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   BFH, 27.07.2016 - V B 4/16   

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https://dejure.org/2016,32814
BFH, 27.07.2016 - V B 4/16 (https://dejure.org/2016,32814)
BFH, Entscheidung vom 27.07.2016 - V B 4/16 (https://dejure.org/2016,32814)
BFH, Entscheidung vom 27. Juli 2016 - V B 4/16 (https://dejure.org/2016,32814)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - Sachaufklärungspflicht des FG

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 76 Abs 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3
    Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - Sachaufklärungspflicht des FG

  • Bundesfinanzhof

    Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - Sachaufklärungspflicht des FG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 76 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
    Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - Sachaufklärungspflicht des FG

  • IWW

    § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 76 Abs. 1 FGO, § 76 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Sachaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren; Zurückweisung eines Beweisantrags wegen fehlender Substantiierung

  • rewis.io

    Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - Sachaufklärungspflicht des FG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Sachaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren; Zurückweisung eines Beweisantrags wegen fehlender Substantiierung

  • rechtsportal.de

    FGO § 76 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
    Anforderungen an die Sachaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Sachaufklärungspflicht des FG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beweisanträge - und die Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Revisionsgrund: Divergenz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2016, 1740
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 23.09.2009 - IV B 133/08

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung von Verfahrensmängeln,

    Auszug aus BFH, 27.07.2016 - V B 4/16
    Da die Sachaufklärungspflicht dazu dient, die Spruchreife der Klage herbeizuführen, hat das Gericht jedoch nur das aufzuklären, was aus seiner (materiell-rechtlichen) Sicht entscheidungserheblich ist (BFH-Beschluss vom 23. September 2009 IV B 133/08, BFH/NV 2010, 52, m.w.N.).
  • BFH, 01.03.2016 - V B 44/15

    Verfahrensfehler - Hinweispflicht - Sachaufklärungspflicht - Unsubstantiierter

    Auszug aus BFH, 27.07.2016 - V B 4/16
    Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass das FG unsubstantiierten Beweisanträgen nicht nachgehen muss; ein Beweisantrag ist unsubstantiiert, wenn er nicht angibt, welche konkrete Tatsache durch welches Beweismittel nachgewiesen werden soll (BFH-Beschluss vom 1. März 2016 V B 44/15, BFH/NV 2016, 934).
  • BFH, 12.06.2008 - XI B 201/07

    Behauptete Divergenz als Zulassungsgrund bei Nichtzulassungsbeschwerde:

    Auszug aus BFH, 27.07.2016 - V B 4/16
    Hieran fehlt es, wenn der vom FG beurteilte Sachverhalt sich in so bedeutsamer und wesentlicher Weise von dem Sachverhalt der angeblichen Divergenzzentscheidung unterscheidet, dass durch den vom BFH aufgestellten Rechtssatz der Sachverhalt des FG nicht als mitentschieden anzusehen ist (BFH-Beschlüsse vom 12. Juni 2008 XI B 201/07, nicht veröffentlicht; vom 12. Februar 2014 V B 100/13, BFH/NV 2014, 739).
  • BFH, 01.12.2015 - X B 29/15

    Untauglicher Zeugenbeweis für die private Nutzung eines Pkws

    Auszug aus BFH, 27.07.2016 - V B 4/16
    Zu berücksichtigen ist deshalb auch, ob die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, dem Wissens- und Einflussbereich des Beteiligten (Beweisführers) zuzurechnen sind, der die Verletzung der Sachaufklärungspflicht rügt (BFH-Beschluss vom 1. Dezember 2015 X B 29/15, BFH/NV 2016, 395).
  • BFH, 07.07.2005 - V R 60/03

    Vorsteuerabzug: Leistender bei Bauleistungen

    Auszug aus BFH, 27.07.2016 - V B 4/16
    Darin liege eine Abweichung zum BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 V R 60/03 (BFH/NV 2006, 139).
  • BFH, 12.02.2014 - V B 100/13

    Anforderungen an umsatzsteuerfreie Heilbehandlung

    Auszug aus BFH, 27.07.2016 - V B 4/16
    Hieran fehlt es, wenn der vom FG beurteilte Sachverhalt sich in so bedeutsamer und wesentlicher Weise von dem Sachverhalt der angeblichen Divergenzzentscheidung unterscheidet, dass durch den vom BFH aufgestellten Rechtssatz der Sachverhalt des FG nicht als mitentschieden anzusehen ist (BFH-Beschlüsse vom 12. Juni 2008 XI B 201/07, nicht veröffentlicht; vom 12. Februar 2014 V B 100/13, BFH/NV 2014, 739).
  • BFH, 17.05.2017 - II R 35/15

