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   BFH, 17.08.2015 - I B 133/14   

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https://dejure.org/2015,33865
BFH, 17.08.2015 - I B 133/14 (https://dejure.org/2015,33865)
BFH, Entscheidung vom 17.08.2015 - I B 133/14 (https://dejure.org/2015,33865)
BFH, Entscheidung vom 17. August 2015 - I B 133/14 (https://dejure.org/2015,33865)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Abgabe einer Steuererklärung durch Übergabe eines Datenträgers (USB-Stick oder CD)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    KStG § 31 Abs 1a, GewStG § 14a, AO § 150 Abs 1, AO § 150 Abs 6, AO § 150 Abs 7, AO § 150 Abs 8, StDÜV § 1 Abs 1, KStG VZ 2012, GewStG VZ 2012
    Abgabe einer Steuererklärung durch Übergabe eines Datenträgers (USB-Stick oder CD)

  • Bundesfinanzhof

    Abgabe einer Steuererklärung durch Übergabe eines Datenträgers (USB-Stick oder CD)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 31 Abs 1a KStG 2002 vom 20.12.2008, § 14a GewStG 2002 vom 20.12.2008, § 150 Abs 1 AO, § 150 Abs 6 AO, § 150 Abs 7 AO
    Abgabe einer Steuererklärung durch Übergabe eines Datenträgers (USB-Stick oder CD)

  • IWW

    § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung, § ... 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 31 Abs. 1a Satz 2 KStG, § 14a Satz 2 GewStG, § 31 Abs. 1a Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), § 14a GewStG, § 18 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes, § 150 Abs. 7, 8 der Abgabenordnung, § 150 Abs. 7 AO, § 31 Abs. 1 a KStG 2002, § 14a GewStG 2002, § 150 Abs. 8 AO, § 150 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 AO, § 31 Abs. 1a Satz 2 KStG 2002, § 14a Satz 2 Halbsatz 2 GewStG 2002, § 150 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 AO, § 150 Abs. 6 AO, §§ 31 Abs. 1a KStG 2002, 14a Satz 1 GewStG 2002, § 1 Abs. 1 Satz 1 StDÜV, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen über das von der Finanzverwaltung eingerichtete Elster-System

  • rewis.io

    Abgabe einer Steuererklärung durch Übergabe eines Datenträgers (USB-Stick oder CD)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen über das von der Finanzverwaltung eingerichtete Elster-System

  • datenbank.nwb.de

    Abgabe von Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln; Datenübermittlung durch Übergabe eines Datenträgers nicht zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Steuererklärung auf dem USB-Stick

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Steuererklärung durch Übergabe eines Datenträgers wie USB-Stick oder CD nicht zugelassen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Steuererklärung durch Übergabe eines Datenträgers wie USB-Stick oder CD nicht zugelassen

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Abgabe von Steuererklärungen - werden CD und USB-Stick akzeptiert?

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 23.11.2015)

    Steuererklärung: Abgespeichert vorbeibringen geht nicht

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Abgabe der Steuererklärung durch Übergabe eines Datenträgers (USB-Stick)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2016, 72
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 14.03.2012 - XI R 33/09

    Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen - Gleichmäßigkeit der

    Auszug aus BFH, 17.08.2015 - I B 133/14
    a) Der BFH hat zu der mit § 31 Abs. 1a Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), § 14a GewStG (jeweils i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens --Steuerbürokratieabbaugesetz-- vom 20. Dezember 2008, BGBl I 2008, 2850 --KStG 2002 n.F., GewStG 2002 n.F.--) vergleichbaren Verpflichtung, Umsatzsteuer-Voranmeldungen grundsätzlich elektronisch und in Härtefällen ausnahmsweise in Papierform abzugeben (§ 18 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes i.V.m. § 150 Abs. 7 und 8 der Abgabenordnung --AO--), entschieden, dass diese Regelung innerhalb des verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers liegt und insbesondere die Verhältnismäßigkeit wahrt (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477).
  • BFH, 14.02.2017 - VIII B 43/16

    Verpflichtung zur Übermittlung einer Einkommensteuererklärung nach amtlich

    Er hat die Ausführungen des XI. Senats, die Pflicht zur Datenfernübermittlung unterliege keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, auch für die elektronische Abgabe von Gewerbesteuer- und Körperschaftsteuererklärungen geteilt (BFH-Beschluss vom 17. August 2015 I B 133/14, BFH/NV 2016, 72).

