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   BFH, 20.01.2016 - VI R 40/13   

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https://dejure.org/2016,5868
BFH, 20.01.2016 - VI R 40/13 (https://dejure.org/2016,5868)
BFH, Entscheidung vom 20.01.2016 - VI R 40/13 (https://dejure.org/2016,5868)
BFH, Entscheidung vom 20. Januar 2016 - VI R 40/13 (https://dejure.org/2016,5868)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Zivilprozesskosten zur Abwehr von Wasserschäden am Wohnhaus als außergewöhnliche Belastungen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 33 Abs 1, EStG § 33 Abs 2 S 1, EStG VZ 2010
    Zivilprozesskosten zur Abwehr von Wasserschäden am Wohnhaus als außergewöhnliche Belastungen

  • Bundesfinanzhof

    Zivilprozesskosten zur Abwehr von Wasserschäden am Wohnhaus als außergewöhnliche Belastungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 Abs 1 EStG 2009, § 33 Abs 2 S 1 EStG 2009, EStG VZ 2010
    Zivilprozesskosten zur Abwehr von Wasserschäden am Wohnhaus als außergewöhnliche Belastungen

  • IWW

    § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 33 EStG, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Zivilprozesskosten zur Abwehr von Wasserschäden am Wohnhaus als außergewöhnliche Belastungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzugsfähigkeit von Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen

  • rechtsportal.de

    EStG § 33
    Abzugsfähigkeit von Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen

  • datenbank.nwb.de

    Zivilprozesskosten zur Abwehr von Wasserschäden am Wohnhaus als außergewöhnliche Belastungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Wasserschäden am Wohnhaus, Zivilprozesskosten und die außergewöhnlichen Belastungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zivilprozesskosten zur Abwehr von Hochwasserschäden am Wohnhaus - als außergewöhnliche Belastungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zivilprozesskosten zur Abwehr von Schäden am Gebäude als agB

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Prozesskosten zur Geltendmachung von Schmerzensgeld keine außergewöhnliche Belastung

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33 Abs 1
    Außergewöhnliche Belastung, Zivilprozess, Zwangsläufigkeit

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2016, 908
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH, 20.01.2016 - VI R 40/13
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2014, 1367 veröffentlichten Gründen unter Berufung auf das Senatsurteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) statt.

    Dagegen nahm der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 die Unausweichlichkeit von Zivilprozesskosten unter der Voraussetzung an, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine.

    Der Senat hält an seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Auffassung allerdings nicht mehr fest.

    Wie er in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14 (BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800) entschieden hat, kehrt er unter Aufgabe seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Ansicht zu der früheren Rechtsprechung des BFH zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung zurück.

  • BFH, 27.08.2008 - III R 50/06

    Aufteilungsmaßstab bei Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung -

    Auszug aus BFH, 20.01.2016 - VI R 40/13
    Bei den Kosten eines Zivilprozesses sprach nach der langjährigen Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (Senatsurteil vom 22. August 1958 VI 148/57 U, BFHE 67, 379, BStBl III 1958, 419; BFH-Urteile vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553).

    Daran fehlte es nach der Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen bei einem Zivilprozess (BFH-Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553).

    Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen (BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und in BFH/NV 2009, 553).

    Denn auf Grundlage der bisherigen Feststellungen kann insbesondere nicht entschieden werden, ob der Kläger ohne die mit dem Zivilprozess verfolgte Abwehr weiterer aufstaubedingter Hochwasserschäden an seinem Wohnhaus Gefahr gelaufen wäre, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und in BFH/NV 2009, 553).

  • BFH, 09.05.1996 - III R 224/94

    Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter engen Voraussetzungen als

    Auszug aus BFH, 20.01.2016 - VI R 40/13
    Bei den Kosten eines Zivilprozesses sprach nach der langjährigen Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (Senatsurteil vom 22. August 1958 VI 148/57 U, BFHE 67, 379, BStBl III 1958, 419; BFH-Urteile vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553).

    Solche Kosten wurden nur als zwangsläufig erachtet, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig war (BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596).

    Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen (BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und in BFH/NV 2009, 553).

