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   BFH, 16.02.2016 - IX R 1/15   

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https://dejure.org/2016,19573
BFH, 16.02.2016 - IX R 1/15 (https://dejure.org/2016,19573)
BFH, Entscheidung vom 16.02.2016 - IX R 1/15 (https://dejure.org/2016,19573)
BFH, Entscheidung vom 16. Februar 2016 - IX R 1/15 (https://dejure.org/2016,19573)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Vergebliche Aufwendungen für den gescheiterten Erwerb eines Immobilienobjekts als vorab entstandene Werbungskosten - Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1, EStG § ... 10e Abs 6, EStG § 12, EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 24b, EStG § 32 Abs 6 S 3 Nr 1, EStG § 33, EStG § 52 Abs 40 S 6, FGO § 96 Abs 1, FGO § 118 Abs 2, FGO § 136 Abs 1 S 3, EStG § 2 Abs 1 S 1 Nr 6, EStG VZ 2008
    Vergebliche Aufwendungen für den gescheiterten Erwerb eines Immobilienobjekts als vorab entstandene Werbungskosten - Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • Bundesfinanzhof

    Vergebliche Aufwendungen für den gescheiterten Erwerb eines Immobilienobjekts als vorab entstandene Werbungskosten - Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 EStG 2002, § 10e Abs 6 EStG 2002, § 12 EStG 2002, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 24b EStG 2002
    Vergebliche Aufwendungen für den gescheiterten Erwerb eines Immobilienobjekts als vorab entstandene Werbungskosten - Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit der Errichtung einer Wohnung; Abzugsfähigkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen

  • rewis.io

    Vergebliche Aufwendungen für den gescheiterten Erwerb eines Immobilienobjekts als vorab entstandene Werbungskosten - Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit der Errichtung einer Wohnung; Abzugsfähigkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit der Errichtung einer Wohnung

  • datenbank.nwb.de

    Vergebliche Aufwendungen für den gescheiterten Erwerb einer Immobilie als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar; Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kinderfreibetrag - und das Studium nach dem Zivildienst

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der gescheiterte Hauskauf - und die vergeblichen Aufwendungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Abzugsfähigkeit bei fehlender Vermietungsabsicht

Sonstiges

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 33
    Vermietungsabsicht, Herstellung, Zivilprozess, Werbungskosten, Außergewöhnliche Belastung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2016, 1261
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (18)

  • FG Thüringen, 15.07.2014 - 3 K 538/13

    Objektiver Nachweis der Vermietungsabsicht einer erworbenen, aufgrund von

    Auszug aus BFH, 16.02.2016 - IX R 1/15
    Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 15. Juli 2014  3 K 538/13 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 3. Juni 2013 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1091 veröffentlichten Urteil die Auffassung, zwar habe das FA die geltend gemachten fehlgeschlagenen Aufwendungen für die Dachgeschosswohnung zu Recht nicht berücksichtigt, da die Klägerin das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen habe; die Anschaffungs- und Sanierungskosten seien mangels Zwangsläufigkeit auch nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

    Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil des FG vom 15. Juli 2014  3 K 538/13 sowie den Einkommensteuerbescheid vom 5. Oktober 2010, zuletzt geändert durch Bescheid vom 9. März 2011, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Juni 2013 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Einkommensteuer auf 17.164 EUR festgesetzt wird, hilfsweise einen Betrag in Höhe von 51.968,44 EUR als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG zu berücksichtigen.

    Das FA beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen, das angefochtene Urteil des FG vom 15. Juli 2014  3 K 538/13 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 18.06.2015 - VI R 17/14

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH, 16.02.2016 - IX R 1/15
    Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800, m.w.N.).

    Soweit die höchstrichterliche Rechtsprechung im BFH-Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 noch eine andere Auffassung vertreten hat, hält sie hieran seit dem BFH-Urteil in BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800 nicht mehr fest.

  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH, 16.02.2016 - IX R 1/15
    Der Aufwand sei entgegen der Auffassung des FG jedoch auch nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen; der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) sei nicht zu folgen.

    Soweit die höchstrichterliche Rechtsprechung im BFH-Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 noch eine andere Auffassung vertreten hat, hält sie hieran seit dem BFH-Urteil in BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800 nicht mehr fest.

  • BFH, 06.09.2006 - IX R 13/05

    VuV - Verwirklichung des Tatbestandes; vorab entstandene WK

    Auszug aus BFH, 16.02.2016 - IX R 1/15
    Ein solcher Abzug ist von dem Zeitpunkt an gegeben, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Entschluss, Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst worden ist (BFH-Urteile vom 29. November 1983 VIII R 96/81, BFHE 140, 208, BStBl II 1984, 303; vom 29. Juli 1986 IX R 206/84, BFHE 147, 176, BStBl II 1986, 747; vom 6. September 2006 IX R 13/05, BFH/NV 2007, 406).

    Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung in einem bestehenden Gebäude durch Sanierung erst noch hergestellt werden muss (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 406).

