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   BFH, 04.07.2016 - V B 115/15   

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https://dejure.org/2016,30647
BFH, 04.07.2016 - V B 115/15 (https://dejure.org/2016,30647)
BFH, Entscheidung vom 04.07.2016 - V B 115/15 (https://dejure.org/2016,30647)
BFH, Entscheidung vom 04. Juli 2016 - V B 115/15 (https://dejure.org/2016,30647)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Zur Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 4 Nr 9 Buchst b, EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst i, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, UStG VZ 2011
    Zur Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

  • Bundesfinanzhof

    Zur Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Nr 9 Buchst b UStG 2005, Art 135 Abs 1 Buchst i EGRL 112/2006, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, UStG VZ 2011
    Zur Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

  • IWW

    § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 6 der Verordnung über öffentliche Spielbanken, § 4 Nr. 9 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Umsatzbesteuerung der Erlöse aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • rewis.io

    Zur Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

  • ra.de
  • vdai.de PDF

    Die Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten aufgrund der am 6. Mai 2006 in Kraft getretenen Neuregelung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG sind steuerpflichtig.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Umsatzbesteuerung der Erlöse aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • rechtsportal.de

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 4 Nr. 9 lit. b
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Umsatzbesteuerung der Erlöse aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuerpflicht von Geldspielautomatenumsätzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2016, 1592
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 10.06.2010 - C-58/09

    Leo-Libera - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

    Auszug aus BFH, 04.07.2016 - V B 115/15
    Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass die Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten aufgrund der am 6. Mai 2006 in Kraft getretenen Neuregelung des § 4 Nr. 9 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerpflichtig sind und dass diese Regelung unionrechtskonform ist (BFH-Urteil vom 10. November 2010 XI R 79/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311, 1. Leitsatz sowie Rz 29; Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Leo-Libera vom 10. Juni 2010 C-58/09, EU:C:2010:333, Leitsatz sowie Rz 39).

    Soweit die Beschwerde der Klägerin dahin zu verstehen ist, dass sie eine umsatzsteuerrechtliche Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Spielbanken geltend macht, ist auch deren Zulässigkeit durch die Rechtsprechung bereits geklärt (EuGH-Urteil Leo-Libera, EU:C:2010:333; BFH-Urteil in BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311).

  • BFH, 10.11.2010 - XI R 79/07

    Keine Steuerbefreiung für Umsätze eines gewerblichen Betreibers von

    Auszug aus BFH, 04.07.2016 - V B 115/15
    Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass die Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten aufgrund der am 6. Mai 2006 in Kraft getretenen Neuregelung des § 4 Nr. 9 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerpflichtig sind und dass diese Regelung unionrechtskonform ist (BFH-Urteil vom 10. November 2010 XI R 79/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311, 1. Leitsatz sowie Rz 29; Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Leo-Libera vom 10. Juni 2010 C-58/09, EU:C:2010:333, Leitsatz sowie Rz 39).

    Soweit die Beschwerde der Klägerin dahin zu verstehen ist, dass sie eine umsatzsteuerrechtliche Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Spielbanken geltend macht, ist auch deren Zulässigkeit durch die Rechtsprechung bereits geklärt (EuGH-Urteil Leo-Libera, EU:C:2010:333; BFH-Urteil in BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311).

  • BFH, 14.05.2013 - X B 184/12

    Voraussetzungen der Revisionszulassung wegen Divergenz

    Auszug aus BFH, 04.07.2016 - V B 115/15
    Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung und somit einen Grund für die Zulassung der Revision anzunehmen (BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2015 V B 23/15, BFH/NV 2016, 53; vom 6. Februar 2014 II B 129/13, BFH/NV 2014, 708, Rz 21; vom 22. April 2013 III B 115/12, BFH/NV 2013, 1114, Rz 3 ff.; vom 14. Mai 2013 X B 184/12, BFH/NV 2013, 1257, Rz 27).
  • BFH, 12.10.2015 - VIII B 143/14

    Anrechnung und Erstattung von Kapitalertragsteuer im Nachlassinsolvenzverfahren

    Auszug aus BFH, 04.07.2016 - V B 115/15
    a) An der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt ist und --wie im Streitfall-- keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse vom 3. März 2016 VIII B 25/14, Rz 11; vom 12. Oktober 2015 VIII B 143/14, BFH/NV 2016, 40, Rz 5).
  • BFH, 06.10.2015 - V B 23/15