    Denn auf Grundlage der bisherigen Feststellungen kann insbesondere nicht entschieden werden, ob der Kläger ohne die mit dem Zivilprozess verfolgte Abwehr weiterer aufstaubedingter Hochwasserschäden an seinem Wohnhaus Gefahr gelaufen wäre, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und in BFH/NV 2009, 553).

  • BFH, 18.05.2017 - VI R 9/16

    Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG

    Vielmehr hat er es nur in Fällen für möglich gehalten, dass der Steuerpflichtige ohne den Prozess seine Existenzgrundlage verlieren und seine notwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könne, in denen entweder die Nutzung des Wohnhauses zu eigenen Wohnzwecken ernsthaft in Frage gestellt war (Senatsurteile vom 20. Januar 2016 VI R 40/13, BFH/NV 2016, 908, und VI R 62/13, BFH/NV 2016, 1436) oder der Steuerpflichtige durch eine Vertragsverletzung oder eine unerlaubte Handlung schwerwiegende körperliche Schäden erlitten hatte (Senatsurteile in BFH/NV 2016, 1142, und vom 19. November 2015 VI R 42/14, BFH/NV 2016, 739).
  • FG Köln, 01.12.2017 - 3 K 625/17

    Biberschaden im Garten ist keine außergewöhnliche Belastung

    Eine solche existenzielle Betroffenheit liegt vielmehr nur dann vor, wenn die Nutzung des Wohnhauses zu eigenen Wohnzwecken ernsthaft in Frage gestellt ist (BFH 20.01.2016 - VI R 40/13, BFH/NV 2016, 908).
  • BFH, 20.01.2016 - VI R 62/13

    Aufwendungen für ein Schlichtungsverfahren wegen Bergschäden als außergewöhnliche

    Das wäre insbesondere der Fall, wenn der Kläger aufgrund eines Bergschadens Gefahr liefe, sein selbstgenutztes Wohnhaus nicht mehr weiter zu Wohnzwecken nutzen zu können (vgl. auch Senatsurteil vom 20. Januar 2016 VI R 40/13, BFH/NV 2016, 908).
  • BFH, 28.03.2018 - VI B 106/17

    Kein Abzug von Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln als außergewöhnliche

    dd) Schließlich ist geklärt, dass eine schwerwiegende Beeinträchtigung des lebensnotwendigen privaten Wohnens und eine damit einhergehende existenzielle Betroffenheit nicht schon mit jedem beliebigen Schaden an dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus des Steuerpflichtigen gegeben ist, sondern vielmehr nur dann vorliegt, wenn die Nutzung des Wohnhauses zu eigenen Wohnzwecken ernsthaft in Frage gestellt ist (Senatsurteil vom 20. Januar 2016 VI R 40/13, BFH/NV 2016, 908).
  • FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2013 - 3 K 1665/12

    Anerkennung von Rechtsanwaltsgebühren für einen Zivilprozess als außergewöhnliche

    Das vom beklagten Finanzamt angeführte anhängige Verfahren vor dem BFH - VI R 40/13 - (Vorinstanz Niedersächsisches FG, Az.: 3 K 333/12) sei hier nicht einschlägig.

    Ferner weist der Beklagte auf das anhängige Verfahren vor dem BFH - VI R 40/13 - (Vorinstanz Niedersächsisches FG, Az.: 3 K 333/12) hin.

  • FG Niedersachsen, 03.11.2016 - 2 K 44/16

    Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit einem zu eigenen

    Aufgrund der vom BFH zugelassenen und vom Beklagten eingelegten Revision hob der BFH durch BFH-Urteil vom 20. Januar 2016, VI R 40/13 (BFH/NV 2016, 908) das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück.
  • FG Nürnberg, 01.08.2019 - 4 K 156/18

    Auseinandersetzung einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft als außergewöhnliche

    Der Bundesfinanzhof habe im Urteil vom 20.01.2016 (VI R 40/13) die Klage nur deshalb abgewiesen, weil der Wasserschaden den Keller betroffen habe und damit keinen existenziell wichtigen Bereich.
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