    Aufstockung einer Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft als

    Die Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO erfordert, dass das FG Tatsachen und Beweismitteln nachgeht, die sich ihm in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles hätten aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juli 2016 V B 4/16, BFH/NV 2016, 1740).
  • BFH, 09.01.2019 - I B 138/17

    Schließfach als feste Einrichtung

    Die Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erfordert, dass das FG Tatsachen und Beweismitteln nachgeht, die sich ihm in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles hätten aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juli 2016 V B 4/16, BFH/NV 2016, 1740).
  • FG Baden-Württemberg, 12.01.2017 - 3 K 1670/15

    Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr.

    In welchem Maße eine solche Substantiierung zu fordern ist, hängt von der im Einzelfall bestehenden Mitwirkungspflicht des Beteiligten ab (BFH-Beschluss vom 27. Juli 2016 V B 4/16, BFH/NV 2016, 1740).
  • BFH, 15.11.2017 - I B 27/17

    Unsubstantiierter Beweisantrag - Prüfung einer Steuerhinterziehung als

    Die Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO erfordert, dass das FG Tatsachen und Beweismitteln nachgeht, die sich ihm in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls hätten aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juli 2016 V B 4/16, BFH/NV 2016, 1740).
  • FG Sachsen, 03.03.2022 - 4 K 701/20

    Erteilung einer Befreiung eines Einzelunternehmens von der Belegausgabepflicht

    Ein Beweisantrag ist unsubstantiiert, wenn er nicht angibt, welche konkrete Tatsache durch welches Beweismittel nachgewiesen werden soll (vgl. BFH-Beschluss v. 27.07.2016 V B 4/16, BFH/NV 2016, 1740 ; Krumm, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 169. Lieferung, § 76 FGO Rn. 83).

    Daher ist es auch zu berücksichtigen, ob die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, dem Wissens- und Einflussbereich des Beweisführers zuzurechnen sind (vgl. BFH v. 19.06.2013 V S 20/13, BFH/NV 2013, 1643 ; BFH v. 27.07.2016 V B 4/16, BFH/NV 2016, 1740 ).

  • BFH, 07.12.2016 - V B 100/16

    Kindergeld und Aufenthaltstitel

    Denn mangels langjähriger "Dauerduldung" unterscheidet sich der vom FG beurteilte Sachverhalt in so bedeutsamer und wesentlicher Weise von dem Sachverhalt der angeblichen Divergenzentscheidung, dass das Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht besteht (BFH-Beschlüsse vom 12. Juni 2008 XI B 201/07, nicht veröffentlicht --n.v.--; vom 12. Februar 2014 V B 100/13, BFH/NV 2014, 739, und vom 27. Juli 2016 V B 4/16, n.v.).
  • FG Nürnberg, 28.07.2021 - 3 K 1411/19

    Vernehmung per Videoübertragung trotz fehlendem Einverständnis einer Partei

    Die Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO erfordert, dass das Gericht Tatsachen und Beweismitteln nachgeht, die sich ihm in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls hätten aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 27.07.2016 V B 4/16, BFH/NV 2016, 1740).
  • FG München, 05.02.2018 - 12 K 2052/15

    Ausschluss des Kindergeldanspruchs

    Unsubstantiiert ist z.B. ein Beweisantrag, der keine beweisbedürftigen Tatsachen benennt (BFH-Beschlüsse vom 1. März 2016 V B 44/15, BFH/NV 2016, 934; vom 27. Juli 2016 V B 4/16, BFH/NV 2016, 1740), nicht erkennen lässt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen bezeugt werden sollen (BFH-Beschluss vom 21. April 2004 XI B 229/02, BFH/NV 2004, 980) oder die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann (BFH-Beschluss vom 1. Februar 2007 VI B 118/04, BFHE 216, 409, BStBl II 2007, 538), der das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf einzelne konkrete Tatsachen nicht genau angibt (BFH-Beschlüsse vom 7. Juli 2016 III B 39/16, BFH/NV 2016, 1731; vom 12. Dezember 2007 I B 134/07, BFH/NV 2008, 736; vom 21. November 2002 VII B 58/02, BFH/NV 2003, 485) oder so unbestimmt ist, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann und es sich deshalb um einen Beweisermittlungs- oder -ausforschungsantrag handelt (BFH-Beschlüsse vom 2. März 2006 XI B 79/05, BFH/NV 2006, 1132; vom 12. März 2014 XI B 97/13, BFH/NV 2014, 1062).
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