    Unzulässigkeit einer Anfechtungsklage - Darlegungserfordernisse bei der Rüge

    Auszug aus BFH, 04.07.2016 - V B 115/15
    Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung und somit einen Grund für die Zulassung der Revision anzunehmen (BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2015 V B 23/15, BFH/NV 2016, 53; vom 6. Februar 2014 II B 129/13, BFH/NV 2014, 708, Rz 21; vom 22. April 2013 III B 115/12, BFH/NV 2013, 1114, Rz 3 ff.; vom 14. Mai 2013 X B 184/12, BFH/NV 2013, 1257, Rz 27).
  • BVerfG, 16.04.2012 - 1 BvR 523/11

    Garantie des gesetzlichen Richters und Vorlagepflicht an den EuGH

    Auszug aus BFH, 04.07.2016 - V B 115/15
    Diese Regelung ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 2012  1 BvR 523/11, BFH/NV 2012, 1405).
  • BFH, 08.09.2015 - V B 5/15

    Festsetzungsfrist von Zinsbescheiden - Verschulden des FA - Aussetzung des

    Auszug aus BFH, 04.07.2016 - V B 115/15
    b) Zudem muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig, d.h. entscheidungserheblich ist (BFH-Beschluss vom 8. September 2015 V B 5/15, BFH/NV 2016, 7, Rz 3).
  • BFH, 06.02.2014 - II B 129/13

    NZB: Anforderungen an die Begründung; Bedeutung des § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1

    Auszug aus BFH, 04.07.2016 - V B 115/15
    Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung und somit einen Grund für die Zulassung der Revision anzunehmen (BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2015 V B 23/15, BFH/NV 2016, 53; vom 6. Februar 2014 II B 129/13, BFH/NV 2014, 708, Rz 21; vom 22. April 2013 III B 115/12, BFH/NV 2013, 1114, Rz 3 ff.; vom 14. Mai 2013 X B 184/12, BFH/NV 2013, 1257, Rz 27).
  • BFH, 03.03.2016 - VIII B 25/14

    Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen im Verhältnis von Eltern und

    Auszug aus BFH, 04.07.2016 - V B 115/15
    a) An der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt ist und --wie im Streitfall-- keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse vom 3. März 2016 VIII B 25/14, Rz 11; vom 12. Oktober 2015 VIII B 143/14, BFH/NV 2016, 40, Rz 5).
  • BFH, 22.04.2013 - III B 115/12

    Nichtzulassungsbeschwerde: Vermeintliche greifbare Gesetzwidrigkeit wegen

    Auszug aus BFH, 04.07.2016 - V B 115/15
    Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung und somit einen Grund für die Zulassung der Revision anzunehmen (BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2015 V B 23/15, BFH/NV 2016, 53; vom 6. Februar 2014 II B 129/13, BFH/NV 2014, 708, Rz 21; vom 22. April 2013 III B 115/12, BFH/NV 2013, 1114, Rz 3 ff.; vom 14. Mai 2013 X B 184/12, BFH/NV 2013, 1257, Rz 27).
  • FG Hessen, 22.02.2018 - 6 K 2400/17

    Umsätze mit Geldspielautomaten

    Nach Hinweis des Klägers auf das BFH-Verfahren V B 115/15 und die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1006/17 beantragte dieser die Fortführung des Klageverfahrens.

    Soweit der BFH in seinem Beschluss vom 04.07.2016 im Verfahren V B 115/15 die Ansicht vertrete, die Anwendbarkeit des § 6 SpielbkV sei schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil die dortige Klägerin nicht im Anwendungsbereich der Norm liege, verkenne der BFH den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG).

    Auf diese Entscheidung des BVerfG hat der BFH in seiner Entscheidung 04.07.2016 (V B 115/15, BFH/NV 2016, 1592 [BFH 04.07.2016 - V B 115/15] ) ausdrücklich Bezug genommen und vor diesem Hintergrund unter weiterer Bezugnahme auf das EuGH-Urteil - Leo-Libera (vom 10.06.2010 C-58/09, EU:C:2010:333, Leitsatz sowie Rz 39) erneut klargestellt, dass die sich hinsichtlich der Besteuerung von Geldspielautomatenumsätzen ergebenden umsatzsteuerrechtlichen Fragen durch die Rechtsprechung geklärt sind.