  • BFH, 21.11.2013 - IX R 12/12

    "Aufgabeaufwendungen" als vergebliche Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 16.02.2016 - IX R 1/15
    Der durch die Absicht der Einkünfteerzielung begründete Veranlassungszusammenhang wirkt fort, solange er nicht durch eine der Vermögenssphäre zuzuweisende neue Veranlassung überlagert wird (BFH-Urteile vom 7. Juni 2006 IX R 45/05, BFHE 214, 176, BStBl II 2006, 803, m.w.N.; vom 21. November 2013 IX R 12/12, BFH/NV 2014, 834).
  • BFH, 23.01.1990 - IX R 17/85

    Mit dem Gebäudeverkauf zusammenhängende Reparaturkosten keine Werbungskosten bei

    Auszug aus BFH, 16.02.2016 - IX R 1/15
    Bei der tatrichterlichen Würdigung der Umstände kann in Zweifelsfällen auch das spätere Verhalten des Steuerpflichtigen mit einbezogen werden (vgl. BFH-Urteile vom 8. Februar 1983 VIII R 163/81, BFHE 138, 202, BStBl II 1983, 355; vom 4. Juni 1991 IX R 89/88, BFH/NV 1991, 741; BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2006 IX B 202/05, BFH/NV 2007, 226).
  • BFH, 12.10.2006 - IX B 202/05

    VuV; Einkünfteerzielungsabsicht

    Auszug aus BFH, 16.02.2016 - IX R 1/15
    Bei der tatrichterlichen Würdigung der Umstände kann in Zweifelsfällen auch das spätere Verhalten des Steuerpflichtigen mit einbezogen werden (vgl. BFH-Urteile vom 8. Februar 1983 VIII R 163/81, BFHE 138, 202, BStBl II 1983, 355; vom 4. Juni 1991 IX R 89/88, BFH/NV 1991, 741; BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2006 IX B 202/05, BFH/NV 2007, 226).
  • BFH, 25.08.2010 - II R 35/08

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Abschluss des Aufhebungsvertrags und

    Auszug aus BFH, 16.02.2016 - IX R 1/15
    Dabei genügt es, wenn die Schlussfolgerungen des FG möglich sind, sie müssen nicht zwingend sein (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 25. August 2010 II R 35/08, BFH/NV 2010, 2301, m.w.N.).
  • BFH, 08.02.1983 - VIII R 163/81

    Werbungskosten - Bausparverträge - Abschlußgebühren

    Auszug aus BFH, 16.02.2016 - IX R 1/15
    Bei der tatrichterlichen Würdigung der Umstände kann in Zweifelsfällen auch das spätere Verhalten des Steuerpflichtigen mit einbezogen werden (vgl. BFH-Urteile vom 8. Februar 1983 VIII R 163/81, BFHE 138, 202, BStBl II 1983, 355; vom 4. Juni 1991 IX R 89/88, BFH/NV 1991, 741; BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2006 IX B 202/05, BFH/NV 2007, 226).
  • BFH, 29.07.1986 - IX R 206/84

    Rentenversicherung - Arbeitnehmer - Werbungskosten - Sonderausgaben -

    Auszug aus BFH, 16.02.2016 - IX R 1/15
    Ein solcher Abzug ist von dem Zeitpunkt an gegeben, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Entschluss, Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst worden ist (BFH-Urteile vom 29. November 1983 VIII R 96/81, BFHE 140, 208, BStBl II 1984, 303; vom 29. Juli 1986 IX R 206/84, BFHE 147, 176, BStBl II 1986, 747; vom 6. September 2006 IX R 13/05, BFH/NV 2007, 406).
  • BFH, 06.12.1994 - IX R 11/91

    Doppelte Haushaltsführung - Kausalität bei der Abgabenordnung - Hilfstatsachen

  • BFH, 29.11.1983 - VIII R 96/81

    Vergebliche Planungskosten gehören nur dann nicht zu den Herstellungskosten eines

  • BFH, 07.06.2006 - IX R 45/05

    "Aufgabeaufwendungen" als vorab entstandene Werbungskosten

  • BFH, 16.06.2015 - IX R 27/14

    Vermietung und Verpachtung - Vorläufige Steuerfestsetzung - Beseitigung der

  • BFH, 04.06.1991 - IX R 89/88

    Anforderungen an Abziehbarkeit von strittigen Finanzierungskosten als vorab

  • BFH, 29.11.1983 - VIII R 160/82

    Abstandszahlung - Vertragsrücktritt - Werbungskosten

  • BFH, 11.12.2012 - IX R 14/12

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89

    Vorauszahlungen und Bauunternehmerkonkurs

  • BFH, 09.05.2017 - IX R 24/16

    Vermietung und Verpachtung - Werbungskosten nach gescheitertem

    Dies obliegt dem FG (zum Ganzen vgl. auch BFH-Urteile vom 16. Februar 2016 IX R 1/15, BFH/NV 2016, 1261, und vom 6. September 2016 IX R 19/15, BFH/NV 2017, 19).
  • FG Düsseldorf, 03.11.2016 - 11 K 2694/13

    Feststellung einer Einkünfteerzielungsabsicht zur Vermietung im Rahmen der

    Auf die Vermietungsabsicht als innere Tatsache kann nur anhand von äußeren, vom Finanzgericht als Tatsacheninstanz festgestellten Umständen (Indizien) geschlossen werden (BFH Urteil vom 16.2.2016 IX R 1/15, BFH/NV 2016, 1261).
  • BFH, 09.05.2017 - IX R 45/15

    Durchleitung eines Darlehensbetrages durch ein Kontokorrentkonto zur Finanzierung

    b) Prozesskosten sind grundsätzlich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig ist; daran fehlt es im Allgemeinen bei Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit Erbstreitigkeiten (BFH-Urteil vom 20. Januar 2016 VI R 20/14, BFH/NV 2016, 1000) oder bei einem Rechtsstreit, der auf die Abwehr von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gerichtet ist (BFH-Urteil vom 16. Februar 2016 IX R 1/15, BFH/NV 2016, 1261).
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