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   BFH, 26.04.2016 - I B 77/15   

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https://dejure.org/2016,15855
BFH, 26.04.2016 - I B 77/15 (https://dejure.org/2016,15855)
BFH, Entscheidung vom 26.04.2016 - I B 77/15 (https://dejure.org/2016,15855)
BFH, Entscheidung vom 26. April 2016 - I B 77/15 (https://dejure.org/2016,15855)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrages

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    KStG § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 1, KStG VZ 2007
    Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrages

  • Bundesfinanzhof

    Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrages

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 1 KStG 2002, KStG VZ 2007
    Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrages

  • IWW

    § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung

  • rewis.io

    Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrages

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung

  • rechtsportal.de

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 116 Abs. 3
    Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags durch Zahlung oder Aufrechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2016, 1177
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 05.04.1995 - I R 156/93

    Ergebnisabführungsvertrag

    Auszug aus BFH, 26.04.2016 - I B 77/15
    a) Die Klägerin führt in ihrer Beschwerdebegründung aus, das Senatsurteil vom 5. April 1995 I R 156/93 (BFHE 177, 429) stelle bezogen auf die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrages darauf ab, ob die vertraglichen Vereinbarungen vollzogen und der Gewinn tatsächlich durch "Zahlung oder Verrechnung an den Organträger" abgeführt werde, weshalb im Streitfall, in dem nur die Übernahme des Jahresüberschusses der Klägerin vereinbart worden und nicht gegen vertragliche Vereinbarungen verstoßen worden sei, die Einbuchung einer Verpflichtung in Höhe des abzuführenden Gewinns bei der Organgesellschaft und einer gleich hohen Forderung beim Organträger ausreichend sein müsse, um die Durchführung eines Gewinnabführungsvertrages anzuerkennen (Hinweis auf Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, § 14 KStG Rz 447).

    aa) Dem Senatsurteil in BFHE 177, 429 lässt sich zwar nicht unmittelbar entnehmen, was der Senat unter dem dort verwendeten Begriff der "Verrechnung" versteht, dies ergibt sich aber mittelbar aus dem Urteil.

    Die Einlassung der Klägerin, der Senat habe seine im Urteil in BFHE 177, 429 vertretene Rechtsauffassung "nicht hinreichend begründet", stellt insoweit bereits keine ausreichende Darlegung dazu dar, weshalb eine erneute oder weitere Entscheidung für erforderlich gehalten wird.

  • FG Hamburg, 19.05.2015 - 6 K 236/12

    Körperschaftsteuer: Die steuerliche Berücksichtigung eines

    Auszug aus BFH, 26.04.2016 - I B 77/15
    Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 19. Mai 2015  6 K 236/12 wird als unzulässig verworfen.

    Die Revision wurde vom FG nicht zugelassen (FG Hamburg, Urteil vom 19. Mai 2015  6 K 236/12).

  • BFH, 21.03.2013 - VI B 155/12

    Bindung des FG an Vorgaben des BFH

    Auszug aus BFH, 26.04.2016 - I B 77/15
    Sie macht mit ihrer Einlassung vielmehr im Kern nur die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts durch das FG geltend; hiermit kann sie aber im Beschwerdeverfahren nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. September 2008 IX B 110/08, BFH/NV 2009, 39; vom 19. Mai 2010 IX B 198/09, BFH/NV 2010, 1647; vom 30. Oktober 2012 III B 151/11, BFH/NV 2013, 396, und vom 21. März 2013 VI B 155/12, BFH/NV 2013, 1103; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 24.09.2008 - IX B 110/08

    Fehlerhafte Rechtsanwendung kein Revisionszulassungsgrund

    Auszug aus BFH, 26.04.2016 - I B 77/15
    Sie macht mit ihrer Einlassung vielmehr im Kern nur die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts durch das FG geltend; hiermit kann sie aber im Beschwerdeverfahren nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. September 2008 IX B 110/08, BFH/NV 2009, 39; vom 19. Mai 2010 IX B 198/09, BFH/NV 2010, 1647; vom 30. Oktober 2012 III B 151/11, BFH/NV 2013, 396, und vom 21. März 2013 VI B 155/12, BFH/NV 2013, 1103; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 19.05.2008 - V B 29/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: Geltendmachung von Verfahrensmängeln, sachliche und

