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   BFH, 18.03.2015 - III B 43/14   

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BFH, 18.03.2015 - III B 43/14 (https://dejure.org/2015,12150)
BFH, Entscheidung vom 18.03.2015 - III B 43/14 (https://dejure.org/2015,12150)
BFH, Entscheidung vom 18. März 2015 - III B 43/14 (https://dejure.org/2015,12150)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Bareinnahmen im Taxigewerbe - Keine Revisionszulassung wegen Einwendungen gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 1, EStG § 4 Abs 3, AO § 147 Abs 1, AO § 162, UStG § 22, UStDV §§ 63 ff, UStDV § 63, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, UStG VZ 2005, UStG VZ 2006, UStG VZ 2007
    Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Bareinnahmen im Taxigewerbe - Keine Revisionszulassung wegen Einwendungen gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen

  • Bundesfinanzhof

    Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Bareinnahmen im Taxigewerbe - Keine Revisionszulassung wegen Einwendungen gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 4 Abs 3 EStG 2002, § 147 Abs 1 AO, § 162 AO, § 22 UStG 2005
    Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Bareinnahmen im Taxigewerbe - Keine Revisionszulassung wegen Einwendungen gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Schätzung der Betriebseinnahmen eines Taxi- und Güterbeförderungsgewerbes

  • rewis.io

    Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Bareinnahmen im Taxigewerbe - Keine Revisionszulassung wegen Einwendungen gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 162
    Zulässigkeit der Schätzung der Betriebseinnahmen eines Taxi- und Güterbeförderungsgewerbes

  • datenbank.nwb.de

    Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten im Taxigewerbe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bareinnahmen im Taxigewerbe - Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Taxiunternehmer müssen Betriebseinnahmen und -ausgaben bei Einnahmenüberschussrechnung durch Belege nachweisen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schichtzettel im Taxigewerbe - Methode der Aufbewahrungspflicht klargestellt

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2015, 978
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 26.02.2004 - XI R 25/02

    Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bei Überschussrechnung

    Auszug aus BFH, 18.03.2015 - III B 43/14
    Nach dem BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 25/02 (BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599, m.w.N., Rz 30 ff.) müssen auch bei einem Taxiunternehmer, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen werden.

    Vielmehr hat er ausgeführt, dass jede einzelne Bareinnahme aufzuzeichnen ist (BFH-Urteil in BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599, m.w.N., Rz 33), woraus sich ohne weiteres ergibt, dass tägliche und wöchentliche Aufzeichnungen der Bareinnahmen nicht genügen.

    Von dieser grundsätzlich auch für Taxiunternehmer geltenden Pflicht zur Einzelaufzeichnung der Bareinnahmen macht der BFH aufgrund der branchenspezifischen Besonderheiten des Taxigewerbes nur dann eine Ausnahme, wenn die sog. Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, vorhanden sind und nach den Vorgaben des § 147 Abs. 1 AO aufbewahrt werden (BFH-Urteil in BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599, m.w.N., Rz 32 ff.).

    Von der Aufbewahrung dieser Einnahmenursprungsaufzeichnungen kann nur dann abgesehen werden, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird (BFH-Urteil in BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599, m.w.N., Rz 34).

    Entsprechend hat der BFH ausgeführt, dass das FA sowohl bei Verletzung der Aufbewahrungspflicht als auch bei Verletzung der Aufzeichnungspflicht dem Grunde nach zur Schätzung berechtigt ist (BFH-Urteil in BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599, m.w.N., Rz 36).

  • BFH, 06.02.2014 - II B 129/13

    NZB: Anforderungen an die Begründung; Bedeutung des § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1

    Auszug aus BFH, 18.03.2015 - III B 43/14
    Ein Verfahrensmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO liegt erst dann vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (BFH-Beschluss vom 6. Februar 2014 II B 129/13, BFH/NV 2014, 708, m.w.N.).

    Bei nur zum Teil fehlenden Entscheidungsgründen setzt eine Verletzung des § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO grobe Begründungsmängel in einem Ausmaß voraus, dass die vom FG fixierten Entscheidungsgründe zum Nachweis der Rechtmäßigkeit des Urteilsspruchs schlechterdings ungeeignet erscheinen und den Beteiligten keine (hinlängliche) Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Erwägungen das Urteil beruht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 708, m.w.N.).

