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   BFH, 20.08.2015 - IV R 41/12   

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https://dejure.org/2015,35879
BFH, 20.08.2015 - IV R 41/12 (https://dejure.org/2015,35879)
BFH, Entscheidung vom 20.08.2015 - IV R 41/12 (https://dejure.org/2015,35879)
BFH, Entscheidung vom 20. August 2015 - IV R 41/12 (https://dejure.org/2015,35879)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Aussetzung des Klageverfahrens: Vorgreiflichkeit der Feststellung verrechenbarer Verluste für die Feststellung ausgleichsfähiger Verluste - Auslegung des Klagebegehrens durch den BFH - Anwendungsbereich von § 155 Abs. 2 AO

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    BGB § 133, FGO § ... 65 Abs 1 S 1, FGO § 74, FGO § 96 Abs 1 S 2, FGO § 100, FGO § 121, FGO § 126 Abs 2, AO § 155 Abs 2, AO § 179 Abs 1, AO § 179 Abs 2, AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 15a Abs 1, EStG § 15a Abs 2, EStG § 15a Abs 3, EStG § 15a Abs 4, AO § 118 S 1
    Aussetzung des Klageverfahrens: Vorgreiflichkeit der Feststellung verrechenbarer Verluste für die Feststellung ausgleichsfähiger Verluste - Auslegung des Klagebegehrens durch den BFH - Anwendungsbereich von § 155 Abs. 2 AO

  • Bundesfinanzhof

    Aussetzung des Klageverfahrens: Vorgreiflichkeit der Feststellung verrechenbarer Verluste für die Feststellung ausgleichsfähiger Verluste - Auslegung des Klagebegehrens durch den BFH - Anwendungsbereich von § 155 Abs. 2 AO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133 BGB, § 65 Abs 1 S 1 FGO, § 74 FGO, § 96 Abs 1 S 2 FGO, § 100 FGO
    Aussetzung des Klageverfahrens: Vorgreiflichkeit der Feststellung verrechenbarer Verluste für die Feststellung ausgleichsfähiger Verluste - Auslegung des Klagebegehrens durch den BFH - Anwendungsbereich von § 155 Abs. 2 AO

  • IWW

    § 15a des Einkommensteuergesetzes, § ... 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), § 15 a Absatz 4 EStG, § 15a EStG, § 15a Abs. 4 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 74 FGO, § 133 BGB, § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG, §§ 179 Abs. 1, Abs. 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 15a Abs. 4 Sätze 5 und 1 EStG, § 118 Satz 1 AO, §§ 171 Abs. 10 Satz 1, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 EStG, § 15a Abs. 1 EStG, § 15a Abs. 2 EStG, § 15a Abs. 3 EStG, § 15a Abs. 1 bis 3 EStG, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 155 Abs. 2 AO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit der einheitlichen und gesonderten Feststellung des verrechenbaren Verlusts

  • rewis.io

    Aussetzung des Klageverfahrens: Vorgreiflichkeit der Feststellung verrechenbarer Verluste für die Feststellung ausgleichsfähiger Verluste - Auslegung des Klagebegehrens durch den BFH - Anwendungsbereich von § 155 Abs. 2 AO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 4 S. 1
    Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit der einheitlichen und gesonderten Feststellung des verrechenbaren Verlusts

  • datenbank.nwb.de

    Auslegung des Klagebegehrens; Feststellung des verrechenbaren Verlustes ist ein gegenüber der gesonderten und einheitlichen Feststellung i.S. des §§ 179 ff AO selbständiger Verwaltungsakt; Feststellung der verrechenbaren Verluste als Grundlagenbescheid für die Feststellung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Klage gegen einen Feststellungsbescheid

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Feststellungsbescheid - und die Bezugnahme auf seine Anlagen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verlustfeststellung in der Kommanditgesellschaft

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2016, 227
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 20.11.2014 - IV R 47/11

    Gesonderte und einheitliche Feststellung der Hinzurechnungsbeträge nach § 15a

    Auszug aus BFH, 20.08.2015 - IV R 41/12
    a) Der Bundesfinanzhof (BFH) kann die Klageschrift ohne Bindung an die Feststellungen des FG selbst auslegen (BFH-Urteile vom 23. Februar 2012 IV R 32/09, BFH/NV 2012, 1479, und vom 20. November 2014 IV R 47/11, BFHE 248, 144, BStBl II 2015, 532).