    bb) Die umfangreichen Ausführungen der Kläger, weshalb die elektronische Übermittlung für sie --im Einzelfall-- eine unbillige Härte darstellen soll, enthalten aber weder eine Darlegung, welcher der von den Klägern angeführten Härtegründe in den Entscheidungen des BFH in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477 und in BFH/NV 2016, 72 nicht bereits als abstraktes Kriterium berücksichtigt und gewichtet worden ist noch eine Begründung, warum die von ihnen geltend gemachten persönlichen Umstände abstrakte Kriterien darstellen, die auch über den Einzelfall hinaus für die Allgemeinheit im Rahmen der Prüfung einer Billigkeitsmaßnahme gemäß § 150 Abs. 8 AO Bedeutung entfalten können.

    cc) Der BFH hat insbesondere den Gesichtspunkt von Sicherheitsrisiken bei der Datenfernübertragung in den Entscheidungen in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477 und in BFH/NV 2016, 72 als Umstand, der für die Härtefallprüfung zu berücksichtigen ist, bereits behandelt.

  • BFH, 15.05.2018 - VII R 14/17

    Keine unbillige Härte bei Verpflichtung eines Unternehmers zur elektronischen

    Im Übrigen sieht das Gesetz nur zwei Formen der Übermittlung vor, per Datenfernübertragung oder in Papierform (so ausdrücklich BFH-Beschluss vom 17. August 2015 I B 133/14, BFH/NV 2016, 72, betr. Körperschaftsteuererklärung).
  • BFH, 21.04.2021 - XI R 29/20

    Pflicht zur Einreichung einer E-Bilanz bei finanziellem Aufwand von ca. 40 EUR

    c) Zwischen den Beteiligten besteht zu Recht kein Streit darüber, dass die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Daten an die Finanzverwaltung (einschließlich der Pflicht zur Schaffung der dafür erforderlichen Voraussetzungen) verfassungsgemäß ist (vgl. Senatsurteil vom 14.03.2012 - XI R 33/09, BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477, zur Umsatzsteuer-Voranmeldung; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17.08.2015 - I B 133/14, BFH/NV 2016, 72, zur Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung; vom 14.02.2017 - VIII B 43/16, BFH/NV 2017, 729, zur Einkommensteuererklärung bei Gewinneinkünften; kritisch aber HHR/Müller, § 5b EStG Rz 7).
  • FG Baden-Württemberg, 23.03.2016 - 7 K 3192/15

    Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form trotz befürchtetem

    Ferner ist eine von den Kl angedachte Datenübermittlung mittels eines Datenträgers, sei es in Form einer CD oder eines USB-Sticks, als Zwischenform zur elektronischen Datenübermittlung nicht zulässig, weil dies durch die Steuergesetze weder vorgesehen noch verfassungsrechtlich geboten ist (BFH-Urteil vom 17. August 2015 I B 133/14, BFH/NV 2016, 72).

    Der BFH hat sich in diversen Entscheidungen (u.a. BFH-Urteil vom 14. März 2012, XI R 33/09, BStBl II 2012, 477; BFH-Beschlüsse vom 17. August 2015 I B 133/14, BFH/NV 2016, 72 und vom 15. Dezember 2015 V B 102/15 - juris-) mit der Regelung des § 150 Abs. 8 AO auseinandergesetzt und diese auch als verfassungsgemäß angesehen.

  • FG Schleswig-Holstein, 08.03.2017 - 1 K 149/15

    Ablehnung des Antrags auf Verzicht der Übermittlung der E-Bilanz per

    Der vom Senat zur Begründung herangezogene Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. August 2015 I B 133/14 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2016, 72) stehe dieser alternativ angebotenen Form der Datenübermittlung aufgrund des Vorliegens einer unbilligen Härte i.S. des § 150 Abs. 8 Satz 1 AO nicht entgegen.

    Da sich die in § 5b EStG vorgesehene "elektronische Übermittlung" aus mehreren Teilaspekten (elektronische Form, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, Übermittlung per Datenfernübertragung) zusammensetzt und die Härtefallregelung einen Verzicht auf die "elektronische Übermittlung" vorsieht, ist die Möglichkeit des Verzichtes auf einzelne Teilaspekte der "elektronischen Übermittlung" als Minus in der Möglichkeit des kompletten Verzichtes enthalten (a.A. wohl BFH-Beschluss vom 17. August 2015 I B 133/14, BFH/NV 2016, 72 zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen).

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