    Auszug aus BFH, 26.04.2016 - I B 77/15
    Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2008 X B 185/07, BFH/NV 2008, 603, und vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501, unter III.B.1.).
  • BFH, 17.08.2004 - III B 121/03

    Splitting-Verfahren

    Auszug aus BFH, 26.04.2016 - I B 77/15
    Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (z.B. BFH-Beschluss vom 17. August 2004 III B 121/03, BFH/NV 2005, 46, m.w.N.).
  • BFH, 19.05.2010 - IX B 198/09

    Fehlerhafte Rechtsanwendung - Sachaufklärungsrüge

    Auszug aus BFH, 26.04.2016 - I B 77/15
    Sie macht mit ihrer Einlassung vielmehr im Kern nur die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts durch das FG geltend; hiermit kann sie aber im Beschwerdeverfahren nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. September 2008 IX B 110/08, BFH/NV 2009, 39; vom 19. Mai 2010 IX B 198/09, BFH/NV 2010, 1647; vom 30. Oktober 2012 III B 151/11, BFH/NV 2013, 396, und vom 21. März 2013 VI B 155/12, BFH/NV 2013, 1103; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 30.10.2012 - III B 151/11

    Darlegung von Verfahrensmängeln - Gesamtergebnis des Verfahrens - Rechtliches

    Auszug aus BFH, 26.04.2016 - I B 77/15
    Sie macht mit ihrer Einlassung vielmehr im Kern nur die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts durch das FG geltend; hiermit kann sie aber im Beschwerdeverfahren nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. September 2008 IX B 110/08, BFH/NV 2009, 39; vom 19. Mai 2010 IX B 198/09, BFH/NV 2010, 1647; vom 30. Oktober 2012 III B 151/11, BFH/NV 2013, 396, und vom 21. März 2013 VI B 155/12, BFH/NV 2013, 1103; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 22.10.2003 - III B 59/03

    NZB: Wohnungsbegriff bei EigZul

    Auszug aus BFH, 26.04.2016 - I B 77/15
    Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, ist darzulegen, weshalb eine erneute oder weitere Entscheidung für erforderlich gehalten wird (z.B. BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2003 III B 59/03, BFH/NV 2004, 166).
  • BFH, 22.01.2008 - X B 185/07

    Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz, der grundsätzlichen Bedeutung und

    Auszug aus BFH, 26.04.2016 - I B 77/15
    Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2008 X B 185/07, BFH/NV 2008, 603, und vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501, unter III.B.1.).
  • BFH, 10.05.2017 - I R 19/15

    Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrags bei körperschaftsteuerrechtlicher

    Auch wenn das FG insoweit aus § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG schließt, es liege ein "auf tatsächliche Umstände abstellendes Tatbestandsmerkmal" vor, erweist sich die Vertragsdurchführung in ihrem Hauptinhalt darin, dass es im Streitfall zum Stichtag 31. Dezember 2005 tatsächlich zur Gewinnabführung der B GmbH gegenüber ihrer Organträgerin gekommen ist (s. allgemein Senatsurteil vom 5. April 1995 I R 156/93, BFHE 177, 429; Senatsbeschluss vom 26. April 2016 I B 77/15, BFH/NV 2016, 1177; Kolbe in Prinz/Witt, a.a.O., Rz 13.4).
  • FG Köln, 21.06.2022 - 10 K 1406/18

    Streit über die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags

    Das obiter dictum des BFH in BFH/NV 2016, 1177, sei nicht verallgemeinerungsfähig, weil im Beschlussfall die Besonderheit vorgelegen habe, dass der Organträger bei Erstellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft schon mehr als ein Jahr aufgelöst und dessen Firma erloschen gewesen sei.