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage des Klägers entspricht (BFH-Urteil in BFHE 248, 144, BStBl II 2015, 532, m.w.N.).

    Des Weiteren ist zu beachten, dass die Feststellung des verrechenbaren Verlusts i.S. des § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG ein gegenüber der gesonderten und einheitlichen Feststellung i.S. der §§ 179 Abs. 1 und Abs. 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO selbständiger Verwaltungsakt ist, der ebenfalls alleiniger und selbständiger Gegenstand eines Klageverfahrens sein kann (vgl. BFH-Urteile vom 3. Februar 2010 IV R 61/07, BFHE 229, 94, BStBl II 2010, 942; und in BFHE 248, 144, m.w.N.).

    Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltungsakte gemäß § 15a Abs. 4 Sätze 5 und 1 EStG formell in einem Bescheid miteinander verbunden werden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 229, 94, BStBl II 2010, 942, und in BFHE 248, 144, BStBl II 2015, 532).

  • BFH, 03.02.2010 - IV R 61/07

    Formwechsel einer GmbH in eine KG - Verrechenbare Verluste nach § 15a EStG -

    Auszug aus BFH, 20.08.2015 - IV R 41/12
    Des Weiteren ist zu beachten, dass die Feststellung des verrechenbaren Verlusts i.S. des § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG ein gegenüber der gesonderten und einheitlichen Feststellung i.S. der §§ 179 Abs. 1 und Abs. 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO selbständiger Verwaltungsakt ist, der ebenfalls alleiniger und selbständiger Gegenstand eines Klageverfahrens sein kann (vgl. BFH-Urteile vom 3. Februar 2010 IV R 61/07, BFHE 229, 94, BStBl II 2010, 942; und in BFHE 248, 144, m.w.N.).

    Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltungsakte gemäß § 15a Abs. 4 Sätze 5 und 1 EStG formell in einem Bescheid miteinander verbunden werden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 229, 94, BStBl II 2010, 942, und in BFHE 248, 144, BStBl II 2015, 532).

  • BFH, 23.02.2012 - IV R 32/09

    Übergang zur Feststellungsklage bei Streit über die Erledigung der Hauptsache.

    Auszug aus BFH, 20.08.2015 - IV R 41/12
    a) Der Bundesfinanzhof (BFH) kann die Klageschrift ohne Bindung an die Feststellungen des FG selbst auslegen (BFH-Urteile vom 23. Februar 2012 IV R 32/09, BFH/NV 2012, 1479, und vom 20. November 2014 IV R 47/11, BFHE 248, 144, BStBl II 2015, 532).

    Dabei sind zur Bestimmung des Gegenstands des Klagebegehrens (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO) alle bekannten und vernünftiger Weise erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1479).

  • BFH, 09.02.2005 - X R 52/03

    Grundordnung des Verfahrens; gesonderte Feststellung von GbR-Einkünften

    Auszug aus BFH, 20.08.2015 - IV R 41/12
    Der Anwendungsbereich des § 155 Abs. 2 AO ist aber nur eröffnet, wenn das FA im Hinblick auf die in einem Grundlagenbescheid zu treffende Feststellung nur eine vorläufige Maßnahme treffen wollte (BFH-Urteil vom 9. Februar 2005 X R 52/03, BFH/NV 2005, 1235, m.w.N.).
  • BFH, 14.02.2008 - IV R 44/05

    Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten - Aussetzung des Verfahrens - Fall

    Auszug aus BFH, 20.08.2015 - IV R 41/12
    Dieser Verfahrensfehler ist von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 14. Februar 2008 IV R 44/05, BFH/NV 2008, 1156, m.w.N.).
  • BFH, 08.10.1986 - I R 155/84

