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   BFH, 01.03.2016 - I B 32/15   

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https://dejure.org/2016,14747
BFH, 01.03.2016 - I B 32/15 (https://dejure.org/2016,14747)
BFH, Entscheidung vom 01.03.2016 - I B 32/15 (https://dejure.org/2016,14747)
BFH, Entscheidung vom 01. März 2016 - I B 32/15 (https://dejure.org/2016,14747)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Bundesfinanzhof

    Steuerstreit unterfällt nicht Art. 6 EMRK

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, Art 6 Abs 1 MRK, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 233a AO
    Steuerstreit unterfällt nicht Art. 6 EMRK

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Erlass von Nachforderungszinsen aufgrund überlanger Dauer einer Steuerprüfung mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • rewis.io

    Steuerstreit unterfällt nicht Art. 6 EMRK

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Erlass von Nachforderungszinsen aufgrund überlanger Dauer einer Steuerprüfung mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • rechtsportal.de

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 233a ; EMRK Art. 6
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Erlass von Nachforderungszinsen aufgrund überlanger Dauer einer Steuerprüfung mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Steuerstreitigkeiten unterfallen nicht dem Anwendungsbereich "zivilrechtlicher Ansprüche und Verpflichtungen" (Art. 6 MRK)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Verzögerung einer Außenprüfung durch das Finanzamt und der Verstoß gegen Art. 6 EMRK

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Steuerstreit - und kein Recht auf ein faires Verfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2016, 1141
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • EGMR, 13.01.2005 - 62023/00

    EMESA SUGAR N.V. v. THE NETHERLANDS

    Auszug aus BFH, 01.03.2016 - I B 32/15
    NV: Dass eine Steuerstreitigkeit finanzieller Natur ist, genügt von daher weder, um zu zeigen, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK anzuwenden ist (z.B. EGMR-Urteile vom 12. Juli 2001 44759/98, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 3453; vom 13. Januar 2005 62023/00, Europäische Grundrechte-Zeitschrift 2005, 234), noch um eine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO darzulegen.

    Die Klägerin lässt jedoch bei diesem Vortrag unberücksichtigt, dass der Rechtsprechung des EGMR ebenfalls zu entnehmen ist, dass es gleichwohl nicht genügt, zu zeigen, dass eine Streitigkeit finanzieller Natur ist, um die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu bejahen, da Rechte und Pflichten einer Einzelperson nicht notwendigerweise zivilrechtlicher Natur sind (z.B. EGMR-Urteile vom 12. Juli 2001  44759/98, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 3453; vom 13. Januar 2005  62023/00, Europäische Grundrechte-Zeitschrift 2005, 234).

  • EGMR, 12.07.2001 - 44759/98

    Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch überlange Verfahrensdauer;

    Auszug aus BFH, 01.03.2016 - I B 32/15
    NV: Dass eine Steuerstreitigkeit finanzieller Natur ist, genügt von daher weder, um zu zeigen, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK anzuwenden ist (z.B. EGMR-Urteile vom 12. Juli 2001 44759/98, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 3453; vom 13. Januar 2005 62023/00, Europäische Grundrechte-Zeitschrift 2005, 234), noch um eine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO darzulegen.

    Die Klägerin lässt jedoch bei diesem Vortrag unberücksichtigt, dass der Rechtsprechung des EGMR ebenfalls zu entnehmen ist, dass es gleichwohl nicht genügt, zu zeigen, dass eine Streitigkeit finanzieller Natur ist, um die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu bejahen, da Rechte und Pflichten einer Einzelperson nicht notwendigerweise zivilrechtlicher Natur sind (z.B. EGMR-Urteile vom 12. Juli 2001  44759/98, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 3453; vom 13. Januar 2005  62023/00, Europäische Grundrechte-Zeitschrift 2005, 234).

  • BFH, 18.03.2013 - VII B 134/12

    Verlust des Rechts, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen -

    Auszug aus BFH, 01.03.2016 - I B 32/15
    NV: Steuerstreitigkeiten unterfallen nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR wie des BFH (z.B. BFH-Beschluss vom 18. März 2013 VII B 134/12, BFH/NV 2013, 1102 m.w.N. aus der Rechtsprechung des EGMR) ungeachtet der finanziellen Auswirkungen wegen des öffentlichen Charakters der Besteuerung nicht dem Anwendungsbereich "zivilrechtlicher Ansprüche und Verpflichtungen" und damit nicht Art. 6 EMRK.