    So hat der BFH insbesondere auch in seiner Entscheidung vom 04.07.2016 (V B 115/15, BFH/NV 2016, 1592 [BFH 04.07.2016 - V B 115/15] ), welche vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 12.05.2016 als vorgreiflich bezeichnet wurde, zunächst ausgeführt, dass durch die Rechtsprechung insbesondere auch geklärt sei, dass die Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten aufgrund der am 06.05.2006 in Kraft getretenen Neuregelung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG steuerpflichtig sind, dass diese Regelung sowohl unionsrechtskonform als auch verfassungsrechtlich unbedenklich ist und dass eine umsatzsteuerrechtliche Ungleichbehandlung von gewerblichen Betreibern von Geldspielautomaten im Verhältnis zu Spielbanken zulässig ist.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es damit ohne Belang, dass die Höhe einer nicht harmonisierten Abgabe auf Spiele, zu der bestimmte mehrwertsteuerpflichtige Veranstalter und Betreiber von Glücksspielen mit Geldeinsatz ebenfalls herangezogen werden, an die für diese Tätigkeit anfallende Mehrwertsteuer angepasst wird, da der Grundsatz der steuerlichen Neutralität auf eine solche Abgabe keine Anwendung findet (EuGH-Urteil Leo-Libera vom 10.06.2010 C-58/09, EU:C:2010:333, Rz 38; vgl. auch BFH-Beschluss vom 04.07.2016 V B 115/15, BFH/NV 2016, 1592, Rz 5, m.w.N.).

    Im Übrigen hat das BVerfG auch die Verfassungsbeschwerden gegen die Beschlüsse des BFH in BFH/NV 2016, 1592 [BFH 04.07.2016 - V B 115/15] [BFH 04.07.2016 - V B 115/15] und vom 13.01.2016 V B 58/15 (nicht veröffentlicht), in denen ebenfalls die Ungleichbehandlung der Besteuerung der Umsätze von Geldspielautomatenbetreibern im Verhältnis zu Betreibern öffentlicher Spielbanken streitig war, nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschlüsse vom 24.04.2017 1 BvR 2229/16 und vom 19.04.2017 1 BvR 2100/16).

    Im Übrigen hat das BVerfG auch die Verfassungsbeschwerden gegen die Beschlüsse des BFH in BFH/NV 2016, 1592 [BFH 04.07.2016 - V B 115/15] und vom 13. Januar 2016 V B 58/15 (nicht veröffentlicht), in denen ebenfalls die Ungleichbehandlung der Besteuerung der Umsätze von Geldspielautomatenbetreibern im Verhältnis zu Betreibern öffentlicher Spielbanken streitig war, nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschlüsse vom 24. April 2017 1 BvR 2229/16, und vom 19. April 2017 1 BvR 2100/16).

  • BFH, 11.12.2019 - XI R 13/18

    Geldspielautomatenumsätze sind umsatzsteuerpflichtig

    bb) Allerdings hat der BFH bereits entschieden, dass § 6 SpielbkV in den Streitjahren insoweit nicht mehr galt, als er auch eine Befreiung von der Umsatzsteuer vorsieht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 04.07.2016 - V B 115/15, BFH/NV 2016, 1592; vom 14.07.2016 - V B 17/16, BFH/NV 2016, 1593; in BFH/NV 2017, 772; vom 22.05.2017 - V B 133/16, BFH/NV 2017, 1199; vom 27.06.2017 - XI B 78/16, nicht veröffentlicht).

    § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG i.d.F. seit dem 06.05.2006 ist vielmehr, wie der EuGH und der BFH in ständiger Rechtsprechung bereits in zahlreichen Verfahren entschieden haben, mit Unionsrecht vereinbar (vgl. z.B. EuGH-Urteile Leo-Libera, EU:C:2010:333, BFH/NV 2010, 1590; Metropol Spielstätten vom 24.10.2013 - C-440/12, EU:C:2013:687, HFR 2013, 1166; BFH-Urteile in BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311; in BFHE 231, 315, BStBl II 2011, 300; BFH-Beschlüsse vom 26.02.2014 - V B 1/13, BFH/NV 2014, 915; vom 30.09.2015 - V B 105/14, BFH/NV 2016, 84; vom 14.12.2015 - XI B 113/14, BFH/NV 2016, 599; vom 10.06.2016 - V B 97/15, BFH/NV 2016, 1497; in BFH/NV 2016, 1592; in BFH/NV 2016, 1593; in BFH/NV 2017, 772; in BFH/NV 2017, 1199; vom 27.06.2017 - V B 162/16, BFH/NV 2017, 1336).

  • BFH, 22.05.2017 - V B 133/16

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten -

    b) Vorliegend beschränkt sich die Begründung des Ablehnungsgesuchs der Klägerin der Sache nach auf eine Kritik an den vorangegangenen Entscheidungen des V. Senats vom 30. September 2015 V B 105/14 (BFH/NV 2016, 84), vom 4. Juli 2016 V B 115/15 (BFH/NV 2016, 1592) und vom 14. Juli 2016 V B 17/16 (BFH/NV 2016, 1593) und darauf, dass der Senat ihre Frage nach dem Verfasser der Leitsätze in jenen Verfahren nicht beantwortet hat.

    (2) Der Senat hat sich vielmehr in den von der Klägerin in Bezug genommenen Senatsbeschlüssen in BFH/NV 2016, 84, in BFH/NV 2016, 1592 und in BFH/NV 2016, 1593 mit den dort streitigen Rechtsfragen und den hierzu ergangenen Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Metropol vom 24. Oktober 2013 C-440/12 (EU:C:2013:687), Leo Libera vom 10. Juni 2010 C-58/09 (EU:C:2010:333) und Berlington Hungary u.a. vom 11. Juni 2015 C-98/14 (EU:C:2015:386), den BFH-Urteilen vom 19. November 2014 V R 55/13 (BFHE 248, 411) und vom 10. November 2010 XI R 79/07 (BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311), dem BFH-Beschluss vom 26. Februar 2014 V B 1/13 (BFH/NV 2014, 915) sowie dem Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 16. April 2012  1 BvR 523/11 (BFH/NV 2012, 1405) sachlich auseinandergesetzt und ist zu einer für die Klägerin ungünstigen Rechtsauffassung gelangt.

    c) Die Willkürrüge unter Hinweis auf die nicht erfolgte Mitteilung des Leitsatzverfassers in den Verfahren in BFH/NV 2016, 84, in BFH/NV 2016, 1592, in BFH/NV 2016, 1593 ist unbegründet.

    (6) Ferner ist zu berücksichtigen, dass das BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit der BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 2016 V B 58/15, vom 4. Juli 2016 V B 115/15 und vom 10. Juni 2016 V B 97/15 bereits mit Beschlüssen vom 19. April 2016  1 BvR 2100/16, vom 24. April 2016  1 BvR 2229/16 und vom 26. März 2016  1 BvR 1951/16 entschieden und die Verfassungsbeschwerden in diesen vergleichbaren Fällen von Geldspielautomatenbetreibern jeweils nicht zur Entscheidung angenommen hat.

  • BFH, 22.02.2017 - V B 122/16

    Umsätze aus dem Betrieb von Glücksspielen mit Geldeinsatz steuerpflichtig - Rüge

    Zudem ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass die Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten aufgrund der am 6. Mai 2006 in Kraft getretenen --mit dem Unionsrecht in Einklang stehenden Neuregelung-- des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG steuerpflichtig sind (BFH-Urteil vom 10. November 2010 XI R 79/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311, 1. Leitsatz sowie Rz 29; BFH-Beschluss vom 4. Juli 2016 V B 115/15, BFH/NV 2016, 1592 Rz 3 unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Leo-Libera vom 10. Juni 2010 C-58/09, EU:C:2010:333, Leitsatz sowie Rz 39).

    Vielmehr ergibt sich aus den von der Klägerin selbst zitierten Entscheidungen des BFH in BFH/NV 2016, 1593 und in BFH/NV 2016, 1592 mit der jeweils dort in Bezug genommenen --im Übrigen in sich widerspruchsfreien-- Rechtsprechung im Gegenteil, dass das FG-Urteil mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH und des EuGH im Einklang steht.

    Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich indes schon nicht schlüssig entnehmen, dass eine derartige Meinungsverschiedenheit im Hinblick auf die Fortgeltung von § 6 Abs. 1 SpielbkV überhaupt bestanden hat, zumal die Entscheidung des FG --wie aufgezeigt-- erkennbar mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH im Einklang übereinstimmt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 1593, und in BFH/NV 2016, 1592).

  • BFH, 27.06.2017 - V B 162/16

    Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten sind ungeachtet der

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es ferner "ohne Belang, dass die Höhe einer nicht harmonisierten Abgabe auf Spiele, zu der bestimmte mehrwertsteuerpflichtige Veranstalter und Betreiber von Glücksspielen mit Geldeinsatz ebenfalls herangezogen werden, an die für diese Tätigkeit anfallende Mehrwertsteuer angepasst wird, da der Grundsatz der steuerlichen Neutralität auf eine solche Abgabe keine Anwendung findet (EuGH-Urteil Leo-Libera vom 10. Juni 2010 C-58/09, EU:C:2010:333, Rz 38; vgl. auch BFH-Beschluss vom 4. Juli 2016 V B 115/15, BFH/NV 2016, 1592, Rz 5, m.w.N.).

    Im Übrigen hat das BVerfG auch die Verfassungsbeschwerden gegen die Beschlüsse des BFH in BFH/NV 2016, 1592 und vom 13. Januar 2016 V B 58/15 (nicht veröffentlicht), in denen ebenfalls die Ungleichbehandlung der Besteuerung der Umsätze von Geldspielautomatenbetreibern im Verhältnis zu Betreibern öffentlicher Spielbanken streitig war, nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschlüsse vom 24. April 2017  1 BvR 2229/16, und vom 19. April 2017  1 BvR 2100/16).

  • FG Köln, 30.01.2018 - 8 K 2620/15

    Erzielen der steuerbaren und nicht steuerbefreiten Umsätze aus Geldspielgeräten

    Auf die vor dem BFH anhängigen Verfahren V B 115/15, V B 112/16 und XI B 78/16 werde verwiesen.
  • BFH, 06.07.2017 - V B 28/17

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 27. Juni 2017 V B 162/16 - Umsätze aus dem

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es ferner "ohne Belang, dass die Höhe einer nicht harmonisierten Abgabe auf Spiele, zu der bestimmte mehrwertsteuerpflichtige Veranstalter und Betreiber von Glücksspielen mit Geldeinsatz ebenfalls herangezogen werden, an die für diese Tätigkeit anfallende Mehrwertsteuer angepasst wird, da der Grundsatz der steuerlichen Neutralität auf eine solche Abgabe keine Anwendung findet (EuGH-Urteil Leo-Libera vom 10. Juni 2010 C-58/09, EU:C:2010:333, Rz 38; vgl. auch BFH-Beschluss vom 4. Juli 2016 V B 115/15, BFH/NV 2016, 1592, Rz 5, m.w.N.).

    Im Übrigen hat das BVerfG auch die Verfassungsbeschwerden gegen die Beschlüsse des BFH in BFH/NV 2016, 1592 und vom 13. Januar 2016 V B 58/15 (nicht veröffentlicht), in denen ebenfalls die Ungleichbehandlung der Besteuerung der Umsätze von Geldspielautomatenbetreibern im Verhältnis zu Betreibern öffentlicher Spielbanken streitig war, nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschlüsse vom 24. April 2017  1 BvR 2229/16, und vom 19. April 2017  1 BvR 2100/16).

  • BFH, 06.07.2017 - V B 24/17

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 27. Juni 2017 V B 162/16 - Umsätze aus dem

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es ferner "ohne Belang, dass die Höhe einer nicht harmonisierten Abgabe auf Spiele, zu der bestimmte mehrwertsteuerpflichtige Veranstalter und Betreiber von Glücksspielen mit Geldeinsatz ebenfalls herangezogen werden, an die für diese Tätigkeit anfallende Mehrwertsteuer angepasst wird, da der Grundsatz der steuerlichen Neutralität auf eine solche Abgabe keine Anwendung findet (EuGH-Urteil Leo-Libera vom 10. Juni 2010 C-58/09, EU:C:2010:333, Rz 38; vgl. auch BFH-Beschluss vom 4. Juli 2016 V B 115/15, BFH/NV 2016, 1592, Rz 5, m.w.N.).