    Feststellung des Einheitswerts einer inzwischen insolventen GmbH durch

    Auszug aus BFH, 20.08.2015 - IV R 41/12
    Zudem darf das FA von einer gesetzlich vorgeschriebenen gesonderten Feststellung nur absehen, wenn es den Grundlagenbescheid nicht ohne Weiteres erlassen könnte (BFH-Urteil vom 8. Oktober 1986 I R 155/84, BFH/NV 1987, 564).
  • BFH, 01.07.2010 - IV R 34/07

    Selbständigkeit der Feststellung eines Veräußerungsgewinns in einem

    Auszug aus BFH, 20.08.2015 - IV R 41/12
    Ein Feststellungsbescheid fasst (in einem Verwaltungsakt) einzelne Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen zusammen, die --soweit sie eine rechtlich selbständige Würdigung enthalten und eines rechtlich selbständigen Schicksals fähig sind-- selbständiger Gegenstand des Klagebegehrens sein können (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1. Juli 2010 IV R 34/07, BFH/NV 2010, 2246, und vom 16. April 2015 IV R 44/12, BFH/NV 2015, 1085).
  • FG Hamburg, 10.10.2012 - 2 K 171/11

    Einkommensteuer: Rechtsnatur eines Gesellschafterkontos bei zulässiger

    Auszug aus BFH, 20.08.2015 - IV R 41/12
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 10. Oktober 2012  2 K 171/11 aufgehoben.
  • BFH, 16.10.2014 - IV R 15/11

    Betriebliche Veranlassung von Darlehen einer KG an ihre Kommanditisten

    Auszug aus BFH, 20.08.2015 - IV R 41/12
    Für den zweiten Rechtsgang bzw. im Hinblick auf die vorgreiflich durchzuführende Feststellung der verrechenbaren Verluste gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG weist der Senat die Beteiligten ohne Bindungswirkung auf das BFH-Urteil vom 16. Oktober 2014 IV R 15/11 (BFHE 247, 410, BStBl II 2015, 267, Rz 23) hin.
  • BFH, 16.04.2015 - IV R 44/12

    Betriebliche Veranlassung der Kosten einer Anteilsübertragung - Gewährung

    Auszug aus BFH, 20.08.2015 - IV R 41/12
    Ein Feststellungsbescheid fasst (in einem Verwaltungsakt) einzelne Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen zusammen, die --soweit sie eine rechtlich selbständige Würdigung enthalten und eines rechtlich selbständigen Schicksals fähig sind-- selbständiger Gegenstand des Klagebegehrens sein können (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1. Juli 2010 IV R 34/07, BFH/NV 2010, 2246, und vom 16. April 2015 IV R 44/12, BFH/NV 2015, 1085).
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.09.2023 - 6 K 1796/21

    Rechtsnatur eines (Darlehns-) Gesellschafterkontos bei zulässigen Überentnahmen

    Diese Qualifikation hat nach Maßgabe der Urteile des BFH in den Verfahren IV R 41/12 und IV R 15/11 zu erfolgen.

    Eine konkrete höchstrichterliche Aussage fehlt allerdings bisher, im Revisionsverfahren IV R 41/12 ist der BFH auf diesen Aspekt nicht eingegangen.

    Der BFH hat It. seinem Urteil vom 20.08.2015 (Az. IV R 41/12) die anhängige Klage zwar an das Finanzgericht Hamburg für den zweiten Rechtsgang zurückgewiesen, wies aber - ohne Bindungswirkung -in Rz. 32 des Urteils auf das BFH-Urteil des BFH vom 16.10.2014 (Az. IV R 15/11) hin.

    Dass der BFH in seinem Urteil vom 20.08.2015 (Az. IV R 41/12) diesen vorgenannten Hinweis erteilte, ist aus Sicht der Finanzverwaltung ein gewichtiges Indiz dafür, dass diesbezüglicher Rechtsauffassung des BFH Urteils von 16.10.2014 (Az. IV R 15/11) wohl gefolgt worden wäre, wenn der Fall nicht im zweiten Rechtsgang an das Finanzgericht hätte zurückgewiesen werden müssen.

