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   BFH, 08.09.2015 - V B 5/15   

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https://dejure.org/2015,30750
BFH, 08.09.2015 - V B 5/15 (https://dejure.org/2015,30750)
BFH, Entscheidung vom 08.09.2015 - V B 5/15 (https://dejure.org/2015,30750)
BFH, Entscheidung vom 08. September 2015 - V B 5/15 (https://dejure.org/2015,30750)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Festsetzungsfrist von Zinsbescheiden - Verschulden des FA - Aussetzung des Beschwerdeverfahrens

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 74, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, AO § 233, AO § 236, AO § 239, GG Art 34, BGB § 839
    Festsetzungsfrist von Zinsbescheiden - Verschulden des FA - Aussetzung des Beschwerdeverfahrens

  • Bundesfinanzhof

    Festsetzungsfrist von Zinsbescheiden - Verschulden des FA - Aussetzung des Beschwerdeverfahrens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 74 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 233 AO, § 236 AO, § 239 AO
    Festsetzungsfrist von Zinsbescheiden - Verschulden des FA - Aussetzung des Beschwerdeverfahrens

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beginn der Festsetzungsfrist für die Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

  • rewis.io

    Festsetzungsfrist von Zinsbescheiden - Verschulden des FA - Aussetzung des Beschwerdeverfahrens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beginn der Festsetzungsfrist für die Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

  • datenbank.nwb.de

    Keine Änderung eines Zinsbescheids nach Ablauf der Festsetzungsfrist bei Verschulden der Finanzbehörde; keine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Festsetzungsfrist bei Zinsbescheiden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2016, 7
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 19.08.1999 - III R 57/98

    Keine Wiedereinsetzung bei Verjährungsfristen

    Auszug aus BFH, 08.09.2015 - V B 5/15
    aa) Ein Verschulden des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) führt im Regelfall nicht dazu, dass ein Steuerbescheid nach Eintritt der Festsetzungsverjährung noch zugunsten des Steuerpflichtigen zu ändern ist (BFH-Urteil vom 19. August 1999 III R 57/98, BFHE 191, 198, BStBl II 2000, 330).

    Ob dies ausnahmsweise anders sein kann, wenn das FA durch eigenes aktives Tun einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, konnte in dem BFH-Urteil in BFHE 191, 198, BStBl II 2000, 330, Rz 12 a.E. offen bleiben, da ein solcher Fall nicht vorlag.

  • BFH, 06.05.2004 - V B 101/03

    Ausfuhrlieferung in Drittstaaten

    Auszug aus BFH, 08.09.2015 - V B 5/15
    a) Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, da sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist und nicht (erst) in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Juli 2011 V B 88/10, BFH/NV 2011, 1919; vom 6. Mai 2004 V B 101/03, BFHE 205, 416, BStBl II 2004, 748, sowie vom 3. April 2012 V B 130/11, BFH/NV 2012, 1136).
  • BGH, 22.05.2003 - III ZR 32/02

    Höhe des Amtshaftungsanspruchs bei Zuweisung eines kontaminierten Grundstücks in

    Auszug aus BFH, 08.09.2015 - V B 5/15
    Abgesehen davon, dass für die Geltendmachung eines derartigen Anspruchs nicht die Finanzgerichtsbarkeit, sondern die ordentlichen Gerichte (Landgerichte) zuständig sind (Art. 34 Satz 3 GG i.V.m. § 71 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes), ist ein Amtshaftungsanspruch als eine auf den Staat übergeleitete Beamtenhaftung nur auf Geldersatz gerichtet und nicht auf Naturalrestitution durch Vornahme oder Unterlassen einer Amtshandlung (BFH-Beschluss vom 19. September 2008 IX B 108/08, juris unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 2003 III ZR 32/02, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2003, 1285).
  • BFH, 29.10.1998 - V B 87/98

    Umsätze mit Geldspielautomaten

    Auszug aus BFH, 08.09.2015 - V B 5/15
    Eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens entsprechend § 74 FGO zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH kommt nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht in Betracht (BFH-Beschlüsse vom 6. Juni 2003 III B 98/02, BFH/NV 2003, 1214; vom 14. Mai 2002 VII B 76/01, nicht veröffentlicht, sowie vom 29. Oktober 1998 V B 87/98, BFH/NV 1999, 681).
  • BFH, 06.06.2003 - III B 98/02

