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BFH, 02.02.2016 - X B 95/15 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- lexetius.com
Notwendiger Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung (hier: fehlende Belehrung über den Nichtzugangsfall
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
AO § 196, AO § ... 122 Abs 2 Nr 1, AO § 355 Abs 1 S 1, AO § 356 Abs 2 S 1, EStG § 15, FGO § 55, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 116 Abs 5 S 2, FGO § 135 Abs 2, GG Art 2 Abs 1, GG Art 19 Abs 4, GG Art 20 Abs 3
Notwendiger Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung (hier: fehlende Belehrung über den Nichtzugangsfall
- Bundesfinanzhof
Notwendiger Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung (hier: fehlende Belehrung über den Nichtzugangsfall
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 196 AO, § 122 Abs 2 Nr 1 AO, § 355 Abs 1 S 1 AO, § 356 Abs 2 S 1 AO, § 15 EStG
Notwendiger Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung (hier: fehlende Belehrung über den Nichtzugangsfall - IWW
§ 196 der Abgabenordnung, § ... 15 des Einkommensteuergesetzes, § 355 Abs. 1 Satz 1 AO, § 356 Abs. 2 Satz 1 AO, § 122 Abs. 2 AO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 115 Abs. 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 55 FGO, Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes, Art. 19 Abs. 4 GG, § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO
- Wolters Kluwer
Anforderungen an den Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung
- rewis.io
Notwendiger Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung (hier: fehlende Belehrung über den Nichtzugangsfall
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 356
Anforderungen an den Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung - datenbank.nwb.de
Anforderungen an den notwendigen Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Rechtsbehelfsbelehrung - und die Belehrung über den Nichtzugangsfall
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 29.04.2015 - 4 K 1753/14
- BFH, 02.02.2016 - X B 95/15
Papierfundstellen
- BFH/NV 2016, 732
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (7)
- BFH, 22.01.1964 - VI 94/62 S
Rechtsmittelbelehrung zur Wahrung der Rechtsmittelfrist
Auszug aus BFH, 02.02.2016 - X B 95/15
NV: Eine Rechtsbehelfsbelehrung muss keine Angaben darüber enthalten, dass die Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen nicht zugegangenen Verwaltungsakt nicht beginnt (BFH-Rechtsprechung; Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 22. Januar 1964 VI 94/62 S, BFHE 78, 528, BStBl III 1964, 201, insoweit keine Divergenz.Zum Beleg für ihre Rechtsauffassung berief sich die Klägerin auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Januar 1964 VI 94/62 S (BFHE 78, 528, BStBl III 1964, 201).
Die weiteren von der Klägerin angeführten Fundstellen (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 55 FGO Rz 11, und Hardtke in: Kühn/ v. Wedelstädt, 21. Aufl., AO, § 356 Rz 7) verweisen demgegenüber pauschal auf das BFH-Urteil in BFHE 78, 528, BStBl III 1964, 201, ohne eine weitergehende Differenzierung (Belehrung allein im Hinblick auf den Nichtzugangsfall nicht erfolgt) vorzunehmen.
Das betrifft insbesondere auch die von der Klägerin vermisste Abgrenzung zum BFH-Urteil in BFHE 78, 528, BStBl III 1964, 201, die bereits der IV. Senat des BFH im Beschluss in BFH/NV 1996, 871 (unter 1.) vorgenommen hat (s. dazu Seite 16 des FG-Urteils, sowie das Senatsurteil in BFHE 212, 407, BStBl II 2006, 455, unter II.2.f; zustimmend Kühnen, EFG 2015, 1417, 1418).
Anders als im Fall in BFHE 78, 528, BStBl III 1964, 201 fehlte dort wie auch im Streitfall nicht jeglicher Hinweis auf etwaige Ausnahmen von der Drei-Tages-Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, sondern lediglich eine Belehrung hinsichtlich des Nichtzugangsfalls.
