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   BFH, 09.03.2016 - X B 142/15   

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https://dejure.org/2016,9501
BFH, 09.03.2016 - X B 142/15 (https://dejure.org/2016,9501)
BFH, Entscheidung vom 09.03.2016 - X B 142/15 (https://dejure.org/2016,9501)
BFH, Entscheidung vom 09. März 2016 - X B 142/15 (https://dejure.org/2016,9501)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Grundsätzliche Bedeutung und Überraschungsentscheidung - Veräußerungsgewinn kein Gewerbeertrag - Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters als laufender Gewinn

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    HGB § 89b, GewStG § ... 7 Abs 1 S 1, EStG § 24 Nr 1 Buchst c, EStG § 34 Abs 1, EStG § 34 Abs 2 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Halbs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 118 Abs 2, FGO § 119 Nr 3, EStG VZ 2005, GewStG VZ 2005
    Grundsätzliche Bedeutung und Überraschungsentscheidung - Veräußerungsgewinn kein Gewerbeertrag - Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters als laufender Gewinn

  • Bundesfinanzhof

    Grundsätzliche Bedeutung und Überraschungsentscheidung - Veräußerungsgewinn kein Gewerbeertrag - Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters als laufender Gewinn

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 89b HGB, § 7 Abs 1 S 1 GewStG 2002, § 24 Nr 1 Buchst c EStG 2002, § 34 Abs 1 EStG 2002, § 34 Abs 2 Nr 2 EStG 2002
    Grundsätzliche Bedeutung und Überraschungsentscheidung - Veräußerungsgewinn kein Gewerbeertrag - Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters als laufender Gewinn

  • IWW

    § 89b des Handelsgesetzbuchs (HGB), § ... 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 89b HGB, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 118 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), §§ 8, 9 GewStG, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG, § 119 Nr. 3 FGO, § 135 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung einer aus Anlass der Beendigung eines Vertrages gezahlten Abfindung

  • rewis.io

    Grundsätzliche Bedeutung und Überraschungsentscheidung - Veräußerungsgewinn kein Gewerbeertrag - Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters als laufender Gewinn

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ertragsteuerliche Behandlung einer aus Anlass der Beendigung eines Vertrages gezahlten Abfindung

  • datenbank.nwb.de

    Aufgabe- und Veräußerungsgewinne nicht Bestandteil des Gewerbeertrags; Ausgleichsansprüche des Handelsvertreters; Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung; Vorliegen einer Überraschungsentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorgänge im zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe - und der Gewerbeertrag

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    AA des HV, Gewerbeertrag, laufender Gewinn, Veräußerungsgewinn, grundsätzliche Bedeutung, Überraschungsentscheidung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2016, 1030
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 19.05.2009 - VI B 159/08

    Keine grundsätzliche Bedeutung einer nicht klärungsfähigen Rechtsfrage -

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X B 142/15
    Vielmehr muss zu erwarten sein, dass es tatsächlich zu einer Klärung der Grundsatzfrage kommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Februar 2007 X B 178/06, BFH/NV 2007, 1073; BFH-Beschluss vom 19. Mai 2009 VI B 159/08, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 27.09.2010 - II B 164/09

    Digitaler Datenzugriff der Finanzbehörden bei Kreditinstituten - Bankgeheimnis -

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X B 142/15
    Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn sie auf Grundlage der nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen nicht entscheidungserheblich ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. April 2004 VII B 110/03, BFH/NV 2004, 1310; vom 4. November 2009 VI B 43/09, BFH/NV 2010, 852; vom 27. September 2010 II B 164/09, BFH/NV 2011, 193).
  • BFH, 22.10.2015 - IV R 17/12

    Kein Teilbetrieb bei vom Rest des Unternehmens nicht hinreichend selbständigem

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X B 142/15
    Das sind u.a. Gewinne, die nicht dem laufenden Betrieb, sondern dessen Aufgabe oder Veräußerung zuzuordnen sind (vgl. BFH-Urteil vom 22. Oktober 2015 IV R 17/12, BFH/NV 2016, 209, unter II.1.a, m.w.N.).
  • BFH, 07.02.1997 - V B 82/96

    Grundsätzliche Bedeutung und Klärungsbedürftigkeit der Klägerbezeichnung im einem

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X B 142/15
    Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Rechtsfrage hinweggedacht werden kann, ohne dass das Urteil entfiele, wenn etwa das FG seine Entscheidung noch auf einen weiteren Rechtsgrund gestützt hat, hinsichtlich dessen ein Zulassungsgrund nicht gegeben ist (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Februar 1997 V B 82/96, BFH/NV 1997, 733).
  • BFH, 04.11.2009 - VI B 43/09

    Entgangene Mieteinnahmen keine außergewöhnliche Belastung - Grundsätzliche

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X B 142/15
    Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn sie auf Grundlage der nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen nicht entscheidungserheblich ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. April 2004 VII B 110/03, BFH/NV 2004, 1310; vom 4. November 2009 VI B 43/09, BFH/NV 2010, 852; vom 27. September 2010 II B 164/09, BFH/NV 2011, 193).
  • BFH, 14.12.2011 - X B 85/11