    Im Übrigen hat das BVerfG auch die Verfassungsbeschwerden gegen die Beschlüsse des BFH in BFH/NV 2016, 1592 und vom 13. Januar 2016 V B 58/15 (nicht veröffentlicht), in denen ebenfalls die Ungleichbehandlung der Besteuerung der Umsätze von Geldspielautomatenbetreibern im Verhältnis zu Betreibern öffentlicher Spielbanken streitig war, nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschlüsse vom 24. April 2017  1 BvR 2229/16, und vom 19. April 2017  1 BvR 2100/16).

  • BFH, 06.07.2017 - V B 27/17

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 27. Juni 2017 V B 162/16 - Umsätze aus dem

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es ferner "ohne Belang, dass die Höhe einer nicht harmonisierten Abgabe auf Spiele, zu der bestimmte mehrwertsteuerpflichtige Veranstalter und Betreiber von Glücksspielen mit Geldeinsatz ebenfalls herangezogen werden, an die für diese Tätigkeit anfallende Mehrwertsteuer angepasst wird, da der Grundsatz der steuerlichen Neutralität auf eine solche Abgabe keine Anwendung findet (EuGH-Urteil Leo-Libera vom 10. Juni 2010 C-58/09, EU:C:2010:333, Rz 38; vgl. auch BFH-Beschluss vom 4. Juli 2016 V B 115/15, BFH/NV 2016, 1592, Rz 5, m.w.N.).

    Im Übrigen hat das BVerfG auch die Verfassungsbeschwerden gegen die Beschlüsse des BFH in BFH/NV 2016, 1592 und vom 13. Januar 2016 V B 58/15 (nicht veröffentlicht), in denen ebenfalls die Ungleichbehandlung der Besteuerung der Umsätze von Geldspielautomatenbetreibern im Verhältnis zu Betreibern öffentlicher Spielbanken streitig war, nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschlüsse vom 24. April 2017  1 BvR 2229/16, und vom 19. April 2017  1 BvR 2100/16).

  • BFH, 06.07.2017 - V B 26/17

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 27. Juni 2017 V B 162/16 - Umsätze aus dem

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es ferner "ohne Belang, dass die Höhe einer nicht harmonisierten Abgabe auf Spiele, zu der bestimmte mehrwertsteuerpflichtige Veranstalter und Betreiber von Glücksspielen mit Geldeinsatz ebenfalls herangezogen werden, an die für diese Tätigkeit anfallende Mehrwertsteuer angepasst wird, da der Grundsatz der steuerlichen Neutralität auf eine solche Abgabe keine Anwendung findet (EuGH-Urteil Leo-Libera vom 10. Juni 2010 C-58/09, EU:C:2010:333, Rz 38; vgl. auch BFH-Beschluss vom 4. Juli 2016 V B 115/15, BFH/NV 2016, 1592, Rz 5, m.w.N.).

    Im Übrigen hat das BVerfG auch die Verfassungsbeschwerden gegen die Beschlüsse des BFH in BFH/NV 2016, 1592 und vom 13. Januar 2016 V B 58/15 (nicht veröffentlicht), in denen ebenfalls die Ungleichbehandlung der Besteuerung der Umsätze von Geldspielautomatenbetreibern im Verhältnis zu Betreibern öffentlicher Spielbanken streitig war, nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschlüsse vom 24. April 2017  1 BvR 2229/16, und vom 19. April 2017  1 BvR 2100/16).

  • FG Münster, 24.09.2020 - 5 K 292/17

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.10.2016 - 14 E 854/16

    Voraussetzungen für die Anordnung der Aussetzung eines Rechtsstreits gemäß § 94

  • FG Sachsen-Anhalt, 02.05.2022 - 3 K 1180/17

    Zur Rechtmäßigkeit der Umsatzbesteuerung bei Automatenglücksspiel:

  • FG Münster, 24.09.2020 - 5 K 344/17

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

  • FG Sachsen-Anhalt, 21.04.2021 - 3 K 1179/17

    Umsatzsteuerbesteuerung beim Betreiben von Geldspielautomaten mit

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