    Der BFH habe im Beschluss vom 26. April 2016 I B 77/15, BFH/NV 2016, 1177 klargestellt, was er unter dem im Urteil in BFHE 177, 429 verwendeten Begriff der Verrechnung verstehe.

    Eine reine Einbuchung ohne Erfüllungswirkung sei nicht ausreichend (BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 1177).

    Wird der GAV nicht durchgeführt, so wird die körperschaftsteuerliche Organschaft nicht anerkannt (BFH Urteile vom 5. April 1995 I R 156/93, BFHE 177, 429, und vom 21. Oktober 2010 IV R 21/07, BFHE 231, 198, BStBl II 2014, 481; FG Hamburg Urteil vom 19. Mai 2015, 6 K 236/122, Der Konzern 2015, 558, nachgehend BFH-Beschluss vom 26. April 2016 I B 77/15, BFH/NV 2016, 1177).

    Darüber hinaus sind zudem keine betrieblichen Gründe - wie sie von Teilen des Schrifttums für eine nicht fristgerechte Erfüllung bei Fälligkeit gefordert werden (dazu z.B. Kolbe in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Stand Februar 2022, § 14 KStG Rz. 203) - ersichtlich oder vorgetragen, so dass auch nach dieser Auffassung im Streitfall der GAV nicht tatsächlich im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 KStG durchgeführt wurde (vgl. hierzu FG Hamburg, in Der Konzern 2015, 558 und BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 1177).

  • BFH, 10.05.2017 - I R 51/15

    Anerkennung einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft

    Der Vertrag wurde --was unstreitig ist-- während seiner Laufzeit den gesetzlichen Maßgaben entsprechend "tatsächlich durchgeführt" (s. z.B. Senatsbeschluss vom 26. April 2016 I B 77/15, BFH/NV 2016, 1177, m.w.N.), indem es in den Jahren 2001 bis 2005 zu einer Ergebnisübernahme im Verhältnis zwischen den Parteien kam.
  • BFH, 02.11.2022 - I R 29/19

    Körperschaftsteuerrechtliche Organschaft im Fall der Insolvenz

    "Verrechnung" ist in diesem Zusammenhang dahin zu verstehen, dass es sich um eine einer tatsächlichen Zahlung gleich stehende Aufrechnung handeln muss; die reine Buchung der Forderung ohne Erfüllungswirkung ist dagegen nicht ausreichend (Senatsbeschluss vom 26.04.2016 - I B 77/15, BFH/NV 2016, 1177).
  • BFH, 02.11.2022 - I R 37/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 02.11.2022 I R 29/19 - Tatsächliche

    "Verrechnung" ist in diesem Zusammenhang dahin zu verstehen, dass es sich um eine einer tatsächlichen Zahlung gleich stehende Aufrechnung handeln muss; die reine Buchung der Forderung ohne Erfüllungswirkung ist dagegen nicht ausreichend (Senatsbeschluss vom 26.04.2016 - I B 77/15, BFH/NV 2016, 1177).
  • FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 951/16

    GewSt-Hinzurechnung/Organschaft - wirtschaftliche Eingliederung

    Die Bedeutung einer Gewinnabführung habe der BFH auch jüngst in seinem Beschluss vom 26.4.2016 I B 77/15, (Sammlung amtlich nicht veröffentlichte Entscheidung des BFH - BFH/NV - 2016, 1177) herausgestellt.

    Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Klägerin zitierten BFH-Beschluss vom 26.4.2016 I B 77/15 (BFH/NV 2016, 1177), dem tatbestandlich ein Gewinnabführungsvertrag zugrunde lag.

  • FG Hamburg, 30.06.2022 - 6 K 182/20

    Körperschaftsteuer: Durchführung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft;

    (2) Die zeitnahe Erfüllung des Gewinnabführungs- und Verlustübernahmeanspruchs kann auch durch Erfüllungssurrogate erfolgen, etwa durch eine Aufrechnung (BFH, Beschluss vom 26. April 2016, I B 77/15, BFH/NV 2016, 1177).
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