- BFH, 07.03.2006 - X R 18/05
Rechtsbehelfsbelehrung; Fristbeginn; Bekanntgabefiktion
Auszug aus BFH, 02.02.2016 - X B 95/15
Für eine ordnungsgemäße Belehrung über die Rechtsbehelfsfrist reicht es aus, dass die Beteiligten verständlich über den Beginn der Einspruchsfrist unterrichtet werden, um deren verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes --GG--; Art. 19 Abs. 4 GG) hinreichend Rechnung zu tragen (dazu im Einzelnen Senatsurteile vom 7. März 2006 X R 18/05, BFHE 212, 407, BStBl II 2006, 455, unter II.2., und vom 20. November 2013 X R 2/12, BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236, unter II.3.).Das betrifft insbesondere auch die von der Klägerin vermisste Abgrenzung zum BFH-Urteil in BFHE 78, 528, BStBl III 1964, 201, die bereits der IV. Senat des BFH im Beschluss in BFH/NV 1996, 871 (unter 1.) vorgenommen hat (s. dazu Seite 16 des FG-Urteils, sowie das Senatsurteil in BFHE 212, 407, BStBl II 2006, 455, unter II.2.f; zustimmend Kühnen, EFG 2015, 1417, 1418).
c) Soweit die Klägerin unter Berufung auf die Senatsurteile in BFHE 212, 407, BStBl II 2006, 455 und in BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236 darüber hinaus einwendet, es sei einerseits ausreichend, andererseits --dann-- aber auch zwingend erforderlich, dass der Gesetzestext vollständig wiedergegeben werde (so versteht der Senat das Beschwerdevorbringen), trifft dies nicht zu.
- BFH, 20.11.2013 - X R 2/12
Umfang der Rechtsbehelfsbelehrung - Auslegung außerprozessualer …
Auszug aus BFH, 02.02.2016 - X B 95/15
Für eine ordnungsgemäße Belehrung über die Rechtsbehelfsfrist reicht es aus, dass die Beteiligten verständlich über den Beginn der Einspruchsfrist unterrichtet werden, um deren verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes --GG--; Art. 19 Abs. 4 GG) hinreichend Rechnung zu tragen (dazu im Einzelnen Senatsurteile vom 7. März 2006 X R 18/05, BFHE 212, 407, BStBl II 2006, 455, unter II.2., und vom 20. November 2013 X R 2/12, BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236, unter II.3.).c) Soweit die Klägerin unter Berufung auf die Senatsurteile in BFHE 212, 407, BStBl II 2006, 455 und in BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236 darüber hinaus einwendet, es sei einerseits ausreichend, andererseits --dann-- aber auch zwingend erforderlich, dass der Gesetzestext vollständig wiedergegeben werde (so versteht der Senat das Beschwerdevorbringen), trifft dies nicht zu.
Der Senat hat im Urteil in BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236 (unter II.3.c aa) lediglich ausgesprochen, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung auch Angaben, die nicht zwingend vorgeschrieben sind , richtig, vollständig und unmissverständlich darstellen muss.
- BFH, 09.05.1996 - IV B 58/95
Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Möglichkeit der Begründung eines …
Auszug aus BFH, 02.02.2016 - X B 95/15
in den auf Seite 15 des FG-Urteils genannten Beschlüssen vom 30. August 1995 V B 72/95 (…BFH/NV 1996, 106, unter 2.b, zu § 55 FGO) und vom 9. Mai 1996 IV B 58/95 (BFH/NV 1996, 871, unter 1.) bereits ausgeführt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung keine Angaben darüber zu enthalten braucht, dass die Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen nicht zugegangenen Verwaltungsakt nicht beginnt.Ohnehin liegt es auf der Hand, dass die Frist zur Einlegung eines Einspruchs nicht in Gang gesetzt wird, wenn die in Streit stehende Verwaltungsentscheidung dem Empfänger überhaupt nicht zugegangen ist (so bereits BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 871, unter 1.; im Streitfall ergab sich dies zusätzlich aus der in die Rechtsbehelfsbelehrung aufgenommenen Wendung "es sei denn, dass die Verfügung zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist" --Hervorhebung durch den Senat--).