    Mit Urteil vom 20. August 2015 (IV R 41/12, BFH/NV 2016, 227) hat der BFH aus anderen Gründen das Urteil des FG Hamburg unter Zurückverweisung aufgehoben und zu der vorgenannten Problemstellung keinerlei Ausführungen gemacht.

    Allerdings hat der BFH in seinem letztgenannten Urteil vom 20. August 2015 (aaO) am Ende in Rz. 32 das Folgende ausgeführt: "Für den zweiten Rechtsgang bzw. im Hinblick auf die vorgreiflich durchzuführende Feststellung der verrechenbaren Verluste gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG weist der Senat die Beteiligten ohne Bindungswirkung auf das BFH-Urteil vom 16. Oktober 2014 IV R 15/11 (BFHE 247, 410, BStBl II 2015, 267, Rz 23) hin.".

    Diese Auslegung hält der Senat im Ergebnis insbesondere unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 20. August 2015 (IV R 41/12, aaO) in Verbindung mit dem BFH-Urteil vom 16. Oktober 2014 (IV R 15/11, aaO) für zutreffend.

    Auch im Revisionsverfahren gegen das Urteil des FG Hamburg im Verfahren 2 K 171/11 (aaO) war zur Begründung vorgetragen worden, "es lägen deshalb zulässige Entnahmen vor, die denklogisch die Begründung von Darlehensforderungen ausschlössen (BFH, Urteil vom 20. August 2015, IV R 41/12, BFH/NV 2016, 227, Rn. 14).

    Diese Qualifikation hat nach Maßgabe der Urteile des BFH in den Verfahren IV R 41/12 und IV R 15/11 zu erfolgen.

  • BFH, 01.03.2018 - IV R 38/15

    Eigenes Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes während des Bestehens einer

    Der BFH kann die Klageschrift ohne Bindung an die Feststellungen des FG selbst auslegen (z.B. BFH-Urteil vom 20. August 2015 IV R 41/12, Rz 20, m.w.N.).
  • BFH, 11.12.2018 - VIII R 11/16

    Umqualifizierung eines Gewinnanteils aus einer gewerblich geprägten

    eee) Die Kläger haben sich auf dieser Grundlage bei der gebotenen rechtsschutzgewährenden Auslegung des Klagebegehrens, zu der der Senat im Revisionsverfahren ohne Bindung an die Würdigung des FG befugt ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 20. August 2015 IV R 41/12, BFH/NV 2016, 227, Rz 20; vom 1. März 2018 IV R 38/15, BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587, Rz 30; vom 25. September 2013 VIII R 17/11, juris, Rz 36), nicht nur gegen das "Fehlen einer Feststellung zu Einnahmen gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 EStG", sondern auch gegen die Feststellung von "gewerblichen Einkünften aus einer Tätigkeitsvergütung" in den Feststellungsbescheiden vom 25. November 2009 gewandt.
  • FG Düsseldorf, 17.12.2018 - 2 K 3874/15

    Steuerfreiheit einer Ausschüttung einer luxemburgischen SICAV trotz

    Da bislang kein Verlustfeststellungsbescheid nach § 15b EStG ergangen ist, müsste der Senat das Klageverfahren gemäß § 74 FGO aussetzen und dem Beklagten Gelegenheit geben, die fehlende Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15b Abs. 4 EStG nachzuholen (vgl. zur Vorgreiflichkeit des Feststellungsverfahrens nach § 15a Abs. 4 EStG zum Gewinnfeststellungsverfahren: BFH-Urteil vom 20.08.2015 IV R 41/12, BFH/NV 2016, 227; und zur Vorgreiflichkeit des Feststellungsverfahrens nach § 15b Abs. 4 EStG zur Einkommensteuerfestsetzung: BFH-Urteile vom 11.11.2015 VIII R 74/13, BStBl II 2016, 388 und vom 28.06.2017 VIII R 46/14, BFH/NV 2018, 199).
  • BFH, 10.11.2022 - IV R 8/19