  • BFH, 14.05.2013 - X B 176/12

    Fehlende Entscheidungsgründe als absoluter Revisionsgrund

    Auszug aus BFH, 18.03.2015 - III B 43/14
    b) Soweit die Kläger im Übrigen eine falsche Rechtsanwendung und tatsächliche Würdigung des Streitfalls durch das FG im Rahmen der Schätzung rügen, ist dies im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich (BFH-Beschluss vom 14. Mai 2013 X B 176/12, BFH/NV 2013, 1445, m.w.N.).
  • BFH, 10.05.2012 - X B 71/11

    Keine Revisionszulassung wegen Einwendungen gegen die Richtigkeit von

    Auszug aus BFH, 18.03.2015 - III B 43/14
    Dies gilt insbesondere für Einwände gegen die Richtigkeit von Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen, wie Verstöße gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie materielle Rechtsfehler (BFH-Beschluss vom 10. Mai 2012 X B 71/11, BFH/NV 2012, 1461).
  • BFH, 25.10.2012 - X B 133/11

    Pflicht zur Aufbewahrung der sog. Schichtzettel im Taxigewerbe; keine

    Auszug aus BFH, 18.03.2015 - III B 43/14
    Insoweit hat der BFH im Beschluss vom 25. Oktober 2012 X B 133/11 (BFH/NV 2013, 341, Rz 6) betont, dass die Aufbewahrung der Schichtzettel nur entbehrlich ist, wenn deren Inhalt täglich --und nicht nur in größeren Zeitabständen-- nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird.
  • BFH, 14.06.2013 - III B 119/12

    Keine Kindergeldberechtigung geduldeter Ausländer

    Auszug aus BFH, 18.03.2015 - III B 43/14
    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung erforderlich machen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2013 III B 119/12, BFH/NV 2013, 1417).
  • BFH, 23.01.2013 - X B 84/12

    Keine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage bei fehlender Klärungsfähigkeit

    Auszug aus BFH, 18.03.2015 - III B 43/14
    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Januar 2013 X B 84/12, BFH/NV 2013, 771).
  • BFH, 14.12.2011 - XI R 5/10

    Zur Schätzungsbefugnis bei Buchführungsmängeln - Inhalt der Entscheidungsgründe

    Auszug aus BFH, 18.03.2015 - III B 43/14
    Aus dem von den Klägern in Bezug genommenen BFH-Urteil vom 14. Dezember 2011 XI R 5/10 (BFH/NV 2012, 1921) folgt schon deshalb nichts anderes, weil dieses zu einem buchführenden Kantinenbetrieb und damit zu einem nicht vergleichbaren Fall ergangen ist.
  • FG Münster, 29.03.2017 - 7 K 3675/13

    Umsatz- und Gewinnhinzuschätzungen aufgrund von Kassenführungsmängeln im Rahmen

    Die Aufzeichnungsverpflichtung aus einem Steuergesetz wirkt aber, sofern dieses Gesetz keine Beschränkung auf seinen Geltungsbereich enthält oder sich eine solche Beschränkung aus der Natur der Sache ergibt, unmittelbar auch für andere Steuergesetze, also auch für das EStG (BFH-Beschlüsse vom 16.2.2006 X B 57/05, BFH/NV 2006, 940 und vom 18.3.2015 III B 43/14, BFH/NV 2015, 978, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 11.11.2015 - V B 55/15

    Grundsätzliche Bedeutung - Ablaufhemmung - Untätigkeitseinspruch

    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. März 2015 III B 43/14, BFH/NV 2015, 978, Rz 7, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 18.12.2015 - 2 K 281/14

    Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei einem Taxiunternehmen

    Aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität genügen im Bereich des Taxigewerbes jedoch die sogenannten Schichtzettel i. V. m. den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taximeter des einzelnen Taxis ablesen lassen, den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen (BFH-Urteil vom 26.02.2004 IX R 25/02, BStBl II 2004, 599; Beschluss vom 18.03.2015 III B 43/14, BFH/NV 2015, 978).

    Die Aufbewahrung von Einnahmeursprungsaufzeichnungen - wie den Schichtzetteln - ist dann nicht erforderlich, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihten Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird (BFH-Urteil vom 26.02.2004 IX R 25/02, BStBl II 2004, 599; Beschluss vom 18.03.2015 III B 43/14, BFH/NV 2015, 978).

    Von der Aufbewahrung dieser Einnahmeursprungsaufzeichnungen kann im vorliegenden Fall nicht abgesehen werden, da der Kläger die Betriebseinnahmen gerade nicht unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das fortlaufend geführte Kassenbuch eingetragen hat (vgl. Beschluss vom 18.03.2015 III B 43/14, BFH/NV 2015, 978).