    NZB: Begründungsanforderungen, Begründungsfrist, Vorabentscheidungsersuchen an

    Auszug aus BFH, 08.09.2015 - V B 5/15
    Eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens entsprechend § 74 FGO zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH kommt nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht in Betracht (BFH-Beschlüsse vom 6. Juni 2003 III B 98/02, BFH/NV 2003, 1214; vom 14. Mai 2002 VII B 76/01, nicht veröffentlicht, sowie vom 29. Oktober 1998 V B 87/98, BFH/NV 1999, 681).
  • BFH, 19.09.2008 - IX B 108/08

    Festungsfrist nicht wiedereinsetzungsfähig - regelmäßig keine Naturalrestitution

    Auszug aus BFH, 08.09.2015 - V B 5/15
    Abgesehen davon, dass für die Geltendmachung eines derartigen Anspruchs nicht die Finanzgerichtsbarkeit, sondern die ordentlichen Gerichte (Landgerichte) zuständig sind (Art. 34 Satz 3 GG i.V.m. § 71 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes), ist ein Amtshaftungsanspruch als eine auf den Staat übergeleitete Beamtenhaftung nur auf Geldersatz gerichtet und nicht auf Naturalrestitution durch Vornahme oder Unterlassen einer Amtshandlung (BFH-Beschluss vom 19. September 2008 IX B 108/08, juris unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 2003 III ZR 32/02, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2003, 1285).
  • OLG Düsseldorf, 02.12.1993 - 18 U 92/93

    Schutzwirkung der Bestätigungspflicht nach NWOBG

    Auszug aus BFH, 08.09.2015 - V B 5/15
    Demgemäß ist auch schon die einfache Nachfrage bei der zuständigen Behörde oder bei Unterlassungen --ein Antrag auf Tätigwerden der Behörde-- ein "Rechtsmittel" im Sinne der erläuterten Vorschrift (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 1993 18 U 92/93, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1995, 13).
  • BFH, 01.04.2011 - XI B 75/10

    Ablehnung einer Vorlage an den EuGH im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 08.09.2015 - V B 5/15
    Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich --wie hier-- anhand des Gesetzes und der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. BFH-Beschluss vom 1. April 2011 XI B 75/10, BFH/NV 2011, 1372, m.w.N.).
  • BFH, 22.07.2011 - V B 88/10

    Keine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei fehlender Klärungsfähigkeit

    Auszug aus BFH, 08.09.2015 - V B 5/15
    a) Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, da sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist und nicht (erst) in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Juli 2011 V B 88/10, BFH/NV 2011, 1919; vom 6. Mai 2004 V B 101/03, BFHE 205, 416, BStBl II 2004, 748, sowie vom 3. April 2012 V B 130/11, BFH/NV 2012, 1136).
  • EuGH, 15.12.2011 - C-427/10

    Banca Antoniana Popolare Veneta - Mehrwertsteuer - Erstattung zu Unrecht

    Auszug aus BFH, 08.09.2015 - V B 5/15
    bb) Zum Effektivitätsgrundsatz hat der EuGH entschieden, dass die Festlegung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützt, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, und dass solche Fristen nicht geeignet sind, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (EuGH-Urteil vom 15. Dezember 2011 C-427/10, Banca Antoniana Popolare Veneta, EU:C:2011:844, UR 2012, 184, Rz 24).
  • BFH, 03.04.2012 - V B 130/11

    Grundsätzliche Bedeutung; Voraussetzungen einer Haushaltsaufnahme; Aufnahme zu

  • EuGH, 19.07.2012 - C-591/10

    Littlewoods Retail u.a. - Zweite und Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie -

  • BFH, 28.08.2014 - V R 8/14

    Festsetzungsverjährungshemmender Antrag

  • EuGH, 12.02.2015 - C-662/13

    Surgicare - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • BFH, 14.05.2002 - VII B 76/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Verfahrensfehler -

  • BFH, 14.11.2018 - I R 47/16

    Umfang der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids i.S. des § 18 Abs. 1 Satz

    Diese haben nach der EuGH-Rechtsprechung allerdings den Effektivitätsgrundsatz sowie das Äquivalenzprinzip zu beachten (z.B. EuGH-Urteil Finanmadrid EFC vom 18. Februar 2016 C-49/14, EU:C:2016:98; s. weitere Nachweise z.B. im BFH-Beschluss vom 8. September 2015 V B 5/15, BFH/NV 2016, 7, und im Senatsbeschluss vom 27. Februar 2018 I B 37/17, BFH/NV 2018, 841).
  • BFH, 04.07.2016 - V B 115/15