Das betrifft insbesondere auch die von der Klägerin vermisste Abgrenzung zum BFH-Urteil in BFHE 78, 528, BStBl III 1964, 201, die bereits der IV. Senat des BFH im Beschluss in BFH/NV 1996, 871 (unter 1.) vorgenommen hat (s. dazu Seite 16 des FG-Urteils, sowie das Senatsurteil in BFHE 212, 407, BStBl II 2006, 455, unter II.2.f; zustimmend Kühnen, EFG 2015, 1417, 1418).
- FG Baden-Württemberg, 29.04.2015 - 4 K 1753/14
Wirksamkeit einer Prüfungsanordnung - Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit der …
Auszug aus BFH, 02.02.2016 - X B 95/15
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29. April 2015 4 K 1753/14 wird als unzulässig verworfen.Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1415 veröffentlichtem Urteil vom 29. April 2015 teilweise als unzulässig, im Wesentlichen aber als unbegründet ab, wobei es die Auffassung des FA zur Verfristung des Einspruchs teilte.
- BFH, 01.12.2015 - X B 29/15
Untauglicher Zeugenbeweis für die private Nutzung eines Pkws
Auszug aus BFH, 02.02.2016 - X B 95/15
An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die in Rede stehende Rechtsfrage --wie hier-- bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2015 X B 29/15, www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen, Datum der Veröffentlichung: 20. Januar 2016, unter II.1., m.w.N.). - BFH, 30.08.1995 - V B 72/95
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung über die Rechtsbehelfsfrist zur …
Auszug aus BFH, 02.02.2016 - X B 95/15
in den auf Seite 15 des FG-Urteils genannten Beschlüssen vom 30. August 1995 V B 72/95 (BFH/NV 1996, 106, unter 2.b, zu § 55 FGO) und vom 9. Mai 1996 IV B 58/95 (…BFH/NV 1996, 871, unter 1.) bereits ausgeführt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung keine Angaben darüber zu enthalten braucht, dass die Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen nicht zugegangenen Verwaltungsakt nicht beginnt.
- BFH, 10.11.2016 - X B 85/16
Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung - Fristwahrung durch Eingang bei der …
An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die in Rede stehende Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senatsbeschluss vom 2. Februar 2016 X B 95/15, BFH/NV 2016, 732, unter II.1., m.w.N.).Einer vollständigen Wiederholung des Gesetzestextes des § 356 Abs. 1 AO bedarf es nicht (so auch schon Senatsbeschluss in BFH/NV 2016, 732 , unter II.1.c).
- BFH, 22.08.2017 - II B 93/16
Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens - Verfassungsmäßigkeit und Auslegung der …
a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. BFH-Beschluss vom 2. Februar 2016 X B 95/15, BFH/NV 2016, 732, Rz 9).An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die in Rede stehende Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 732, Rz 9, m.w.N.).
- BFH, 14.04.2016 - III B 108/15
Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung - Zeitpunkt der Zustellung eines …
Angaben darüber, dass die Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen nicht zugegangenen Verwaltungsakt nicht beginnt, braucht eine Rechtsbehelfsbelehrung hingegen nicht zu enthalten (BFH-Beschluss vom 2. Februar 2016 X B 95/15, BFH/NV 2016, 732, Rz 10, m.w.N.). - FG Hamburg, 19.05.2016 - 2 K 138/15
Wirksamkeit der Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf die Möglichkeit …
Eine Verpflichtung des Finanzamtes, den Gesetzestext in der Rechtsbehelfsbelehrung im Wortlaut zu zitieren besteht nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 2. Februar 2016 X B 95/15, BFH/NV 2016, 732).