  • BFH, 22.05.2017 - V B 133/16

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten -

    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 18. März 2015 III B 43/14, BFH/NV 2015, 978, Rz 7, m.w.N.).
  • BFH, 03.03.2016 - VIII B 25/14

    Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen im Verhältnis von Eltern und

    Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. März 2015 III B 43/14, BFH/NV 2015, 978, m.w.N.).
  • BFH, 14.07.2015 - XI B 41/15

    Umsatzsteuer als Verbrauchsteuer i.S. des Unionsrechts und der Abgabeordnung

    An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn diese durch die Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung erforderlich machen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 6. Mai 2014 XI B 4/14, BFH/NV 2014, 1406, und vom 18. März 2015 III B 43/14, BFH/NV 2015, 978, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 29.08.2017 - 2 K 238/16

    Einkommensteuer: Hinzuschätzung bei einem Taxibetrieb

    Aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität genügen im Bereich des Taxigewerbes jedoch die sogenannten Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 25/02, BStBl II 2004, 599; BFH-Beschluss vom 18. März 2015 III B 43/14, BFH/NV 2015, 978).

    Die Aufbewahrung von Einnahmeursprungsaufzeichnungen - wie den Schichtzetteln oder sonstigen Unterlagen - ist dann nicht erforderlich, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihten Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 IX R 25/02, BStBl II 2004, 599; BFH-Beschluss vom 18. März 2015 III B 43/14, BFH/NV 2015, 978).

  • FG Düsseldorf, 07.06.2016 - 13 K 2502/14

    Aufzeichnung der Betriebseinnahmen eines Taxiunternehmers: Notwendige Angabe der

    d) Aufgrund der branchenspezifischen Besonderheiten des Taxigewerbes erkennt die Rechtsprechung allerdings dann eine Ausnahme von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung der Betriebseinnahmen an, wenn die sog. Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, vorhanden sind und nach den Vorgaben des § 147 Abs. 1 AO aufbewahrt werden (vgl. BFH-Urteil vom 26.2.2004 XI R 25/02, BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599; BFH-Beschluss vom 18.3.2015 III B 43/14, BFH/NV 2015, 978).

    Dabei verkennt die Rechtsprechung auch nicht, dass ein Taxiunternehmer nicht dazu verpflichtet ist, seine Kilometerleistung oder seine Arbeitszeiten in Form von Schichtzetteln zu dokumentieren (so ausdrücklich der BFH in seinem Beschluss vom 18.3.2015 III B 43/14, BFH/NV 2015, 978 unter Bezugnahme auf das auch vom Kläger angeführte Schreiben der OFD Karlsruhe an den Taxiverband Deutschland e.V.).

  • BFH, 20.08.2015 - III B 108/14

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen für Fahrten zwischen

    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 18. März 2015 III B 43/14, BFH/NV 2015, 978, Rz 7, m.w.N.).
  • FG München, 21.11.2016 - 7 K 2784/15

    Finanzamt, Lohnsteuer, Bundesfinanzhof, Steuerhinterziehung

    § 147 Abs. 1 AO verlangt die geordnete Aufbewahrung von Unterlagen und insbesondere auch die Pflicht zur Einzelaufzeichnung der Bareinnahmen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFB - Urteil vom 18. März 2015 III B 43/14, BFH/NV 2015, 978 unter Hinweis auf die nach den Vorschriften in § 22 Umsatzsteuergesetz i.V.m. §§ 63 bis 68 der UmsatzsteuerDurchführungsverordnung bestehende Pflicht zur Einzelaufzeichnung, die sich unmittelbar auch hinsichtlich der Besteuerung nach dem EStG auswirkt).

    Eine Einzelaufzeichnung der Einnahmen ist somit nicht erfolgt (vgl. BFH in BFH/NV 2015, 978).

  • FG Düsseldorf, 13.09.2023 - 5 V 1048/23

    Schätzungsbefugnis bei formellen Aufzeichnungsmängeln, Verpflichtung zur

  • OLG Hamm, 07.05.2018 - 1 RVs 32/18
  • BFH, 04.03.2020 - VIII B 140/19

    Grundsätzliche Bedeutung - Ablaufhemmung - Außenprüfung

  • FG Münster, 20.01.2016 - 11 K 2168/14

    Änderung von Einkommen- und Gewerbesteuermessbescheiden hinsichtlich

  • FG Münster, 18.03.2021 - 8 K 3612/17

    Zulässigkeit einer Schätzung dem Grunde und der Höhe nach aus einer Tätigkeit als

  • FG Münster, 23.11.2022 - 9 K 1114/17

    Darstellen des Taxiunternehmens und Mietwagenunternehmens als einheitlicher

  • VG Stuttgart, 27.02.2019 - 8 K 8311/18

    Persönliche Zuverlässigkeit eines als BGB-Gesellschaft organisierten

  • FG Sachsen-Anhalt, 11.07.2022 - 5 V 319/21

    Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen bei einem Taxiunternehmen und

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