    Zur Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

    b) Zudem muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig, d.h. entscheidungserheblich ist (BFH-Beschluss vom 8. September 2015 V B 5/15, BFH/NV 2016, 7, Rz 3).
  • BFH, 27.02.2018 - I B 37/17

    Vereinbarkeit des § 27 Abs. 8 Satz 4 KStG mit dem EU-Recht

    Diese haben nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) allerdings den Effektivitätsgrundsatz sowie das Äquivalenzprinzip zu beachten (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 8. September 2015 V B 5/15, BFH/NV 2016, 7, m.w.N.).
  • FG München, 22.11.2016 - 6 K 2548/14

    Europarechtskonformes Verfahren zur Feststellung einer Einlagenrückgewähr von

    Diese haben nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), dessen Grundsätzen der BFH folgt, dabei allerdings den Effektivitätsgrundsatz sowie das Äquivalenzprinzip zu beachten (zuletzt BFH-Beschluss vom 8. September 2015 V B 5/15, BFH/NV 2016, 7; vgl. auch BFH-Urteil vom 16. September 2010 V R 57/09, BStBl II 2011, 151).

    Zum Effektivitätsgrundsatz hat der EuGH entschieden, dass die Festlegung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützt, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, und dass solche Fristen nicht geeignet sind, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (BFH-Beschluss vom 8. September 2015 V B 5/15, BFH/NV 2016, 7; BFH-Urteil vom 18. August 2015 VII R 5/14, BFH/NV 2016, 1; EuGH-Urteil vom 11. Juli 2002 C-62/00 Marks & Spencer, HFR 2002, 943 und zuletzt EuGH-Urteil vom 27. Juli 2016 C-332/15 Astone, UR 2016, 683).

  • BFH, 25.09.2018 - I B 11/18

    Keine teleologische Reduktion des § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 bei Abspaltung

    Soweit sie wissen möchte, ob § 11 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 auch dann anzuwenden sind, wenn im Fall einer Abspaltung zwar kein Teilbetrieb bei der übertragenden Körperschaft verbleibt, diese aber ihren operativen Gesamtbetrieb auf die Übernehmerin abspaltet und lediglich nicht wesentliche und keine stillen Reserven enthaltende Wirtschaftsgüter zurückbehält, ist diese Frage nicht klärungsbedürftig, weil sich ihre Beantwortung eindeutig aus dem Gesetz ergibt (vgl. zu diesem Maßstab BFH-Beschlüsse vom 6. Mai 2004 V B 101/03, BFHE 205, 416, BStBl II 2004, 748; vom 8. September 2015 V B 5/15, BFH/NV 2016, 7).
  • BFH, 23.06.2016 - V B 90/15

    Zum Begriff des Besitzes einer Rechnung i. S. des § 15 Abs. 1 UStG und des Art.

    Die Frage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnte (vgl. hierzu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. September 2015 V B 5/15, BFH/NV 2016, 7, Rz 3).
  • FG Köln, 14.12.2022 - 2 K 1923/20

    Festsetzungsverjährung des Anspruchs auf Erstattung von Kapitalertragsteuer

    Diese haben nach der EuGH-Rechtsprechung allerdings den Effektivitätsgrundsatz sowie das Äquivalenzprinzip zu beachten (vgl. z.B. EuGH-Urteil Finanmadrid EFC vom 18. Februar 2016 C-49/14, EU:C:2016:98; BFH-Beschluss vom 8. September 2015, V B 5/15, BFH/NV 2016, 7; BFH-Beschluss vom 27. Februar 2018 I B 37/17, BFH/NV 2018, 841; Englisch in Schaumburg/Englisch, Europäisches Steuerrecht, 2. Aufl. 2020, Rz 12.47; Heintzen in Musil/Weber-Grellet, Europäisches Steuerrecht, 2. Aufl. 2022, Einführung AO, Rz. 20; Levedag in Gräber, 9. Aufl. 2019, Anhang EU, Rz. 108).
  • FG Hamburg, 03.11.2022 - 4 K 103/21

    Zinsen auf nach Ungültigerklärung einer EU-Verordnung erstattete Antidumpingzölle

    Der Sinn und Zweck von Verjährungsfristen liegt gerade darin, Rechtsfrieden unabhängig davon eintreten zu lassen, ob die Behörde eine Entscheidung rechtsfehlerhaft getroffen oder unterlassen hat (vgl. BFH, Beschluss vom 08.09.2015, V B 5/15, juris).
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