Ergebnis zudem zu einem erheblichen Teil wieder rückgängig gemacht worden.
  • FG München, 01.03.2016 - 6 K 2162/14

    Ist bei der Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3, 6, 7 EStG 2006 die

    Wie sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. März 2015 (X R 14/12, BFH/NV 2015, 973) unter ergibt, darf jeder unangemessene Repräsentationsaufwand ("soweit") den Gewinn nicht mindern.
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