    Grundsätzliche Bedeutung: Klärungsfähigkeit - verspätetes Umformulieren der

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X B 142/15
    Daher können Rechtsfragen, die sich nur stellen können, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, im Revisionsverfahren nicht geklärt werden, es sei denn, es würden in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben oder die Bindung des BFH an den festgestellten Sachverhalt entfiele aus anderen Gründen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2011 X B 85/11, BFH/NV 2012, 749).
  • BFH, 27.02.2007 - X B 178/06

    Tatsächliche Verständigung; Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X B 142/15
    Vielmehr muss zu erwarten sein, dass es tatsächlich zu einer Klärung der Grundsatzfrage kommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Februar 2007 X B 178/06, BFH/NV 2007, 1073; BFH-Beschluss vom 19. Mai 2009 VI B 159/08, nicht veröffentlicht).
  • FG Niedersachsen, 30.07.2015 - 14 K 32/13

    Gewerbesteuerrechtliche Einordnung von Ausgleichszahlungen nach einer

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X B 142/15
    Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 30. Juli 2015  14 K 32/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BGH, 05.02.2015 - VII ZR 109/13

    Beendigung eines Franchisevertrages: Analoge Anwendung des Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X B 142/15
    Inwieweit diese Frage grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO haben kann, lässt der Senat offen, nachdem der Bundesgerichtshof beispielsweise mit dem zu einem Franchiseverhältnis ergangenen Urteil vom 5. Februar 2015 VII ZR 109/13 (BGHZ 204, 166) ebenfalls noch keine abschließende Beurteilung vorgenommen hat.
  • BFH, 08.04.2004 - VII B 110/03

    NZB: Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage, Sicherung einer einheitlichen Rspr.

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X B 142/15
    Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn sie auf Grundlage der nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen nicht entscheidungserheblich ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. April 2004 VII B 110/03, BFH/NV 2004, 1310; vom 4. November 2009 VI B 43/09, BFH/NV 2010, 852; vom 27. September 2010 II B 164/09, BFH/NV 2011, 193).
  • BFH, 08.12.2016 - III R 41/14

    Leistungen aus einer Lebensversicherung an Stelle eines Ausgleichsanspruchs nach

    Nur in Höhe von 4.063 EUR bestand ein Ausgleichsanspruch des Klägers nach § 89b HGB, der zu laufenden Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. c, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG führte, die nach § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) auch gewerbesteuerrechtlich zu erfassen waren (BFH-Urteil vom 9. Februar 2011 IV R 37/08, BFH/NV 2011, 1120; BFH-Beschluss vom 9. März 2016 X B 142/15, BFH/NV 2016, 1030).
  • BFH, 17.01.2022 - II B 49/21

    Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens - Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip

    Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Rechtsfrage hinweggedacht werden kann, ohne dass das Urteil entfiele (vgl. BFH-Beschluss vom 09.03.2016 - X B 142/15, BFH/NV 2016, 1030, Rz 10).
  • BFH, 09.10.2020 - VIII B 162/19

    Erlass von Säumniszuschlägen aufgrund verfassungsrechtlicher Einwendungen gegen

    Rechtsfragen, die sich nur stellen können, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, können im Revisionsverfahren nicht geklärt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 09.03.2016 - X B 142/15, BFH/NV 2016, 1030, Rz 9, 10).
  • BFH, 30.11.2022 - I B 4/22

    Keine Divergenz zu EuGH-Urteil

    Rechtsfragen, die sich nur stellen können, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, sind im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 09.03.2016 - X B 142/15, BFH/NV 2016, 1030, und vom 09.10.2020 - VIII B 162/19, BFH/NV 2021, 289).
  • BFH, 08.02.2017 - X B 80/16

    Billigkeitsmaßnahme bei verfrühter Klagerücknahme

    Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn sie auf Grundlage der nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen nicht entscheidungserheblich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 X B 142/15, BFH/NV 2016, 1030, unter II.1.a, m.w.N.).
  • BFH, 02.11.2016 - VIII B 7/16

    Auslegung einer Einkommensteuererklärung im Hinblick auf den Inhalt eines gemäß §

    Daher können Rechtsfragen, die sich nur stellen können, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, im Revisionsverfahren nicht geklärt werden, es sei denn, es würden in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben oder die Bindung des BFH an den festgestellten Sachverhalt entfiele aus anderen Gründen (vgl. BFH-Beschluss vom 9. März 2016 X B 142/15, BFH/NV 2016, 1030, Rz 9).
  • BFH, 20.09.2022 - VIII B 65/21

    Fortgeltung einer Empfangsvollmacht nach Ausscheiden eines Gesellschafters

    Rechtsfragen, die sich nur stellen können, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, sind im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 09.03.2016 - X B 142/15, BFH/NV 2016, 1030, Rz 9; vom 09.10.2020 - VIII B 162/19, BFH/NV 2021, 289, Rz 16, m.w.N.).
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