    Steuerstreitigkeiten unterfallen nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR wie des BFH (z.B. BFH-Beschluss vom 18. März 2013 VII B 134/12, BFH/NV 2013, 1102, m.w.N. aus der Rechtsprechung des EGMR) ungeachtet der finanziellen Auswirkungen wegen des öffentlichen Charakters der Besteuerung nicht dem Anwendungsbereich "zivilrechtlicher Ansprüche und Verpflichtungen" und damit nicht Art. 6 EMRK.

  • BFH, 11.09.2013 - I B 17/13

    Verwendbares Eigenkapital und ausschüttbarer Gewinn - Berücksichtigung des

    Auszug aus BFH, 01.03.2016 - I B 32/15
    In den Fällen, in denen eine Entscheidung des Revisionsgerichts der Rechtsfortbildung dient, liegt deshalb regelmäßig auch eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vor (z.B. Senatsbeschluss vom 11. September 2013 I B 17/13, BFH/NV 2014, 184, m.w.N.).
  • BFH, 01.09.2010 - IV B 132/09

    Entgeltlichkeit des Erwerbs bei Vereinbarung eines gewinnabhängigen Kaufpreises -

    Auszug aus BFH, 01.03.2016 - I B 32/15
    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage aber nicht schon dann, wenn sie noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung gewesen ist; vielmehr ist erforderlich, dass ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt (z.B. BFH-Beschluss vom 1. September 2010 IV B 132/09, BFH/NV 2011, 27, m.w.N.).
  • BFH, 16.11.2016 - II R 29/13

    Erbschaftsteuerrechtliche Anzeigepflicht eines inländischen Kreditinstituts mit

    Denn Art. 6 EMRK findet nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) als auch des BFH wegen des öffentlich-rechtlichen Charakters der Besteuerung im Steuerprozess keine Anwendung (vgl. EGMR-Urteile vom 12. Juli 2001  44759/98, NJW 2002, 3453, und vom 13. Januar 2005  62023/00, Europäische Grundrechte-Zeitschrift 2005, 234; BFH-Urteile vom 15. Juli 2015 II R 31/14, BFH/NV 2015, 1697, Rz 10, und vom 27. April 2016 X R 1/15, BFHE 253, 306, BStBl II 2016, 840, Rz 31; BFH-Beschluss vom 1. März 2016 I B 32/15, BFH/NV 2016, 1141, Rz 10).
  • BFH, 19.10.2020 - I B 20/20

    Organschaft und vororganschaftliche Rücklagen

    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage aber nicht schon dann, wenn sie noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung gewesen ist; vielmehr ist erforderlich, dass ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschlüsse vom 11.09.2013 - I B 17/13, BFH/NV 2014, 184; vom 01.03.2016 - I B 32/15, BFH/NV 2016, 1141, jeweils m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 15.07.2021 - 11 K 14125/19

    Inanspruchnahme für Abzugssteuern nach § 50 a Abs. 4 Nr. 1 Einkommensteuergesetz

    Art. 6 EMRK ist auf Verfahren des Steuerrechts bereits tatbestandlich nicht anwendbar (BFH, Beschluss vom 1. März 2016 I B 32/15, BFH/NV 2016, 1141).
  • BFH, 04.01.2022 - I B 83/20

    Zur Einbeziehung der Ergebnisse anderer Geschäfte in die Veräußerungskosten i.S.

    a) Sowohl die Grundsatzrevision als auch die speziellere Rechtsfortbildungsrevision setzen eine Rechtsfrage voraus, die im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist (z.B. Senatsbeschlüsse vom 11.09.2013 - I B 17/13, BFH/NV 2014, 184; vom 01.03.2016 - I B 32/15, BFH/NV 2016, 1141; jeweils m.w.N.).
  • VG Köln, 14.09.2016 - 24 K 4001/15
    Steuerrechtliche Streitigkeiten sind hiervon wegen des öffentlichen Charakters der Besteuerung auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nicht erfasst, vgl. EGMR, Urteil vom 12. Juli 2001 - 44759/98 -, juris; vgl. auch BFH, Urteil vom 27. April 2016 - X R 1/15 -, juris Rn. 31 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 1. März 2016 - I B 32/15 -, juris Rn. 10.
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