    Zur Einlage i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG

    Denn ein Verlust kann nicht gleichzeitig nur verrechenbar und bei einem Kommanditisten ausgleichsfähig sein (vgl. BFH-Urteile vom 22.06.2006 - IV R 31, 32/05, BFHE 214, 239, BStBl II 2007, 687, unter II.2.c cc, und vom 20.08.2015 - IV R 41/12, Rz 27, m.w.N.).
  • BFH, 11.11.2015 - VIII R 74/13

    Zur Vorgreiflichkeit und zum Inhalt eines Feststellungsbescheides gemäß § 15b

    Denn die Beachtung der Vorgreiflichkeit des Feststellungsverfahrens für das Einkommensteuerveranlagungsverfahren hinsichtlich der gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen gehört zu der auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Grundordnung des Verfahrens (z.B. BFH-Urteile vom 14. Februar 2008 IV R 44/05, BFH/NV 2008, 1156; vom 20. August 2015 IV R 41/12, BFH/NV 2016, 227).
  • BFH, 01.09.2016 - IV R 17/13

    Inkrafttreten des § 15b EStG bei geschlossenen Fonds

    Der Senat hat auch keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, ob der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Feststellungen zu § 15b EStG formellen Einwänden ausgesetzt sein könnte (zur Bezugnahme auf Anlagen vgl. etwa Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. August 2015 IV R 41/12) und welche Feststellungen im Zusammenhang mit § 15b EStG bei einem Steuerstundungsmodell in Gestalt einer Personengesellschaft zu treffen sind (zu einer Einzelinvestition vgl. BFH-Urteil vom 11. November 2015 VIII R 74/13, BFHE 252, 364, BStBl II 2016, 388).
  • BFH, 06.09.2017 - IV R 1/16

    Fehlendes Feststellungsinteresse der Gesellschafter für eine

    Angesichts des gesamten Klagevorbringens hat der Senat, der an eine etwaige andere Auslegung des FG nicht gebunden wäre (vgl. dazu u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. August 2015 IV R 41/12, Rz 20), keinen Zweifel daran, dass von dem Antrag ungeachtet der etwas missverständlichen Formulierung sämtliche in dem o.g. Schriftsatz aufgeführten Steuerbescheide erfasst werden sollten.
  • FG Hessen, 27.01.2022 - 5 K 640/20

    Billigkeitsfestsetzung der Grunderwerbsteuer anlässlich des Anteilserwerbs

    Der Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids am 16.07.2019 widerspreche der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile in BFH/NV 1987, 564, und BFH/NV 2016, 227), da der Beklagte den Grundlagenbescheid ohne Weiteres hätte selbst erlassen können bzw. ein Abwarten des Erlasses des Grundbesitzwertfeststellungsbescheids durch das Lagefinanzamt zumutbar gewesen wäre.

    Im Übrigen wäre der Anwendungsbereich des § 155 Abs. 2 AO zur Überzeugung des Senats unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 20. August 2015 IV R 41/12, BFH/NV 2016, 227, m.w.N.) auch eröffnet gewesen, da das beklagte Finanzamt im Hinblick auf die in einem Grundlagenbescheid zu treffende Grundbesitzwertfeststellung nur eine vorläufige Maßnahme treffen wollte, und es mangels Zuständigkeit den Grundlagenbescheid nicht ohne Weiteres selbst erlassen konnte sowie nicht sicher war, dass der Grundlagenbescheid rechtzeitig vor dem Ende der Festsetzungsverjährung ergehen würde.

  • FG Niedersachsen, 01.12.2022 - 1 K 90/19

    Typisiertes Vergleichswertverfahren; eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit

    1) Die Klageerhebung ist eine Prozesshandlung, welche wie andere Willenserklärungen der Auslegung zugänglich ist, wobei nach § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist (vgl. BFH-Urteil vom 20. August 2015 IV R 41/12 , BFH/NV 2016, 227).
  • FG Niedersachsen, 13.11.2023 - 13 K 46/20

    Zur Einlage im Sinne des § 15a EstG

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2020 - 6 A 10020/20

    Notwendigkeit eines Grundlagenbescheids für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides

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